Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdeverfahrens - Verzinsung von Vorverfahrenskosten mit anschließendem Klageverfahren Leitsatz
(11)KR 95/03, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Dort wird zu dieser Problematik wie folgt ausgeführt: Randnummer 8 „Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG in seinen Entscheidungen vom 24.07.1986 (7 RAr 86/84) und vom 18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gegenstand dieser Verfahren waren die zu erstattenden Kosten im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens. Das BSG hat eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Kostenerstattung für das Vorverfahren ausgeschlossen. § 104 ZPO sei auf ein förmliches gerichtliches Verfahren zugeschnitten, hingegen handele es sich bei dem Vorverfahren um einen Teil des Verwaltungsverfahrens. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Wie im Vorverfahren als Teil des Verwaltungsverfahrens hat sich hier ein gerichtlicher Rechtsstreit angeschlossen. Auf die Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren findet § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund der Verweisung in § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG unmittelbar Anwendung. Es gilt der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung. Eine Kostenentscheidung ergeht einheitlich für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren nach den Gesichtspunkten, die für Kostenentscheidungen im Gerichtsverfahren gelten. Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens bei nachfolgenden Gerichtsverfahren als Kosten des letzteren gelten, so dass sie durch die Kostenentscheidung des Gerichts umfasst werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,
- Aufl., § 193 Rdz. 5a m.w.N.).“ Randnummer 9 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. In § 197 Abs. 1 S. 2 SGG findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens die Verzinsung entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gelten soll. Für eine einheitliche Handhabung sprechen nicht zuletzt Praktikabilitätsgründe, da damit eine Differenzierung nach Vorverfahrens- und Prozesskosten entbehrlich wird.“ Randnummer 10 Es besteht mithin auch ein Anspruch auf Verzinsung der Vorverfahrenskosten, soweit - wie hier - kein isoliertes Vorverfahren vorliegt. Dementsprechend war der Erinnerung insoweit zu entsprechen und der Beschluss im oben dargelegten Umfang abzuändern. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 12 Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der
- Kammer und
- Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der
- Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom
- März 2009 - und der
- Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom
- Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen. Randnummer 13 Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001040488