teil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen
teilen zu bewahren (sog. Schutzzweckzusammenhang). (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
Schlaganfall behandelt worden. Von den Kliniken war sodann aufgrund der festgestellten eingeschränkten Urteilsfähigkeit der Klägerin die Anordnung der Betreuung empfohlen worden. Am 10. Februar 2009 erstellte die Psychotherapeutin Dr. W im Auftrag des Amtsgerichts Schöneberg ein Gutachten über die Klägerin, worin sie im Ergebnis einen beginnenden bis mittelgradigen senilen Demenzprozess
stattgehabtem linkshirnigem älterem Schlaganfall sowie Hinweisen auf vaskuläre Veränderungen der Gefäße des Gehirns feststelle und von der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin ausging.
den erhobenen Befunden waren die Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit der Klägerin erheblich beeinträchtigt und zeigte der gesamte Bereich des Gedächtnisses deutliche Defizite. Randnummer 4 Vor dem Krankenhausaufenthalt hatte die Klägerin langjährig allein in ihrer Wohnung gelebt, sich selbst versorgt und alle anfallenden Geschäfte allein bewältigt. Schulden hatte sie nicht. Kontakt zu Angehörigen bestand nicht, ebenso nicht zu den
barn. Ihre Behördenpost fand der Betreuer in ihrem Wohnzimmerschrank gesammelt, aber nicht weiter geordnet vor. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
gekommen.
dem zur Vollendung des 65. Lebensjahres kein Altersrentenantrag der Klägerin eingegangen sei, hätte die Beklagte reagieren und prüfen müssen, warum der Rentenanspruch nicht geltend gemacht werde. Gegebenfalls hätte die Beklagte auch die Betreuungsbehörde benachrichtigen müssen, um einen eventuellen Betreuungsbedarf festzustellen. Randnummer 6
interner Prüfung stelle die Beklagte fest, dass laut eines Vermerks im Versicherungskonto der Klägerin am
gekommen, insbesondere sei die Klägerin mit dem Schreiben vom 28. Februar 2002 auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rente hingewiesen worden.
1 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werde Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, sofern der Rentenantrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats
Ablauf des Kalendermonats gestellt werde, in dem die letzte Anspruchsvoraussetzung erfüllt werde. Bei späterer Antragstellung beginne die Rente grundsätzlich mit dem Antragsmonat. Hier sei der Rentenantrag am 05. März 2009 gestellt worden, daher sei die Rente
1 S. 2 SGV VI erst ab dem
6 Satz 1 SGB VI hinsichtlich des Antragserfordernisses für die Regelaltersrente erfolge ohne Einschaltung der Sachbearbeitung
automatischer Prüfung der Wartezeiterfüllung und des Lebensalters. Mit dem Absenden der entsprechenden Datei an das Rechenzentrum in L, von wo die Schreiben versandt würden, erscheine ein Vermerk im Versicherungskonto, so auch bei der Klägerin. Wäre das Schreiben nicht zustellbar gewesen, wäre ein weiterer Vermerk im Konto enthalten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Erfüllung der Hinweispflicht den Zugang des Schreibens erfordere und die Nichtaufklärbarkeit zu Lasten des Rentenversicherungsträgers gehe, seien die Voraussetzungen des SHA dennoch nicht erfüllt. Denn vorliegend sei auch die Rentenauskunft erteilt worden, die ebenfalls auf das Erfordernis der Antragstellung hingewiesen habe. Zudem trage die Klägerin die Feststellungslast dafür, dass sie bei erfolgtem Hinweis auch tatsächlich den Antrag gestellt hätte. Die Beklagte hat einen Ausdruck der Rentenauskunft vom 24. Februar 2000 zur Akte gereicht. Randnummer 10 Das SG hat die Klage durch Urteil vom 22. Juni 2010 abgewiesen. Zwar seien hier die Voraussetzungen zur Gewährung der Regelaltersrente bereits seit dem 19. März 2002 erfüllt, der Beginn der Rente richte sich jedoch
1 Satz 1 SGB VI, so dass hier ein Anspruch auf Auszahlung der Regelaltersrente erst ab dem 01. März 2009, dem Kalendermonat, in dem die Rente beantragt worden sei, bestehe. Die Beklagte habe die Rente der Klägerin auch nicht
den Grundsätzen des SHA bereits ab April 2002 zu zahlen. Vorliegend sei zwar die im Rahmen des zu prüfenden SHA erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen, jedoch könne die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen
teil in Form der entgangenen frühzeitigen Rentenzahlung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Beklagte habe mit der im Versicherungskonto dokumentierten, zur Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich erfolgten Absendung des Schreibens vom 28. Februar 2002 versucht, ihrer aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI folgenden Hinweispflicht
zukommen. Da die Klägerin jedoch angebe, das Hinweisschreiben nicht erhalten zu haben und die Beklagte den Zugang nicht belegen könne, müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Hinweis nicht erhalten habe. Allein durch die bloße Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens genüge die Beklagte ihrer Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch nicht. Sei das Hinweisschreiben nicht zugegangen, habe der Rentenversicherungsträger seine Hinweispflicht nicht erfüllt. Eine Nichtaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Rentenversicherungsträgers. Die Kammer habe demgemäß vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI nicht genügt habe. Auch bei Berücksichtigung der am 24. Februar 2000 abgesandten Rentenauskunft könne nicht vor einer Erfüllung der Hinweispflicht ausgegangen werden. Zum einen fehle in der Rentenauskunft das konkrete Datum, bis zu dem der Antrag für den frühest möglichen Rentenbeginn zu stellen sei. Zum anderen sei der Zugang der Rentenauskunft ebenfalls nicht
gewiesen. Randnummer 11 Ein SHA setze neben der Pflichtverletzung sowie einem Schaden aber auch die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden voraus, d. h. dass die Klägerin bei Erhalt des Hinweises rechtzeitig den Rentenantrag gestellt hätte. Insoweit trage die Klägerin die negative Feststellungslast. Es sei zu prüfen, ob die Verletzung der Hinweispflicht die wesentliche, d. h. zumindest gleichwertige Bedingung dafür gewesen sei, dass die Klägerin ihr Gestaltungsrecht nicht schon früher geltend gemacht habe. Hieran gemessen habe die Kammer unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens i. S. d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zur Überzeugung gelangen können, dass gerade der unterbliebene Hinweis der Beklagten die wesentliche Bedingung dafür gewesen sei, dass die Klägerin selbst nicht früher einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt habe. Vielmehr halte die Kammer die für eine solche Überzeugungsbildung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die Motivation der Klägerin, nicht mehr für ausreichend aufklärbar. Die Kammer sei der Auffassung, dass es aus der Lebenserfahrung heraus keinen zwingenden Schluss gebe, dass ein Versicherter, wenn er ausdrücklich auf die Möglichkeit eines baldigen Rentenbezuges hingewiesen werde, den entsprechenden Antrag dann auch stelle. Bei der Rentenantragstellung handele es sich letztlich nicht um einen so typischen Geschehensablauf, der
der Lebenserfahrung immer in einer bestimmten Art und Weise vor sich gehe, sondern es handele sich um einen Bereich, in dem ganz individuelle, einzelfallbezogene Handlungsweisen und Motive im Spiel sein könnten. Abgesehen hiervon sei im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Tatsachengrundlagen nicht auszuschließen, dass die Klägerin den Antrag auf Altersrente in voller Kenntnis der erfüllten Voraussetzungen bewusst nicht gestellt habe. Die Klägerin selber könne aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands zu ihrer eigenen Motivation nicht mehr befragt werden. Die bekannten Lebensumstände ließen keine ausreichende Überzeugungsbildung der Kammer in die eine oder andere Richtung zu. Weitere Überlegungen dazu, ob und weshalb die Klägerin eventuell bewusst auf die Antragstellung verzichtet habe oder ob sie einfach nicht gewusst habe, dass ihr ein solcher Anspruch zustehe, fielen in das Reich der Spekulation. Da die Klägerin in dieser Hinsicht die Feststellungslast treffe, gingen die verbleibenden Zweifel zu ihren Lasten. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Beklagte nicht gehalten gewesen zu prüfen, weshalb die Klägerin einen Rentenantrag nicht früher gestellt habe. Randnummer 12 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren fort. Entgegen der Annahme des SG könne davon ausgegangen werden, dass sie - die Klägerin - bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen im Frühjahr 2002 einen Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt hätte, wenn sie den Hinweis der Beklagten erhalten hätte. Dies ergebe sich aus dem Sinn der Hinweispflicht des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit der Lebenserfahrung: Wer auf die alsbaldige Möglichkeit der Entstehung eines Anspruchs auf Antrag hingewiesen werde, stelle diesen Antrag auch und verzichte nicht auf seinen Anspruch, indem er den Antrag nicht einreiche. Dies sei die Regel und nicht die Ausnahme. Auch bei ihr sei von dieser Regel auszugehen. Dies werde von ihrer vom Betreuer bestätigten und diesem gegenüber getätigten Äußerung im Jahre 2009 „Aber, ich kriege doch Rente!“ bestätigt, als dieser ihr erklärt habe, einen Rentenantrag stellen zu wollen. Daraus gehe hervor, dass sie sich ganz offensichtlich in einem Irrtum über die Rentenvoraussetzungen befunden habe und schon früher einen Rentenantrag gestellt hätte, wenn sie sich damals der Tatsache bewusst gewesen wäre, dass sie einen Antrag stellen müsse, um Regelaltersrente zu erhalten. Demgegenüber seien die Überlegung des SG über die Frage der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten geradezu lebensfremd. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 zu verurteilen, ihr bereits ab dem 01. April 2002 Regelaltersrente zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es möge nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin Gründe gehabt habe, die Rente nicht zu beantragen. Ebenso wenig könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Rente
Erhalt eines Hinweises auch beantragt hätte, auch dies liege letztlich im Bereich der Spekulation. Aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin sei inzwischen schlicht nicht mehr feststellbar, weshalb sie keinen Antrag gestellt habe.
dem Grundsatz der objektiven Beweislast sei das Nichtfeststellen einer rechtserheblichen Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle, dies sei hier die Klägerin. Randnummer 18 Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten (Az. ) verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom
dem Zeitpunkt der Antragstellung richtet sich der Rentenbeginn (§ 99 SGB VI), d. h. der Anspruch auf monatliche Auszahlung der Rente. Renten aus eigener Versicherung werden
1 Satz 1 SGB VI vom ersten Tag des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Rente erfüllt sind, sofern die Antragstellung innerhalb von drei Kalendermonaten
Ablauf dieses Monats erfolgt. Allein dies zugrunde gelegt, beginnt die Rente der Klägerin ausgehend von dem am
teil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen
teilen zu bewahren (sog. Schutzzweckzusammenhang). Randnummer 22 Zutreffend ist das SG in seinem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass hier eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt.
6 Satz 1 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Vers 11/98 S. 448ff) werden Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Rente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, spätestens im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahrs darauf hingewiesen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats
Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Sinn und Zweck des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ist es, die nicht ausreichend Informierten vor
teilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren (vgl. Urteil des BSG vom
6 Satz 1 SGB VI ein subjektives Recht (Anspruch) auf Erteilung des Hinweises zu (vgl. hierzu das Urteil des BSG vom 26. Juli 2007 – B 13 R 4/06 R – a. a. O., m. w. N.). Dies entspricht Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die nicht ausreichend Informierten vor
teilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Hinweis kann aber nicht erfüllt werden, wenn dieser Hinweis nicht beim Berechtigten ankommt. Ist das Hinweisschreiben nicht zugegangen, hat der Rentenversicherungsträger seine Hinweispflicht nicht erfüllt. Dem entspricht die Rechtslage auch für andere Schreiben der Leistungsträger an Versicherte, z. B. ein Arbeitsangebot (Urteil des BSG vom
gewiesen. Die Klägerin bestreitet den Zugang. Die Beklagte hat den Hinweis per einfachem Brief ohne Zugangsnachweis verschickt. Der Betreuer der Klägerin hat in einem Wohnzimmerschrank der Klägerin ungeordnete Behördenpost gefunden, jedoch nicht das Hinweisschreiben vom
der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit nur eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere. Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (vgl. Urteil des BSG vom 26. Juli 2007 – B 13 R 4/06 R – a. a. O., m. w. N.). Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob das übersandte Schriftstück einen Verwaltungsakt enthält und somit die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unmittelbar anwendbar ist. Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage
der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt
zuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann „Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (vgl. Urteil des BSG vom
6 Satz 1 SGB VI auch nicht durch Absendung der Rentenauskunft unter dem Datum vom 24. Februar 2000
gekommen ist, denn ein Hinweis des Versicherungsträgers gemäß § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI muss auch eine Mitteilung der Frist des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI umfassen, da bei Unkenntnis und Nichtbeachtung dieser Frist der endgültige Verlust des Anspruchs auf Rente für den zurückliegenden Zeitraum droht (vgl. Urteil des BSG vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 23/05 – in SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Eine solche Mitteilung der Frist fehlt in der
1 Satz 2 SGB VI erteilten Rentenauskunft vom
1 Satz 1 SGG gebotenen Maße davon überzeugt, dass die Verletzung der Hinweispflicht des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI durch die Beklagte auch kausal für den Eintritt des eben bestimmten Schadens bei der Klägerin gewesen ist. Eine Kausalität ist dann zu bejahen, wenn der Verletzung der Hinweispflicht wesentliche, das bedeutet zumindest gleichwertige Bedingung für die unterlassene Antragstellung war. Ein Herstellungsanspruch scheidet aus, wenn der Betroffene wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst gehandelt und damit selber die entscheidende Bedingung für seine sozialrechtlichen
teile gesetzt hat (vgl. etwa die Urteile des BSG vom 22 Oktober 1996 – 13 RJ 23/95 – a. a. O., vom
gewiesen hatte. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Klägerin bereits vor Januar 2009 oder gar im März 2002 geschäftsunfähig gewesen wäre. Denn sie hat zuvor alle Geschäfte unauffällig selbst besorgt. Dem Vermieter der Klägerin war auch erst im Januar 2009 eine deutliche Verschlechterung des Zustands aufgefallen. Sie hat über finanzielle Einkünfte in Höhe von rund 1.000,00 Euro aus Hinterbliebenenrenten und Lebensversicherung verfügt. Die Wohnungsmiete beträgt laut Angaben des Betreuers rund 500,00 Euro, so dass ihr - gemessen an dem ALG-II-Regelsatz – ausreichende, wenn auch nicht üppige Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Sie ist
Angaben des Betreuers gelernte Näherin, verfügt demzufolge über keinen hohen Bildungsstand. Zuletzt gearbeitet hat sie laut Versicherungsverlauf vom 25. Mai 2009 offensichtlich im Jahr 1982, war also seit langem nicht mehr in das aktive Berufsleben integriert. Die Hinterbliebenenrenten vom Versorgungsamt Berlin sowie von der Beklagten wurden bereits langjährig bezogen, aktueller Antragsbedarf bestand dort nicht. Randnummer 31 Zutreffend hat das SG angemerkt, dass sich aus diesen Fakten eine Motivation für die „Nichtantragstellung“ nicht auf den ersten Blick ergibt. Im Prinzip lässt sich über zahllose Geschehensabläufe und Motivationen spekulieren, denkbar ist alles. Jedoch ist dann, wenn sich die Motivation nicht in objektiven Fakten manifestiert hat, im Rahmen der Feststellungen zur Kausalität grundsätzlich vom Denken und Handeln eines vernünftigen und verständigen Bürgers auszugehen (vgl. hierzu z. B. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Duncker & Humblot 1991, S. 146 f). Zwar steht es jedem Menschen zur Verwirklichung seiner persönlichen Freiheit frei, verschiedenste Handlungs- bzw. Entscheidungsalternativen abzuwägen und auch objektiv gesehen unvernünftige Maßnahmen zu ergreifen.
der allgemeinen Lebenserfahrung wird jedoch der vernünftige und verständige Bürger als Teilnehmer im Rechtsverkehr regelmäßig die ihm aufgrund seines Bildungsstandes am vorteilhaftesten erscheinende Handlungsalternative ergreifen. Dies liegt zumindest dann auf der Hand, wenn es nur um die Abwägung einer eingeschränkten Anzahl von Handlungsalternativen und der Berücksichtigung weniger Entscheidungsfaktoren geht, d. h. keine komplexen Gestaltungsmöglichkeiten (wie etwa bei in
entrichtungsfällen) existieren. Im Falle der Klägerin galt es nicht, verschiedenste Vor- und
teile gegeneinander abzuwägen. Der Klägerin hätte keine Wahl zwischen verschiedenen Rentenarten offen gestanden, steuerrechtliche Überlegungen hätten sich ebenfalls erübrigt, Beiträge waren nicht
zu entrichten. Aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Teilnehmers im Rechtsverkehr, der nur über einen einfachen Bildungsstand verfügt, hätte sich im März 2002 nur die folgende Frage gestellt: Will ich eine zusätzliche mir zustehende Rente, für die ich nichts weiter tun muss als einen Antrag zu stellen, und damit mehr Einkommen oder nicht? Kein vernünftiger und verständiger Teilnehmer im Rechtsverkehr würde zu dem Schluss gelangen, er wolle keine höheren Einkünfte, zumal diese ihm einen größeren finanziellen Spielraum z. B. bei Mieterhöhungen oder für medizinische Zwecke (laut Betreuungs-Gutachten hatte die Klägerin z. B. keine zahnprothetische Versorgung) eröffnet hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin grundsätzlich im Jahr 2002 nicht als vernünftige und verständige Teilnehmerin im Rechtsverkehr zu qualifizieren gewesen wäre, bestehen gerade nicht. Sie war geschäftsfähig, besorgte ihre Geschäfte ordentlich und selbständig. Sie verfügte auch nicht über Einkünfte in einer Höhe, die die Erzielung weiterer Einkünfte hätte von vornherein uninteressant erscheinen lassen. Aus dem Betreuungs-Gutachten vom
teiligen Rechtsfolgen belegt, nicht weiter reichen kann als der Anspruch
1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung einer Hauptpflicht. Wäre § 44 SGB X auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar, so würden Leistungen
4 Satz 3 SGB X beginnend ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend für vier Jahre bis zum Beginn des Kalenderjahres erbracht. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall der entsprechenden Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X, dass Leistungen – ausgehend von einer Antragstellung im Jahre 2009 – rückwirkend bis zum 01. Januar 2005 zu erbringen und für die Zeit davor ausgeschlossen sind. Randnummer 33 Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die Klägerin nicht für weitere 83 Monate, sondern lediglich für weitere 50 Monate Rentenleistungen erhalten kann. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001042825
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