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LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer 5 Sa 1863/10 Urteil Arbeitnehmerstatus - Bestehen eines Arbeitsvertrags aufgrund eines Rahmenvertrags - - befristet

Obsah (5)§ 12§ 620§ 9§ 611§ 1

Arbeitnehmerstatus - Bestehen eines Arbeitsvertrags aufgrund eines Rahmenvertrags - - befristete Einzelvereinbarungen Leitsatz Rahmenvertrag und befristete Einzelvereinbarungen sind zulässige Gestaltu

§ 12Tz

BfG Nr. 1). 1.2 Randnummer 63 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 1.2.1 Randnummer 64 Die Parteien haben weder mit dem Rahmenvertrag vom 11.12.2000 noch zu einem späteren Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr haben sie einzelne, für die jeweiligen Einsätze befristete Vereinbarungen abgeschlossen. 1.2.1.1 Randnummer 65 Der unbefristete Rahmenvertrag vom 11.12.2000, den die Beklagte bisher nicht gekündigt hat, ist kein Arbeitsvertrag. Randnummer 66 Nach der gesetzlichen Systematik, insbesondere § 621 BGB, ist der Arbeitsvertrag ein Unterfall des Dienstvertrages. Er setzt daher notwendig voraus, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet. Ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, ist kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag (so bereits Beschluss des BAG vom 28.11.1990 – 7 ABR 51/89 -, ZTR 1991, S. 435 ff.). Daher ist auch ein Rahmenvertrag, der nur die Bedingungen erst noch abzuschließender Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag. Ob die Parteien bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen Rahmenvertrag sowie in dessen Anwendung einzelne, jeweils befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, richtet sich allein nach dem Parteiwillen. Dieser kann sich aus den ausdrücklichen Erklärungen der Vertragsparteien, aber auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen ergeben, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zulässt (vgl. Urteile des BAG vom 31.07.2002 – 7 AZR 181/01 –, aaO und vom 16.04.2003 – 7 AZR 187/02 -,

§ 620BGB 2002 Nr.

5 sowie Beschlüsse des BAG vom 07.05.2008 – 7 ABR 17/07 -,

§ 9Betr

VG 2001 Nr. 4, und vom 12.11.2008 – 7 ABR 73/07 -, zitiert nach Juris-Datenbank). Randnummer 67 Danach ist der Rahmenvertrag vom 11.12.2000 kein Arbeitsvertrag. Der Kläger hat sich in diesem Vertrag nicht zu Dienstleistungen verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 Abs. 1 BGB die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen. Vielmehr heißt es ausdrücklich in § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages, dass der Kläger ab 01.01.2001 die Betreuung von Veranstaltungen „nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen“ übernehme, in § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrages, dass ihm die Beklagte für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag erteile und er unverzüglich erklären werde, ob er den Auftrag annehme, sowie in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Rahmenvertrages, dass der Kläger in der Entscheidung frei sei, ob er einen Einzelauftrag annehme oder ablehne. Nach dem schriftlich niedergelegten Parteiwillen sollte daher erkennbar durch den Rahmenvertrag selbst noch keine Verpflichtung des Klägers zum Erbringen bestimmter Dienstleistungen begründet werden. Erst die von der Beklagten jeweils zu erteilenden Einzelaufträge sollten bei Annahme durch den Kläger dessen Verpflichtung zur Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der mobilen Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages in jedem einzelnen Fall begründen. Außerhalb der konkreten Arbeitseinsätze sollte indes keine Dienstleistungspflicht des Klägers entstehen. Randnummer 68 Dem entsprach auch die praktische Handhabung. Der einzelne Einsatz des Klägers erfolgte nicht etwa auf Grund einseitiger Anweisung der Beklagten. Auch wenn sich der Kläger nach seinen Angaben zuletzt nicht mehr in Wunschlisten eintrug und ihm auch einzelne Aufträge erteilt wurden, die seinen Wünschen nicht entsprachen, erfolgte sein Einsatz stets zumindest nach einer zuvor getroffenen mündlichen Absprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin. Bereits diese mündliche Absprache entsprach den Regelungen in §§ 1 und 2 des Rahmenvertrages. Der schriftliche Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung wird darin nicht verlangt. Es ist für die Feststellung, dass der Kläger stets aufgrund der jeweiligen Einzelabsprache tätig wurde, deshalb auch nicht erheblich, ob die schriftliche Vereinbarung vor oder nach dem Einsatz unterzeichnet wurde. Entsprechend der Rahmenvereinbarung hatte er stets die Möglichkeit, einen angetragenen Einsatz abzulehnen. Dass er dies während der 9 Jahre der Zusammenarbeit der Parteien niemals tat, wie er zuletzt behauptet hat, kann die Annahme einer Unfreiwilligkeit der Übernahme der Einsätze seitens des Klägers nicht begründen. Die jeweils zwischen den Parteien getroffenen einzelnen Vereinbarungen wurden zudem sodann auch von beiden Seiten jeweils unterschriftlich auf dem von der Beklagten verwendeten Vereinbarungsformular AZ: 2015-102 bestätigt. Randnummer 69 Auch die Einsätze des Klägers zur Vorbereitung von Veranstaltungen auf dem B.-Mobil als „Scout“ erfolgten auf der Grundlage des Rahmenvertrages. Sie dienten ebenfalls der Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen B. im Sinne von § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages, indem sie diese vorbereiteten. Das Scouting stand mit den Einsätzen des B.-Mobils zudem in unmittelbarem Zusammenhang. Seine zeitliche Lage richtete sich nach den hierfür vorgesehenen Terminen, ohne dass es darauf ankam, ob der Kläger in der Zeit danach selbst bei den von ihm zuvor gescouteten Veranstaltungen des B.-Mobils zum Einsatz kam. Der Kläger rechnete seine Tätigkeit im Rahmen des Scoutings zudem nach den Vorgaben des Rahmenvertrages ab, wie aus der von der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 23.07.2009 hervorgeht. Es war davon auszugehen, dass auch die Einsätze des Klägers als Scout zuvor jeweils zwischen den Parteien abgesprochen wurden. Auch diese Einsätze des Klägers waren jeweils befristet, da sie sich auf die Vorbereitung unstreitig von der Beklagten zuvor festgelegter Termine für den Einsatz des B.-Mobils bezogen. Die Scouting-Einsätze des Klägers wären ohne dessen zuvor signalisiertes Einverständnis nicht zustande gekommen, da die Beklagte im Falle einer Ablehnung durch den Kläger einen anderen Scout hätte beauftragen müssen, um den Einsatz des B.-Mobils in der erforderlichen Weise vorzubereiten. Es kam auch insoweit nicht darauf an, ob der Kläger zuvor sein Interesse auf der ihm zugesandten Liste geäußert hatte. Selbst wenn dies nicht geschehen wäre, bedurfte es für einen entsprechenden Einsatz des Klägers jedenfalls einer vorhergehenden Absprache zwischen den Parteien. Auch bei den Scouting-Einsätzen handelte es sich deshalb nicht um einseitige Weisungen der Beklagten, sondern um ein Tätigwerden des Klägers aufgrund jeweils zuvor getroffener Vereinbarungen. Jedenfalls für den letzten Scouting-Einsatz des Klägers hat die Beklagte zudem eine zuvor schriftlich auf dem Vereinbarungsformular AZ: 2015-102 getroffene Vereinbarung vom 11.12.2008 vorgelegt. Auch den Scouting-Einsätzen des Klägers lagen deshalb jeweils im Einzelnen getroffene, zeit- oder zweckbefristete Vereinbarungen der Parteien auf der Grundlage des Rahmenvertrages, und nicht einseitige Weisungen seitens der Beklagten zugrunde. 1.2.1.2 Randnummer 70 Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist auch nicht konkludent durch die Vielzahl der Arbeitseinsätze des Klägers zustande gekommen. Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des BAG vom 22.04.1998 (- 5 AZR 2/97 -,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

71 und 5 AZR 92/97 –

§ 620BGB Nr.

151) und vom 19.01.1993 – 9 AZR 53/92 -,

§ 1BUrl

G Nr. 20) zugrunde lagen, hatten die Parteien im vorliegenden Fall mit dem Rahmenvertrag eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die in § 2 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich darauf hinweist, dass aus ihr kein Anspruch auf Erteilung weiterer Einzelaufträge, insbesondere nicht auf eine bestimmte Anzahl und Häufigkeit der Einzelaufträge hergeleitet werden kann (so auch Urteil BAG vom 31.07.2002 – 7 AZR 181/01 -, aaO). Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung konnte auch die häufige Heranziehung des Klägers zu den Einsätzen über viele Jahre nicht ein Vertrauen begründen, auch in Zukunft dauerhaft in entsprechendem Umfang für die Beklagte tätig zu werden. 1.2.1.3 Randnummer 71 Die formale Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Parteien als freies Mitarbeiterverhältnis in Kombination von Rahmenvertrag und Einzelvereinbarungen stellte entgegen der Ansicht des Klägers keinen Missbrauch der Rechtsform dar, die den durch § 1 KSchG gewährleisteten Bestandsschutz eines etwaigen Arbeitsverhältnisses und den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsschutz in unzulässiger Weise beseitigte oder beschränkte. Außerhalb arbeitsvertraglicher Beziehungen sind Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelvereinbarungen festlegen, grundsätzlich anerkannt (vgl. Urteil des BGH vom 30.04.1992 – VII ZR 159/91 -, NJW-RR 1992, S. 977 f.). Auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen kann es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht sachgerecht sein, die Bedingungen noch abzuschließender Einzelvereinbarungen in einem Rahmenvertrag zuvor festzulegen, ohne dass Gesetzes- oder Verfassungsverstöße vorliegen. Darin liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer zulässigen Gestaltungsmöglichkeit (vgl. Urteile des BAG vom 31.07.2002 – 7 AZR 181/01 -, aaO und vom 16.04.2003 – 7 AZR 187/02 -, aaO). Auch im vorliegenden Fall wurde dem Kläger durch die besondere vertragliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Parteien nicht die Möglichkeit genommen, seinen Arbeitnehmerstatus sowie die Zulässigkeit der Befristung der einzelnen Vereinbarungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die befristeten Einzelvereinbarungen jeweils für sich genommen nicht die den gesetzlichen Kündigungsschutz auslösende Wartezeit von sechs Monaten erfüllten. Auf die Wartezeit sind Zeiten früherer Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neueste Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusammenhang mit diesen früheren Arbeitsverhältnissen steht (vgl. Urteil des BAG vom 09.02.2000 – 7 AZR 730/98 -,

§ 1Besch

FG 1985 Klagefrist Nr. 2). 1.2.1.4 Randnummer 72 Da die Parteien nach alledem einen unbefristeten Vertrag nicht abgeschlossen haben, kam deshalb allein die etwaige Unwirksamkeit der Befristung der zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Einzelvereinbarungen als Rechtsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers in seinem Hauptantrag in Betracht. 1.2.2 Randnummer 73 Die letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Einzelvereinbarung vom 19.10.2009 bezüglich eines Einsatzes des Klägers nach dem Rahmenvertrag auf dem B.mobil vom 12.10.2009 bis zum 18.10.2009 war wirksam befristet. 1.2.2.1 Randnummer 74 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handelte es sich bei der Befristung dieser Vereinbarung nicht um eine Zweckbefristung, sondern um eine kalendermäßige zeitliche Befristung i. S. d. Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Der Kläger hatte die Betreuung des Einsatzes des B.mobils vor dem Reichstag nach der Vereinbarung vom 19.10.2009 vom 12.

  1. bis 18.10.2009 verbindlich übernommen. Die Dauer des Vertragsverhältnisses war daher unmissverständlich kalendermäßig auf diesen Zeitraum festgelegt. Soweit Vor- oder Nacharbeiten für diesen Einsatz „außerhalb der Öffnungszeiten des Infomobils“ zusätzlich anfielen, wie aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.09.2009 (Bl. 269 d. A.) hervorgeht, waren diese jedenfalls in der Zeit vom 12.
  2. bis 18.10.2009 zu erledigen. Insbesondere verlängerte allein die notwendige Erstellung eines Berichts über den Einsatz nach § 5 des Rahmenvertrages, den der Kläger nach seinen Angaben bisher nicht erstellt hat, nicht die vertraglich vereinbarte Dauer dieser Vereinbarung und rechtfertigte nicht die Annahme, es habe sich dabei um eine Zweckbefristung gehandelt. Zum einen war der Bericht nach dieser Vorschrift „am Ende des Einsatzes“ zu erstellen, also regelmäßig am letzten Tag. Zum anderen berührte das Unterlassen der Erstellung des Berichtes, mit dem der Kläger lediglich eine vertragliche Nebenpflicht verletzte, nicht die kalendermäßige Absprache der Dauer des Einsatzes und die Beendigung der vertraglichen Hauptpflichten durch Fristablauf. Dass auch der Kläger die Vereinbarung als zeitlich befristet ansah, zeigt im Übrigen die von ihm noch am 19.10.2009 erstellte Abrechnung. 1.2.2.2 Randnummer 75 Wenn der Kläger bei diesem Einsatz als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig geworden war, unterlag die Befristung dieses Einsatzes keiner gerichtlichen Kontrolle. Nach § 620 Abs. 1 BGB endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Die Befristung bedarf keines Sachgrundes, da § 14 TzBfG auf den selbständigen Dienstvertrag nicht zur Anwendung kommt. 1.2.2.3 Randnummer 76 Soweit es sich bei dem Einsatz des Klägers nach der Vereinbarung vom 19.10.2009 um ein Arbeitsverhältnisse gehandelt haben konnte, hat der Kläger die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Befristungsabrede nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG geltend gemacht, weshalb die Befristung als von Anfang an rechtswirksam anzusehen ist. Randnummer 77 Der Kläger hat erst am 29.12.2009, also mehr als zwei Monate nach dem vereinbarten Ende der letzten Einzelvereinbarung Klage erhoben und diese zudem allein auf die Statusfrage gerichtet. Weder aus dem Klageantrag noch aus der Klagebegründung oder sonstigen Umständen war zu erkennen, dass er geltend machen wolle, das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der Unwirksamkeit der Befristung nicht geendet. Erstmals mit der am 12.10.2010 eingegangenen Berufungsbegründung, also nahezu ein Jahr nach Beendigung der letzten Einzelvereinbarung, hat der Kläger mit dem Hilfsantrag zu
  3. b) den in § 17 Satz 1 TzBfG verlangten Klageantrag angekündigt. Selbst ein Antrag nach § 5 KSchG wäre zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG). 1.2.3 Randnummer 78 Soweit der Kläger sich zuletzt noch auf die Vereinbarung vom 11.12.2008 betreffend das Scouting der Einsätze des B.-Mobils in Heilbronn, Würzburg, Cottbus, Berlin Reinickendorf sowie Heiligenhafen und Umgebung (Ferientour) berufen hat, war auch dies nicht zielführend. Zwar handelte es sich bei der in dieser Vereinbarung enthaltenen Befristungsabrede nicht um eine Zeitbefristung, sondern um eine Zweckbefristung. Diese Vereinbarung ist jedoch durch danach getroffene weitere befristete Einzelvereinbarungen auf der Grundlage des Rahmenvertrages abgelöst worden. Die Erhebung der Klage gegen die in dieser Vereinbarung getroffene Befristungsabrede war zudem verwirkt. 1.2.3.1 Randnummer 79 Die Vereinbarung vom 11.12.2008 war zweckbefristet. Darin wurde keine kalendermäßige Festlegung der entsprechenden Tätigkeiten des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG getroffen. Es ging daraus nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt diese beendet sein würden. Soweit der Zweck dieser Vereinbarung spätestens mit Beginn des letzten darin genannten Einsatzes des B.-Mobils in Heiligenhafen und Umgebung am 27.07.2009 erreicht werden konnte, reichte dies allein nicht aus, um die Vereinbarung als zeitbefristet anzusehen. Denn der Kläger konnte diesen Einsatz bereits früher endgültig vorbereitet haben, was nach seiner darauf bezogenen Rechnung vom 23.07.2009 offensichtlich auch der Fall war. Randnummer 80 Hätte es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der zweckbefristeten Vereinbarung vom 11.12.2008 um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, endete diese Vereinbarung daher gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Da eine solche Mitteilung unterblieben ist, hätte dies dazu führen können, dass die Frist von § 17 Satz 1 TzBfG nicht zu laufen begann. Denn die in § 17 Satz 1 TzBfG i.V.m. § 7
  4. Halbsatz KSchG angeordnete Fiktion bei Versäumung der Klagefrist bewirkt allein, dass der Arbeitsvertrag als wirksam befristet oder wirksam auflösend bedingt gilt. Dadurch wird jedoch nicht fingiert, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der wirksamen Zweckbefristung oder des Eintritts der auflösenden Bedingung eingetreten ist. Das ergibt sich aus den weiteren gesetzlichen Tatbeständen, insbesondere aus § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. Urteil des BAG vom 19.01.2005 – 7 AZR 113/04 -, EzBAT § 53 BAT Beschäftigung Nr. 13). Ein durch die Vereinbarung vom 11.12.2008 begründetes etwaiges Arbeitsverhältnis der Parteien hat deshalb nicht bereits infolge der Zweckerreichung am 23.07.2009 sein Ende gefunden. 1.2.3.2 Randnummer 81 Ein über diesen Zeitpunkt hinaus auf Grundlage der Vereinbarung vom 11.12.2008 fortbestehendes Arbeitsverhältnis wurde jedoch durch den Abschluss weiterer befristeter Vereinbarungen in der Folgezeit aufgelöst. Randnummer 82 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Ob die vorangegangenen Verträge wirksam befristet waren, ist grundsätzlich unerheblich. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Des neuen Arbeitsvertrages hätte es nicht bedurft, wenn die Befristung des vorangegangenen Vertrages unwirksam gewesen wäre, sich die Parteien deshalb bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hätten und sie dieses hätten aufrechterhalten wollen. Ein unbefristetes und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit sonst gleichem Inhalt können nicht nebeneinander bestehen; beide schließen sich gegenseitig aus. Deshalb liegt in dem vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zugleich notwendig die Auflösung eines früheren unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. Urteil des BAG vom 04.04.1990 – 7 AZR 259/89 -,

§ 620BGB Nr.

107). Randnummer 83 Die Parteien haben im vorliegenden Fall in der Folgezeit bereits mit der zeitbefristeten Einzelvereinbarung über den Einsatz des Klägers auf dem B.mobil in Heiligenhafen und Umgebung vom 01.08.2009 eine weitere befristete Vereinbarung abgeschlossen, die an die Stelle der zuvor zweckbefristeten Vereinbarung über das Scouting trat und in der unmittelbaren Folgezeit die neue und einzige Grundlage eines etwaigen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien darstellte. Zuletzt haben sie mit der Vereinbarung vom 19.10.2009 mindestens noch einen weiteren, letzten befristeten Vertrag über den Einsatz des Klägers auf dem B.-Mobil vor dem Reichstag abgeschlossen. Allein dieser Vertrag stand deshalb zuletzt noch für die Befristungskontrolle zur Verfügung. Randnummer 84 Zweifel daran konnten sich allenfalls aus dem Umstand ergeben, dass die Vereinbarung vom 11.12.2008 sich auf ein Scouting richtete, während die nachfolgenden Einzelvereinbarungen Tätigkeiten des Klägers während des Einsatzes des Infomobils beinhalteten. Die nachfolgend zustande gekommenen etwaigen befristeten Arbeitsverhältnisse hatten keine gleichartige Aufgabe zum Inhalt. Die letzte Tätigkeit des Klägers als Scout in Heiligenhafen und Umgebung auf Grundlage der Vereinbarung vom 11.12.2008 stand jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem nachfolgenden Einsatz auf dem Infomobil, der durch das Scouting gerade vorbereitet wurde. Es handelte sich um Vorbereitung und Durchführung desselben Einsatzes des Info-Mobils. Bei verständiger Würdigung hat die Vereinbarung über die nachfolgende Tätigkeit auf dem Infomobil deshalb die zweckbefristete Vereinbarung über das Scouting abgelöst. 1.2.3.3 Randnummer 85 Selbst wenn die nachfolgenden Einzelvereinbarungen die zweckbefristete Vereinbarung vom 11.12.2008 jedoch nicht ersetzt hätten und die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gegen die Wirksamkeit der Befristung dieser Vereinbarung wegen Unterbleibens der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG nicht zu laufen begonnen hätte, war das Recht des Klägers, die Unwirksamkeit der Befristung dieser Vereinbarung aufgrund dieser Umstände noch im Klagewege geltend zu machen, verwirkt. Randnummer 86 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment) . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. zuletzt Urteil des BAG vom 22.04.2010 – 8 AZR 872/07 - zitiert nach Juris-Datenbank). Randnummer 87 Vorliegend ist das Zeitmoment gegeben, weil der Zweck der befristeten Vereinbarung vom 11.12.2008 bereits spätestens am 23.07.2009 erfüllt war und der Kläger erst mit der Berufungsbegründung vom 12.10.2010 – hilfsweise - Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristungsabrede in dieser Vereinbarung nicht beendet wurde. Das Umstandsmoment ist gegeben, weil der Kläger den letzten Einsatz als Scout mit Schreiben vom 23.07.2009 abgerechnet hat und danach auf dem B.-Mobil gerade für den Einsatz tätig wurde, den er zuletzt gescoutet hatte. Aus diesem Verhalten des Klägers konnte die Beklagte schließen, dass auch er von einer Zweckerreichung ausging. Der Kläger hatte niemals zu erkennen gegeben, dass er entgegen dieser Verhaltensweisen von der Beklagten eine Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG erwartete und wegen deren Fehlen die Vereinbarung zum Scouting für nicht beendet hielt. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er sich in der Zeit danach um eine Weiterführung bzw. erneute Beauftragung mit dem Scouting für das Jahr 2010 bei der zuständigen Sachbearbeiterin bemüht hätte. Die Beklagte konnte deshalb bei der Beauftragung des Scouting für 2010 im November/ Dezember 2009 davon ausgehen, dass der Kläger es hingenommen hatte, dass sie ihn nicht mehr einsetze, wie ihm durch die Vizepräsidentin des Deutschen B. bereits im April 2009 mitgeteilt worden war. Die Tatsache, dass der Kläger ein sozialrechtliches Statusverfahren eingeleitet hatte, besagte noch nichts darüber, ob und auf welche Weise er arbeitsgerichtlich ein Fortbestehen des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend machen würde und ob er sich dabei gerade auf die fehlende Beendigung der Vereinbarung von 11.12.2008 stützen würde. Schließlich hat der Kläger auch durch die erstinstanzlich allein durchgeführte Statusklage gegenüber der Beklagten im weiteren zeitlichen Verlauf ebenfalls nicht zu erkennen gegeben, dass er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung von Einzelvereinbarungen, insbesondere der Vereinbarung vom 11.12.2008 noch berufen wolle. Aufgrund dieser Umstände überwog das Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Vereinbarung vom 11.12.2008 durch Zweckerreichung beendet war. Es war ihr nicht zuzumuten, sich auf diese Klageerweiterung noch einzulassen. 1.2.4 Randnummer 88 Da der Rahmenvertrag kein Arbeitsvertrag war und die Einzelvereinbarungen der Parteien durch Fristablauf beendet wurden, kam es nicht mehr darauf an, ob es sich bei diesen Vereinbarungen um Arbeitsverhältnisse handelte. 2. Randnummer 89 Die mit dem Hilfsantrag zu 2. b) in der Berufungsinstanz erhobene zulässige Entfristungsklage ist nicht begründet, weil der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten hat bzw. Prozessverwirkung eingetreten ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1.2.2 und 1.2.3 Bezug genommen werden. 3. Randnummer 90 Der nur für den Fall der Stattgabe der Anträge zu 2. a) oder 2. b) gestellt Hilfsantrag zu 2. c) fiel nach alledem nicht zur Entscheidung an. 4. Randnummer 91 Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers insgesamt – einschließlich des Hilfsantrages (zu 2. b) zurückzuweisen. II. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. III. Randnummer 93 Die Revision wurde wegen der besonderen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere der bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärten Auswirkung von § 15 Abs. 2 TzBfG auf § 17 TzBfG und einer möglichen Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001040009

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