Eingruppierung eines Rettungsassistenten - Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Orientierungssatz 1. Zur Eingruppierung eines Rettungsassistenten
§ 1TVG Tarifverträge Chemie).
2. Randnummer 72 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum ab 01. Juli 2007 keine Vergütung nach der nach der Entgeltgruppe 7 der AVR.DW.EKD neu zu. Die Berufung der Beklagten ist deshalb begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 aus seinem Arbeitvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB, § 12 AVR.DW.EKD (neu) i. V. m. dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1.
- a)Randnummer 73 Auf das Arbeitsverhältnis sind, wovon übereinstimmend auch die Parteien ausgehen, die AVR.DW.EKD in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Denn diese sind arbeitsvertraglich in ihrer jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. Die AVR.DW.EKD können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern – wie hier - nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 06. Dezember 1990 – 6 AZR 159/89 – BAGE 66, 314 [320]; BAG, Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 -, 4 AZR 382/92 - und – 4 AZR 383/92 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 2, 3, 4). Denn es handelt sich nicht um Tarifverträge, sondern allgemeine Geschäftsbedingungen, bei deren Auslegung wegen ihres Zustandekommens auf dem sog. Dritten Weg allerdings arbeitsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 17. November 2005 – 6 AZR 160/05 – AP Nr. 45 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2006, 872 = ZMV 2006, 262). Eine solche Vereinbarung liegt hier aber vor. Die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung im § 2 des Arbeitsvertrages vom 08. Dezember 2006/ 19. Dezember 2006 auf die AVR des D. Werkes der E. Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass für die Eingruppierung des Klägers unabhängig von der bei Vertragsabschluß festgelegten Vergütungsgruppe jeweils die einschlägigen Bestimmungen der AVR.DW.EKD maßgeblich sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass eine Verweisung auf die AVR.DW.EKD in ihrer jeweils geltenden Fassung nur widerspiegeln soll, was nach den AVR.DW.EKD rechtens ist (BAG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR D. Werk). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss bei Vorliegen einer solchen Verweisung angenommen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck bringen wollten, dass sich die Vergütung jeweils nach der Vergütungsgruppe richten soll, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit erfüllt.
- b)Randnummer 74 Auf die bisherige Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 c, die nach der Überleitungstabelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 führt, kann nicht abgestellt werden. Dies ergibt sich aus der Überleitungsregelung zu § 12 AVR in der ab dem 01. Juli 2007 geltenden Fassung. Diese lautet: Randnummer 75 „Überleitungsregelung zu § 12: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. “ Randnummer 76 Zwar ist nach der Überleitungstabelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Überleitung u. a. der Vergütungsgruppe 5c in die Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD (neu) vorgesehen. Bei dieser Tabelle handelt es sich nicht um einen Bestandteil der AVR.DW.EKD, sondern lediglich um eine unverbindliche Arbeitshilfe bzw. Vorschläge, die illustrieren sollen, wie sich die Kommission eine Überleitung vorstellen kann. Sie enthält als reine Arbeitshilfe gerade keinerlei zwingende Vorgaben bezüglich der Überleitung und vermag einen Anspruch nicht zu begründen. Denn der Überleitungskatalog ist kein normativer und deshalb kein rechtlich verbindlicher Teil der AVR.DW.EKD (Kirchengerichtshof EKD, Beschluss vom 22. März 2010 – I – 0124/R45-09 – ZMV 2010, 206). Vielmehr sind alle Mitarbeiter ab dem 01. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu § 12 AVR (neu) eingruppiert.
- c)Randnummer 77 Der Klage konnte daher nur dann stattgegeben werden, wenn die Tätigkeit des Klägers seit dem 01. Juli 2007 die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 7 erfüllt haben. Dies ist jedoch nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Randnummer 78 Nach § 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD neu ist der Mitarbeiter (im folgenden wird im Hinblick auf den Kläger ausschließlich die männliche Form verwendet) nach den Merkmalen der ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen der Anlage 1 eingruppiert und erhält Entgelt nach dieser Entgeltgruppe. Die Eingruppierung nach den AVR stellt somit keinen Willensakt dar, sondern lediglich einen rechtlichen Vollzugsakt, nämlich die Anwendung der AVR auf die übertragenen Tätigkeiten (Kirchengerichtshof EKD, Beschluss vom 23. September 2009 – I - 124/R25-09 – ZMV 2010, 33). Die Eingruppierung richtet sich allein nach der jeweils von den Mitarbeitern auszuübenden Tätigkeit und der dieser Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe (BAG, Urteil vom 02. April 1980 – 4 AZR 306/78 – AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 09. Juli 1980 – 4 AZR 579/78 – BAGE 34, 57 jeweils zum BAT), die ihr das Gepräge gibt. Nach § 12 Abs. 2 AVR.DW.EKD bedeutet Gepräge, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Für die Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit des Mitarbeiters abgestellt; es findet keine Eingruppierung nach Arbeitsvorgängen (mehr) statt (vgl. Scheffer/Mayer, AVR - Kommentar, 5. Auflage, Stand: Juni 2008, § 12 Anmerkung 5). Darüber hinaus ist in § 12 Abs. 3 AVR.DW.EKD (neu) festgelegt, dass für die Eingruppierung nicht die berufliche Ausbildung (Ausbildungsabschluss), sondern allein die Tätigkeit des Mitarbeiters maßgebend ist. Entscheidend ist nicht die formale berufliche Qualifikation. Absatz 4 regelt, dass sich die Eingruppierung nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben sind, richtet, wobei den Sätzen Richtbeispiele zugeordnet sind, die die häufig anfallenden Tätigkeiten der jeweiligen Entgeltgruppe benennen. Demgemäß richtet sich die zutreffende Eingruppierung zunächst nach dem Obersatz, der die Anforderungen an die jeweiligen Tätigkeiten der Entgeltgruppe beschreibt. Diesem folgt ein entsprechender Untersatz, der die Tätigkeitsmerkmale des Obersatzes mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe ausfüllt und auf die Anmerkungen verweist. Diese definieren die eingruppierungsrelevanten Begriffe und sind zur Auslegung heranzuziehen. Schließlich folgen die Richtbeispiele der jeweiligen Entgeltgruppe. Randnummer 79 Für die tarifliche Bewertung der übertragenen Tätigkeiten sind aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen der Anlage 1 maßgeblich. Denn die Entgeltgruppen nach der neu geschaffenen Eingruppierungssystematik bauen aufeinander auf. Die Entgeltgruppe 1 ist die niedrigste Eingruppierung und die Entgeltgruppe 13 ist die höchste (vgl. Scheffer/Mayer, a. a. O.; § 12 Anmerkung 7). Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppen zu überprüfen (BAG, Urteil vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – ZTR 2009, 143 = AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O). Daher war zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 entspricht und danach, ob die qualifizierenden Merkmale der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 erfüllt werden. Mit der Rechtsprechung kann dabei eine bloß pauschale Überprüfung der Erfüllung von Vergütungsgruppenmerkmalen erfolgen, wenn die Parteien die Tätigkeit des Angestellten unstreitig stellen und der Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – a. a. O.). Auch wenn der Beklagte die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 6 als Entgegenkommen betrachtet, kann vorliegend eine pauschale Prüfung vorgenommen werden. Der Beklagte behauptet auch nicht und kann sich nicht darauf berufen, dass bereits eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 fehlerhaft wäre. Denn zu dieser Eingruppierung ist er durch die im Rundschreiben des Bundesvorstandes der J.-U.H. e.V. vom 04. Juni 2007 kommunizierte Einigung zur Eingruppierung u. a. von Rettungsassistenten schuldrechtlich verpflichtet (vgl. dazu Kirchengerichtshof EKD, Beschluss vom 26. Mai 2010 – I – 0124/R 73-09 – unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 25. September 2002 – 10 AZR 554/01 – AP Nr. 241 zu § 611 Gratifikation). Randnummer 80
- aa)Nach pauschaler Prüfung erfüllt die Tätigkeit des Klägers die Merkmale der Entgeltgruppe 6. Randnummer 81
(1)Dies ergibt sich aber nicht aus eine Nennung in der Anlage 1 (Eingruppierungskatalog). Während die bis
- Juni 2007 gültigen AVR.DW.EKD (alt) die Grundlage für die Eingruppierung auch von Rettungsassistenten bzw. Rettungsassistentinnen bildete, die als solche explizit im EGP 50 benannt waren, wird diese Berufsgruppe explizit in einer der 13 Entgeltgruppen nicht mehr genannt – auch nicht in den Richtbeispielen. Mit der Bestimmung von Beispielstätigkeiten wird in Tarifverträgen regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden, wenn diese Tätigkeiten als Richtbeispiele genannt werden, BAG, Urteil vom
- Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – juris; BAG, Beschluss vom
- März 2005 – 8 ABR 8/04 – AP Nr. 90 zu § 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel). Für die AVR.DW.EKD gelten dieselben Grundsätze, denn die AVR.DW.EKD sind nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen (BAG, Urteil vom
- November 2005 – 6 AZR 160/05 – AP Nr. 45 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2006, 872 = ZMV 2006, 262). Da die Rettungsassistenten in den Richtbeispielen nicht genannt sind, kann auf diese aber nicht zurückgegriffen werden. Randnummer 82
(2)Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des Eingruppierungskatalogs der Anlage 1 ist erforderlich, dass dem Kläger Tätigkeiten mit eigenständiger Wahrnehmung übertragen sind, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. die nach der Anmerkung 5 in der Regel durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger besitzt einen Abschluss als Rettungsassistent nach §§ 1, 2, 13 RettAssG (vgl. dazu BAG, Urteil vom
- April 1997 – 4 AZR 463/95 – AP Nr. 225 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und darf die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ führen. Als solcher ist er langjährig eingesetzt worden. Zwar ist der Berufsabschluss für die Beantwortung der Frage nach der zutreffenden Eingruppierung wenig hilfreich, weil der Ausbildung zum Rettungsassistenten weder eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung (Anmerkung 5) noch eine dreijährige Fachschulausbildung (Anmerkung 6) zugrunde liegt und somit die Regelanforderungen der beruflichen Ausbildung nicht vorliegen. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da es sich dabei gerade nicht um zwingende formale Qualifikationsanforderungen handelt. Randnummer 83 Rettungsassistenten werden im Eingruppierungskatalog überhaupt nicht genannt. Nach dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1 der AVR.DW.EKD (neu) wird aber der nichtärztliche medizinische Dienst – zu dem die Tätigkeit eines Rettungsassistenten gehört – erstmals in der Entgeltgruppe 5 genannt und geregelt. Hier hinein gehören Mitarbeiter, die Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung im Sinne der Anmerkung 4 ausüben. Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung setzen Fähigkeiten und Kenntnisse voraus, die in der Regel durch eine einjährige Ausbildung erworben werden. Fachliche Anleitung bedeutet dabei eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Entgeltgruppe trifft für Rettungsassistenten nicht zu. Sie haben zwar eine nur einjährige Ausbildung (vgl. BAG, Urteil vom
- Oktober 2008 – 4 AZR 735/07 – AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge Chemische Industrie), bestehend aus einem zwölfmonatigem theoretischen Lehrgang (§ 4 Rett
AssG, § 1 RettAssAPrV) und einer sich daran anschließenden zwölfmonatigen praktischen Tätigkeit (§ 7 RettAssG, § 2 RettAssAPrV). Dass der Kläger selbst aufgrund seiner Vorausbildung als Krankenpflegerhelfer nicht die regelmäßige Ausbildung, sondern den Ergänzungslehrgang nach § 8 RettAssG absolviert hat, hat für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kein Bedeutung, denn es kommt entscheidend auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die aber auch anderweitig erworben werden können, § 12 Abs. 3 AVR.DW.EKD (neu). Es fehlt bei den Tätigkeiten des Rettungsassistenten an der engen Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine solche Anbindung kann nur im Notfalleinsatz bei Anwesenheit des Notarztes angenommen werden, die aber nur zeitweise besteht und nicht als enge fachliche Anleitung angesehen werden kann. Randnummer 84
(3)Die Entgeltgruppe 6 setzt die Übertragung von Tätigkeiten mit eigenständiger Wahrnehmung voraus, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, die in der Regel nach der Anmerkung 5 durch eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung aber auch anderweitig erworben werden. Nach § 3 RettAssG entspricht es der Aufgabenstellung des Rettungsassistenten als Helfer des Arztes, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen am Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftigen Personen unter sachgerechter Betreuung zu befördern. Das hierzu erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten im Sinne des Anmerkung 5 erforderlich sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig und steht auch für Kammer außer Zweifel. Da diese Kenntnisse und Fähigkeiten auch anderweitig erworben werden können, kommt es insoweit auf die Dauer der Ausbildung nicht an. Randnummer 85 Damit erfüllt der Kläger zunächst die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD.
- bb)Randnummer 86 Da die vorgenommene pauschale Überprüfung durch das Gericht nur dann zulässig ist, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters zwischen den Parteien unstrittig ist und der Arbeitgeber das Vorliegen der Vergütungsgruppenmerkmale anerkennt (vgl. BAG vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2009, 143.), war es nunmehr Sache des Klägers, für das Vorliegen der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe 7 Tatsachen vorzutragen. Randnummer 87 Er hatte dafür diejenigen Tatsachen vorzutragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er das für sich in Anspruch genommene tarifliche Tätigkeitsmerkmal einschließlich der darin enthaltenen Qualifizierungen erfüllt (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA 1994, 514). Beruft sich der Kläger – wie hier - auf ein oder mehrere Heraushebungsmerkmale, so hat er nicht nur seine eigenen Tätigkeiten im Einzelnen darzustellen, sondern muss vielmehr Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 - a. a. O.; BAG vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 88 Der Kläger hat jedoch nicht darlegen können, dass er auch die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Entgeltgruppe 7 erfüllt. Es ist aufgrund des Vortrags nicht erkennbar, dass sich seine Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass für diese Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in der Regel durch eine dreijährige Fachschulausbildung erworben werden. Es fehlt vorliegend an einem schlüssigen Vortrag zu diesem Qualifizierungsmerkmal. Der Kläger trägt auch keine Tatsachen vor, sondern Wertungen, für die diese rechtfertigenden Tatsachengrundlagen bei diesem Vorbringen nicht überprüfbar ist. Randnummer 89 Der klagende Mitarbeiter hat darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urteil vom 08. September 1999 - 4 AZR 688/98 - AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei reicht es nicht aus, wenn der Angestellte, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt (BAG Urteil vom 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 – BAGE 113, 219 = AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660; BAG Urteil vom 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe herausheben. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist deswegen ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (vgl. BAG Urteil vom 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2009, 143; BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 – a. a. O.; BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus diesem Grunde hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur seine Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, sondern muss darüber hinaus Tatsachen vortragen, die den wertenden Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - a.a.O.; BAG Urteil vom 08.09.1999 – 4 AZR 609/98 - BAGE 92, 266 = AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2000, 272).
- cc)Randnummer 90 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass seine Tätigkeit ein Fachwissen erfordert, dass dem einer dreijährigen Fachschulausbildung entspricht oder vergleichbar ist. Es ist seinem Sachvortrag bereits nicht zu entnehmen, dass und aus welchem Grunde die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine fachliche Qualifikation erfordert, die über den in der Entgeltgruppe 6 vorausgesetzten Anforderungen liegt und weshalb die Bedeutung des von ihm wahrgenommenen Aufgabenkreises deutlich wahrnehmbar über der in der vorangehenden Entgeltgruppe 6 vorausgesetzten liegt (vgl. BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 728/79 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Kammer geht – wie der Kläger - zwar davon aus, dass der Kläger seine Tätigkeit ohne entsprechendes Fachwissen und soziale wie emotionalen Kompetenz nicht erfolgreich ausüben kann. Auch ist ihm zuzugestehen, dass er für seine Tätigkeit ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit, ein gutes Reaktionsvermögen, psychologisches Geschick und Einfühlungsvermögen benötigt. Dies begründet jedoch nicht das Höhergruppierungsverlangen, da diese Merkmale für die Eingruppierung ohne Belang sind. Daran knüpft der Eingruppierungskatalog der Anlage 1 für die Eingruppierung nicht an. Soweit der Kläger vorträgt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten seien denen nach einer dreijährigen Ausbildung vergleichbar, ist dies nicht durch Tatsachenvortrag unterlegt. Randnummer 91
(1)Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Nr. 1 sind deshalb nicht erfüllt. Randnummer 92 Nach der Anmerkung 6 setzen die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppen 7 und 8 Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die in der Regel durch eine dreijährige Fachschulausbildung aber auch anderweitig erworben werden können. Der Kläger verfügt unstreitig nicht über eine dreijährige Fachschulausbildung sondern vielmehr über eine der einjährige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Dafür, dass er über ein der dreijährigen Fachausbildung gleichwertiges Fachwissen und der dreijährigen Fachschulausbildung gleichwertige entsprechende Fähigkeiten verfügt, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat als darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht darzulegen vermocht, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Entgeltgruppe vorliegen. Insoweit verharrt sein Vortrag im Allgemeinen und begnügt sich mit der Darstellung der Tätigkeit eines Rettungsassistenten im Allgemeinen. Auch die mit Schriftsatz vom
- Januar 2009 als Anlagen beigefügten Auflistungen über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten (Bl. 255 – 264 d. A.) lassen die für die Entgeltgruppe 7 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erkennen. Randnummer 93 Auch die Eingruppierungssystematik des Eingruppierungskatalogs der Anlage 1 spricht gegen eine Eingruppierung der Tätigkeit eines Rettungsassistenten in die Entgeltgruppe
- Daraus ergibt sich, dass zunächst in der Entgeltgruppe 4 und 5 Helfertätigkeiten erfasst sind. Für den Bereich des nichtärztlichen medizinischen Dienstes, der vorliegend ausschließlich in Betracht zu ziehen ist, sind in der Entgeltgruppe 5 höherwertige Helfertätigkeiten (z. B. Stationsassistentin, Heilerziehungshelferin) eingruppiert. Die Entgeltgruppe 6 beinhaltet einfache bis durchschnittliche Assistententätigkeit mit teilweise selbständigen Handeln, aber eingeschränkten Handlungsspielraum während in der Entgeltgruppe 7 qualifizierte Facharbeiten mit selbständigen handeln und eigenem Handlungs- und Ermessensspielraum aufgeführt sind (vgl. ArbG Cottbus, Urteil vom
- Januar 2009 – 7 Ca 723/08 -). Einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 entspricht aber die Tätigkeit eines Rettungsassistenten nicht. Die Ausbildung zum Rettungsassistenten ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 4 BBiG und deshalb mit den in der Entgeltgruppe 7 genannten Richtbeispielen nicht vergleichbar. Soweit der Kläger meint, mit einer ausgebildeten Krankenschwester vergleichbar zu sein und über die gleichen Kompetenzen zu verfügen, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass bei Abwesenheit eines Arztes im Notfalleinsatz Tätigkeiten von enormer Wichtigkeit und Tragweite auszuüben sind, dies ändert jedoch nichts. Die Ausbildung zur Krankenschwester/Krankenpfleger dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab (§ 4 KrPflG) ; sie setzt in der Regel den Realschulabschluss voraus, der aber auch durch den Hauptschulabschluss zusammen mit einer mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder mit einer Erlaubnis als Krankenpflegehelfer ersetzt werden kann (§ 5 KrPflG). Für die Ausbildung zum Rettungsassistenten dagegen genügt der Hauptschulabschluss (§ 5 Nr. 2 RettAssG) und die Ausbildungsdauer beträgt 1.200 Stunden, die in Vollzeit innerhalb eines Jahres absolviert werden können (§ 4 Satz 1 RettAssG) und an der sich eine praktische Tätigkeit von zwölf Monaten (§ 2 RettAssG) anschließt. Krankenschwestern/ Krankenpfleger und Rettungsassistenten sind deshalb nicht vergleichbar (BAG, Urteil vom
- Oktober 2008 – 4 AZR 735/07 – AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge Chemie).
Sie sind deshalb nicht in die Entgeltgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie eingruppiert (BAG, Urteil vom
- Oktober 2008 – 4 AZR 735/08 – a. a. O.; BAG, Urteil vom
- März 2008 – 4 AZR 616/06 – AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge Chemie), die – wie vorliegend – ebenfalls Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die durch eine dreijährige Berufsausbildung erworben werden. Randnummer 94 Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeit benötigt, die denen nach einer dreijährigen Fachschulausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichbar sind(vgl. ArbG Dortmund, Urteil vom
- Februar 2010 – 4 Ca 4644/09 – juris; ArbG Berlin, Urteil vom
- August 2009 – 42 Ca 1891/09 – n. v.; ArbG Cottbus, Urteil vom
- Januar 2009 – 7 Ca 723/08 –n. v.). Randnummer 95
(2)Auch die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Nr. 2 sind nicht erfüllt. Dies würde die Übertragung von eigenständig wahrzunehmenden, komplexen Aufgaben im vorliegend einzig in Betracht kommenden nichtärztlichen medizinischen Dienst voraussetzen. Randnummer 96 Nach den Stellenbeschreibungen vom
- August 2003 (Bl. 188,189 d. A.) sowie der gleichlautenden Stellenbeschreibung vom
- Januar 2005 (Bl. 486 d. A.) für den Kläger als Rettungsassistent im Rettungsdienst gehören zu seinen von ihm selbständig durchzuführenden Tätigkeiten die fachliche und sichere Durchführung der medizinischen Erstversorgung und qualifizierten Ersten Hilfe am Notfallpatienten und Unfallopfern, die Herstellung und Erhaltung der Transportfähigkeit von Patienten, die Pflege, Reinhaltung und Desinfektion von Fahrzeugen, medizinischen Geräten und Einrichtungen, die tägliche technische Überprüfung der Einsatz- und Fahrtauglichkeit der Fahrzeuge, der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des dazugehörenden Materials, die Überprüfung der Fahrbereitschaft vor Antritt der Fahrt, die Durchführung von Kleinreparaturen, das Führen von Dienstfahrzeugen der JUH, die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern, Einsatz- und Transportberichten, Erfassung der patientenrelevanten Daten, das Führen von Arbeitszeitnachweisen, die Kontrolle und Wartung von Material und Ausrüstung, die Lösung von einfachen Verwaltungsaufgaben, die Assistenz nach Anweisung des Arztes, die Sicherstellung von Ordnung und Sauberkeit auf Rettungsmitteln und den Räumen der RW sowie daneben die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die Einhaltung von Dienstanweisungen der J.-U.H. e. V., das Einarbeiten und Einweisen von neuen Mitarbeitern und Zivildienstleistenden in ihren Aufgabenbereich, der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen, die Übernahme von Aufgaben bei der Ausbildung entsprechen der Qualifikation (Ausbilderstufe), das Melden aller im Arbeitsbereich auftretenden Unfälle, Schäden, Mängel und Verluste an den nächsten Vorgesetzten und die Beachtung aller gesetzlichen und JUH-internen Vorschriften. Dass dafür Kenntnisse erforderlich sind, die denen nach einer dreijährigen Ausbildung vergleichbar sind, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um einfache Tätigkeiten, die auf die erforderliche Patientenversorgung zwar ausgerichtet und einen diesbezüglichen Fachbezug aufweisen, die aber ohne eigenen Entscheidungsspielraum und nicht auf einen selbst oder fremd definierten Erfolg in eigener Verantwortung erbracht werden. Randnummer 97 Die zu den Arbeitsaufgaben zählenden Tätigkeiten des Rettungsassistenten sind überwiegend umfangreiche Kontroll-, Pflege-, Vorbereitungs- sowie Nachbereitungstätigkeiten hinsichtlich der Rettungsfahrzeuge und des in ihnen befindlichen medizinischen Geräts. Daneben bestehen nach der Stellenbeschreibung nicht unerhebliche Dokumentationspflichten und einfache Verwaltungsaufgaben im Rahmen derer der Rettungsassistent die zur Abrechnung der jeweils erbrachten Leistungen erforderlichen Zuarbeiten und Verwaltungsaufgaben zu erbringen hat. Dabei handelt es sich aber in erster Linie um solche, welche schematisch abzuarbeiten und nach entsprechenden Prüfungskatalogen durchzuführen sind. Randnummer 98
(3)Mit der Begründung, dass möglicherweise von dem Kläger gelegentlich die sogenannte Notfallkompetenz verlangt wird, lassen sich die einer dreijährigen Berufsausbildung gleichstehenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ableiten. Dies stellt lediglich eine Sondersituation dar, die der Tätigkeit nicht das Gepräge der Tätigkeit gibt und die nicht das entscheidende Kriterium sein kann (ArbG Dortmund, Urteil vom
- Februar 2009 – 4 Ca 4644/09 – juris). Der Beklagte hat den Anteil dieser sog. Notkompetent an der Gesamtarbeitszeit mit 2,7% beziffert. Der Kläger hat sich hiergegen nur gewandt, als er die Bereitschaftszeiten herausgerechnet haben will und so zu einem höheren Zeitanteil kommt. Die Berechnungsweise des Beklagten ist aber nicht zu beanstanden. Deshalb sieht die Kammer die Notkompetenz nicht als prägend an. Tätigkeitsteile, die – wie die sog. Notkompetenz - nur gelegentlich oder die nur in geringem Umfang neben der Haupttätigkeit anfallen, geben der für Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD schon wegen des geringen Anteils nicht das Gepräge (vgl. Kirchengerichtshof EKD, Beschluss vom
- März 2010 – I – 0124/R45-09 - ZMV 2010, 206; Scheffer/Mayer, a. a. O., § 12 Anmerkung 5; Frey, ZMV 2010, 208). Randnummer 99 Insgesamt sind nach dem Vortrag des Klägers die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD neu nicht als erfüllt anzusehen.
- Randnummer 100 Da der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 besitzt, war auch der Zahlungsantrag zu 2), mit dem die Vergütungsdifferenz für den Zeitraum vom
- Juli 2007 bis
- März 2008 geltend gemacht wurde, abzuweisen. Randnummer 101 Der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag zu 3.) ist aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlungen wirksam erklärten Teilklagerücknahme nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Randnummer 102 Nach allem war daher die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. II. Randnummer 103 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. III. Randnummer 104 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere betrifft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Die Kammer hat der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001040010