← Deutschland

VG Berlin 23. Kammer 23 X 60.06 Urteil Rücknahme der Feststellung eines Abschiebehindernisses § 10 Abs 2 AsylVfG, § 73 Abs 2 AsylVfG, § 74 Abs 1 S 1 A

Rücknahme der Feststellung eines Abschiebehindernisses Leitsatz 1. Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wird, ist

§ 51Abs. 1 Ausl

G hinsichtlich der Syriens und Libyens vorlägen. Aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein werde. Randnummer 5 Gegen die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a GG erhob der damalige Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Anfechtungsklage (VG 23 X 41.98). Im Rahmen dieses Verfahrens holte die Kammer eine Auskunft zur Echtheit der beiden vom Kläger eingereichten Dokumente beim Auswärtigen Amt ein. Mit Schreiben vom

  1. August 2000 teilte das Auswärtige Amt mit, dass es sich bei der vom Kläger vorgelegten Vorladung offensichtlich um eine Fälschung handele. Zur Echtheit des libyschen Telegramms könne keine Aussage getroffen werden, es falle aber auf, dass in diesem statt der in Libyen üblichen arabischen Zahlen indische Zahlen verwendet würden. Mit Urteil vom
  2. Oktober 2000 gab die Kammer der Beanstandungsklage statt und hob den Bescheid des Bundesamtes insoweit auf, als darin dem Kläger Asyl nach Art. 16a GG gewährt worden war. Randnummer 6 Unter dem
  3. Mai 2001 leitete das Bundesamt ein Verfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ein. Zur Begründung hieß es, da feststehe, dass bereits die vom Kläger vorgelegte Vorladung eine Fälschung darstelle, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das ebenfalls vorgelegte Telegramm echt sei. Wer sich im Asylverfahren eines gefälschten Dokumentes bediene, zeige damit, dass tatsächliche Verfolgungsgründe nicht vorlägen. Die Vorladung sei auch Bestandteil der positiven Entscheidung vom
  4. Mai 1998 gewesen. Hierzu wurde der Kläger im Juni 2002 angehört. In einer Erklärung vom
  5. Juli 2002 führte der Kläger im Kern aus, die von ihm vorgelegten Dokumente seien echt. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Nach ihm werde in Syrien stets gefragt. Als Mitglied einer verbotenen Partei, deren Mitglieder seit Jahren inhaftiert seien, halte er an seinem Recht auf politisches Asyl fest. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  6. Juni 2006 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung im Bescheid vom
  7. Mai 1998,

§ 51Abs. 1 Ausl

G hinsichtlich der Syriens und Libyens vorlägen, zurück und stellte zugleich fest,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung berief sich die Behörde darauf, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) zurückzunehmen sei, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden sei. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch die Vorlage gefälschter Unterlagen erschlichen. Eine maßgebliche Rolle bei der Feststellung der Abschiebungshindernisse hätten die beiden gefälschten Dokumente gehabt. Der Bescheid konnte dem Kläger am

  1. Juni 2006 nicht unter der Adresse „K… Straße 1… in 1… Berlin“ zugestellt werden. Randnummer 8 Gegen den Bescheid wendet sich der Kläger mit der am
  2. November 2006 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er aus: Er habe ursprünglich in der Ki… Straße gewohnt, sei aber zum
  3. November 2005 in die Em…Straße 3… gezogen, am
  4. Juli 2006 sei er erneut umgezogen, und zwar in die Ki…straße. Von dem angefochtenen Bescheid habe seine Bevollmächtigte erst durch die am
  5. Oktober 2006 erfolgte Einsicht in die Ausländerakte erfahren. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Er müsse weiterhin mit einer Verfolgung rechnen, weil seine Partei, für die er aktiv gewesen sei, nach wie vor verboten sei. Im Übrigen sei er in Abwesenheit verurteilt worden. Hierzu legte der Kläger ein syrisches Dokument mit deutscher Übersetzung vor. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
  6. Juni 2006 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat sich nicht weiter geäußert. Randnummer 14 Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit des vom Kläger eingereichten Dokuments eingeholt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  7. Oktober 2010, ergänzt durch weiteres Schreiben vom
  8. Januar 2011, handelt es sich hierbei um eine Fälschung. Randnummer 15 Mit Beschluss vom
  9. Januar 2011 hat die Kammer die Sache nach § 76 AsylVfG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger nicht die Klagefrist versäumt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist hat aber erst mit dem
  10. Oktober 2006 zu laufen begonnen. Der angefochtene Bescheid ist dem Kläger nämlich im Juni 2006 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Unter der Adresse, unter der die Beklagte versucht hat, den angefochtenen Bescheid zuzustellen, war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft. Er hatte sich, wie ein vom Gericht beigezogener Melderegisterauszug belegt, im Dezember 2005 aus der bisherigen Wohnung abgemeldet und war in die E… Straße 3… gezogen, was er ordnungsgemäß beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gemeldet hatte. Mithin wäre ihm der Bescheid dorthin zuzustellen gewesen. Zwar muss der Ausländer nach § 10 Abs. 2 AsylVfG Zustellungen, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen bzw. – wie hier: zurückgenommen - wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, aber nicht anwendbar (vgl. VGH München, Urteil vom
  11. Januar 2010 - 9 B 08.30223 – Juris; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom
  12. November 2010, 11 B 2702/10, Juris). Die Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestehen nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete mit der bestandskräftigen Anerkennung des Klägers (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Rdnr. 14 zu § 10; Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 12 zu § 10 AsylVfG). Mithin begann die Klagefrist nach § 8 VwZG erst zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid der Bevollmächtigten bekannt wurde, mithin am
  13. Oktober 2006; die Klageerhebung am
  14. November 2006 liegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Satz 1 AsylVfG. Randnummer 19 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom
  15. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 20 Ob die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruht, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den Erlass der Bescheides gewesen sein (vgl. Marx, AsylVfG,
  16. Aufl., § 73 Rdnr. 158; ebenso GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 73 Rdnr. 82). Für die Annahme, die Anerkennung als Asylberechtigter beruhe auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Gießen Urteil vom
  17. April1998, 5 E 30945/97.A

(1), Juris). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Anerkennung eines Abschiebehindernisses im ursprünglichen Bescheid vom
  1. Mai 1998 aufgrund der unrichtigen Angaben des Klägers erfolgt ist. Zwar besteht nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  2. August 2000 kein Zweifel daran, dass jedenfalls die vom Kläger im Asylverfahren vorgelegte Vorladung eine Fälschung ist; für das ebenfalls vorgelegte Telegramm lässt sich dies nicht sicher sagen, obwohl auch hier Anhaltspunkte gegen dessen Echtheit sprechen. Ob allerdings die seinerzeitige Anerkennung eines Abschiebehindernisses auf diesen Dokumenten beruhte, ist - zumal sich nach einem derart langen Zeitraum zwischen ursprünglicher Anerkennung und Rücknahme, den die Beklagte zu vertreten hat, Einzelheiten nicht mehr aufklären lassen - zweifelhaft. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich nämlich weder aus der Begründung des nunmehr zurückgenommenen Bescheides noch aus seiner Vorgeschichte, dass die vorgelegten Dokumente Grundlage für die stattgebende Entscheidung der Behörde waren. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die seinerzeitige Entscheiderin ihre positive Entscheidung auf ihre - nach Lektüre der schriftlichen Asylgründe und nach Bewertung der dazu gegebenen mündlichen Erläuterungen des Klägers gewonnene - Überzeugung gestützt hat, dass dieser zwischen 1993 und 1994 Mitglied einer kommunistischen Partei in Syrien gewesen ist. Diese Feststellung war ausweislich ihres Vermerks unabhängig von den vorgelegten Unterlagen, die sich zu einer Mitgliedschaft des Klägers in einer kommunistischen Partei nicht verhalten, mögen die Dokumente auch gefälscht gewesen sein. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001040197

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.