zahlung zusätzlicher morbiditätsbedingter Vergütung - Verstoß gegen höherrangiges Recht - eingeschränkter Umfang gerichtlicher Kontrolle Leitsatz
(Rn.51) Verfahrensgang
gehend BSG,
Satz 2 betrifft, wird aufgehoben.
Arztgruppen oder Kassenarten differenzieren (§ 87a Abs. 2 Satz 4 SGB V). Damit wollte der Gesetzgeber insgesamt erreichen, regionale Preisunterschiede, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt, abzubauen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O.). Randnummer 3 Zu den vom Beklagten mit Beschluss vom 27./28. August 2008 getroffenen Regelungen zählte unter anderem die erstmalige Festlegung des Orientierungswerts
2e Satz 1 Nr. 1 SGB V für das Jahr 2009 (Beschlussteil A). Der Orientierungswert wurde auf 3,5058 Cent festgesetzt, mit Beschluss vom
der Neubewertung dieser Leistungen zu zahlenden Vergütung auch unter Berücksichtigung der bisherigen gesamtvertraglichen Regelungen zu überprüfen und festzustellen, ob zur Sicherung einer angemessenen Vergütung ergänzende Regelungen erforderlich sind. Hierfür können leistungsbezogene Zuschläge zum Orientierungswert vereinbart werden. Randnummer 6 In seiner Nichtbeanstandungsverfügung vom
Beschluss Teil A 2.4 und Beschluss Teil B 1.3 zu zahlenden Vergütung unter Berücksichtigung der gesamtvertraglichen Regelungen im Jahr 2008. Unterschreitet die für das Jahr 2009 ermittelte zu zahlende Vergütung je Gebührenordnungsposition für belegärztliche (kurativ-stationäre) Leistungen (Leistungen des Kapitels 36, die Gebührenordnungspositionen 13311, 17370 und Geburtshilfe), Leistungen des Kapitels 31.2 und 31.5, die Gebührenordnungspositionen 13421 bis 13431, 04514, 04515, 04518 und 04520, die gemäß den gesamtvertraglichen Regelungen im Jahr 2008 hierfür zu zahlende Vergütung, vereinbaren die Partner der Gesamtverträge zum Ausgleich der festgestellten Unterschreitungen für die betroffenen Gebührenordnungspositionen leistungsbezogene Zuschläge zum Regelfallpunktwert der Euro-Gebührenordnung. Randnummer 11 Für sonstige Leistungen
Beschlussteil B, 1.3, und Leistungen
Beschluss Teil A 2.4 wird den Partnern der Gesamtverträge empfohlen festzustellen, ob zur Sicherung einer angemessenen Vergütung ergänzende Regelungen erforderlich sind. Sie können hierfür leistungsbezogene Zuschläge zum Orientierungswert vereinbaren. Randnummer 12 Die Vergütung der
Satz 2 vereinbarten Zuschläge erfolgt aus den Rückstellungen zur Verhinderung überproportionaler Honorarverluste
Beschluss Teil G 1. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung und diese Rückstellungen sind durch die betroffenen Krankenkassen hierzu zweckgebunden fortlaufend um das Vergütungsvolumen für die je abgerechneter Gebührenordnungsposition für besonders förderungswürdige Leistungen
Satz 2 zum Ansatz kommende Zuschläge
Satz 2 zusätzlich zu erhöhen. Randnummer 13 Mit Verfügung vom
folgend aufgeführten besonders förderungswürdigen Leistungen zu zahlenden Vergütung unter Berücksichtigung der gesamtvertraglichen Regelungen im Jahr 2008. Randnummer 18 Unterschreitet die für das Jahr 2010 ermittelte zu zahlende Vergütung je Gebührenordnungsposition für belegärztliche (kurativ-stationäre) Leistungen (Leistungen des Kapitels 36, die Gebührenordnungspositionen 13311, 17370 und Geburtshilfe) und Leistungen der Abschnitte 31.2 und 31.5, die Gebührenordnungspositionen 13421 bis 13431, 04514, 04515, 04518 und 04520, die gemäß den gesamtvertraglichen Regelungen im Jahr 2008 hierfür zu zahlende Vergütung (leistungsbezogener Indikator für regionale Besonderheiten der Versorgungsstruktur bei der Vergütung besonders förderungswürdiger Leistungen), vereinbaren die Partner der Gesamtverträge zum Ausgleich der festgestellten Unterschreitungen für die betroffenen Gebührenordnungspositionen leistungsbezogene Zuschläge zum Orientierungswert der Euro-Gebührenordnung. Randnummer 19 Für
folgende Leistungen Randnummer 20 - Leistungen der Abschnitte 1.7.1 bis 1.7.4, - Früherkennungsuntersuchung U 7a, - Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit, - Hautkrebsscreening, - Durchführung von Vakuumstanzbiopsien, - Leistungen der künstlichen Befruchtung, - Strahlentherapie, - Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten, - Polysomnographie, - MRT- Angiographie Randnummer 21 wird den Partnern der Gesamtverträge empfohlen festzustellen, ob zur Sicherung einer angemessenen Vergütung analoge Regelungen
Satz 2 erforderlich sind. Über die in Satz 2 und 3 genannten Leistungen hinaus können die Partner der Gesamtverträge weitere besonders förderungswürdige Leistungen bestimmen und für diese Zuschläge zum Orientierungswert festlegen. Randnummer 22 Die Vergütung der
Satz 2 bis 4 vereinbarten Zuschläge für außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanzierten Leistungen erfolgt aus den Rückstellungen zur Verhinderung überproportionaler Honorarverluste
Beschluss Teil G 1. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung und diese Rückstellungen sind durch die betroffenen Krankenkassen hierzu zweckgebunden fortlaufend um das Vergütungsvolumen für die je abgerechneter Gebührenordnungsposition für besonders förderungswürdige Leistungen
Satz 2 zum Ansatz kommende Zuschläge
Satz 2 zusätzlich zu erhöhen. Randnummer 23 Der Bewertungsausschuss konnte die Auswirkungen der regionalen Vereinbarungen zur Vermeidung von Honorarverlusten für besonders förderungswürdige Leistungen im Jahr 2009 bis zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung noch nicht überprüfen, geht aber von der Notwendigkeit einer Fortschreibung der hierzu für das Jahr 2009 getroffenen Regelungen mit diesem Beschluss für das Jahr 2010 aus. Der Bewertungsausschuss wird bis zum
der Komplexität des Eingriffs sinnvoll wäre. Der Prüfauftrag aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom
träglich ihre Rückstellungen erhöhen müssten. Schließlich mache auch die Einführung von § 136 Abs. 4 SGB V deutlich, dass der Gesetzgeber leistungsbezogene Zuschläge
der Grundidee der §§ 87a bis 87c SGB V habe ausschließen wollen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28
Satz 2 betrifft, aufzuheben, Randnummer 34 hilfsweise, Randnummer 35 den vorgenannten Beschluss Teil C Ziffer 3.
der Systematik der §§ 87a bis 87c SGB V statthaft. Die Rechtsgrundlage der angefochtenen Beschlüsse liege in § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V. Randnummer 43 Die Beigeladene ist der Auffassung, dass § 87 Abs. 2e SGB V eine Differenzierung der Orientierungswerte
Regelfall, Unter- und Überversorgung ermögliche. § 87 Abs. 2f SGB V i.V.m. § 87a Abs. 2 SGB V ließen Zuschläge auf die Orientierungswerte zu, um regionalen Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur Rechnung tragen zu können. Darin komme zum Ausdruck, dass es
den Vorstellungen des Gesetzgebers weiterhin Gründe für regionale Preisunterschiede gebe. Schon die Formulierung in § 87a Abs. 2 Satz 2 SGB V zeige, dass Zuschläge zum Orientierungswert insbesondere dann möglich seien, wenn sie zur Gewährleistung einer ausreichenden Sicherstellung der Versorgung erforderlich würden. Ohne die angefochtenen Entscheidungen wäre es zu starken Verwerfungen des Honorars vor allem bei den Belegärzten insbesondere in Bayern gekommen. Die angegriffenen Zuschläge fänden ihre Rechtsgrundlage in § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V. Danach dürfe der Beklagte u.a. Vorgaben zur Umsetzung von § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen
Er habe die streitigen Beschlüsse gefasst, um ungewollte Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen zu vermeiden, die vor Inkrafttreten des einheitlichen Orientierungswertes mit Punktwerten vergütet worden seinen, die über diesem Wert gelegen hätten. Dazu habe er die Beschlüsse über die vorzusehenden Zuschläge mit einer Regelung über die erforderliche Dotierung der Rücklagen verknüpft. Damit halte sich der Beklagte im Rahmen der oben angegebenen Rechtsgrundlage; diese ermögliche nämlich durch die Bezugnahmen auf §§ 87b Abs. 2 Satz 7 und 87b Absatz 3 Satz SGB V die Vergütung von besonders förderungswürdigen Leistungen außerhalb der Regelleistungsvolumina, ohne Bestimmungen zur Höhe der Vergütung zu treffen, und sehe darüber hinaus die Bildung von Rückstellungen für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten vor. Ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Vertragspartner auf Landesebene sei damit nicht verbunden, auch wenn sich in Folge der Beschlüsse durch den Beklagten auf Landesebene ein Anpassungsbedarf in Bezug auf dort bereits gefasste Beschlüsse ergeben habe. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse des Beklagten. Randnummer 44 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 45 A. Die Klagen sind im Hauptantrag als Anfechtungsklagen vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 46 1.) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung über die Klagen gegen den erweiterten Bewertungsausschuss zuständig, weil sie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und damit von einer der Einrichtungen erhoben worden sind, die den erweiterten Bewertungsausschuss bilden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB V). Randnummer 47 2.) Entscheidungen des erweiterten Bewertungsausschusses auf der Grundlage des § 87 Abs. 4 SGB V haben Doppelcharakter. Im Verhältnis zu den an der Normsetzung im Bewertungsausschuss nicht beteiligten Personen und Institutionen sind sie als Rechtsnormen der Anfechtung im Klagewege entzogen (BSGE 71, 42 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4). Gegenüber den an der Normsetzung im erweiterten Bewertungsausschuss beteiligten Institutionen (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Spitzenverband Bund der Krankenkassen) ergehen sie - wie die Entscheidungen des Schiedsamtes
Diese können von den Partnern der Bewertungsausschüsse mit der Anfechtungsklage
1 Satz 1 SGG angegriffen werden. Die Klage ist gegen den - erweiterten - Bewertungsausschuss zu richten. Die in § 87 Abs. 4 SGB V vorgesehene Erweiterung des Bewertungsausschusses um unparteiische Mitglieder und einen unparteiischen Vorsitzenden stellt ein in den Normsetzungsvorgang inkorporiertes Schiedsverfahren dar. Das kommt schon durch die Verweisung des § 87 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf § 89 Abs. 3 SGB V für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden zum Ausdruck. Genau wie die am Schiedsverfahren
R Nr. 1 zu § 368h und zu § 368i RVO; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20; vgl. auch BSGE 86, 126, 129 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S. 289), haben sie diese Befugnis auch gegenüber schiedsamtsähnlichen Entscheidungen des erweiterten Bewertungsausschusses. Nicht anders als das Schiedsamt ist der erweiterte Bewertungsausschuss als Klagegegner berechtigt, seine Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen. Aus diesem Grund ist er gemäß § 70 Nr. 4 SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 34/01 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 19). Randnummer 48 3.) Einer zusätzlichen Verpflichtungs-Bescheidungsklage wie bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs
hierzu BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 29/02 R, zitiert
juris) bedarf es hier trotz der Ähnlichkeit der Entscheidungen des Beklagten mit Schiedssprüchen
Denn dem Kläger geht es nicht um den Erlass eines neuen Verwaltungsakts, sondern um die Kassation der beanstandeten Regelungen. Selbst wenn der Beklagte
der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse durch das Landessozialgericht zusätzlich noch den Antrag der Beigeladenen vom
1 SGB V nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte berücksichtigt, dass der Beklagte eine weite Gestaltungsfreiheit bei seinen Entscheidungen hat, fehlende Vereinbarungen der zum Vertragsabschluss berufenen Vertragspartner zu ersetzen. Dies trägt dem Wesen dieser Entscheidungen Rechnung, die auf Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 29/02 R, zitiert
juris). Dementsprechend sind sie nur daraufhin zu überprüfen, ob bei ihnen die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind (BSG, Urteil vom 28. April 2004, B 6 KA 62/03 R, zitiert
juris). Dazu gehören insbesondere die auch die Organe der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen bei der Normsetzung bindenden, aus Art. 20 Abs. 3 und 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Grundsätze des Vorbehaltes und des Vorrangs der Gesetze. Hiervon ausgehend sind die vom Beklagten beschlossenen Normverträge darauf zu überprüfen, ob die maßgeblichen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind, sich die untergesetzlichen Normen auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen können und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Beklagten in Gestalt höherrangigen Rechts eingehalten sind. Randnummer 52 2.) Für die angefochtenen Beschlüsse gibt es schon keine gesetzliche Rechtsgrundlage; sie können insbesondere nicht auf § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V gestützt werden, wie der Beklagte und die Beigeladene zur Unrecht übereinstimmend meinen. Randnummer 53 a)
4 Satz 1 SGB V bestimmt der Bewertungsausschuss erstmalig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina
den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten. Gemäß Satz 2 der Vorschrift bestimmt er darüber hinaus ebenfalls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorgaben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen
Absatz 3 Satz 5. Die Ermächtigung zur Bestimmung von Vorgaben zur Umsetzung von §87b Abs. 2 Sätze 3 und 6 betrifft die Vergütung der das Regelleistungsvolumen überschreitenden Leistungsmengen (Abs. 2 Satz 3) und die außerbudgetäre Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (Abs. 2 Satz 6), um die es hier nicht geht. Als Rechtsgrundlage der umstrittenen Entscheidungen kommt deshalb nur die Befugnis des Beklagten zur Bestimmung von Vorgaben zur Umsetzung von § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V in Betracht.
dieser Vorschrift können über die psychotherapeutischen Leistungen hinaus weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Bewertungsausschuss berechtigt, Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen
3 Satz 5 SGB V zu bestimmen. Diese Vorschrift sieht vor, dass Anteile der für einen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die Bildung von Rückstellungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten verwendet werden können. Die Befugnisse des Bewertungsausschusses gehen
4 SGB V auf den Beklagten über, wenn im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab bzw. eine vom Gesetzgeber dem Bewertungsausschuss übertragene Entscheidung nicht zustande kommt, wie das hier der Fall ist. Randnummer 54 b) Aus § 87b Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5 SGB V kann zusammenfassend abgeleitet werden, dass sie den Beklagten ermächtigen, Vorgaben zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der Regelleistungsvolumina zu bestimmen, die von den Partnern der Gesamtverträge in den Gesamtvergütungsvereinbarungen
1 Satz 5 SGB V umgesetzt werden können. Darüber hinaus ist der Beklagte ermächtigt, Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen zu bestimmen, die von den Partnern der Gesamtverträge bzw. der Honorarverteilungsverträge bei der Bildung von Rückstellungen zu beachten sind. Diese Ermächtigungen des Beklagten tragen die angefochtenen Beschlüsse nicht. Randnummer 55 c) In den angefochtenen Beschlüssen hat der Beklagte zum einen für bestimmte vertragsärztliche Leistungen, die
Gebührenordnungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) detailliert und abschließend benannt werden, die Verpflichtung der Partner der Gesamtverträge angeordnet, leistungsbezogene Zuschläge zum Regelfallpunktwert der Euro-Gebührenordnung zu vereinbaren, wenn die für das Jahr 2009 zu zahlende Vergütung der genannten Gebührenordnungspositionen die gemäß den gesamtvertraglichen Regelungen im Jahr 2008 hierfür zu zahlende Vergütung unterschreiten; die Zuschläge sollen zum Ausgleich der festgestellten Unterschreitungen dienen. Durch diese Entscheidungen werden die Gesamtvertragsparteien verpflichtet, die in den Beschlüssen genannten vertragsärztlichen Leistungen im Jahre 2009 außerhalb der Regelleistungsvolumina durch die Gewährung leistungsbezogener Zuschläge mindestens in der gleichen Höhe zu vergüten wie im Jahre 2008; die Beschlüsse enthalten deshalb selbst unmittelbar die Anordnung, welche Gebührenordnungspositionen bestimmter vertragsärztlicher Leistungen außerbudgetär zu vergüten sind und zugleich die Festsetzung einer konkreten Vergütung für diese Leistungen. Randnummer 56 Zum anderen enthalten die Beschlüsse
ihrem Wortlaut die Bestimmung, dass die leistungsbezogenen Zuschläge aus den Rückstellungen zur Verhinderung überproportionaler Honorarverluste zu finanzieren seien. Allerdings müssen diese Rückstellungen durch eine
trägliche Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch die betroffenen Krankenkassen zweckgebunden fortlaufend um die Beträge erhöht werden, die aus den Rückstellungen für die oben genannten besonders förderungswürdigen Leistungen entnommen werden. Daraus folgt sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich, dass die Vergütung der konkret bestimmten außerbudgetären Leistungen aus Beträgen zusätzlicher, von den betroffenen Krankenkassen
zuschießender, morbiditätsbedingter Gesamtvergütung zu finanzieren ist. Randnummer 57 d) Soweit die angefochtenen Beschlüsse Regelungen über leistungsbezogene Zuschläge zum Regelfallpunktwert enthalten, bietet § 87b Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5 SGB V schon deshalb keine ausreichende Rechtsgrundlage, weil diese Normen den Beklagten zu solchen Vergütungsentscheidungen schon
ihrem Wortlaut überhaupt nicht ermächtigen. Ob das SGB V die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten bei der Versorgungs- und Kostenstruktur und zur Gewährleistung einer ausreichenden Sicherstellung der Versorgungsstruktur leistungsbezogene Zuschläge zum Regelfallpunktwert an anderer Stelle und durch andere Entscheidungsträger zulässt, ist insoweit ohne Bedeutung; denn der Beklagte ist nicht dazu berufen, durch Ausübung einer umfassenden Rechts- oder gar Fachaufsicht die anderen an der Bestimmung der vertragsärztlichen Vergütung beteiligten Stellen zu den von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu veranlassen. Randnummer 58 e) Darüber hinaus überschreitet der Beklagte auch mit der Bestimmung der außerbudgetären Vergütung konkreter vertragsarztrechtlicher Gebührenordnungspositionen des EBM seine Berechtigung aus § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V, hierzu Vorgaben zu beschließen, die der Umsetzung durch die Vertragspartner bedürfen. Denn insoweit bedürfen die vom Beklagten getroffenen Entscheidungen keiner Umsetzung durch die Partner der Gesamtverträge mehr, weil sie schon abschließend alle Regelungen selbst enthalten. Dass der dem Beklagten vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsspielraum diesen jedenfalls nicht zur Verpflichtung der Partner der Gesamtverträge ermächtigt, bestimmte Leistungen außerbudgetär zu vergüten, lässt sich aus dem bereits zitierten § 87a Abs. 3 Satz 5 SGB V entnehmen. Denn danach können die Vertragspartner der Gesamtverträge in den Gesamtvertragsvereinbarungen zusätzlich zu den Bestimmungen des SGB V die außerbudgetäre Vergütung weiterer vertragsärztlicher Leistungen vereinbaren. Die Bestimmung solcher Leistungen steht in ihrem Ermessen; entscheidet sich einer der Vertragspartner, einer solchen Bestimmung in der Gesamtvertragsvereinbarung nicht zuzustimmen, kann er hierzu von dem anderen weder durch Anrufung des Schiedsamtes
SGB V noch der Sozialgerichte gezwungen werden (Engelhard, in Hauck/Noftz, SGB V, § 87a Rdnr. 47). Erst recht steht dann dem Beklagten (als besonderem Schiedsamt) keine solche „Verpflichtungsbefugnis“ zu. Randnummer 59 f) Dasselbe gilt für die Anordnung einer zweckbestimmten
schusspflicht der Krankenkassen zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Deckung leistungsbezogener Zuschläge zum Regelfallpunktwert der Euro-Gebührenordnung. Mit dieser Entscheidung überschreitet der Beklagte seine Befugnis zur Bestimmung von Grundsätzen zur Bildung von Rückstellungen. Denn insoweit ist er darauf beschränkt, einen allgemeinen Rahmen für die Bildung von Rückstellungen vorzugeben (Engelhard, in Hauck/Noftz, SGB V, § 87b Rdnr. 67). Solche allgemeinen Vorgaben enthält Teil G des Beschlusses des Beklagten vom 27./28. August 2008 (hierzu (Engelhard, in Hauck/Noftz, SGB V, § 87b Rdnr. 68). Weder ins Einzelne gehende Bestimmungen über die Summe der Rückstellungen noch eine zusätzlich zu der vereinbarten Gesamtvergütung zu entrichtende
vergütung der Krankenkassen zur Auffüllung der Rückstellungen dürfen danach Bestandteile solcher allgemeiner Rahmenregelungen für die Bildung der Rückstellungen sein. Randnummer 60 3.) Die angefochtenen Beschlüsse verstoßen auch gegen §§ 82 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 und 87a Abs. 3 SGB V einerseits und §§ 87a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 5 und § 87b Abs. 3 Satz 5, 2. Halbsatz SGB V andererseits und stehen damit auch im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Randnummer 61 a) Ein Verstoß der angefochtenen Beschlüsse gegen §§ 82 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 und 87a Abs. 3 SGB V ergibt sich daraus, dass sie die Krankenkassen abweichend zu den bereits für das Jahr 2009 geschlossenen Gesamtverträgen zur (
träglichen) Erhöhung der von ihnen zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezwungen haben. Randnummer 62 aa)
2 Satz 1 SGB V werden die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den KVen durch Gesamtverträge geregelt. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB V wird die Höhe der Gesamtvergütung im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Krankenkasse entrichtet
Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige KV mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der KV einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Diese Bestimmungen sind durch § 87a SGB V für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Januar 2009 modifiziert worden, ohne sie im Kern zu ändern (vgl. § 87a Abs. 1 SGB V):
3 Satz 1 SGB V vereinbaren die bereits genannten Vertragspartner jährlich bis zum 31. Oktober gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die von diesen mit befreiender Wirkung an die jeweilige KV zu zahlende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der KV. Das Recht, die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu vereinbaren (Vertragsabschlusskompetenz), steht demnach den Gesamtvertragsparteinen auf Landesebene zu. Randnummer 63 bb) Die Vertragsabschlusskompetenz der Gesamtvertragspartner auf Landesebene schließt es aus, dass der Beklagte die Gesamtvergütung ganz oder auch nur teilweise statt der Gesamtvertragspartner auf Landesebene festsetzt. Es ist deshalb mit den zitierten Vorschriften nicht zu vereinbaren, dass der Beklagte durch die angefochtenen Beschlüsse die auf regionaler Ebene abgeschlossenen Gesamtverträge durch die Verpflichtung der betroffenen Krankenkassen, für bestimmte Leistungen Vergütung „
zuschießen“,
träglich geändert hat. Randnummer 64
1 und § 85 SGB V vorzulegen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Sie kann und sie hat sie bei Rechtsverstößen zu beanstanden (Satz 2 a.a.O.). Darüber hinaus sieht das SGB V bei Nichteinigung der Vertragspartner ein Vertragsersetzungsverfahren
Gemäß § 89 Abs. 1 und 1a SGB V setzt das Schiedsamt den Inhalt des Gesamtvertrages und ggf. auch die Höhe der Gesamtvergütung bzw. ihre Berechnung fest. Die Entscheidungen der Schiedsämter über gesamtvertraglich zu regelnde Vergütungen unterliegen ebenfalls der Prüfung seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 89 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V). Randnummer 65
Maßgabe der vereinbarten Gesamtverträge an die jeweilige KV mit befreiender Wirkung die (morbiditätsbedingte) Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten entrichtet. Die "befreiende Wirkung" i.S. des § 85 Abs. 1 SGB V ist ein zentrales und unverzichtbares Element des gegenwärtigen vertragsärztlichen Vergütungssystems. Die einzelne Krankenkasse muss ihre Ausgaben kalkulieren können, weil sie die Beiträge ihrer Mitglieder so festsetzen muss, dass diese die Ausgaben decken (§ 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
schusspflichten für länger zurückliegende Zeiträume sind in diesem System Fremdkörper, weil wegen der Wechselmöglichkeit der Versicherten (§ 175 SGB V) möglichst vermieden werden muss, dass aus Beiträgen der aktuellen Mitglieder Leistungen für ein anders zusammengesetztes Versichertenkollektiv eines vergangenen Zeitraums finanziert werden. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn die Krankenkassen über ihre Spitzenverbände unmittelbaren Einfluss auf Vergütungsentscheidungen genommen haben, kann eine Notwendigkeit
träglicher Anpassung der Gesamtvergütungen bestehen, wie das das BSG zur Vergütung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 2000 entschieden hat (BSG, Urteil vom
schusspflichten relativiert (vg. hierzu und zum Folgenden Engelhard, in Hauck/Noftz, SGB V, § 87a Rdnr. 28ff.). So sieht § 87 Abs. 3a Satz 4 SGB V für den Fall, dass die bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum abweicht, vor, dass die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus wird aus dem Übergang des Morbiditätsrisikos auf die Krankenkassen geschlossen, dass auch über den vereinbarten Behandlungsbedarf hinausgehende Leistungen
träglich zu vergüten sind, sofern sie sich aus einem unvorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben (vgl. Engelhard, in Hauck/Noftz, SGB V, § 87a Rdnr. 28 und 40ff.). Darum geht es hier nicht: Der Beklagte will mit seinen Beschlüssen vielmehr für bestimmte vorhersehbare Leistungen eine bestimmte Mindestvergütung festschreiben und ihre Finanzierung sichern. Für diesen Fall sind die vom BSG entwickelten Grundsätze über den Ausschluss von Eingriffen in die Verträge durch hierzu nicht berechtigte Dritte und über die eine
schusspflicht uneingeschränkt weiter anzuwenden. Randnummer 68
bei den Beschlüssen des Beklagten) - zu erzwingen, wie bereits oben dargelegt wurde. Das Gleiche gilt für die Entscheidung der Gesamtvertragspartner
3 Satz 5 SGB V, ob und in welcher Höhe sie Rückstellungen z.B. zum Ausgleich überproportionaler Honorarverluste bilden wollen: dieses Recht wird durch die Anordnung einer zweckbestimmten
schusspflicht der Krankenkassen zur Auffüllung der Rückstellungen zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Deckung leistungsbezogener Zuschläge zum Regelfallpunktwert der Euro-Gebührenordnung verletzt. Randnummer 70 bb) Schließlich verletzen die Beschlüsse § 87a Abs. 2 Satz 2 SGB V: Die Partner der Gesamtverträge sind frei in dem Vertragsschluss, ob sie einen Zuschlag auf die Orientierungswerte
2 Satz 2 vereinbaren, um regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Schiedsamtliche Entscheidung und damit auch solche durch den Beklagten sind ausgeschlossen. Bei ihrer Entscheidung wären die Gesamtvertragspartner im Übrigen durch § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V zwingend an die Vorgaben des Bewertungsausschusses
2f SGB V gebunden. Der Beklagte hat jedoch in seinen Beschlüssen vom 27./
zukommen, die im Gesetz genannten Indikatoren zu bestimmen und den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene die von ihm offensichtlich für erforderlich gehaltene Möglichkeit einzuräumen, bestimmte Leistungen besser zu vergüten, hat er ohne Bestimmung der Indikatoren und ohne eine entsprechende Kompetenz
dem SGB V selbst eine Entscheidung über Zuschläge zu den Orientierungswerten getroffen. Randnummer 71 C. Angesichts des Erfolges der Klagen im Hauptantrag war über die hilfsweise gestellten Anträge nicht zu entscheiden. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 73 Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001042157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.