GB setzt der Erlass einer Veränderungssperre den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre. (Rn.7) 2. Fehlt es an einem für jeden einzelnen in der Hauptsatzung genannten Bekanntmachungskasten durch Datumsvermerke und Unterschriften auf dem jeweils ausgehängten Exemplar zu erbringenden
weis des Aushangs, ist die Bekanntmachung unwirksam. (Rn.7) Tenor Die von der Antragsgegnerin am
der Satzung (Räumlicher Geltungsbereich) erstreckt sich die Veränderungssperre auf das in der Anlage dargestellte Gebiet. In der Anlage zur Satzung befindet sich eine Karte im Maßstab 1:10.000, auf welcher der Geltungsbereich der Veränderungssperre farblich gekennzeichnet ist. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden jeweils sowohl durch Aushang in den Bekanntmachungskästen als auch durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf in ihrem vollem Wortlaut bekannt gemacht. Am Ende des Bekanntmachungstextes findet sich jeweils folgender Hinweis: „Der Beschluss einschließlich der dazugehörigen Karte liegt in der Gemeinde Niedergörsdorf, Dorfstraße 14f, 14913 Niedergörsdorf während der Dienststunden (…) aus“. Randnummer 3 Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Antrages geltend, die Veränderungssperre sei offensichtlich unwirksam. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Randnummer 5 Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn sie hat hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über die Veränderungssperre in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt werden könnte. Sie hat durch Vorlage von Nutzungsverträgen über Grundstücke im Geltungsbereich der Veränderungssperre und erteilten Aufträgen für verschiedene Gutachten und naturschutzrechtliche Untersuchungen glaubhaft gemacht, dass sie konkret beabsichtigt, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge für sieben weitere Windkraftanlagen zu stellen. Randnummer 6 Der Antrag ist auch begründet.
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den
teilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010 – OVG 2 S 34.10 – BA S. 2). Randnummer 7
diesem Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall geboten, denn die angegriffene Veränderungssperre ist offensichtlich unwirksam, weil es an einer wirksamen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Oktober 2010 fehlt.
GB setzt der Erlass einer Veränderungssperre den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss
außen. Demnach ist auch die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., BA S. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung richten sich im Wesentlichen
Landes- und Ortsrecht. Danach ist, da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt, hier allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom
der Abnahme auf dem jeweils ausgehängten Schriftstück jeweils durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Dezember 2010, § 3 BbgKVerf Rn. 8.5.2). Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin lediglich auf einer einheitlichen Liste eintragen lassen, zu welchen Zeitpunkten ein Abdruck des Aufstellungsbeschlusses in den einzelnen Bekanntmachungskästen ausgehängt und wieder abgenommen wurde. Daneben findet sich in dem Verwaltungsvorgang ein als „Beispiel Aushang“ gekennzeichnetes Anschauungsexemplar des Aushangs. Damit ist den Anforderungen der Hauptsatzung nicht genügt. Es fehlt an einem für jeden einzelnen in der Hauptsatzung genannten Bekanntmachungskasten durch Datumsvermerke und Unterschriften auf dem jeweils ausgehängten Exemplar zu erbringenden
weis des Aushangs. Ob dieser Bekanntmachungsfehler unter analoger Anwendung der für das fehlerhafte Zustandekommen von Satzungen geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich werden könnte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend die Geltendmachungsfrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein können mit der Folge, dass formelle Mängel bei der Bekanntmachung von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 48; zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 GO: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE -, LKV 2001, 36, 40). Randnummer 8 Dahinstehen kann auch, ob die Unwirksamkeit der Satzung vom 27. Oktober 2010 außerdem daraus folgt, dass sie die
KVerf erforderliche Ausfertigung nicht aufweist, weil die handschriftliche Unterzeichnung des Bürgermeisters unter dem Original der Satzung keine Angabe des Datums enthält und damit möglicherweise nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterzeichnung durch den Bürgermeister – wie erforderlich – vor der Bekanntmachung erfolgt ist (vgl. Urteil des Senats vom
GB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB vorgegangen ist, denn sie hat nicht lediglich die Tatsache der Beschlussfassung über die Veränderungssperre, sondern den Textteil der Satzung in seinem vollen Wortlaut bekanntgemacht gemacht. Dies könnte für eine Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB sprechen (vgl. Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2010, § 16 Rn. 32; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2010, § 16 Rn. 24). Ob die Satzung
dem für eine ortsübliche Bekanntmachung maßgeblichen Landes- und Ortsrecht wirksam bekannt gemacht worden ist, erscheint zweifelhaft.Ungeachtet dessen, ob die Veränderungssperre als Satzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder wegen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt zu machen ist und ungeachtet etwaiger Zweifel an der Bestimmtheit der in § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Hauptsatzung insoweit - abweichend von der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.