1 und 3 SGB II (juris: SGB 2) zurückgegriffen werden. (Rn.32)
vorangegangener Anhörung senkte der Beklagte mit Bescheid vom
3 SGB II sicherzustellen, dass die auszuübende Tätigkeit ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sei. Er habe mangels Verwaltungsakt den Vermittlungsvorschlag nicht als Arbeitsgelegenheit antreten dürfen, weil unter Umständen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hätte unterstellt werden können. Er habe auch nicht pflichtwidrig gehandelt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB II. Randnummer 16 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
2 Satz 3 SGB II müsse der Hilfebedürftige eine Arbeitsgelegenheit annehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Dies habe der SGB II-Träger vor Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene
haltige Vermittlungsbemühungen in den ersten Arbeitsmarkt. Keinesfalls dürften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Es fehle dann an der Eignung der eingesetzten Arbeitsgelegenheit zur Arbeitsmarktintegration. Deshalb müsse sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für welche der Maßnahmeträger Mittel erhalte. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung sei ein Missbrauch dieses Förderinstrumentes. Lägen keine besonderen, mittels Arbeitsgelegenheit zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, sei das JobCenter gefordert, durch Unterbreitung regulärer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen über zielgerichtete Bewerbungsbemühungen die Arbeitsbereitschaft zu prüfen, und könne mangelnde Mitwirkung bis zum kompletten Leistungsentzug sanktionieren.
Ansicht der Kammer könne der Kläger in eine reguläre Arbeit vermittelt werden. Schwerwiegende Integrationshemmnisse seien weder erkennbar noch vom Beklagten ermittelt worden. Alleine der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtige nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit, es sei denn, hierüber könne der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden. Die sei bei der hier im Streit stehenden Maßnahme mit Sicherheit ausgeschlossen. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster Art könne der Kläger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Ferner sei die Beschreibung der Arbeitsgelegenheit in dem Angebotsschreiben zu unbestimmt gewesen. Im Ergebnis sei es dem Maßnahmeträger vorbehalten gewesen, welche Hilfsarbeiten er dem Betroffenen zuweise. Dies sei unzulässig. Das JobCenter müsse vor Antritt einer Arbeitsgelegenheit sicherstellen können, dass der Hilfeempfänger nur zusätzliche und zur Integration geeignete Tätigkeiten zugeteilt bekomme. Jedenfalls die fehlende Bestimmtheit sei auch
Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht
holbare Voraussetzung (Bezugnahme auf BSG U. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R). Randnummer 20 Gegen dieses Urteil hat sich die Zulassungsbeschwerde des Beklagten gerichtet. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Auffassung der Kammer zu widersprechen, dass die Dauer der Arbeitslosigkeit alleine nicht die Prognose rechtfertige, der Kläger werde in absehbarer Zeit keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Es sei
der Prognose des zuständigen Arbeitsvermittlers unter Berücksichtigung der langen Arbeitslosigkeit sowie der bisherigen nicht vorhandenen Bewerbungserfolge des Klägers und der Lage des derzeitigen Arbeitsmarktes nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt finden werde. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat der Senat die Berufung zugelassen. Randnummer 22 Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte ergänzend vor, die Entscheidung des SG verstoße gegen das Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 60/07 R).
den Maßstäben des BSG sei das Maßnahmeangebot hinreichend bestimmt gewesen. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
1 Satz 1 Nr. 1 d SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 30 % der
SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit
3 Satz 2 SGB II a. F. auszuüben. Randnummer 32 Die dem Kläger angebotene Maßnahme entsprach den Kriterien des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a. F. Die angedachte Maßnahme war eine „Gelegenheit für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten“
3 S. 2 SGB II a. F. werden nur "Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" gefördert. Eine Konkretisierung des Begriffs der Zusätzlichkeit wird für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch § 261 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) vorgenommen. Auf diese Legaldefinition kann aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Eingliederungsleistungen
1 und 3 SGB II zurückgegriffen werden. § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III bestimmt, dass Arbeiten zusätzlich sind, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Für Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, gilt
2 Satz 2 SGB III, dass sie nur förderungsfähig sind, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst
zwei Jahren durchgeführt werden (so weitgehend wörtlich BSG, U. v. 16.12.2008 –B 4 AS 60/07, Juris-Rdnr. 27). Randnummer 33 Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte sind zusätzliche Arbeiten in diesem Sinne gewesen, die im öffentlichen Interesse am Erhalt der Kastanienbäume durchgeführt wurde. Randnummer 34 Ob das Schreiben vom 30. Oktober 2008 einen Verwaltungsakt darstellt, kann dahingestellt bleiben. Wenn dem so wäre - dagegen spricht, dass die Arbeitsgelegenheit lediglich vorgeschlagen wird und der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und der B GGmbH folgen sollte -, hätte das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung
SGB X nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge, sondern verlängerte gemäß §§ 83, 84 i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG die Frist zur Einlegung des Widerspruches. Randnummer 35 Die Maßnahme war dem Kläger zumutbar. Maßstab hierfür ist § 10 SGB II (vgl. Niewald in LPK-SGB II § 16 Rdnr. 52).
1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, dass er die angedachten Maßnahmen zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte nicht hätte körperlich, geistig oder seelisch bewältigen können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Auch einer der Ausnahmegründe des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 SGB II liegt nicht vor. Der Ausübung stand auch kein sonstiger wichtiger Grund entgegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit
1 Satz 3 SGB II zu übernehmen hat, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Bei einer Arbeitslosigkeit von bereits vier Jahren (Herbst 2004 bis Herbst 2008) ist diese Prognose jedenfalls in diesem Einzelfall ohne weiteres richtig. Randnummer 36 Das Maßnahmeangebot war auch nicht zu unbestimmt. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Angebots der Arbeitsgelegenheit hat das BSG im Urteil vom 16.12.2008 (a.a.O. Rdnr. 30 ff.) Folgendes ausgeführt: Randnummer 37 „ Voraussetzung für eine Absenkung des Alg II ist jedoch ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt worden ist. Zu diesen Voraussetzungen einer Sanktion
Abs 1 SGB II hat das LSG keine Feststellungen getroffen, sodass dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt ist. Randnummer 38
teilige Folgerungen können aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Dies ist in der Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss bzw zur Einschränkung der Leistung wegen der Ablehnung gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit
BSHG sowie in der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt von Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung bzw bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bereits geklärt. Der erkennende Senat führt diese Rechtsprechung fort und überträgt die daraus folgenden Anforderungen auf den Sanktionstatbestand des § 31 SGB II. Auch der Sanktionsmechanismus des § 31 SGB II setzt voraus, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit angeboten wird. Hierbei kann im vorliegenden Zusammenhang die umstrittene Frage (zum Streitstand ausführlich Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1) unentschieden bleiben, ob es sich bei dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit um einen Verwaltungsakt handelt. Randnummer 39 Das BVerwG hatte als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert, es müsse die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein ( BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371) . Das BSG hat zu dem in § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) geregelten Sperrzeittatbestand darüber hinaus entschieden, dass dem Arbeitslosen verbindlich bezeichnet werden muss, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme an der Maßnahme dem Grunde
zustehen (BSGE 66, 140 = SozR 3-4100 § 119 Nr 1; SozR 3-4100 § 119 Nr 4). Vom zwingenden Erfordernis einer schriftlichen Förderungszusage kann bei einer sinngemäßen Übertragung der bisher geltenden Grundsätze auf das neue Recht abgesehen werden, da sich - anders als bei Eingliederungsleistungen
dem SGB III - wegen der Fortzahlung von Alg II die Prüfung erübrigt, ob während der Maßnahme Leistungen in Höhe der zuvor gewährten Entgeltersatzleistung gezahlt werden. Im Übrigen ist auch das BSG davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger durch die BA über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne ( BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 mwN; vgl auch Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 366; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 Rz 211) . Randnummer 40 Das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertigt sich auch unter der Geltung des § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II, § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1d SGB II weiterhin aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt ( Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 238; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 51; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 62 ). “ Randnummer 41 Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 42 Danach wäre eine Bezeichnung lediglich mit wenig aussagekräftigen Angaben wie „Gemeindearbeiter“ zu unbestimmt (BSG, a. a. O., Rdnr. 34). Hingegen wusste der Kläger aufgrund der Bezeichnung der Tätigkeit und Beschreibung der Anforderungen hinreichend deutlich, was ihn erwarten sollte. Randnummer 43 Er handelte pflichtwidrig, indem er der Aufforderung des Trägers zum Arbeitsantritt nicht unverzüglich am Tag
Erhalt des entsprechenden Schreibens
gekommen ist. Randnummer 44 Ferner war die dem Angebotsschreiben vom 30. Oktober 2008 beigefügte Rechtsfolgenbelehrung ausreichend: Randnummer 45 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II setzt in allen dort geregelten Alternativen voraus, dass der Hilfebedürftige die von ihm geforderte Handlung "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" unterlassen hat. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, die angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II (Absenkung der für ihn maßgebenden Regelleistung um 30 % und Wegfall des Zuschlags
Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen. Die Warn- und Steuerungsfunktion geht verloren, wenn der Grundsicherungsträger die Rechtsfolgenbelehrung derart standardisiert, dass sie lediglich verschiedene Arten von Maßnahmen aufzählt und die Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst d SGB II als eine von mehreren möglichen Varianten benennt. Hinreichend belehrt wird der Adressat nämlich nur, wenn nur die konkrete Maßnahme, an deren Nichtteilnahme
teilige Folgen geknüpft werden, ausdrücklich benannt wird und der Adressat sich damit direkt angesprochen fühlt. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn mehrere Varianten zur Auswahl gestellt werden und dem Hilfebedürftigen die Auswahl überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig ist. Die Rechtsfolgenbelehrung darf darüber hinaus die fragliche Maßnahme nicht lediglich durch einen Hinweis auf deren gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) umschreiben. Es ist mit dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu vereinbaren, dass deren Inhalt nur unter Hinzuziehung des Gesetzestextes zu erschließen ist. An das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung der Rechtsfolgenbelehrung sind auch nicht im Einzelfall etwa dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige über die möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung der konkret angebotenen Arbeitsgelegenheit im Klaren sein musste. Denn es kommt insoweit nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern auf das Handeln dessen an, der die Arbeitsgelegenheit unterbreitet. Als formale und zwingende Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d SGB II muss eine Konkretisierung der Belehrung daher unabhängig von der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen (so insgesamt weitgehend wörtlich, BSG, U. v. 17.12.2009 –L 4 AS 30/09- Rdnr. 22ff). Randnummer 46 Hier war zwar die Rechtsfolgenbelehrung nicht speziell auf die Nichtaufnahme der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zugeschnitten. Die Rechtsfolgenbelehrung zählt vielmehr eine ganze Reihe von Grundpflichten auf, bei deren Verletzung
Nr. 2 der Belehrung sich die Regelleistung um 30 % verkürzt. Jedoch ist die Arbeitsgelegenheit - anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall - korrekt aufgeführt. Aus objektiver Sicht kann nicht der Eindruck entstehen, die angedrohte Sanktion hätte nichts mit dem Angebot der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu tun. Im Gegenteil: Die Sanktionsandrohung ist unmittelbar mit diesem verknüpft und damit konkretisiert. Randnummer 47 Auch der angefochtene Sanktionsbescheid vom
2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001040757
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