Obsah (4)
§ 2a§ 30§ 1§ 2Auslegung eines Entschädigungsantrages; Unternehmensrestitution Leitsatz Ein dem Wortlaut nach auf Einzelrestitution gerichteter Antrag kann als Antrag auf Unternehmensrestitution zu beurteilen sein,
§ 2aVerm
G Nr. 1 = juris Rdnr. 2; Urteil vom 27. Februar 1997 – 7 C 22.96 –,
§ 2aVerm
G Nr. 3 = juris Rdnr. 10) ist Berechtigte gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG in Bezug auf den Vermögenswert Kaufhaus Gebr. R… in S…. Sie haben die Restitution dieses Vermögenswertes und nicht nur des ehemaligen Betriebsgrundstückes innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet. Randnummer 23 Zwar scheint die Anmeldung vom
- Juli 1990 auf den ersten Blick so gemeint zu sein, dass die Kläger vor dem Hintergrund, dass sie für das Betriebsvermögen bereits einen Ausgleich erhalten hatten, nunmehr nur noch Ansprüche auf das Grundstück geltend machen wollten. Auch kann die Umstellung eines Antrages von Grundstücks- auf Unternehmensrestitution einen Wechsel des Anspruchsgegenstandes darstellen mit der Folge, dass der neu angemeldete Gegenstand der Verfristung nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG unterfällt. Da aber ein Berechtigter, der einen Antrag auf Unternehmensrestitution stellen könnte, seinen Antrag grundsätzlich nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögenswerte beschränken kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG), kann auch ein auf Einzelrestitution gerichteter Antrag dann als Antrag auf Unternehmensrestitution zu beurteilen sein, wenn nach dem Klagegrund in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass durch die Entziehung des angemeldeten Vermögenswerts ein Unternehmen geschädigt wurde (vgl. auch Nr. 2.2.1 des Leitfadens Unternehmensrückübertragung des Bundesministers der Justiz vom
- Dezember 1992, abgedr. in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der DDR, Teil D 100.6). Eine solche Beurteilung begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der im Wege der Grundstücksrestitution angemeldete Vermögenswert zum Schädigungszeitpunkt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Wesentlichen identisch mit einem Unternehmen war (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1999 – 7 B 16.99 –
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G Nr. 11 = juris Rdnr. 9). So liegt der Fall hier. Dass es sich um ein Unternehmen handelte, ergibt sich eindeutig aus der Anmeldung. Die Schädigung erfolgte hier dadurch, dass in Folge des Konkurses des Unternehmens dessen Vermögenswerte durch den Konkursverwalter veräußert wurden. Die Annahme einer einheitlichen Schädigung des Unternehmens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Warenlager und Grundstück getrennt veräußert wurden, denn die Verwertung im Zuge des Konkurses bildet eine Klammer, die nicht dadurch entfällt, dass hier wohl die Veräußerung des Grundstückes an den Zwischennutzer und Erwerber des Warenlagers gescheitert war. Dass mit der Grundstücksveräußerung zugleich eine Betriebsübernahme verbunden war, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag sowie dem Umstand, dass der Kaufpreis erheblich über dem Einheitswert des Grundstücks lag. Randnummer 24 Ein großzügiges Verständnis der Anmeldung ist auch wegen ihres frühen Zeitpunktes geboten. Das Datum der Anmeldung sowie der Umstand, dass der Anmelder das Datum der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtliche Ansprüche vom
- Juli 1990 (GBl.-DDR I S. 718), auf die er sich bezog, noch nicht kannte – sie wurde in der am
- Juli 1990 ausgegebenen Nr. 44 des Gesetzblattes veröffentlicht –, lassen darauf schließen, dass es sich um eine Spontanreaktion auf die Nachricht vom Erlass dieser Verordnung handelte. Die Verordnung selbst sowie die ihr zu Grunde liegende Gemeinsame Erklärung vom
- Juni 1990 (veröffentlicht als Anlage III zum Einigungsvertrag) enthielten noch keine vollzugsfähigen Regelungen zur Erfüllung von Ansprüchen. Der Gemeinsamen Erklärung ist lediglich zu entnehmen, dass „enteignetes Grundvermögen […] zurückgegeben“ wird (Eckwert 3) und dass in Bezug auf Unternehmen Einzelheiten noch der näheren Regelung bedurften (Eckwert 7). Daran anknüpfend regelte die Anmeldeverordnung nach ihrem Vorspruch im Wesentlichen nur die „sich daraus ergebenden Erfordernisse im Grundstücksverkehr“; die einzigen vollzugsfähigen Regelungen beziehen sich auf das Verfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung (§§ 6, 7 AnmVO). Wesentlicher Zweck war danach, die Veräußerung ggf. zurück zu gebenden Grundvermögens zu verhindern. Dass später eine Regelung wie die des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG kommen würde, war weder absehbar noch bei längst untergegangenen Unternehmen zwingend. Darüber hinaus enthielten sowohl die Gemeinsame Erklärung als auch die Anmeldeverordnung keinerlei Äußerungen zu NS-Schädigungen; sie wurden erst in § 1 Abs. 6 VermG und nachfolgend durch die
- Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (BGBl. I S. 2150) zum
- Oktober 1990 in § 1 Abs. 2 Buchst. a AnmVO eingefügt (s. dazu Wesel, VIZ 1992, 337 [338f.]). Wenn vor diesem Hintergrund der Gesetzgeber die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung zugleich als Anmeldung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen geltend lässt (§ 30 Abs. 1 Satz 5 VermG), können dem Anmelder nicht im Gegenzug durch die Frühzeitigkeit bedingte Mängel dieser Anmeldung entgegen gehalten werden. Randnummer 25 Die Kläger müssen sich auch keine bestandskräftige Ablehnung weiter gehender Ansprüche entgegen halten lassen. Zwar ist wohl schon das Thüringer Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, jedenfalls aber – spätestens bei Erlass des hier angegriffenen Bescheides erklärter Maßen – das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen davon ausgegangen, dass mit dem Bescheid vom
- März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2007 das klägerische Begehren aus der Anmeldung vom
- Juli 1990 vollständig abgehandelt worden sei. Das ist aber nicht der Fall. Entweder ist – wie die Beklagte meint – das Begehren der Kläger teilbar in Entschädigung für das Grundstück einerseits und Entschädigung für das Unternehmen (ohne Grundstück) andererseits. Dann ist letzteres Begehren aber mit der unvollständigen Berechtigungsfeststellung in dem bestandskräftigen Bescheid gerade nicht mit der Wirkung der Bestandskraft negativ mitbeschieden, sondern weiter bei der Behörde anhängig (zum „verdeckten Teilurteil“ BVerwG, Urteil vom
- März 1994 – 9 C 529.93 –, BVerwGE 95, 269 = juris Rdnr. 13 ff.); eine vollständige Bescheidung liegt danach erst mit dem hier angegriffenen Bescheid vor. Oder aber das Begehren der Klägerin kann zulässiger Weise nur auf Unternehmensrestitution gerichtet sein. Dann liegt aber ebenfalls keine vollständige Bescheidung (mit unzutreffendem Ansatz und unvollständiger Berechnungsgrundlage) vor, sondern die Bescheidung eines aliud, so dass von einer bestandskräftigen Ablehnung der Unternehmensrestitution erst recht keine Rede sein kann. Randnummer 26 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen – was von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird – vor. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom
- Januar 1933 bis zum
- Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zu Gunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 REAO vorliegen. Anders als bei einer Zwangsversteigerung, die einen Vermögensverlust auf andere Weise darstellt, für den die Vermutung nicht greift (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2002 – 7 C 28.01 –,
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G Nr. 16 = juris Rdnr. 13), handelt es sich hier um eine Veräußerung. Die Veräußerung im Zuge eines Konkurses mag Ansätze bieten, die Vermutung durch den Beweis zu widerlegen, dass die Veräußerung auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt wäre (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO), doch müsste dann zunächst belegt werden können, dass der Konkurs nicht seinerseits verfolgungsbedingt eingetreten ist. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 27 Die Restitution ist nicht wegen einer bereits nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz ausgeschlossen, denn eine jetzige Ansprüche ausschließende dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung liegt nicht vor, wenn die entzogene und zurückverlangte Rechtsposition nur teilweise wiederhergestellt wurde (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2006 – 8 B 39.06 –,
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G Nr. 37). Das war hier schon deshalb der Fall, weil nur ein 1/7-Anteil an dem Grundstück restituiert wurde. Randnummer 28 Demnach ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG die Erbengemeinschaft für den Verlust des Unternehmens zu entschädigen. Wie bereits ausgeführt, steht § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG einer Singularrestitution des Betriebsgrundstücks entgegen, und zwar auch dann, wenn es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handelt (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 – 7 C 40.96 –,
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G Nr. 35 = juris Rdnr. 20). Ein Fall, dass dem (zunächst weiter existierenden) Unternehmen ein Grundstück entzogen wurde (dazu BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007 – 5 C 11.07 –, BVerwGE 130, 122 = juris), liegt nicht vor. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom
- Januar 2010 (VG 27 A 181.07, ZOV 2010, 152 ), denn es betraf einen Fall, in dem die Eigentümer der Betriebsgrundstücke nur teilidentisch mit den Gesellschaftern des Unternehmens waren. Der Vorrang der Unternehmens- vor der Singularrestitution greift auch im Entschädigungsverfahren (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a.a.O. Rdnr. 13 f.). Randnummer 29 Die Berechnung der Entschädigung für das Betriebsgrundstück in dem Bescheid vom Bescheid vom
- September 2008 war danach rechtswidrig. Es bedarf aber keiner Aufhebung dieses die Kläger für sich genommen begünstigenden Bescheides, da die nunmehr zu berechnende Entschädigung entsprechend § 3 NS-VEntschG mit der bereits erhaltenen zu verrechnen ist. Randnummer 30 Ein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert für das Unternehmen einschließlich Betriebsgrundstück liegt nicht vor, ebenso wenig eine Bilanz, so dass die Entschädigung nach § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist. Abweichend von der in der gerichtlichen Verfügung vom
- Mai 2010 geäußerten vorläufigen Einschätzung können in diesem Rahmen gemäß Nr. 7 Abs. 2 Nr. 1 der DB-Betriebsvermögen der Einheitswert des Betriebsgrundstücks und der Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen zusammengerechnet werden. Anders als nach der Berechnung im Bescheid vom
- September 2008 ist dabei dem Einheitswert des Betriebsgrundstücks kein Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen. Die hier einschlägige Regelung über die Reinver-mögensermittlung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntschG, enthält für die Betriebsgrundstücke einen Verweis ausschließlich auf die Wertermittlung nach § 3 Abs. 3 EntschG und auf die Behandlung langfristiger Verbindlichkeiten in § 3 Abs. 4 EntschG, so dass eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG ausscheidet (VG Berlin, Urteil vom
- Oktober 2006 – VG 22 A 474.02 – bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2007 – 5 B 3.07 –,
.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3) Randnummer 31 Die langfristigen Verbindlichkeiten sind im Rahmen der Unternehmensentschädigung auf Grund der Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG gemäß § 3 Abs. 4 EntschG zu berücksichtigen. Da § 4 Abs. 2 VermG die Reinvermögensberechnung regelt, deren Ergebnis ein Hilfswert für den fehlenden (Ersatz-)Einheitswert darstellt, muss in diesem Rahmen der (gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG hälftige) Abzug vor der Vervierfachung erfolgen. Randnummer 32 Da der Verkauf durch den Konkursverwalter erfolgte, ist davon auszugehen, dass dieser den Baranteil des Kaufpreises vereinnahmen und auf die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners verwenden konnte; er ist daher gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 EntschG und § 7a Abs. 2 Satz 3 VermG im Verhältnis 20 : 1 von der Entschädigung abzuziehen. Randnummer 33 Eine Anrechnung des 1/7-Anteils an dem Grundstück, der auf Grund des Wiedergut-machungsgesetzes des Landes Thüringen an R… zurückübertragen wurde, ist insoweit vorzunehmen, als eine Gegenleistung in dem Kaufvertrag vom
- Dezember 1981 in der Fassung vom
- März 1983 vorgesehen war. Die Kammer kann diese Unterlagen berücksichtigen, ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da die Beteiligten zuvor einhellig davon ausgegangen sind, dass eine Gegenleistung nicht nachweisbar sei, so dass die nunmehrige Berücksichtigung die Beklagte ausschließlich begünstigt. Randnummer 34 Die weitere Entschädigung ist danach wie folgt zu berechnen: Randnummer 35 Ersatzeinheitswert Betriebsvermögen + Einheitswert Grundstück 36.000,- RM + 9.200,- RM = 45.200,- RM langfristige Verbindlichkeiten - 5.000,- RM Zwischensumme 40.200,- RM x 4 160.800,- RM /DM abzüglich Gegenleistung 13.500,- RM : 20 - 675,- DM abzüglich Gegenleistung 1.369,66 M : 2 - 684,83 DM Entschädigungsbetrag 159.440,17 DM umgerechnet in Euro 81520,46 € bereits festgesetzt - 19.689,85 € weiter festzusetzen 61.830,61 € Randnummer 36 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 9 f. NS-VEntschG. Hinsichtlich des abzuziehenden Lastenausgleichs bedarf es noch einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 8 Abs. 1 EntschG Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001041749