(2005)703 endgültig; im Folgenden: „Neue Hinweise“) die unterschiedlich weit reichende Einbeziehung von Verbrennungsanlagen in das Emissionshandelssystem durch die Mitgliedsstaaten während der ersten Zuteilungsperiode beanstandet und auf eine einheitliche Handhabung gedrängt (a. a. O. S. 10 f. und S. 22 f.). Sie hat sich dabei für eine möglichst umfassende Auslegung des Begriffs der Feuerungsanlage ausgesprochen und unter anderem betont, dass die (englisch-sprachige) Überschrift „Energie activities“ im Anhang I der EH-RL nicht nur Feuerungsanlagen („Combustion installations“) umfasse, die Bestandteil einer Anlage der Energiewirtschaft („energie industry“) seien, sondern auch solche, die Bestandteil einer Anlage des (sonstigen) Industriesektors seien, und zwar einschließlich solcher Sektoren, die nicht im Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführt seien (a. a. O. S. 23). Randnummer 88 Des Weiteren hat die Kommission in ihren ‚Neuen Hinweisen‘ betont, es könne „nicht genug auf die Bedeutung eines im Vergleich zur ersten Phase einfacheren Konzepts für die nationalen Zuteilungspläne der zweiten Phase hingewiesen werden“, weshalb es „nicht angebracht (sei), Sonderbestimmungen für Prozessemissionen auf Ebene der Anlagen aufrechtzuerhalten“ (a. a. O. S. 9). Randnummer 89 Zwar sei die „Anwendung eines EU-weiten Benchmark-Konzepts (…) keine ausreichend ausgereifte Zuteilungsmethode für die zweite Phase. Bei der Zuteilung an Anlagen innerhalb bestimmter Sektoren und an neue Marktteilnehmer, z.B. auf dem Stromsektor, könn(t)en die Mitgliedstaaten das Benchmark-Konzept jedoch sinnvoll anwenden“ (a. a. O. S. 10). Randnummer 90 Die Beklagte hat diesen Vorgaben in ihrem Revidierten Nationalen Allokationsplan 2008-2012 vom 13. Februar 2007 Rechnung getragen, und zwar sowohl hinsichtlich der Einbeziehung größerer Feuerungsanlagen (a. a. O. S. 15) als auch hinsichtlich des Verzichts auf eine Sonderregelung für prozessbedingte Emissionen (a. a. O. S. 27 und 37) und hinsichtlich der Einführung von Benchmark-Zuteilungsregelungen für „Tätigkeitsbereiche der Energieumwandlung und –umformung“ (a. a. O. S. 28). Randnummer 91 Die prozessbedingten Emissionen der Anlagen des Industriesektors würden in der zweiten Handelsperiode durch Anwendung eines niedrigen und pauschalen Erfüllungsfaktors privilegiert (a. a. O. S. 27). „Dies führ(
- e)zu einer Gesamtentlastung in gleicher Höhe wie bei der individuellen Zuteilung (gemäß § 13 ZuG 2007 für prozessbedingte Emissionen; Anmerkung der Kammer), vereinfach(
- e)jedoch das Antragsverfahren für die Zuteilungen in 2008-2012 erheblich“ (a. a. O. S. 37). Randnummer 92 Der Gesetzgeber des ZuG 2012 hat sodann im Zuteilungsgesetz die dem entsprechenden Festlegungen getroffen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5240 S. 20) und darüber hinaus mit den §§ 19 bis 21 ZuG 2012 von der bereits in der Kommissionsentscheidung vom 29. November 2006 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Teil der Berechtigungen zu veräußern (zur Vereinbarkeit letztgenannter Regelungen mit Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 2 EH-RL vgl. das Urteil der Kammer vom 25. August 2010 – VG 10 K 33.09 – UA S. 23 f.). Randnummer 93 Vor diesem Hintergrund ist es sachlich gerechtfertigt und folgerichtig, emissionshandelspflichtige Nebenanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG danach zu beurteilen, wie sie als selbständige Hauptanlagen zu beurteilen wären. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass andernfalls für derartige Anlagen Vergünstigungen zu gewähren wären, denen keine korrespondierenden Belastungen gegenüber stünden. Randnummer 94 Am deutlichsten wird dies hinsichtlich der Privilegierung prozessbedingter Emissionen. Hierbei handelt es sich um Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007; zur Notwendigkeit naturwissenschaftlicher Betrachtung dieser Regelung vgl. das die Rechtsprechung der Kammer bestätigende Urteil des BVerwG vom 16. Oktober 2007 – BVerwG 7 C 6.07 – BVerwGE 129, 346). In einem Kraftwerk, das - wie dasjenige der Klägerin – ausschließlich zur Energieerzeugung mittels Verbrennung von Brennstoffen dient, entstehen naturgemäß prozessbedingte Emissionen nicht, so dass eine Zuteilung unter Anwendung des für Industrieanlagen geltenden Erfüllungsfaktors von 0,9875 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012) nicht gerechtfertigt wäre. Randnummer 95 Auch ist es sachgerecht, Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Ziffer I bis V TEHG auch dann der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 zu unterwerfen, wenn es sich bei ihnen um Nebenanlagen nicht emissionshandelspflichtiger Industrieanlagen handelt. Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften des ZuG 2012 mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 1 TEHG zuzuteilen sind, werden gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 die Zuteilungen nach den §§ 7 und 8 ZuG 2012 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe des Anhangs 5 zum ZuG 2012 anteilig gekürzt. Randnummer 96 Grundlage auch dieser Regelung ist der Umstand, dass – anders als bei prozessbedingten Emissionen – bei der Verbrennung von fossilen Brennstoffen in Feuerungsanlagen ein größeres technisches Potential zur Emissionsreduzierung vorhanden ist. Von den 549 energiewirtschaftlichen Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 prinzipiell der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 unterfallen, haben immerhin 371 Anlagen einen Effizienzstandard von 1 und wurden daher bei der Zuteilung durch die Beklagte nicht nach dieser Regelung gekürzt (vgl. die Mitteilung der DEHSt von Mai 2008 „Emissionshandel: Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2008-2012“, S. 16). Der Beklagten ist mithin darin beizupflichten, dass jedenfalls eine effiziente Feuerungsanlage mit einer Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 keinesfalls automatisch schlechter behandelt wird als mit der Anwendung des einen Erfüllungsfaktor von 0,9875 vorsehenden § 6 Abs. 1 ZuG 2012. Randnummer 97 Für die Frage, welches Potential zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen eine Anlage aufweist, ist allerdings grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um eine Nebeneinrichtung einer emissionshandelspflichtigen oder nicht emissionshandelspflichtigen Hauptanlage handelt. Der Gesetzgeber hätte daher von seiner ihm im Rahmen des Kriteriums 5 des Anhang III der EH-RL einzuräumenden Befugnis zur Pauschalierung unter Umständen auch dahingehend Gebrauch machen können, dass er auch die Feuerungsanlagen von emissionshandelspflichtigen Industrieanlagen dem Zuteilungsregime der §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 ZuG 2012 unterwirft. Das hätte jedoch die von der Kommission mit guten Gründen für erforderlich gehaltene Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens in der zweiten Handelsperiode in ihr Gegenteil verkehrt. Denn um für insgesamt emissionshandelspflichtige Industriebestandsanalgen die Zuteilung nach dem sog. ‚Grandfathering‘ beibehalten und um eine pauschale Berücksichtigung der prozessbedingten Emissionen einführen zu können, hätte es einer nachträglichen Differenzierung hinsichtlich der verursachten Emissionen in der Basisperiode bedurft. Eine derartige Unterscheidung zwischen einzelnen Komponenten einer insgesamt emissionshandelspflichtigen Anlage verlangt jedoch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang III Nr. 5 EH-RL nicht. Randnummer 98 Zutreffend weist die Beklagte auf der anderen Seite darauf hin, dass emissionshandelspflichtige Hauptanlagen gegenüber nicht handelspflichtigen Anlagen bereits dadurch ‚benachteiligt‘ sind, dass sie hinsichtlich der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher Nebeneinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 TEHG der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen unterliegen. Randnummer 99 Eine Wettbewerbsverzerrung, wie Kriterium 5 des Anhangs III der EH-RL sie vermeiden will, könnte daher gerade dann eintreten, wenn die Feuerungsanlage einer ansonsten nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage nach demselben Zuteilungsregime behandelt würde wie eine vergleichbare, aber insgesamt handelspflichtige Anlage. Unterschreitet etwa, um das in der mündlichen Verhandlung erörterte Beispiel aufzugreifen, eine Anlage zur Papierherstellung (Ziffer XV des Anhangs 1 zum TEHG) die Produktionsmenge von mehr als 20 Tonnen je Tag, unterfällt sie als solche nicht dem Anwendungsbereich des TEHG. Verfügt sie über eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, unterliegt allein diese gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG der Abgabepflicht, während eine vergleichbare Produktionsanlage, in der mehr als 20 Tonnen Papier je Tag hergestellt werden, für sämtliche verursachten Emissionen einschließlich derjenigen in sämtlichen Nebeneinrichtungen abgabepflichtig wäre. Dient, wie eingangs dargelegt, die Einführung des pauschalen Kürzungsfaktors von 0,9875 in § 6 Abs. 1 ZuG 2012 dazu, zu einer Entlastung des produzierenden Gewerbes in dem Umfang zu gelangen, in dem sie in der ersten Handelsperiode durch die individuelle Berücksichtigung prozessbedingter Emissionen in § 13 ZuG 2007 gewährt wurde, bezieht sich dies auf sämtliche in der handelspflichtigen Industrieanlage verursachten Emissionen, insbesondere auch auf die durch deren Feuerungsanlagen verursachten. Daran gemessen wurde der Kürzungsfaktor berechnet. Es könnte mithin zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung der insgesamt nicht handelspflichtigen Anlage führen, wollte man ihr den Kürzungsfaktor von 0,9875 zuteil werden lassen, obwohl in ihrer allein abgabepflichtigen Feuerungsanlage prozessbedingte Emissionen gar nicht entstehen. Randnummer 100 Schließlich führt es auch nicht zu einer Verletzung des Kriteriums 5 des Anhangs III der EH-RL, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG handelspflichtige Feuerungsanlagen i. S. d. Ziffern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG hinsichtlich des in ihnen erzeugten Stroms der Kürzung nach § 20 ZuG 2012 unterliegen, während dies bei Feuerungsanlagen nicht der Fall ist, die Nebeneinrichtung einer Industrieanlage i. S. d. Ziffern VI bis XVIII des Anhangs 1 zum TEHG sind. Randnummer 101 Kraftwerke, die Bestandteil einer Industrieanlage sind, dienen in der Regel in erster Linie der Produktion von Prozesswärme oder mechanischer Energie, nicht aber der Stromproduktion. Dementsprechend sah auch der Vorschlag des Bundesrates vor, ‚Industriekraftwerke‘ lediglich dann dem Zuteilungsregime für Industrieanlagen zu unterwerfen, wenn sie zu „mindestens 90 vom Hundert ihrer Feuerungswärmeleistung der industriellen Prozesswärmeerzeugung dienen“ (BR-Drucks. 276/07 (Beschluss)). Randnummer 102 Hinzukommt, dass in der Regel mindestens ein Teil des in sog. Industriekraftwerken erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, wie auch die Klägerin es tut. Zwar ist dieser Anteil verglichen mit der Menge des in Anlagen der Energiewirtschaft erzeugten Stroms so gering, dass eine Verletzung des Kriteriums 5 des Anhangs III der EH-RL nicht deshalb vorliegt, weil die auf die Stromproduktion in Industriekraftwerken von insgesamt handelspflichtigen Industrieanlagen basierende Zuteilung der Kürzung nach § 20 ZuG 2012 nicht unterliegt (vgl. das Urteil der Kammer vom 25. August 2010 – VG 10 K 33.09 – UA S. 22, 25 f.). Das bedeutet jedoch nicht, dass Kriterium 5 des Anhangs III der EH-RL andererseits dazu zwänge, die Stromproduktion in nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG handelspflichtigen Kraftwerken so zu behandeln wie die in Kraftwerken insgesamt handelspflichtiger Industrieanlagen. Randnummer 103 Dementsprechend sieht die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Amtsblatt Nr. L 140; fortan EH-RL 2009) unter Beibehaltung des bisherigen Anhangs III einschließlich seines Kriteriums 5 in ihrem Art. 1 Nr. 2 folgende Definition des „Stromerzeugers“ vor: Randnummer 104 „‘Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden.“ Randnummer 105 Danach dürfte ein „Stromerzeuger“ (electricity generator) unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch eine wegen Verbrennung von Brennstoffen (erste Kategorie des zukünftigen Anhangs I der EH-RL 2009) gesondert handelspflichtige Nebeneinrichtung zu einer Hauptanlage sein, die ihrerseits nicht dem Anhang I zur Richtlinie unterfällt, während die Nebeneinrichtung einer dem Anhang I unterfallenden Hauptanlage trotz des Verkaufs von Strom an Dritte nicht als „Stromerzeuger“ anzusehen sein dürfte. Randnummer 106 Eine Verletzung des Kriteriums 5 des Anhangs III EH-RL durch die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 liegt auch nicht vor, soweit der in Industriekraftwerken erzeugte Strom für die Produktion in der eigenen Industrieanlage des jeweiligen Anlagenbetreibers verwendet wird. Zwar stellen die Stromproduktionskosten insoweit bei handelspflichtigen wie nicht handelspflichtigen Industrieanlagen in vergleichbarer Weise einen Bestandteil der Kosten für die Produktion des Endproduktes dar, welches seinerseits anderen Wettbewerbsbedingungen unterliegen kann als das ‚Endprodukt Strom’ von Anlagen der Energiewirtschaft. Das zwingt jedoch nicht dazu, auch den für den Eigenverbrauch produzierten Strom eines Kraftwerks, welches Bestandteil einer nicht handelspflichtigen Hauptanlage ist, von der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012 freizustellen. Randnummer 107 „Die Versteigerung (der Emissionsberechtigungen) sollte (…) das Grundprinzip für die Zuteilung sein“ (so ausdrücklich der Erwägungsgrund 15 der EH-RL 2009). In der 2013 beginnenden Handelsperiode werden daher, von sehr wenigen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, für die Stromerzeugung keine kostenlosen Zertifikate mehr zugeteilt (vgl. Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 Satz 2 EH-RL 2009). Randnummer 108 Daran gemessen war der nationale Gesetzgeber bei der schrittweisen Umsetzung dieses Grundprinzips nicht gehindert, von der Kürzung nach § 20 ZuG 2012 in der zweiten Handelsperiode nur noch die Industriekraftwerke freizustellen, die – mit den damit verbundenen Belastungen – Teil einer insgesamt emissionshandelspflichtigen Industrieanlagen sind, und die Kraftwerke nicht handelspflichtiger Hauptanlagen mit den Energieanlagen nach den Ziffern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG gleich zu behandeln. Randnummer 109 3.3 Art. 10 Satz 2 EH-RL garantiert entgegen der Ansicht der Klägerin keine kostenlose Zuteilung im Umfang von 90 % des Bedarf jeder einzelnen konkreten Anlage. Randnummer 110 Nach dieser Regelung teilen die Mitgliedstaaten für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu. Diese Zahl bezieht sich auf die Gesamtzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat zuzuteilenden Berechtigungen, nicht jedoch auf die Anzahl der jeder einzelnen Anlage kostenlos zuzuteilen Berechtigungen. Dies wurde im Urteil gleichen Rubrums vom 13. April 2010 bereits dargelegt (S. 29 f. der UA), weshalb auch insoweit auf diese Ausführungen verwiesen wird. Randnummer 111 4. Die Kürzungen nach §§ 4 Abs. 3 und 20 ZuG 2012 und der Verzicht des Gesetzgebers auf einen Standardemissionsfaktor für Braunkohle verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten aus dem Grundgesetz. Randnummer 112 4.1 Sie sind an nationalem Verfassungsrecht zu messen. Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, wird eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, insoweit allerdings nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, BVerfGE 118, 79, 95 m. w. Nw.). Randnummer 113 Die von der Klägerin für verfassungswidrig angesehenen Regelungen der §§ 4 Abs. 3, 19 und 20 ZuG 2012 sowie des Anhangs 3 Teil A Ziffer I 1 zum ZuG 2012 sind nicht aufgrund zwingender, dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum belassender Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie ergangen. Dies gilt insbesondere auch für Art. 10 EH-RL, der lediglich eine kostenlose Zuteilung im Umfang von 90 % der insgesamt zuzuteilenden Berechtigungen zwingend vorsieht, hinsichtlich der verbleibenden 10 % jedoch den Mitgliedstaaten die Entscheidung über eine kostenlose oder kostenpflichtige Zuteilung überlässt. Diese Grenze überschreitet das Zuteilungsgesetz 2012 in § 19 nicht. Randnummer 114 4.2 Die Regelungen der §§ 19 bis 21 ZuG 2012 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Randnummer 115 Da § 20 ZuG 2012 die Kürzung zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung vorsieht, steht er in untrennbarem Zusammenhang mit der die Veräußerung vorsehenden Regelung des § 19 ZuG 2012. Auch diese Regelung ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Randnummer 116 4.2.1 Der Bundesgesetzgeber war aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung) befugt, die Regelungen der §§ 19 bis 21 ZuG 2012 zu erlassen. Die hiergegen erhobenen und im Verfahren gleichen Rubrums VG 10 K 27.09 näher erläuterten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Dies hat die Kammer in dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 13. April 2010 im Einzelnen dargelegt. Sie hält auch nach nochmaliger Prüfung daran fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen (a. a. O. S. 31 ff. der UA). Randnummer 117 4.2.2 Die Regelungen der §§ 19, 20 ZuG 2012 genügen auch den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes. Sie sind insbesondere auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Randnummer 118 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 27, Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, BVerfGE 117, 272, 300f.; st. Rspr.). Randnummer 119 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber sind desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu treffen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber indes auch in diesen Fällen nicht (Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, BVerfGE 118, 79, 100, 107, 112 zu § 12 ZuG 2007). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich ferner nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Urteil – des 2. Senats – vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08 –, BVerfGE 122, 210, 230). Randnummer 120 Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Kürzungen nach §§ 5 und 4 Abs. 4 ZuG 2007 im Umfang der Kürzung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und die Berufsausübungsfreiheit angenommen, der im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sei (BVerfGE 118, 79, 107). Die Kammer legt daher an die Prüfung der Kürzung nach § 20 ZuG 2012 diesen Maßstab gleichermaßen an. Auch daran gemessen ist die Kürzung nicht zu beanstanden, denn sie ist sachlich gerechtfertigt. Randnummer 121 Die Rüge einer ungerechtfertigten Benachteiligung gegenüber den der Veräußerungskürzung nicht unterworfenen Industrieanlagen einschließlich ihrer etwaigen ‚Industriekraftwerke‘ (hierzu Jarass, Gutachten S. 36 ff.) greift nicht durch. Randnummer 122 Zur Vereinbarkeit der generellen Unterscheidung zwischen Anlagen i. S. d. Ziffern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG einerseits und Anlagen i. S. d. Ziffern VI bis XVIII dieses Anhangs andererseits hat die Kammer in genanntem Urteil gleichen Rubrums vom 13. April 2010 (UA S. 38 ff.) Stellung genommen. Sie hält daran fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Randnummer 123 Art. 3 Abs. 1 GG wird darüber hinaus jedoch auch nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber des ZuG 2012 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG emissionshandelspflichtige ‚Industriekraftwerke‘ als Kraftwerke i. S. d. Ziffern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG behandelt, während er ‚Industriekraftwerke‘, die Bestandteil einer insgesamt emissionshandelspflichtigen Anlage i. S. d. Ziffern VI sind, wie die jeweilige Hauptanlage einordnet. Randnummer 124 Die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Kraftwerken ist, ihre Vergleichbarkeit trotz fehlender Emissionshandelspflicht der Hauptanlagen einer der beiden Gruppen unterstellt, durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Dies wurde im Rahmen der Vereinbarkeit der Regelungen mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Kriterium 5 des Anhangs III der EH-RL als Ausprägung des allgemeinen unionsrechtlichen Gleichheitssatz bereits im Einzelnen dargelegt (oben zu 3.2) und gilt im Hinblick auf den nationalen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in gleicher Weise, weshalb auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden darf. Randnummer 125 Schafft der Gesetzgeber durch die gezielte Belastung des Schadstoffausstoßes einen Anreiz dafür, ein ökologisch unerwünschtes Verhalten einzuschränken, ist er durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, besonders problematischen Wettbewerbssituationen durch Vergünstigungen für die davon betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen (BVerfGE 118, 79, 102 m. w. Nw.). Randnummer 126 Der Gesetzgeber durfte daher berücksichtigen, dass insgesamt emissionshandelspflichtige Industrieanlagen bereits durch diese Handelspflicht grundsätzlich wirtschaftlich stärker belastet sind als Anlagen, die ‚nur‘ hinsichtlich eines gesondert genehmigungsbedürftigen Anlagenteils der Emissionshandelspflicht unterliegen. Er durfte im Hinblick auf die Kürzung der auf die Stromproduktion entfallenden Zuteilungsmenge nach § 20 ZuG 2012 in Rechnung stellen, dass in ‚Industriekraftwerken‘ typischerweise die Stromproduktion nur eine untergeordnete Rolle spielt. Und er durfte berücksichtigen, dass der Anteil des in ‚Industriekraftwerken‘ produzierten Stroms, der in das öffentliche Netz eingespeist wird und insofern eine Gleichbehandlung mit den Anlagen der Energiewirtschaft nahe legt, variabel ist und von der Zuteilungsentscheidung nicht abhängig gemacht werden kann. Randnummer 127 Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt des Weiteren, einen Systemwechsel in einzelnen Schritten zu vollziehen, sofern die Einbettung in ein nach und nach zu verwirklichendes neues Grundkonzept vorliegt (vgl. zuletzt etwa BVerfGE 122, 210, 242). Ein solches Grundkonzept liegt mit dem geplanten unionsweiten Ausschluss einer kostenlosen Zuteilung für jegliche Stromproduktion (siehe oben zu 3.2) vor. Randnummer 128 4.3 Die Klägerin wird auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die Zuteilung für ihr ‚Industriekraftwerk‘ der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 unterliegt und weil ihr der Standartemissionswert von 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung gemäß Anhang 3 Teil A Ziffer I 1.
- b)des ZuG 2012 zugrunde gelegt wird. Randnummer 129 Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen auf die grundsätzlichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. April 2010 (a. a. O. S. 46 ff. der UA) Bezug genommen werden, an denen sie auch insoweit festhält, und zum anderen auf die Darlegungen zum unionsrechtlichen Gleichheitssatz (oben zu 3.2). Diese gelten im Hinblick auf den nationalverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in gleicher Weise. Randnummer 130 4.4 Die Klägerin wird durch die Kumulation der Kürzungen nach §§ 4 Abs. 3 und 20 ZuG 2012 sowie den Verzicht des Gesetzgebers auf einen Braunkohle-Benchmark nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Randnummer 131 Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand an Rechten und Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Das Grundrecht erfasst vielmehr nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2009 – 1 BvR 198/08 –, NVwZ 2009, 1426, 1428 m. w. Nw. zur Rspr. des BVerfG). Randnummer 132 Wie die Kammer im Urteil vom 13. April 2010 im Einzelnen dargelegt hat (a. a. O. S. 42 ff.), wäre eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Betreibers einer Bestandsanlage erst dann anzunehmen, wenn der Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen nicht mehr ausreichend wäre, um den durch die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen (§ 6 Abs. 1 TEHG) begründeten Eingriff angemessen auszugleichen (vgl. zum ZuG 2007 BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – BVerwG 7 C 33/07 –, BVerwGE 129, 328, 344 Rn. 46). Das lässt sich jedoch auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen ‚Industriekraftwerks‘ nicht feststellen. Randnummer 133 Dabei kann die Kammer unterstellen, dass auf dem für die F… relevanten Markt der Prozess- und Wärmeenergieträger (Braunkohlenstaub und Briketts) keine Überwälzungsmöglichkeit der Zertifikatpreise in die Produktpreise besteht. Randnummer 134 Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Betriebsergebnisse lassen auch bei dieser Unterstellung eine unverhältnismäßige, mit der Eigentumsfreiheit nicht mehr zu vereinbarende Belastung der Klägerin durch die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nicht erkennen. Randnummer 135 Die von ihr vorgelegten Zahlen über das „operative Ergebnis seit Beginn des Emissionshandels“ beziehen sich auf das gesamte „Geschäftsfeld Veredlung“, mithin auf die Anlage F… sowie auf die Veredelungsbetriebe F… und V…. Diese weisen für das Jahr 2007 e… aus, für das Jahr 2008 e…, für das Jahr 2009 e… und für das Jahr 2010 e…. Randnummer 136 D… Randnummer 137 4.5 Die Klägerin wird durch die streitige Zuteilungsentscheidung auch nicht in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit verletzt. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG geht insofern hinsichtlich bereits vor Inkrafttreten des TEHG in Betrieb befindlicher Anlagen nicht über die Rechte der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG hinaus, weil Vertrauen in den Fortbestand der Nutzungsmöglichkeiten des Anlageneigentums insofern nicht in Rede steht (vgl. zum Gemeinschaftsrecht BVerwGE 124, 47, 62). Im Übrigen verweist die Kammer auch insoweit auf ihre Ausführungen in genanntem Urteil vom 13. April 2010 (a. a. O. S. 45 ff.). Randnummer 138 5. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Zuteilung nach §§ 4 Abs. 3 und 20 ZuG 2012 unterliegen lediglich eine beschränkten gerichtlichen Kontrolle. Randnummer 139 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009; 1 BvR 3151/07, S. 18 ff. der Beschlussabschrift) war der Beklagten hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in der ersten Handelsperiode vorgenommenen anteiligen Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Da der für die Kürzungen nach §§ 4 Abs. 3 und 20 ZuG 2012 zu bildende Kürzungsfaktor ebenfalls zum Zeitpunkt der zeitgleichen Zuteilung an alle am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen feststehen musste und seine Bildung von der Gesamtmenge der Zuteilung (so für § 4 Abs. 3 ZuG 2012) bzw. der Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ZuG 2012 (so für § 20 ZuG 2012) abhängig war, ist es geboten, die vom Bundesverfassungsgericht zur gerichtlichen Kontrolle der seinerzeitigen Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 aufgestellten Grundsätze (siehe insbesondere S. 21 und 25 der Beschlussabschrift) auch auf die Kürzungen nach dem ZuG 2012 zu übertragen. Randnummer 140 Danach kann sich die der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Letztentscheidungsbefugnis nur auf die konkrete Rechtsanwendung – die Subsumtion – beziehen und nicht auf die Beurteilung der rechtlichen Maßstäbe, also deren Auslegung und deren Rechtmäßigkeit. Des Weiteren bezieht sie sich grundsätzlich nicht auf die Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen. Gerichtlich zu prüfen ist daher grundsätzlich auch, ob der Sachverhalt richtig ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt wurde (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009, a. a. O., S. 21 der Beschlussabschrift). Das bedeutet indes nicht, dass das Gericht jede einzelne für die Bildung des Kürzungsfaktors maßgebliche Einzelzuteilung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen müsste. Die fehlende Möglichkeit einer solchen effektiven Prüfung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Zuteilungsentscheidung ist gerade Anlass für die Anerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraumes. Gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist die für die Ermittlung des Kürzungsfaktors erforderliche behördliche Prognose daher ‚lediglich’ hinsichtlich der generellen Auslegung der für sie maßgeblichen Zuteilungsregeln und ihrer Verfassungsmäßigkeit sowie der generellen Einhaltung der Verfahrensregeln des § 15 ZuG 2012; der Kontrolle unterliegen ferner die Prüfung, ob willkürlich getroffene Einzelentscheidungen in die Prognose eingeflossen sind, und schließlich die Bildung des Kürzungsfaktors selbst (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009, a. a. O., S. 25). Randnummer 141 5.1 Der Beklagten ist hinsichtlich der von ihr vorgenommen Kürzungen nach § 20 ZuG 2012 ein beachtlicher Fehler unterlaufen. Randnummer 142 Gemäß § 20 ZuG 2012 wird zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung nach § 19 ZuG 2012 bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des TEHG, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder § 12 ZuG 2012 erhalten, die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8, und 12 entspricht. Randnummer 143 Die Höhe des zu bildenden Kürzungsfaktors hängt mithin unter anderem von der Höhe der jährlichen Zuteilungen für die Stromproduktion nach § 12 ZuG 2012 ab. Bei der Anwendung dieser Norm ist der Beklagten ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Bildung des Kürzungsfaktors nach § 20 ZuG 2012 ausgewirkt hat und, weil es sich hierbei um einen systematischen Fehler auf der Ebene der Auslegung der Norm handelt, von der Kammer zu beachten ist: Randnummer 144 Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach den § 6 oder § 7 ZuG 2012 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von den § 6 oder § 7 ZuG 2012 eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Randnummer 145 Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, bei Anlagen, in denen mehr als ein Produkt hergestellt wird, sei hinsichtlich der vom Tatbestand der Norm verlangten Mehrproduktion um mindestens 10 Prozent erforderlich, dass bei sämtlichen Produkten, die in der Anlage bzw. allen vergleichbaren Anlagen eines Betreibers produziert werden, eine Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent vorliegt. Randnummer 146 Die Kammer hat sich dem in ihren Urteilen vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09, die Strom und Wärme produzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, nicht angeschlossen und es für ausreichend erachtet, dass hinsichtlich der Gesamtheit der Produkte einer bzw. aller vergleichbaren Anlagen eine Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent vorliegt. Randnummer 147 Zumindest für die in diesen Verfahren streitgegenständlichen Anlagen hätte (auch) für die Stromproduktion eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 erfolgen müssen, die höher gewesen wäre, als die tatsächlich erfolgten Zuteilungen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die DEHSt auch weiteren Anträgen von Anlagenbetreibern auf eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 (u. a.) für die Stromproduktion allein deshalb nicht entsprochen hat, weil eine Steigerung um mindestens 10 Prozent nicht hinsichtlich jedes einzelnen dieser Produkte (i. d. R. Strom und Wärme) vorlag, wohl aber hinsichtlich der Gesamtheit der Produkte. Randnummer 148 Eine Erhöhung der gesamten jährlichen Zuteilungsmenge für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ZuG 2012 hat eine Reduzierung des Kürzungsfaktors des § 20 ZuG 2012 zur Folge, so dass der Klägerin für die Stromproduktion ihrer Anlage ggf. (hierzu sogleich) einige wenige Berechtigungen mehr hätten zugeteilt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im hiesigen Verfahren war der Kammer indes der erst in den später entschiedenen Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09 erkannte Rechtsirrtum der Beklagten nicht bekannt, so dass er noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Klägerin hat daher nur die Möglichkeit, dies in dem von ihr angekündigten Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Randnummer 149 5.2 Der der Beklagten unterlaufene Irrtum bei der Auslegung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 hat auch Auswirkungen auf die vorgenommene Kürzung gemäß § 4 Abs. 3 ZuG 2012; diese gehen jedoch zu Lasten der Klägerin: Randnummer 150 Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften des ZuG 2012 mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 1 TEHG zuzuteilen sind, werden gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 die Zuteilungen nach den §§ 7 und 8 ZuG 2012 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe des Anhangs 5 zum ZuG 2012 anteilig gekürzt. Randnummer 151 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 belief sich das einzuhaltende Budget auf gerundet 388,86 Millionen Berechtigungen (379,07 Millionen zzgl. die Berechtigungen an Anlagen i. S. d. § 26 Abs. 1 TEHG). Nach der Kürzung für das Veräußerungsaufkommen verblieb danach ein Zuteilungsanspruch für Bestandsanlagen im Umfang von gerundet 402,14 Millionen Berechtigungen pro Jahr, weshalb nach den Berechnungen der Beklagten eine Überschreitung um 13,28 Mio. Berechtigungen pro Jahr vorlag (vgl. das genannte Papier der DEHSt von Mai 2008, S. 16 f.). Randnummer 152 In den Umfang, in dem die DEHSt bei zutreffender Rechtsanwendung weitere Zuteilungen gemäß § 12 ZuG 2012 hätte zuteilen müssen (siehe zu 5.1), fällt diese Budgetüberschreitung höher aus. Randnummer 153 Da sich bei insgesamt 176 Anlagen ein Effizienzstandard von kleiner als eins ergeben hatte, auf diese Anlagen insgesamt pro Jahr gerundet 270 Mio. Berechtigungen entfielen und die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen 27,16 Mio. Berechtigungen betrug, hat die Beklagte vom Ansatz her zutreffend gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Ziff. 1 b des Anhangs 5 zum ZuG 2012 aus dem Quotient von 13,28 und 27,16 den Anpassungsfaktor von gerundet 0,489 gebildet. In dem - für die Kammer derzeit nicht bezifferbaren - Umfang, in dem die Budgetüberschreitung bei richtiger Anwendung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 höher ausfällt, verändert sich jedoch zu Lasten der von der anteiligen Kürzung betroffenen Anlagen der Anpassungsfaktor. Randnummer 154 Gegen die Ermittlung des Effizienzstandards der Anlage der Klägerin von gerundet 0,82695 gemäß Anhang 5 zum ZuG 2012 ist nichts zu erinnern; auch die Klägerin macht insofern Einwände nicht geltend. Randnummer 155 Ob die zu Lasten der Klägerin wirkende Änderung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 die zu ihren Gunsten wirkende notwendige Korrektur des Kürzungsfaktors nach § 20 ZuG 2012 überwiegt – dann bliebe es bei der vollumfänglichen Klageabweisung – oder umgekehrt, hängt davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte allein aufgrund des aufgezeigten Fehlers Zuteilungsanträge gemäß § 12 Abs. 1 ZuG 2012 abgelehnt hat, die nicht die Stromproduktion betrafen, also auf die Bildung des Faktors nach § 20 ZuG 2012 keine Auswirkung haben, wohl aber auf die Bildung des Faktors nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012. Hierzu wird die Beklagte ggf. im Rechtsmittelverfahren entsprechende Angaben zu machen haben, sollte sich das Rechtsmittelgericht der Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 anschließen. Der Kammer sind weitere Ermittlungen nunmehr verwehrt. Randnummer 156 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Aus diesem Grund hat die Kammer von ihrer Befugnis aus § 134 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und auch die Sprungrevision zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001043218