gehend BVerwG,
den dort im Einzelnen genannten Maßgaben unberücksichtigt bleiben können, müsse sie das beigefügte Formular ausgefüllt und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt ebenfalls bis spätestens zum
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG - haben (sog. institutionelle Kunden), in Höhe von ca. 7,893 Millionen Euro abzuziehen. Die Klägerin wies am 30. Juli 2007 darauf hin, dass sie die Unterlagen bereits am 19. Juni 2007 per Post versandt habe und,
dem diese offenbar nicht angekommen seien, das ausgefüllte Formular auf die Mahnung am
sich ziehe. Bei der Abzugsmöglichkeit handele es sich um eine
weis- und fristgebundene Sonderregelung, die keine
sichtgewährung zulasse. Selbst wenn man sie zuließe, habe die Antragstellerin dafür nichts Hinreichendes vorgetragen; der Verspätungszuschlag sei in der Verordnung vorgesehen und danach in jedem Fall verspäteter Vorlage der Festsetzungsunterlagen zu erheben. Randnummer 5 Mit der am 23. April 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Ausschlussfrist entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da Präklusionsregelungen einer formalgesetzlichen Grundlage bedürften. Die Ausschlussfrist sei in Bezug auf die Geltendmachung von Abzügen
WBeitrV zudem unverhältnismäßig, weil bei Versäumung der Frist eine erhebliche Mehrbelastung auf der Grundlage von Geschäften erfolge, bei denen ein Entschädigungsanspruch nicht entstehen könne. Dies setze sich bei der Bemessungsgrundlage für die Verspätungsgebühr gemäß § 2 Abs. 5 EdW-Beitragsverordnung noch fort. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Jahresbeitragsbescheid der Beklagten vom
Maßgabe der EdW-Beitragsverordnung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 3 EAEG und den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genüge. Die lediglich zeitlich befristete Berücksichtigung von Minderungstatbeständen
WBeitrV sei durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Frist diene der Durchführung von individuellen Beitragsprüfungen erheblichen Aufwands, um den Fälligkeitstermin für die Jahresbeiträge am 30. September eines Jahres zu gewährleisten; ferner sei die Frist erforderlich, damit die Beklagte zügig ihre vorhandenen Mittel prüfen könne, um gegebenenfalls für den Mittelbedarf benötigte zusätzliche Einnahmen zu ermitteln. Zudem sei nichts für eine zu knapp bemessene Frist oder unangemessen hohe Anforderungen an den Inhalt der vorzulegenden
weise ersichtlich. Selbst wenn die Frist einer Wiedereinsetzung zugänglich sei, seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt; jedenfalls seien keine Randnummer 11 Wiedereinsetzungsgründe dargetan. Der Hinweis auf Postlaufzeiten überzeuge nicht, weil es im Vortrag der Klägerin einen unauflöslichen Widerspruch hinsichtlich der Versendung des Originals gebe. Randnummer 12 Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der mit dem Widerspruchsbescheid vorgenommenen Erhöhung des Jahresbeitrages hat die Antragsgegnerin unter dem
Festsetzung einer Abschlagszahlung zu einer
berechnung komme (Beschluss vom
Maßgabe von § 2 der Verordnung, höchstens aber 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne, in jedem Fall jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen haben. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003 beträgt der Jahresbeitrag bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis
1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 KWG erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen - hierzu zählt die Klägerin -, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge
dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss. Die Klägerin hat
eigenen Angaben im Geschäftsjahr 2006 Bruttoprovisionserträge in Höhe von 10.763.997,44 Euro erzielt, von denen 0,35 Prozent einen Jahresbeitrag in Höhe von 37.673,99 Euro ergeben. Randnummer 18
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz haben, in Höhe von 7.893.426,83 Euro, waren von der Beklagten nicht mit der Erwägung von der Beitragsbemessungsgrundlage abzuziehen, dass es sich dabei um Umstände im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003 handelte, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen. Denn dies trifft nicht zu. Randnummer 19 § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 bestimmt für den Fall der Änderung der Verhältnisse für die Zuordnung eines Instituts
WBeitrV 2003, dass die Verhältnisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr maßgeblich sind (Satz 2). Im Falle einer Änderung dieser Verhältnisse im Verlauf des letzten Geschäftsjahres sind für die Zuordnung jeweils diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die zu einem höheren Jahresbeitrag führen (Satz 3 Halbsatz 1). Erbringt das Institut bis spätestens 1. Juli den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten
weis darüber, dass in diesem Zeitraum überwiegend Verhältnisse bestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen, sind diese Verhältnisse maßgeblich (Satz 3 Halbsatz 2).
WBeitrV 2003 ist, wenn der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten
WBeitrV 2003 bis zum 31. Dezember
gereicht werden, der Jahresbeitrag
Maßgabe von § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu berechnen. Bei den hier streitigen Bruttoprovisionserträgen
WBeitrV 2003 handelt es sich indes nicht um Daten, die § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2003 in Bezug nimmt. Dies ergibt sich aus Folgendem. Randnummer 20
WBeitrV 2003 haben die Institute der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags bis spätestens 1. Juli die für die Bemessung des Jahresbeitrags
den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Daten mitzuteilen. Hinter dem Merkmal „1. Juli“ findet sich der Klammerzusatz „Ausschlussfrist“. Daher bezieht sich diese Norm dem Wortlaut
auch auf § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003. Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 EdWBeitrV 2003 bezieht sich in ihren drei Sätzen auch auf „Daten
Absatz 4“, was sprachlich „die für die Bemessung des Jahresbeitrags
den Absätzen 1 bis 3 notwendigen […] Daten“ umfasst, mithin auch Daten
WBeitrV 2003. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei Einreichung der Daten
Absatz 4 bis zum 31. Dezember der Jahresbeitrag unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags
Absatz 2 (wenngleich möglicherweise mit einem Zuschlag von 25%) zu berechnen ist, weil dadurch die klaren und gegenläufigen Auslegungsansätze übergangen würden. Randnummer 21
WBeitrV 2003 können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge u.a. solche unberücksichtigt bleiben, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden (Nr. 1), ferner 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die
2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Diese Abzugsmöglichkeit steht jedoch unter der Bedingung, dass das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten
weis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens
fruchtlosem Ablauf dieser Frist einen Ausschluss von der Abzugsmöglichkeit zur Folge. Überdies schreibt § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003 bei Einreichung der Unterlagen
Fristablauf, aber noch vor dem 31. Dezember die Berechnung des Jahresbeitrags vor, dass die Berechnung (nur) „
Maßgabe des Absatzes 1“ zu erfolgen hat. Hätte trotz der (dann sinnlosen) Ausschlussfrist der Abzugsbetrag berücksichtigt werden sollen, dann wäre „
Maßgabe der Absätze 1 bis 3 (oder 1 und 2)“ zu formulieren gewesen. Etwas anderes folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003. Zwar könnte man in einem weiteren Sinne die in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 bezeichneten Umstände als solche ansehen, „die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen“. So aber sind die Worte in § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003 nicht zu verstehen. Das ergibt der Zusammenhang, in dem sie stehen. § 2 Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV 2003 bestimmt in seinen sechs Ziffern die Bemessungssätze und geht dabei von der dem Institut erteilten Erlaubnis aus. § 2 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV 2003 erklärt für die Zuordnung zu einer der sechs Ziffern die Verhältnisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr für maßgeblich. Ändern diese sich etwa durch Erlangung einer weiteren Erlaubnis, so sollen
WBeitrV 2003 diejenigen Verhältnisse maßgeblich sein, die zu einem höheren Jahresbeitrag führen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003 macht davon eine Ausnahme, indem er die Möglichkeit eröffnet, einen geringeren Bemessungssatz anzuwenden, wenn überwiegend Verhältnisse bestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen. Das gibt klar zu erkennen, dass damit die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV 2003 bezeichneten Verhältnisse gemeint sind, nicht aber die in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 genannten. Dies entspricht im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung (VG Berlin, Beschlüsse vom 29. November 2005 - VG 25 A 246.03 -, Abdruck Seite 7 f. und vom 23. Februar 2007 - VG 25 A 243.02 -, Abdruck Seite 13 f.), wonach
fruchtlosem Ablauf der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 der Abzug nicht mehr vorgenommen werden durfte (vgl. im Ergebnis ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
WBeitrV 2003 abzuziehen.
dieser Vorschrift können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge u.a. solche unberücksichtigt bleiben, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden (Nr. 1), ferner 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die
2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben (Nr. 5), wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten
weis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens
weises, der gemäß § 2 Abs. 2 EdW-BeitrV zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Jahresbeitrages führt, um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Dies folgt, wie bereits ausgeführt, aus der Zusammenschau mit § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003, wonach die Frist des 1. Juli, innerhalb derer die Institute der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags die für die Bemessung des Jahresbeitrags
den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen haben, ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet ist. Hierunter versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.
Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch die Beiträge der Institute erbracht, die ihrerseits verpflichtet sind, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind, § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG.
Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind die Jahresbeiträge jeweils bis zum 30. September zu leisten. Das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge regelt das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG durch Rechtsverordnung, wobei hinsichtlich der Jahresbeiträge Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen sind.
dem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
der EdW-Beitragsverordnung von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist, diese den Maßgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Ansehung des Bestimmtheitsgebots genügt und die Regelungen nicht grundrechtswidrig sind, bedarf es hier nur einer Entscheidung darüber, ob dies auch speziell für die Frage der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV 2003 gilt. Zur Überzeugung der Kammer ist dies der Fall. Randnummer 25 a. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das bedeutet, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein muss, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerwG, Urteil vom
beitragsverpflichtet auch solche Institute sind, die z.B. ihre Geschäftstätigkeit (zum Teil) auf im Entschädigungsfall nicht anspruchsberechtigte Anleger beschränken. Auch der diesbezügliche Umfang lässt sich nur aus den Angaben der Beitragsverpflichteten ermitteln. Wenn - ersichtlich aus Gründen der Budgetsicherheit - der Gesetzgeber eine Frist für die Beitragszahlung regelt und hieraus der Entschädigungseinrichtung die Aufgabe zukommt, fristgerecht die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen, so rechtfertigt dies die Annahme einer Tendenz des Gesetzgebers, bei Versäumung einer Vorlagefrist einen Ausschluss der Beitragsverpflichteten mit solchen Angaben zulassen zu wollen, die sich für diese ausschließlich beitragsmindernd auswirken. Randnummer 26 b. Die Ausschlussfrist hält sich auch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage.
3 EAEG regelt das Bundesministerium der Finanzen das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen werden durch die EdW-Beitragsverordnung erfüllt (BVerwG, Urteil vom
weisen zum Zwecke der Beitragsminderung betrifft nicht die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Grundbeitragserhebung. Für die Kammer unterliegt es ferner keinem Zweifel, dass mit der Ermächtigung, „das Nähere über die Jahresbeiträge“ zu regeln, über die Regelung der Beitragshöhe hinaus auch die Schaffung von diesbezüglichen Verfahrensvorschriften verbunden ist, da derartige Regelungen aus der Natur der Sache für die Realisierung von Beiträgen erforderlich sind. Daher kann aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, in der sich zu § 8 Ausführungen zur Höhe des Jahresbeiträge finden (BT-Drs. 13/10188, S. 21), nicht der Willen des Gesetzgebers ableiten lassen, Verfahrensvorschriften von der Verordnungsermächtigung ausnehmen zu wollen. Randnummer 27 Soweit § 8 Abs. 3 Satz 2 EAEG eine Regelung über untergesetzliche Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthält, lässt sich daraus nicht der Schluss ableiten, der Gesetzgeber habe hiermit zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Ausschlussfrist nicht von der Ermächtigung erfasst sein soll. Denn diese mit Gesetz vom
weis bis spätestens 1. Juli erbracht wird, folgt in Verbindung mit dem Hinweis in § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, hinreichend deutlich, welche Handlung erforderlich ist, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Randnummer 30 bb. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Geltendmachung der Abzugsmöglichkeit
WBeitrV 2003 einer zeitlichen Begrenzung zu unterwerfen, folgt bereits im Hinblick auf die Budgetsicherheit aus dem Umstand, dass es um die Beitragserhebung für eine Entschädigungseinrichtung geht. Denn der Zweck der Entschädigungseinrichtung ist es, Finanzmittel zur Bedienung von Entschädigungsfällen einzunehmen (§ 3 Abs. 1 EAEG a.F.). Dieser Zweck rechtfertigt in besonderem Maße ein Interesse daran, frühzeitig Klarheit über die zur Verfügung stehenden Mittel zu erlangen, zumal
der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG verpflichtet sind, bis zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang, in dem beitragsrelevante Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften
WBeitrV 2003 unberücksichtigt bleiben können, nicht anderweitig vorgegeben sind. Auch solche Institute, die sich auf § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 berufen können, sind grundsätzlich finanzierungsverantwortlich (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., Rn. 48). Daher ist der Umfang der im Einzelnen durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 EdWBeitrV 2003 gewährten Abzugsmöglichkeiten in der Regelungseinheit mit der zeitlichen Bedingung der Vorlage eines entsprechenden
weises zu sehen. Wenn aber der Verordnungsgeber bei der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte einen derart hohen Abschlag wie hier wählt, begründet dies gleichzeitig im Hinblick auf die Budgetsicherheit ein besonderes Interesse an einer baldmöglichen Sicherheit, wer von den Beitragsverpflichteten von dieser umfänglichen Möglichkeit Gebrauch macht. Randnummer 31 cc. Soweit durch die im Rahmen der Beitragserhebung verordnete Ausschlussfrist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
weisen für eine Beitragsverminderung in gleicher Weise sicherstellen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - Rn. 28 - juris). Die bloße Verlegung des Termins für die Vorlage von
weisen gemäß § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 auf einen späteren Zeitpunkt kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Denn dies würde an den hier allein streitigen Rechtswirkungen der Ausschlussfrist nichts ändern. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mit einer späteren Frist erkennbaren Schwierigkeiten begegnet werden könnte, die ihren Grund in der fristgerechten Beschaffung der notwendigen
weise hätten. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a., Rn. 175 - juris). Dies folgt bereits daraus, dass es die Beitragsverpflichteten in der Hand haben, einen Rechtsverlust durch fristgerechte Vorlage der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 vorgesehenen
weise zu vermeiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fristversäumung je
Lage des Einzelfalles zu deutlichen finanziellen Einbußen führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - - Rn. 29 - juris). Wie bereits ausgeführt ist zudem nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beschaffung dieser
weise mit Blick auf die Dauer der Frist mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der letzten Zeit die Beitragsbescheide deutlich
der für die Zahlungspflicht bestimmten Termin des 30. September erstellt hat, lässt sich für die Frage der Verhältnismäßigkeit der hier streitigen Ausschlussfrist nichts herleiten, zumal nahe liegt, dass es ohne die Fristenregelung zu weiteren - missbilligten - Verzögerungen kommen kann. Ohne Belang ist im vorliegenden Fall, dass die Höhe des Jahresbeitrages, der bei Versäumung der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 ohne Berücksichtigung von Abzugsbeträgen ermittelt wird, die Höhe des Verspätungszuschlages
WBeitrV 2003 oder auch die Höhe von Sonderbeiträgen gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 EdWBeitrV 2003 insoweit bestimmen kann, als dabei jeweils an den Jahresbeitrag angeknüpft wird. Denn über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlages oder eines Sonderbeitrages wäre gesondert
Lage des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
weisen zu gestalten ist den Instituten bei grundsätzlicher Beitragsverpflichtung durch § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 wegen ihrer spezifischen Kenntnis von Art, Umfang und voraussichtlicher Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit zugewiesen. Randnummer 34 d. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen normativen Anordnung ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, - BVerwG 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575). So liegt der Fall hier, weil die Abzugsmöglichkeit
WBeitrV 2003 unter einer strikten zeitlichen Bedingung steht und sich weder aus den übrigen Vorschriften der Verordnung noch aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine Geltendmachung
Fristablauf zugelassen werden soll. Auch die Voraussetzungen für eine so genannte „
sichtgewährung“ die es der Beklagten verwehren würde, sich
dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin auf die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EdWBeitrV 2003 zu berufen, liegen nicht vor. Eine solche
sichtgewährung kommt in Betracht zum Ausgleich besonderer Härten etwa in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die
den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom
sichtgewährung wegen Versäumung der materiellen Ausschlussfrist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem ein für die Versäumung der Frist kausales staatliches Fehlverhalten voraus (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 15/09 -, Rn. 19 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist. Die Möglichkeit, zum Beispiel wegen einer Fristversäumung aufgrund von höherer Gewalt von der Ausschlusswirkung der Frist verschont zu bleiben, macht die Regelung im Übrigen nicht willkürlich. Denn es handelt sich dabei um übergeordnete Gerechtigkeitsgesichtspunkte, denen bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechnung getragen werden muss. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Kosten insoweit zur Last fallen, als sie den Bescheid zu Gunsten der Klägerin ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage geändert hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Gültigkeit der Ausschlussfrist grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001039983
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