psie - Befragung des Sachverständigen im Termin Orientierungssatz 1. Die Bemessung des Grades der MdE wird als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (Rn.83) 2. Im Unfallversicherungsrecht gilt für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach ist eine Bedingung als (mit-)ursächlich anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. (Rn.111) (Rn.112) 3. Den Beteiligten steht unabhängig von der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen im Termin anzuordnen, gemäß § 116 S. 2 SGG, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Die erläuterungsbedürftigen Punkte sind dem Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitzuteilen und die aufgeworfenen Fragen sollen objektiv sachdienlich sein. (Rn.187) (Rn.189) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin, 26. Juni 2003, S 8 U 23/02, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit ist die Gewährung einer Rente für die Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 22. Juli 1996. Randnummer 2 Der 1965 geborene Kläger war in Ausübung seines Berufes als Fassadenmonteur und damit als Beschäftigter seinerzeit gemäß § 539 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf dem Weg zu einer Baustelle seines damaligen Arbeitgebers, der J & Co. Werkstätten für Stahl- und Metallkonstruktionen, G. Er war Fahrer eines Pkw auf der A 2, als er am 22. Juli 1996 um 06.15 Uhr mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammenstieß und dabei verletzt wurde. Randnummer 3 Der Kläger befand sich zur stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus Bin der Zeit vom 22. Juli bis 02. August 1996. Diagnostiziert wurde: Randnummer 4 1. Geschlossene, drittgradig dislozierte Etagenfraktur des linken Oberschenkels. Randnummer 5 2. Schädelhirntrauma 1. Grades mit 10 min. Bewusstlosigkeit. Randnummer 6 3. Strecksehnenabriss am Endglied des rechten Daumens im ligamentären Bereich. Randnummer 7 4. Thoraxprellung rechts Randnummer 8 5. 10 cm große Wunde über dem linken Tibiakopf. Randnummer 9 Am 02. Dezember 1996 nahm der Kläger die Arbeit bei seinem Arbeitgeber wieder auf und verrichtete dort die gleichen Arbeiten wie vor dem Unfall. Ab Januar 1999 setzte dauerhafte Arbeitslosigkeit ein. Randnummer 10 Die Beklagte nahm Ablichtungen aus der Staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (44 JS 18325/96) zu ihren Akten. In jenem Verfahren war gegen den Kläger wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt worden. Er hatte dort angegeben, sich nicht erinnern zu können, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Randnummer 11 Im Arztbericht (Nachtrag) vom 22. Oktober 1998 berichtet Dipl.-Med. H dass der Kläger in letzter Zeit mehrmals Krampfanfälle gehabt habe, die auf das SHT zurückzuführen sein könnten. Sie bitte, dies bei der Bewertung der Unfallfolgen zu berücksichtigen. Aufgrund der daran anschließenden Nachfrage der Beklagten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J teilte dieser der Beklagten mit, EEG-Untersuchungen am 18. Mai 1995 und 13. November 1998 hätten einen unauffälligen Befund erbracht. Die Beklagte zog des Weiteren Unterlagen bei, so vom Krankenhaus B vom 22. Juli 1996 und einen Arztbrief aus der Neurologischen Klinik der R Kliniken GmbH vom 13. Oktober 1998, wo sich der Kläger dort in der Zeit vom 23. August 1998 bis 28. August 1998 in stationärer Behandlung und am 10. September 1998 in nachstationärer Behandlung befunden hat. Dort ist in der Anamnese aufgeführt: Randnummer 12 Die Aufnahme erfolgte wegen eines generalisierten Krampfanfalls mit Aura (Testbildgeräusch). Weitere Anfälle dieser Art vor 3 Monaten und vor 3 Jahren. Zwischen 1994 und 1998 habe er ca. 2 Mal pro Jahr dieses Testbildgeräusch vernommen und sei dabei in seiner Tätigkeit verharrt (keine Krampfmotorik). Bereits als 5jähriges Kind mehrmals Wahrnehmung dieses Geräusches. Randnummer 13 Familienanamnese: Beim Bruder seien epileptische Anfälle bekannt. Randnummer 14 Die klinische Abschlussdiagnose lautet: Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen. Randnummer 15 Aus der Abteilung für Neurologie des U Krankenhauses wird in einem Arztbericht anlässlich der stationären Behandlung des Klägers dort vom 27. April 1998 berichtet, es sei am Aufnahmetag am Arbeitsplatz erstmalig zu einem großen epileptischen Anfall gekommen. Die zu Beginn des Anfalls beobachtete Aura sei ihm schon früher zweimal oder dreimal aufgefallen. Dort hat der Kläger berichtet, zurzeit mehrfach Anabolika zum Muskelaufbau genommen zu haben. Als körperlicher Befund wurde ein oberflächlicher Zungenbiss und Einnässung festgestellt. Die Klärung der Beziehung zwischen dem Anfall und Anabolika wurde empfohlen. Das craniale Computertomogramm (CT) vom 27. April 1998 war unauffällig. Randnummer 16 Die Klinik und Poliklinik für Neurologie - Direktor Prof. Dr. E berichtete über den stationären Aufenthalts des Klägers dort vom 03. Dezember bis 11. Dezember 1998. Er erachtete einen Zusammenhang der Anfallssymptomatik mit dem Schädelhirntrauma ersten Grades und 10minütiger Bewusstlosigkeit nach dem Verkehrsunfall von 1996 für unwahrscheinlich. In der Familienanamnese wird berichtet, dass ein Bruder 1995 einen generalisierten epileptischen Anfall erlitten habe. Der Bericht sprach sich gegen eine Weiterbeschäftigung des Klägers im letzten Tätigkeitsfeld und gegen dass Fahrzeugführen im Straßenverkehr aus. Randnummer 17 Der Nervenarzt Dr. R erstattete im April 1999 gegenüber der Landesversicherungsanstalt Brandenburg ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte eine reaktive Depression bei Epilepsie unklarer Genese und psychosozialer Konfliktsituation, Polyneuropathie, Neigung zu psychosomatischer Reaktionsbildung mit Ulcusanamnese. Randnummer 18 Dr. M und I, bei der C tätige Ärzte, erstatteten im September 1999 ein neurologisches Gutachten. Dort erfolgte kein Nachweis Epilepsie-typischer Potentiale. Sie meinten, aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges des Auftretens der Anfälle nach dem Schädelhirntrauma sei ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall bei dem vorher gesunden Patienten sehr wahrscheinlich, auch wenn sich in der MRT-Aufnahme des Kopfes keine Läsion habe darstellen lassen. Gedeckte Kontusionen führten häufig zu Rindenprellungsherden im Bereich der basalen Rinde und könnten daher auch Teile des basalen Schläfenlappens betreffen. Der Kopfschmerz des Patienten könne als posttraumatisch nach Schädelhirntrauma 1. Grades gewertet werden. Randnummer 19 Der Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, Prof. Dr. H und Dr. P erstatteten gegenüber der Beklagten im November 1999 ein chirurgisches Zusatzgutachten nach Untersuchung im September 1999. Sie beurteilten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 10 v. H. auf Dauer. Randnummer 20 Die Chefärztin der Neurologischen Klinik der R Klinken GmbH Dr. W teilte der Beklagten auf deren Nachfrage im April 2000 mit, die Angaben zur Anamnese im Arztbrief über den Kläger im Oktober 1998 seien aufgrund der Aufgaben des Klägers selbst erfolgt. Randnummer 21 Die Klinik und Poliklinik für Neurologie der C teilte im Mai 2000 der Beklagten mit, der Kläger habe bei der Familienanamnese am 03. Dezember 1998 berichtet, dass sein Bruder 1995 einen epileptischen Anfall erlitten habe. Randnummer 22 Der Chefarzt Prof. Dr. G der Neurologischen Klinik L des Krankenhauses R und Dr. F erstatteten ein neurologisches Gutachten im Dezember 2000 nach Aktenlage. Die Genese der Epilepsie sei ungeklärt. Es könnten nur Mutmaßungen angestellt werden. Randnummer 23 Prof. Dr. E, Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Unfallkrankenhauses B- erstattete im Mai 2001 bei der Beklagten eingehend ein fachchirurgisches Gutachten nach Untersuchung des Klägers vom 14. Mai 2001. Die MdE betrage 10 v. H. Randnummer 24 Prof. Dr. H, Direktor der Klinik für Neurologie des Unfallkrankenhauses Berlin erstattete im Juni 2001 ein neurologisches Gutachten gegenüber der Beklagten. Er diagnostizierte auf seinem Fachgebiet ein reaktives depressives Syndrom mit posttraumatischem Kopfschmerz und unfallunabhängig Epilepsie. Die MRT-Untersuchung erbrachte keine Hinweise. Die MdE aufgrund des posttraumatischen Kopfschmerzes beurteilte er mit 10 v. H. Randnummer 25 Dr. E nahm im Juli 2001 nach Eingang des neurologisch- und neuropsychologischen Zusatzgutachtens abschließend Stellung zur Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit. Die auf neurologischem Gebiet geäußerte MdE von 10 v. H. für den posttraumatischen Kopfschmerz sei aus dortiger Sicht schwer nachzuvollziehen, könne jedoch aufgrund der fehlenden Überschneidung zwischen neurologischem und chirurgischem Fachgebiet nicht widerlegt werden. Die MdE werde mit 20 v. H. eingeschätzt für die Dauer eines Jahres ab 22. Juli 2001. Im Anschluss daran sei von einer dauerhaften MdE von 10 v. H. auszugehen. Randnummer 26 Die Leitende Oberärztin des Krankenhauses H Frau Dr. F erstattete im Juli 2001 gegenüber der Beklagten ein Zusatzgutachten auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet. Sie diagnostizierte eine depressive Störung (F 32.9) a. G. einer sozialen Konfliktsituation bei entsprechend prädisponierter Persönlichkeitsstruktur. Im Ergebnis gelangte sie zu der Beurteilung, das Unfallereignis stelle keine rechtlich wesentliche Teilursache für die aktuelle psychiatrische Symptomatik dar. Randnummer 27 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen seines Arbeitsunfalls ab. Er habe sich bei dem Unfall zugezogen: Randnummer 28 einen Bruch des linken Oberschenkels mit Weichteilwunde in Höhe des Schienbeinkopfes, ein erstgradiges Schädelhirntrauma, einen Strecksehnenabriss am Endglied des rechten Daumens sowie eine Brustkorbprellung. Randnummer 29 Als Folgen des Unfalls lägen Kopfschmerzen, Narbenbildung und glaubhafte Beschwerden vor. Die 1998 aufgetretenen epileptischen Anfälle seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Randnummer 30 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers begründete er mit epileptischen Anfällen, die er auf den Unfall zurückführte . Der Kläger trug zur Begründung seines Widerspruchs auch vor, er erinnere sich nunmehr an das Geschehen unmittelbar vor dem Verkehrunfall: Er sei auf der Suche nach einem Apfel auf der Rückbank seines Fahrzeugs für einen Augenblick dergestalt abgelenkt gewesen, dass er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten sei, was zu dem Zusammenstoß geführt habe. Mithin sei der Verkehrsunfall nicht durch einen epileptischen Anfall bzw. eine sonstige Vorerkrankung verursacht worden. Randnummer 31 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 32 Mit der am 22. Februar 2002 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger anwaltlich vertreten seinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung verfolgt. Insbesondere wurde vorgetragen, das Gutachten von Prof. Dr. E der CB vom 16. September 1999 sei durch Prof. Dr. E nicht richtig gewürdigt worden. Prof. Dr. E habe ausgeführt, dass gedeckte Kontusionen häufig zu Rindenprellungsherden im Bereich des Schläfenlappens führten und hierbei Ausgangspunkt komplex-fokaler Anfälle nach gedeckten Schädel-Hirn-Traumen sein könnten. Vor dem Verkehrsunfall sei der Kläger absolut gesund gewesen. In der Familie des Klägers sei es zu keinen epileptischen Anfällen gekommen, auch habe er keine Präparate eingenommen, die solche Anfälle herbeigeführt haben könnten. Randnummer 33 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 34 die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2001 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2002 eine Verletztenrente gemäß § 56 SGB VII aus dem Unfallereignis vom 22. Juli 1996 nach erneuter Feststellung des Umfangs der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Randnummer 35 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidungen. Randnummer 38 Das SG holte ein Gutachten ein, das der Facharzt für Neurologie Dr. B im Juli 2002 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 10. Juli 2002 erstattete. Insgesamt halte er die Epilepsie für eine mittelbare Unfallfolge, da sie sich mit Wahrscheinlichkeit aus einer durch den Unfall entstandenen kleinen Narbe im Gehirn entwickelt habe, die allerdings bildgebend nicht darzustellen sei. Es spreche aus seiner Sicht mehr dafür als dagegen, dass die Epilepsie eine mittelbare Unfallfolge sei. Für die posttraumatischen Kopfschmerzen bewertete die MdE mit 10 Prozent seit dem 30. November 1996 und seit dem Jahr 2001 mit 0 Prozent. Randnummer 39 Die Beklagte wandte sich gegen das Gutachten und überreichte dazu das „nervenfachärztliche Gutachten“ nach Aktenlage der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. Die Ärztin wies darauf hin, zur Annahme einer posttraumatischen Epilepsie sei eine unfallbedingte strukturelle Veränderung des Gehirns Voraussetzung. Eine posttraumatische Epilepsie sei nicht zu beweisen. Randnummer 40 Der Sachverständige Dr. B nahm im November 2002 zum Gutachten von Dr. M Stellung. Die Klassifikation der beim Kläger vorliegenden Epilepsie sei sicherlich schwierig. Letztlich beruhten sowohl seine Ausführungen hierzu als auch die Ausführungen von Dr. M auf Vermutungen. In der Tat könne eine unfallbedingte strukturelle Veränderung des Gehirns nur vermutet werden. Strukturelle Veränderungen des Gehirns, die traumatisch entstanden seien, müssten nicht immer mit den derzeit verfügbaren Methoden nachweisbar sein. Randnummer 41 Mit dem am 26. Juni 2003 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Substanzschädigung des Gehirns durch das Schädelhirntrauma sei nicht bewiesen. Der Nachweis wäre aber erforderlich, um eine posttraumatische Epilepsie annehmen zu können. Die übrigen Unfallfolgen bedingten nachvollziehbar keine rentenberechtigende MdE. Randnummer 42 Gegen das den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. August 2003 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Eine Hirnschädigung durch das streitgegenständliche Unfallereignis habe stattgefunden, woraus die epileptischen Anfälle resultierten. Der Hausarzt des Klägers gehe eindeutig von einer direkten Kausalität der chirurgischen Beeinträchtigung und einer MdE von 20 v. H. aus. Randnummer 43 Der Kläger beantragt, Randnummer 44 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Juni 2003 und den Bescheid vom 12. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2002 zu ändern und ihm, eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Randnummer 45 Die Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 47 Sie verteidigte die angefochtenen Entscheidungen. Randnummer 48 Der Kläger übersandte Epikrisen aus dem E B vom 11. November 2003 und 21. November 2003 nach dortiger stationärer Behandlung vom 24.- 26. September 2003. Die beiden abgeleiteten EEG zeigten eine diskrete regionale Hirnfunktionsstörung, ohne epilepsietypische Potentiale darzustellen. In der Beurteilung führten Dres. Prof. Dr. M und Dr. P aus, beim Kläger liege eine fokale Epilepsie vor. Randnummer 49 Der Arzt und Sozialmediziner Dr. B erstattete im April 2004 ein Sachverständigengutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 31. März 2004. Er bestätigte die Untersuchungsbefunde von Prof. Dr. E Bei dem Kläger bestehe im Wesentlichen eine komplette Ausheilung der Verletzungsfolgen. Nicht nachvollziehbar bleibe, warum Prof. Dr. E aufgrund der von ihm befundenen Befunde eine MdE von 10 ansetzte. Es würden keinerlei pathologische Befunde erwähnte, die unter funktionellen Gesichtspunkten eine MdE-Einschätzung überhaupt rechtfertigen würden. Randnummer 50 Am 02. August 2004 wurde Dr. B in der nichtöffentlichen Sitzung des 7. Senats des LSG für das Land Brandenburg zur Erläuterung seines Gutachtens gehört. Randnummer 51 Nachdem der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte und von der Ärztin für Chirurgie L und von der Ärztin für Chirurgie Dipl.-Med. H Befundberichte und Karteikarten beigezogen worden waren, holte das Gericht ein Gutachten ein, das der Arzt für Orthopädie Dr. T im Jahr 2009 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. März 2009 erstattete. Randnummer 52 Er führte aus, dass mit der klinischen Befunderhebung von Dr. B Übereinstimmung bestehe. Bei dem Kläger seien keine Fähigkeits- und Funktionsstörungen in messbarem Bereich auf chirurgischem Sektor festzustellen. Beschwerden im Bereich der Knie- und Hüftregion und der HWS und LWS bewertete er nicht unfallbedingt. Randnummer 53 Dr. T fügte seinem Gutachten Schreiben an „die Rechtsanwältin A B“ vom 20. Mai 2003 bei, das der seinerzeitige Chefarzt der S Kliniken in S in Facharzt für Orthopädie anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchung erstellt hatte. Randnummer 54 Zu den Akten gelangte ein ärztliches Attest „zur Vorlage beim Rechtsanwalt“ von Dr. L vom 28. Februar 2009. Der Kläger erklärte sich mit dem Gutachten von Dr. T nicht einverstanden. Dr. T habe nicht sein Einverständnis gehabt, seine privaten Unterlagen, also die Befundung von Dr. Z, weiterzureichen. Randnummer 55 Dr. T nahm im Juli 2009 ergänzend Stellung. Er verwies darauf, dass der Kläger ihm selbst das Gutachten von Dr. Z über die Begutachtung am 10. März 2009 zur Verwendung überreicht habe. Er begründete im Einzelnen seine Einwendungen gegen die Beurteilung von Dr. Z Randnummer 56 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Dr. Z im September 2010 ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf die Beweisanordnung vom 27. Januar 2009, nach Untersuchung des Klägers am 28. April 2010. Im Ergebnis gelangte er zu der Beurteilung, es liege ab 28. April 2010 eine Gesamt-MdE von 30 Prozent vor. Es könne angenommen werden, dass der Unfall zumindest zu einer Verschlimmerung bereits vorbestehender Funktionsstörungen geführt habe in dergestalt, dass es sekundär zur Ausprägung eines epileptischen Anfallsleiden gekommen sei. Randnummer 57 Als „unfallbedingte persistierende Schäden“ bezeichnete er Randnummer 58 - Beinverlängerung links 1,0 bis 1,5 cm mit Randnummer 59 · Konsekutiver Fehlstatik des Beckens und der Wirbelsäule Randnummer 60 · Arthromuskuläre Dysbalancen Lenden-, Becken-, Hüftregion links mit Randnummer 61 · Konsekutiven Schlafstörungen Randnummer 62 · Chondropathie patellae links Randnummer 63 · Bewegungseinschränkungen des Hüft-, Knie- und der Fußgelenke links Randnummer 64 · Schaden am hintern Pfannenrand li. Hüftgelenk Randnummer 65 · Extraarticuläre Verknöcherungen linkes Hüftgelenk nach Marknagelung Randnummer 66 · Verbliebene Bohrerspitze im Oberschenkelknochen Randnummer 67 · Diverse Narben Randnummer 68 - „Oberes gekreuztes Syndrom“ rechts mit Randnummer 69 · Funktionseinschränkung und arthromuskulären Dysbalancen im Bereich der HWS und Kopfgelenke Randnummer 70 - Postcommotionaler Kopfschmerz mit Randnummer 71 Störung der Konzentrationsfähigkeit, Randnummer 72 der Merkfähigkeit und Randnummer 73 der Wortfindung Randnummer 74 - Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) mit Depression Randnummer 75 Hinter dem Begriff Epilepsie setzte er ein Fragezeichen. Randnummer 76 Der Kläger habe nicht nur die Folgen des Unfalls zu (er)tragen, sondern müsse sich aus seiner Sicht mit einer übermächtig erscheinenden Bürokratie auseinandersetzen, um sein Recht zu erstreiten. Dieses Problem beschäftigte ihn nun schon seit vielen Jahren. Die Erinnerungen verwischten sich, die Beschwerden hätten sich gewandelt, verstärkt, seien neu aufgetreten oder teilweise ganz verschwunden. Es sei in manchen Punkten nicht mit letzter Sicherheit zu sagen, was die Henne und was das Ei sei. Schon aus diesem Grund sei die Verzögerung bei der Urteilsfindung nicht dem Kläger anzulasten, sondern dem Verfahren selbst. Aus seiner Sicht empfehle sich deshalb, den Ermessensspielraum bei der Entscheidungsfindung gutachterlich als auch juristisch wohlwollend zugunsten des Klägers auszulegen. Randnummer 77 Auf gerichtliche Nachfrage nahm Dr. Z im Dezember 2010 ergänzend Stellung. Randnummer 78 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten zu den Geschäftszeichen L 22 U 16/08 , S 7 RJ 33/09 und den der Verwaltungsakten 151/96/32184/2 U, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 79 Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 80 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 81 Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, - wie hier im Fall des Fehlens eines Stützrententatbestandes-, einen Anspruch auf Rente. Ein Versicherungsfall war mit dem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall am 22. Juli 1996 zwar eingetreten, als sich der Kläger bei versicherter Tätigkeit gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII verletzte. Aber die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen rechtfertigen keine MdE um 20 v. H., und über die anerkannten Unfallfolgen hinaus sind keine Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall als wesentliche (Mit-)Ursache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen. Randnummer 82 Die von der Beklagten im Bescheid vom 12. Oktober 2001 als Unfallfolge anerkannten Kopfschmerzen rechtfertigen keine MdE um 20 v. H. Darüber sind sich sämtliche Gutachter, die sich im Verlaufe des Verfahrens geäußert haben, einig. Diese Beurteilung ist überzeugend. Randnummer 83 Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die Bemessung des Grades der MdE wird vom Bundessozialgericht (BSG) als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S. 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperliche und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallversicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Randnummer 84 Nach diesen Maßstäben, die der Senat zugrunde legt, ist die MdE nicht mit 20 v. H. zu bewerten. Die orientierenden Erfahrungssätze im versicherungsrechtlichen/versicherungsmedizinischen Schrifttum (z. B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 315) sehen dazu vor, dass Kopfschmerzen ohne zusätzliche hirnorganische Ausfallerscheinungen in der Regel keine dauernde MdE bewirken. Die Ausführungen in der 7. Auflage 2003, S. 303 f und in der 8. Auflage S. 210 ff. ergeben keine für den vorliegenden Fall relevanten Abweichungen. Randnummer 85 Zweifelhaft ist, ob überhaupt eine MdE um 10 v. H. gerechtfertigt ist. Randnummer 86 Im neurologischen Gutachten, das von Dres. M und I im September 1999 erstattet wurde, wurde ein Verdacht auf posttraumatischen Kopfschmerz nach SHT 1. Grades zwar mit 10 v. H. bewertet. Allerdings wurde er in seiner Ausprägung „eher als gering“ beurteilt, so dass die Höhe mit 10 v. H. nicht nachvollziehbar ist und befundlos bleibt. Randnummer 87 Im neurologischen Gutachten vom 05. Dezember 2000 beurteilten Prof. Dr. G und Dr. F ein „chronisches posttraumatisches Syndrom“ mit 5 v. H. Randnummer 88 Dr. H bewertete im neurologischen Gutachten vom 01. Juni 2001 Kopfschmerz mit 10 v. H. ohne Begründung. Randnummer 89 Dr. B führte aus, dass sich aus posttraumatischen Kopfschmerzen keine wesentlichen Einschränkungen ergäben, wie der Kläger selbst bestätigt habe. Er beurteilte sie mit einer MdE um zunächst 10 v. H. und seit 2001 mit 0 v. H. Der genaue Verlauf lasse sich weder aus den Unterlagen noch nach den Schilderungen des Klägers eruieren. Feststehe, dass zum Zeitpunkt seiner Begutachtung aus den Kopfschmerzen keine MdE resultiere. Randnummer 90 Dr. Z beurteilte die MdE mit 10 v. H. für Kopfschmerzen unter Einbeziehung nicht objektivierter Folgen von Hirnleistungsstörungen. Dies ist nicht überzeugend, da Folgen von Hirnleistungsstörungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen sind. Randnummer 91 Hingegen wird im Ergebnisbericht des Berufsförderungswerks B aus April 2000 dargestellt, dass der Kläger keine Leistungseinschränkungen zeigte, die auf Kopfschmerzen, Vergesslichkeit oder fehlender Merkfähigkeit hinwiesen. Er zeigte Ausdauer. Es folgte die Beurteilung, bei dem Kläger sei in der durchgeführten psychologischen Eignungsuntersuchung eine durchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungskapazität und eine überdurchschnittliche formal logische Denkfähigkeit nachgewiesen wurden. Randnummer 92 Auch Dr. R erhob in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 05. April 1999 einen psychiatrischen Befund, wonach der Kläger eine ausreichende Konzentrations- und Merkfähigkeit aufwies mit ausreichender Wiedergabe eines vorgelegten Textes und hinreichenden Gedächtnisleistungen mit ungestörtem Zeitgitter. Randnummer 93 Dr. T verwies er darauf, dass der Kläger niedrig potente Schmerzmittel und dies nur bei Bedarf einnehme. Es bestehe eine große Diskrepanz zwischen angegebener Schmerzstärke und eingenommener Schmerzmedikation, Vergesslichkeit und Wortfindungsstörungen habe der Kläger bei der Anamnese nicht berichtet. Randnummer 94 Die Beurteilung der MdE mit unter 10 v. H. ist nach allem überzeugend. Randnummer 95 Soweit im Bescheid vom 12. Oktober 2001 eine Narbenbildung und „glaubhafte Beschwerden“ anerkannt wurden, ergaben sich hieraus keine Gesundheitsstörungen (mit Leistungsbeeinträchtigungen). Insoweit hat Dr. B überzeugend ausgeführt, die mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 anerkannten Unfallfolgen entsprächen nicht einer sachlichen unfallmedizinisch korrekten Nomenklatur, wenn „Kopfschmerzen, Narbenbildung, glaubhafte Beschwerden“ anerkannt worden seien. Es sei handele sich hierbei um sehr vage sprachliche Begriffsbildungen, die keine Darstellung wirklich nachweisbarer Funktionsbehinderungen beinhalteten. Randnummer 96 Der weiterhin im Bescheid vom 12. Oktober 2001 genannte Bruch des linken Oberschenkels mit Weichteilwunde in Höhe des Schienbeinkopfes und der Strecksehnenabriss am Endglied des rechten Daumens sowie eine Brustkorbprellung sind ohne verbleibende Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers ausgeheilt und rechtfertigen keine MdE. Dres. B und T haben dies überzeugend dargestellt. Der Senat folgt ihrer Beurteilung. Randnummer 97 Dr. B bestätigte die Untersuchungsbefunde von Prof. Dr. E Auch bei seiner Untersuchung sei eine gleiche Beinlänge beidseits nachweisbar gewesen. Eine posttraumatische Coxarthrose und Gonarthrose könne ausgeschlossen werden. Spannungszustände der Rückenmuskulatur lägen ebenfalls nicht vor. Die Funktion der Wirbelsäule wurde als regelrecht und in keiner Weise beeinträchtigt beurteilt. Da keine Beinverkürzung bestehe, sei auch ein Beckenschiefstand wie in einem ärztlichen Attest von Dres. M und M formuliert, nicht nachweisbar gewesen. Auch eine Muskelatrophie an der linken Extremität, wie von Dres. M und M beschrieben, sei nicht nachweisbar gewesen. Insgesamt müsse gesagt werden, dass die von den Hausärzten erhobenen Befunde mit Schriftsatz vom 26. März 2004 nach dem Ergebnis seiner Untersuchung nicht bestätigt werden könnten. Nach seiner Beurteilung erfolgte bei dem Kläger im Wesentlichen eine komplette Ausheilung der Verletzungsfolgen im Bereich des Stütz- und Halteapparates. Die Mehretagenfraktur am linken Oberschenkel ist danach in achsengerechter Stellung ausgeheilt. Die abgebrochene Bohrerspitze, die sich unterhalb des kleinen Rollhügels im oberen Oberschenkeldrittel befindet, ist reizlos im Knochen verblieben ohne Behinderung des Klägers. Auch seien hieraus weitere, zu erwartende Gesundheitsstörungen abzuleiten. Die von dem Kläger angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Daumens erachtete er für nicht nachvollziehbar. Auch hier war unter körperlichen und radiologischen Untersuchungsbedingungen ein völlig regelrechter Befund nachweisbar mit reizloser Narbenbildung bei Zustand nach operativer Rekonstruktion der Sehne des Musculus extensor policis longus. Auch die Weichteilverletzung im Bereich des linken Schienbeinkopfes ist nach seinem Gutachten objektiv folgenlos überwunden worden, so dass auch unter Berücksichtigung seiner Untersuchungsbefunde keine MdE mehr festzustellen ist. Randnummer 98 Überzeugend ist auch seine Beurteilung, dass nicht nachvollziehbar bleibe, warum Prof. Dr. E aufgrund der von ihm befundenen Befunde eine MdE von 10 ansetzte. Dr. B ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage, wenn er meint, es würden keinerlei pathologische Befunde erwähnt, die unter funktionellen Gesichtspunkten eine MdE-Einschätzung überhaupt rechtfertigen würden aufgrund der von Prof. Dr. E erhobenen Befunde. Dessen Befund lautet: Randnummer 99 Das Gangbild ist flüssig und raumgreifend. Ein relevantes Schonhinken fällt nicht auf. Analog zum Vorbefund vom 16.10.1999 besteht eine Beinlängendifferenz zugunsten der linken unteren Extremität von 1 cm, die sich jedoch nicht auf die Beckenkippung auswirkt. Die Abrollbewegung der Füße ist physiologisch. Knie- und Hüftgelenke können komplett durchgesteckt werden. Zehen- und Hackengang sind mühelos möglich. Die Entkleidung zur Untersuchung gelingt selbständig. Über der linken Trochantermajor Region ist eine Narbe nach typischem Zugang zur antegraden Verriegelungsnagelung nachweisbar. Links prätibial liegt eine reizlose Narbe nach chirurgisch versorgter Weichteilverletzung vor. Weiterhin besteht eine Hyposensibilität des ventral-lateralen Oberschenkels, im Gegensatz zur Voruntersuchung liegt jedoch keine relevante Verschmächtigung der Quadrizepsmuskulatur mehr vor. Das linke Hüftgelenk ist in allen Ebenen frei beweglich. Das linke Kniegelenk zeigt keine Schwellung. Ein Gelenkerguss liegt nicht vor. Analog zur Voruntersuchung findet sich bei der klinischen Prüfung des vorderen Kreuzbandes im Vergleich zur Gegenseite ein diskret verzögerter Anschlag, eine Instabilität lässt sich jedoch bei multidirektionaler Prüfung nicht auslösen. Blutumlaufstörungen bestehen nicht. Die Durchblutung und Motorik der unteren Extremität ist regelrecht. Die Narbe am rechten Daumen ist reizlos. Das vom Versicherten geschilderte Fadengranulom ist nicht eindeutig zu verifizieren. Der Daumen kann in Grund- und Endgelenk passive und aktiv frei bewegt werden. Ein Kopf- oder Druckschmerz im Bereich des Gesichts- oder Hirnschädels lassen sich nicht auslösen. Die Pupillenmotorik ist seitengleich. Randnummer 100 Der Messwert des Kniegelenks lautet bei Streckung/Beugung: Randnummer 101 rechts 0/0/140 links 0/0/140. Randnummer 102 Darüber hinaus bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, waren nach dem Ergebnis seiner Untersuchung nicht nachweisbar. Randnummer 103 Mit dieser Bewertung steht er in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. T. Dieser führte aus, dass die unfallbedingte MdE für die Zeit ab dem 30. November 1996 auf dem chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet unter 10. v. H. betrage. Mit der Einschätzung des Unfallkrankenhauses B, in der für eine MdE von 20 v. H. für die Zeit vom 01. August 2001 bis 07. August 2002 plädiert worden sei, und ab 02. August 2002 mit 10 v. H. bestehe keine Übereinstimmung. Eine kritische Auseinandersetzung mit den bestehenden Leiden sei nicht zu entnehmen. Fähigkeits- und Funktionsstörungen seien nicht erhoben/kritisch dargestellt. Zurzeit der Untersuchung von Prof. E habe keine MdE in messbarer Höhe bestanden. Die später vorgetragenen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks, des linken Hüftgelenks seien mit hoher Wahrscheinlichkeit den degenerativen Veränderungen am Knie- und Hüftgelenk zuzuordnen. Mit der klinischen Befunderhebung von Dr. B bestehe Übereinstimmung. Da Dr. B die MdE mit null einschätze, weiche er insoweit davon ab, als er sie mit „unterhalb 10 v. H.“ bewerte. Die Höhe 0 v. H. bedeute abstrakt, dass der Kläger funktionell in gleichem Zustand sei wie vor dem Unfall. Richtiger erscheine, dass bei dem Kläger keine Fähigkeits- und Funktionsstörungen in messbarem Bereich auf chirurgischem Sektor festzustellen wären. Beschwerden im Bereich der Knie- und Hüftregion und der HWS und LWS bewertete er nicht als unfallbedingt. Die Fraktur am linken Oberschenkel sei in achsengerechter Stellung abgeheilt. Eine volle Belastung des linken Beines sei möglich gewesen. Randnummer 104 Auch sei zu konstatieren, dass ein beginnender Verschleiß der Kniegelenke und der Hüftgelenke bereits unfallunabhängig bestanden habe und weiterhin bestehe. Die mindertrainierte Ober- und Unterschenkelmuskulatur links könne mit hoher Wahrscheinlichkeit dem unfallunabhängigen Knie- und/oder Hüftleiden zugeordnet werden. Randnummer 105 Die geringgradige Instabilität aufgrund eines elongierten vorderen Kreuzbandes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt, sie führe auch zu keinen nennenswerten Funktionsstörungen, da der Kläger muskulär ausreichend kompensiere. Er habe auch in der Vergangenheit keine Bandagen/Orthesen für das linke Kniegelenk benötigt. Randnummer 106 Für den Senat ist danach nachvollziehbar, dass die MdE unter 10 v. H. auf diesem Fachgebiet zu beurteilen ist. Soweit Prof. Dr. E trotz annähernd identischer Befunde die MdE mit 10 v. H. bewertet hat, ist dies nicht überzeugend, wie Dres. B und T ausgeführt haben. Schon Prof. Dr. H und Dr. P stellten nach der Untersuchung im September 1999 unauffällige Befunde fest. Sie erhoben als Befund: Randnummer 107 Im Bereich des linken Kniegelenkes fällt eine freie Beweglichkeit auf. Der Seitenbandapparat zeigt sich stabil. Zohlen-Zeichen beidseits negativ, keine Ergussbildung. Medialer sowie lateraler Kniegelenkspalt beidseits klinisch frei. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich mäßig ausgeprägt. Randnummer 108 Der Daumen kann frei bewegt werden. Die Muskulatur erscheine seitengleich ausgeprägt. Randnummer 109 Soweit es die Verletzung/Versorgung der Strecksehne des rechten Daumens in Endgliedhöhe betreffe, so ist zu konstatieren, dass hier ein gutes funktionelles Ergebnis erreicht worden sei, auch wenn die Beweglichkeit im Endgelenk des Daumens leicht eingeschränkt ist. Keinesfalls fühle sich der Kläger dadurch im Alltag beeinträchtigt. Zudem seien die Gebrauchsspuren an den Handinnenflächen beidseits mäßig ausgeprägt, rechts sogar stärker. Die Messung der Armumfänge ergebe unter Berücksichtigung der Rechtshändigkeit auch größere Umfänge rechts. Von einer guten Heilung ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigungen am rechten Daumen sei auszugehen. Randnummer 110 Über die anerkannten und ausgeheilten Unfallfolgen hinaus hat der Arbeitsunfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere Gesundheitsstörungen wesentlich (mit-)verursacht. Randnummer 111 Nach der im Unfallversicherungsrecht geltenden maßgeblichen Lehre von der wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung als (mit-)ursächlich anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG>, BSGE 1, 76 ff.). Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.