Abs 1 GG mit Beziehern von Arbeitslosengeld
SGB 3 ist nicht ersichtlich. (Rn.19) Verfahrensgang
gehend BVerfG,
Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom
1 S. 1 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid
1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen eine für die Leistungsgewährung wesentliche Änderung eintritt.
1 S. 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt zudem mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Randnummer 15 Mit Gutschrift der Steuerrückerstattung im August 2010 war die Klägerin in geringerem Maße bedürftig, da der Geldbetrag
Randnummer 16
einhelliger Rechtsprechung beider Senate des Bundessozialgerichts, von denen abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, stellt eine
Antragstellung zugeflossene Einkommenssteuerrückerstattung Einkommen und kein Vermögen dar. Das BSG führt in der Entscheidung vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R dazu aus: Randnummer 17 “ Bei der
Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht Vermögen iS des § 12 SGB II.
Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, …. Als Vermögen sind
Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht.
der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R ), der sich der erkennende Senat anschließt, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt ( BVerwG Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 ff ; 18.2.1999 - 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137 ) . Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um Einkommen handelt, das zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R zu Zinseinkünften aus einem Sparguthaben). Mit dem BVerwG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) "angespart", sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten hat ( BVerwGE 108, 296 ) . Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausgezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um "Vermögensaufbau" handelt. Zudem zeigen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrags oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung auch kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, Einkommen. “ Randnummer 18 Mit Urteilen vom 16. Dezember 2008, Az B 4 AS 48/07 R sowie vom 28. Oktober 2009, Az B 14 AS 64/08, haben beide mit der Klärung von Rechtsfragen des SGB II befasste Senate des BSG diese Rechtsauffassung bestätigt.
Ansicht der Kammer ist eine etwaig andere steuerrechtliche Bewertung der Rückerstattungsposition nicht relevant. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin (erst) mit Zufluss der Steuergutschrift diese Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs einsetzen konnten. Dass die zeitliche Unterscheidung sich am Antragszeitpunkt festmacht und damit durchaus Gestaltungsspielraum besteht, ist nicht zu beanstanden. Bei jeder rechtlichen Bewertung tatsächlicher Verhältnisse ist an bestimmte Handlungszeitpunkte anzuknüpfen, so dass – wenn die Handlungen in der Disposition des Begünstigten stehen – die Handlungszeitpunkte zu Gunsten des Begünstigten beeinflusst werden können. Insoweit unterscheidet sich das Sozialrecht von anderen Rechtsgebieten nicht. Darüber hinaus vermag die Kammer die Verletzung einer schützenswerten Eigentumsposition nicht zu erkennen. Randnummer 19 Ebenso ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Beziehern von Arbeitslosengeld I nicht zu erkennen. Arbeitslosengeld I beruht auf Versicherungsleistungen des Leistungsbeziehers. Arbeitslosengeld II wird unabhängig von einem geleisteten Eigenbetrag aus Steuermitteln erbracht, so dass die Anrechnung von Mitteln, die zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzt werden können, gerechtfertigt ist. Randnummer 20 Unbeachtlich ist der Einwand der Klägerin, sie hätten für die notwendigen Aufwendungen für die Kur ein Darlehen erhalten müssen, wenn sie die Steuererstattung nicht hätte einsetzen können. Denn auch das Darlehen hätte Sie – wie nunmehr in den Erstattungsbetrag – zurückzahlen müssen. Randnummer 21 Im Übrigen ist die Aufhebung auch der Höhe
nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht (lediglich) ein Freibetrag in Höhe von 30,00 EUR zu. Der Freibetrag von 100,00 EUR ist nur auf Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Steuerrückerstattung gestellt keinen Erwerbseinkommen dar. Randnummer 22 Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen zu folgen ist, verwiesen, § 136 Abs. 3 SGG. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin. Randnummer 24 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nicht zu. Der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist nicht erreicht. Ferner betrifft die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wurde, § 144 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001042804
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