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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 U 177/09 Urteil Schadensersatz wegen Kranhavarie: Anwendbarkeit von Frachtrecht bei Transport von Gütern zur Entsorgung durc

Schadensersatz wegen Kranhavarie: Anwendbarkeit von Frachtrecht bei Transport von Gütern zur Entsorgung durch den Beförderer; Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Schäden an Rechtsgütern Dritter

§ 407Rz 12f.).

Unter Ablieferung ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (vgl. BGH VersR 1973, 350, Rz 11 zitiert nach juris; Czerwenka aaO, Rdnr. 13, 35 m.w.N). Beförderungsgut kann dabei auch Abfall sein, wenn dieser gemäß § 407 Abs. 1 HGB bei einem bestimmten Empfänger abgeliefert werden soll (Czerwenka aaO, Rdnr. 50 m.w.N; Koller aaO, Rz 19). Dabei mag schließlich auch – wie die Beklagte zu 2) geltend macht – die abstrakte Bestimmbarkeit des Empfängers ausreichen, wenn der Empfänger jedenfalls zum Zeitpunkt der Ablieferung feststeht. Randnummer 65 Vorliegend schuldete die Beklagte zu 2) indes weder die Ablieferung des Gutes bei einem bestimmten Empfänger an einem bestimmten Ablieferungsort noch die Ablieferung bei einer noch zu bestimmenden Abfallentsorgungsstelle. Sie selbst sollte vielmehr das Gut bereits mit der Aufnahme der Betonblöcke durch den Kran übernehmen und es in eigener Verantwortung und unter Einhaltung der maßgeblichen öffentlichrechtlichen Bestimmungen beseitigen. Wie sie diese Beseitigung im Einzelnen durchführte und ob sie etwaiges Recyclingmaterial wiederum durch einen Dritten an einen bestimmten Empfänger abfahren ließ, war allein ihr überlassen. Empfängerin des Gutes bei der Verbringung der Blöcke mittels des Krans auf die Schuten als auch bei der Ankunft des Gutes im Hafen von Velten war jeweils die Beklagte zu 2) selbst. Sie brachte die Blöcke dort an eine von ihr selbst temporär eingerichtete Entsorgungsstelle. Da die Beklagte zu 2) das Gut in eigener Verantwortung abtransportiert und entsorgt hat, sie also für den Transport nicht nur die Obhut über das Gut erlangte, sondern es auf eigenes Risiko übernahm und damit auch zugleich Eigentum daran erlangte, war vorliegend der Beförderer mit dem Empfänger identisch. Für die Anwendung von Frachtrecht ist bei einer solchen Konstellation kein Raum. Aus der von der Beklagten zu 2) eingereichten Stellungnahme des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. vom 23.9.2010 (III/112 ff. d. A.) ergibt sich nichts Anderes. Dort enthält die – den hiesigen Fall nicht treffende – Frage nach der Rechtsnatur von Verträgen, die „Beförderung von Abfall- und Entsorgungsgütern zum Gegenstand haben“, bereits die Antwort, weil die Beförderung schon vorausgesetzt wird und auch im weiteren Text zugrunde gelegt wird, dass der Empfänger nicht Partei des Frachtvertrages ist. Auch gerade die Verjährungsvorschrift des § 407 Abs. 1 HGB zeigt, dass Frachtrecht auf die vorliegende Vertragskonstruktion nicht anwendbar sein kann. Denn die Verjährung für Ansprüche aus einer Beförderung gemäß § 407 Abs. 1 HGB beginnt gemäß § 439 Abs. 2 HGB mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen. Mangels einer solchen Ablieferungsverpflichtung der Beklagten zu 2) gegenüber einer dritten Person fehlt es schon an einem Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung. Auch die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechtes gemäß §§ 426ff. HGB kommen damit nicht zur Anwendung. Dies ohnehin auch deshalb nicht, weil es vorliegend nicht um von den Haftungsbefreiungen und -erleichterungen umfasste Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist geht (§ 434 Abs. 1 HGB), sondern um Schäden, die das Transportfahrzeug an Gütern Dritter verursacht hat. So kann sich ein Frachtführer bei der Verursachung eines Verkehrsunfalls auch nicht auf die Haftungsbeschränkungen und -erleichterungen des Frachtrechts gegenüber dem Unfallgegner berufen. Auch Schäden, die beim Absender oder Empfänger während des Be- oder Entladens durch einen vom Transporteur verschuldeten Unfall verursacht werden, sind davon nicht umfasst (vgl. Czerwenka aaO, vor § 407 Rdnr. 13 m.w.N.). Randnummer 66

  1. Die Beklagte kann jedoch mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem von der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts zum Aktenzeichen 7 U 231/07 erfolglos geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Aktenzeichen VII ZR 1/09 in Höhe von 5.011,-- EUR nebst Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 26.2.2010 – 22 O 50/06 - (dort IV/166 f. d. A.) aufrechnen. Kann die Gegenforderung aufgrund unstreitiger Umstände festgestellt werden, ist die Aufrechnung auch noch im Berufungsverfahren zulässig, da sachdienlich und auf nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen gestützt, § 533 Nr. 1 und 2 ZPO. Mangels anderweitiger Bestimmung ist die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Schadenersatzforderung wegen der Kosten aus dem Vorprozess, und zwar insoweit zunächst auf die geltend gemachten Zinsen, anzurechnen (§§ 396, 367 BGB). Randnummer 67
  2. Die Teilabtretung von 1.780,99 EUR (Bd. II, Bl. 175ff. d. A.) ist unwirksam, da unbestimmt, so dass sie schon deshalb der Geltendmachung der Klageforderung nicht entgegensteht. Randnummer 68
  3. Die Haftung der Beklagten zu 2) erstreckt sich nicht auf die Verurteilung der Klägerin wegen der Verschmutzung des Wassers mit Feststoffen aufgrund der Bohr- und Seilsägearbeiten. Insoweit wurde die Klägerin gem. § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 24.088,72 EUR verurteilt (Entscheidungsgründe zu A II 3 Seite 20 f.). Die Klägerin war nach dem Inhalt des mit der A… S… geschlossenen Bauvertrages verpflichtet, für die Seilsäge- und Bohrarbeiten im Zusammenhang mit dem Rückbau der Schlitzwände das Restwasser in Containern aufzufangen, damit sich die Feinteile und der Schlamm dort absetzen und das geklärte Wasser ordnungsgemäß entsorgt werden konnte. Dies war in einem Anhang zum Verhandlungsprotokoll geregelt (vgl. BA Bd. I, Bl. 84, Gutachten Prof. Dr. L… Seite 10). Das Landgericht hat es im Vorprozess aus den Urteilsgründen a. a. O. für erwiesen erachtet, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen hat und aus diesem Grunde 12.203 m³ Wasser in den Mischwasserkanal eingeleitet werden mussten, was dem Verurteilungsbetrag von 24.088,72 EUR entspricht. Randnummer 69 Auch wenn die Beklagte dies mit der Berufung nicht gerügt hat, ist die Klage insoweit bereits nicht schlüssig, so dass die Berufung der Beklagten zu 2) auch insoweit Erfolg hat, als die auf Zahlung gerichteten Anträge zu 1) und 2) wegen der Alleinverantwortlichkeit der Klägerin für die Kosten der Einleitung des Baugrubenrestwassers in den Mischwasserkanal wegen der Verunreinigung mit Feststoffen aus dem Säge- und Bohrwasser zum Teil abzuweisen sind. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Berufung der Klägerin verwiesen. Randnummer 70 III. Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang auch begründet. Randnummer 71 Die Klage gegen die Beklagte zu 1) scheitert entgegen dem angefochtenen Urteil nicht an der Aktivlegitimation. Denn die Klägerin ist als Mitversicherte Inhaberin des Versicherungsanspruchs, § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Soweit der Versicherte gemäß § 75 Abs. 2 VVG a. F. nicht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist, was auf die Klägerin nicht zutrifft, betrifft dies die Verfügungs- und Klagebefugnis; diese Befugnis und der materiell-rechtliche Anspruch fallen mithin nach der gesetzlichen Regelung in § 75 VVG auseinander. Mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers (§§ 183, 185 BGB) erhält der Versicherte jedoch die ihm fehlende Verfügungs- und Klagebefugnis. Diese liegt nun unstreitig vor. Die D… P… GmbH als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Versicherungsnehmerin hat der Führung des Rechtsstreits gegen die Beklagte zu 2) ausdrücklich zugestimmt, wie die Beklagte zu 2) auch selbst vorträgt. Diese neuen Tatsachen sind schon deshalb zu berücksichtigen, weil sie unstreitig sind. Die Vorschrift des § 531 ZPO ist auf unstreitiges Vorbringen nicht anwendbar. Unabhängig davon handelt nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Versicherer rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die mangelnde Befugnis des Versicherten, den Anspruch selbst geltend zu machen, beruft, obwohl es an billigenswerten Gründen des Versicherungsnehmers fehlt, die Zustimmung nicht zu erteilen (grundlegend BGHZ 41, 327). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Versicherer ist insbesondere dann nicht schutzwürdig, wenn er über den streitgegenständlichen Anspruch bereits mit dem Mitversicherten verhandelt hat (Römer/Langheid, VVG, 2.

§§ 75,76 Rn.

14-16; Heiermann/Meyer, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, Erläuterungen zu den ABU § 16 Rz. 12 S. 185). Diese Voraussetzungen waren bereits in erster Instanz gegeben. Die Beklagte zu 1) hat weder billigenswerte Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung durch den Versicherungsnehmer vorgetragen noch sich erstinstanzlich schriftsätzlich auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin überhaupt berufen. Die Beklagte zu 1) muss vorliegend nicht damit rechnen, wegen der hier geltend gemachten Schäden mit einer Vielzahl ihr unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen. Vielmehr ist klar, dass sie sich nur noch mit der Klägerin - und im Falle der rechtskräftigen Verurteilung beider Beklagter - gegebenenfalls mit der Beklagten zu 2) auseinandersetzen muss. Schließlich hat sich die Beklagte zu 1) mit der Klägerin tatsächlich vorprozessual direkt auseinandergesetzt und an sie eine Teilleistung unter Ablehnung weiterer Leistungen erbracht (Anlage B 1/ 2, Bd. I, Bl. 60 - 63 d. A.). Randnummer 72 Das Trennungsprinzip – Klärung der Haftpflichtfrage und der Deckungsfrage grundsätzlich in getrennten Prozessen – steht der gleichzeitigen Inanspruchnahme der hiesigen Beklagten in einem Prozess nicht entgegen. Denn der Haftpflichtprozess, der der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) zugrunde liegt, ist bereits rechtskräftig abgeschlossen (Landgericht Berlin 23 O 497/03). Ein dem Deckungsprozess gegen die Beklagte zu 1) zugrundeliegender gleichzeitiger Haftpflichtprozess läge nur vor, wenn die Beklagte zu 2) als im hiesigen Rechtsstreit in Anspruch genommene Haftpflichtige zugleich eine Drittwiderklage gegen die Beklagte zu 1) erhoben hätte. Der gleichzeitigen Inanspruchnahme beider Beklagten steht auch nicht entgegen, dass – wie von der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – die Beklagte zu 1) zugleich auch Haftpflichtansprüchen der Beklagten zu 2) ausgesetzt und dieser möglicherweise zur Gewährung von Rechtsschutz im vorliegenden Prozess verpflichtet sein könnte. Hieraus folgt noch nicht ohne weiteres eine Interessenkollision. Falls eine solche vorläge, würde dies nicht eine Verfahrenstrennung erforderlich machen, sondern die Vertretung der Beklagten zu 2) durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH Beschluss vom 6.7.210 – IV ZB 31/08 –, VersR 2010, 1472 im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung). Ohnehin wäre es Sache der Beklagten zu 2) gewesen, sich hierauf zu berufen. Diese hat sich die Bedenken der Beklagten zu 1) gegen die gemeinsame Prozessführung aber nicht zu eigen gemacht. Zu der von der Beklagten zu 1) beantragten Trennung der beiden Prozesse gegen die Beklagten sieht sich der Senat auch in Ausübung des bestehenden Ermessens gemäß § 145 ZPO daher nicht veranlasst, zumal der Rechtsstreit gegen beide Beklagte entscheidungsreif ist. Ein Fall der zwingend erforderlichen Trennung (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28.

§ 145Rz.

3) liegt nicht vor. Randnummer 73 Die Beklagte zu 1) ist auch nicht etwa nur nachrangig im Verhältnis zur Beklagten zu 2) verpflichtet. Vielmehr hat sie der Klägerin unmittelbar im Deckungsumfang auf der Grundlage des ergangenen Urteils im Vorprozess Versicherungsschutz zu gewähren. Auch ein etwaiger Regressanspruch der Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2), der im Umfang der Mitversicherung der Beklagten zu 2) vertraglich ohnehin ausgeschlossen ist (Teil B Ziffer 3. 2, Seite 21 des Versicherungsvertrages; Teil E. Ziffer 5.1.2, Seite 38 des Versicherungsvertrages), wäre gegenüber dem Deckungsanspruch der Klägerin nicht vorrangig. Da andererseits der Deckungsanspruch der Klägerin die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) so lange nicht ausschließt, als die Beklagte zu 1) ihre versicherungsvertragliche Leistungspflicht nicht erfüllt hat - selbst in der Beteiligung an den Prämien läge noch kein Verzicht des Unternehmers auf Ansprüche gegen den Subunternehmer (vgl. Prölss/Martin-Voit, 28.

ABU 2008 A.§ 3 Nr. 1 bis 3 Rz. 2 m.w.N.) -, haftet die Beklagte zu 2) auch nicht nur nachrangig gegenüber der Beklagten zu 1). Die Beklagten haften damit wie Gesamtschuldner. Eine solche Verurteilung kommt dann in Betracht, wenn zwar die Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 BGB nicht vorliegen, die Identität des Leistungsinteresses – hier die begehrte Zahlung und Freistellung – jedoch gegeben und eine vorrangige Inanspruchnahme einer der beiden nicht erforderlich ist, wie etwa bei dem selbstschuldnerisch haftenden Bürgen und dem Hauptschuldner. Randnummer 74 Grundsätzlich hat die Beklagte zu 1) der Klägerin als ihrer Mitversicherten aufgrund ihrer Inanspruchnahme im Wege der unbedingten Aufrechnung und Widerklage im Vorprozess Deckungsschutz zu gewähren, also Rechtsschutz und im Falle der Verurteilung den Ersatz der zu leistenden Entschädigung (Versicherungsvertrag Teil E Ziffer 10 S. 53 f.). Denn gemäß Teil E Ziffer 1 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Schadenereignisses, das – u. a. – die Beschädigung von Sachen zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dieser Versicherungsschutz wurde in Ziffer 5 erweitert auf gegenseitige Ansprüche, u. a. der mitversicherten Unternehmer untereinander, Ziffer 5.1.2. Zu den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gehören nicht nur deliktische Ansprüche, bei denen der Geschädigte das Verschulden des Inanspruchgenommenen zu beweisen hat, sondern auch vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche, die gesetzlich begründet sind, also weder nach dem Grund oder nach der Höhe auf dem Willen der Parteien beruhen. Dies trifft auf den Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB n. F. wegen der Verletzung nebenvertraglicher Schutzpflichten zu (vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, § 1 Rn 134 zum Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich bei solchen Ansprüchen der Schädiger von dem mangelnden Verschulden entlasten muss. Die Beklagte zu 1) kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, wie in erster Instanz geschehen, dass das Verschulden der Klägerin bzw. der Beklagten zu 2) nicht positiv nachgewiesen sei. Vielmehr steht die Eintrittspflicht der Klägerin aufgrund der Feststellungen im Vorprozess fest, weil sich die Klägerin von dem fehlenden Verschulden – sowohl ihrem eigenen als auch demjenigen der Beklagten zu 2) als ihrer Erfüllungsgehilfin – nicht entlasten konnte. Randnummer 75 An die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im Vorprozess ist die Beklagte zu 1) vorliegend aus doppeltem Grund gebunden. Zum einen aufgrund der Streitverkündungswirkung gem. §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO, wie im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2) ausgeführt; zum anderen aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess, soweit die Umstände sowohl für die Haftpflicht als auch für die Deckung relevant sind (vgl. BGH VersR 2006, 106 Rz. 19 - 21 zitiert nach Juris; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rdnr. 29 mit weiteren Nachweisen); insoweit können von der Beklagten zu 1) nur noch versicherungsrechtliche Einwendungen erhoben werden. Randnummer 76 Da die Beklagte zu 1) sowohl die A… S… als auch die Klägerin mitversichert hat, kann die Klägerin nun also die Beklagte zu 1) im nachfolgenden Deckungsprozess insoweit in Anspruch nehmen, als die von der Klägerin zu erstattenden Schäden von dem Versicherungsschutz aus der kombinierten Bauleistungs-/Haftpfichtversicherung umfasst sind. Randnummer 77 Da das Urteil im Vorprozess rechtskräftig ist, steht der Klägerin nicht nur ein Deckungsanspruch in Form eines Feststellungsanspruches, sondern in Form eines Leistungsanspruches zu. Sie kann daher unmittelbar die Freistellung von ihren Freistellungsverpflichtungen und die Zahlung verlangen, weil sie wegen der Aufrechnung ihrer eigenen Werklohnansprüche nebst Nebenforderungen verlustig ging (vgl. zur Leistungsklage im Deckungsprozess BGH VersR 1984, Seite 252). Randnummer 78 1. Verurteilung zur Zahlung gem. der Verurteilung der Beklagten zu 2) zu Ziffer 1 des angefochtenen Urteils: Randnummer 79 Sowohl aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils als auch der Streitverkündungswirkung (siehe vor) steht fest, dass der Klägerin ein unstreitiger Werklohnanspruch in Höhe von 63.282,75 EUR brutto gegen die A… S… zustand, der durch deren Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus dem Kranunfall erloschen ist. Ferner steht fest, dass sich die A… S… ohne diese Aufrechnung mit der Zahlung in Verzug befunden hätte, so dass der Klägerin ein weiterer Schaden insoweit entstanden ist, als im Vorprozess die Besprechungsgebühr in Höhe von 1.000,21 EUR brutto und die geltend gemachten Zinsen auf Haupt- und Nebenforderung abgewiesen wurden. Die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) nicht auf die Prozessgebühr anzurechnen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Randnummer 80 Die im Vorprozess von der A… S… zur Aufrechnung gestellten eigenen Schadenersatzansprüche sind - soweit sie nicht auf die Belastung des Restwassers mit Feststoffen aus Bohr- und Sägeschlämmen zurückzuführen sind - vom Versicherungsschutz umfasst. Randnummer 81 Soweit die Klägerin im Vorprozess wegen der Verunreinigung des Drainagebetons mit Hydrauliköl in Anspruch genommen wurde (Positionen II. 2

  1. a)und
  2. b)der Entscheidungsgründe, S. 16-18 des Urteils), hat die Beklagte zu 1) nunmehr als Haftpflichtversicherer der Klägerin einzustehen, nachdem sie ihrer Verpflichtung als Bauleistungsversicherer der A… S… nicht nachgekommen ist. Randnummer 82 Es handelte sich originär um einen versicherten Bauleistungsschaden der A… S… an dem von ihr erstellten Drainagebeton gem. Teil B Ziffer 1.1.1., Ziffer 2.1 und 2.1.1., nämlich einen unvorhergesehen eingetretenen Schaden an dem zuvor eingebrachten Drainagebeton. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) liegt kein Erfüllungsschaden vor (geregelt in Teil B Ziffer 2.1.2); denn für eine Schlechtleistung hinsichtlich des Drainagebetons ist nichts ersichtlich. Vielmehr wurde der Beton durch das Öl beschädigt. Es handelte sich auch nicht um einen Bearbeitungsschaden, der im Übrigen im Bereich der Haftpflichtversicherung ausdrücklich eingeschlossen wurde (Teil E Ziffer 5.11). Dass die Schäden durch ein Baugerät an einer Bauleistung der A… S… entstanden sind, steht der Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) schon deshalb nicht entgegen, weil es für die Bauleistungsversicherung als Sachversicherung grundsätzlich nicht darauf ankommt, wodurch der Schaden entstanden ist ; es handelt sich um eine Allgefahrenversicherung (vgl. Heiermann/Meyer aaO S. 47 Rz. 14). Dem Umfang nach leistet die Beklagte zu 1) gemäß Teil B. Ziffer 7.1 Entschädigung für die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand herzustellen, der dem unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Ersetzt werden die Selbstkosten. Da die Beklagte zu 1) diese Kosten der A… S… nur zum Teil ersetzt hatte und das Landgericht im Vorprozess auch nur die Selbstkosten gemäß Teil B Ziffer 8.1 (92 % de Preise des Leistungsverzeichnisses) zugesprochen hat, entspricht der Verurteilungsbetrag der von der Beklagten zu 1) zu leistenden Entschädigung aus der Bauleistungsversicherung. Randnummer 83 Aufgrund der Verurteilung der Klägerin zur Leistung von Schadenersatz an die A… S… wegen der Verletzung von Schutzpflichten muss die Beklagte zu 1) ihr gegenüber nun als Bauhaftpflichtversicherer eintreten, da in der Bauhaftpflichtversicherung auch alle gegenseitigen Ansprüche der mitversicherten Unternehmer mitversichert sind (Teil E Ziffer 5.1.2.). Allerdings enthält der Versicherungsvertrag eine Subsidiaritätsregelung für den Fall, dass für den Schaden Deckung über eine andere Sparte dieses Vertrages besteht (Teil E. Ziffer 1.5, S. 36). Diese Bestimmung greift nach ihrem Sinn und Zweck jedoch dann nicht ein, wenn die Beklagte zu 1) nur deshalb als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, weil sie ihrer Verpflichtung als Bauleistungsversicherer gegenüber einem in der bauvertraglichen Leitungskette weiter „oben“ stehenden Mitversicherten nicht nachgekommen ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäß Teil B Ziffer 3. 1 in der Bauleistungsversicherung Entschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten der Mitversicherten gehen und gemäß Teil B. Ziffer 3.2 ein Rückgriff des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer und die Mitversicherten ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Beklagte zu 1) für alle Bauleistungsschäden nach den vertraglichen Bestimmungen über die Bauleistungsversicherung einzutreten hat, unabhängig davon, ob sie unmittelbar von dem Unternehmen, das den Bauleistungsschaden erlitten hat, in Anspruch genommen wird, oder von einem haftpflichtigen Mitversicherten. Der Anspruch ist deshalb auch nicht gemäß Teil E. Ziffer 6.2 ausgeschlossen, wonach Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von dem Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) für das versicherte Projekt zu erstellenden Bauleistungen sowie wegen daraus resultierender Vermögensschäden ausgeschlossen sind („Objektschäden“). Randnummer 84 Bei den Schäden durch Verunreinigung des Restwassers mit Hydrauliköl aus dem Autokran der Beklagten zu 2) handelt es sich um Haftpflichtschäden, die von der Haftpflichtversicherung gem. Teil E Ziffer 5.6 b umfasst sind. Danach sind im Rahmen des Haftpflichtvertrages mitversichert Arbeitsmaschinen aller Art, die sich durch eigene Kraft fortbewegen können (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen und nicht kraftfahrzeughaftpflichtversichert sind. Randnummer 85 Letzteres ist nicht der Fall. Die Beklagte zu 2) hat insoweit auf den anders lautenden erstinstanzlichen Hinweis des Landgerichtes vom 09.10.2008 (Bd. I, Bl. 122 d. A.) vorgetragen, dass es sich bei dem von ihr verwendeten Autokran um eine selbstfahrende nichtzulassungspflichtige Arbeitsmaschine gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1a StVZO in Verbindung mit Nr. 56 der Durchführungsanweisung handele (Bd. I, Bl. 129f. in Verbindung mit der Anlage B 11). Da dieses Vorbringen für die Klägerin günstig ist, ist davon auszugehen, dass sie sich dieses Vorbringen auch zu eigen machen wollte, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich vorgetragen hat. Randnummer 86 Soweit sich die Beklagte zu 1) die Auffassung der Beklagten zu 2) zu eigen macht, sie habe mit dem Kran Transportleistungen erbracht, auf die Frachtrecht anwendbar sei, steht dies dem Versicherungsschutz nicht entgegen, weil dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann (siehe oben) und weil die Klausel jedenfalls so zu verstehen wäre, dass der Einsatz eines Kranes auf der Baustelle zum Herausheben von nicht mehr benötigten Teilen des Baugrubenverbaus als “Leistung von Arbeit” zu verstehen wäre. Der dort gebildete Gegensatz zur “Beförderung von Gütern” schließt es aus, die Leistung von Arbeit zugleich als Beförderung von Gütern zu qualifizieren, wie die Beklagte zu 2) dies aus Rechtsgründen vertreten möchte. Für die Auslegung der Versicherungsbedingung kommt es daher nicht auf die rechtliche Qualifizierung, sondern auf die tatsächliche Ausführung von Bauarbeiten auf der Baustelle an. Randnummer 87 Für den Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung gemäß Teil E Ziffer 1 kann dahinstehen, ob es sich bei den erhöhten Kosten für die Einleitung des verschmutzten Baugrubenrestwassers mit Hydrauliköl in den Mischwasserkanal um einen reinen Vermögensschaden oder um einen mittelbaren, aus einem Sachschaden hergeleiteten mittelbaren Vermögensschaden handelte, da beide Arten von Vermögensschäden gemäß Ziffern 1.2 und 1.3 von der Haftpflichtversicherung umfasst sind. Auch hier kann sich die Beklagte aus den vorstehend erörterten Gründen auf die Subsidiaritätsklausel und die Ausschlussklausel in Ziffer 6.2. nicht berufen. Der Schaden wäre von ihr als Bauleistungsversicherer zu decken gewesen, da es sich gemäß Teil B Ziffer 2. 9 um mitversicherte Wasserhaushaltungskosten handelte, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden mussten. Randnummer 88 Der Anspruch ist auch nicht durch einen Vergleich der Beklagten zu 1) mit der D… - A… ausgeschlossen. Auch dies steht aufgrund der doppelten Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess fest (Urteilsgründe Seite 24). Randnummer 89 Der Höhe nach schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin auf der Grundlage der bindenden Feststellungen im Vorprozess Versicherungsschutz, soweit die Klägerin wegen der Verschmutzung des Restwassers mit Hydrauliköl zur Zahlung von 61.965,83 EUR verurteilt wurde. Das Landgericht hat es zwar ausweislich der Entscheidungsgründe Seite 20 dahingestellt sein lassen, ob die Einleitung in den Mischwasserkanal “ohnehin wegen der Verschmutzung aufgrund der Seilsägearbeiten erforderlich geworden ist”. Dies reicht jedoch als bindende Feststellung nicht aus, um von einer weiteren feststehenden Schadenursache, die der Klägerin zuzurechnen wäre, auszugehen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann daher nicht von einer weiteren, der Klägerin zuzurechnenden Ursache ausgegangen werden mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) – wie sie meint - nur die Hälfte der Kosten zu erstatten hätte. Randnummer 90 Auch auf der Grundlage des Gutachtens des erstinstanzlichen beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. L… lässt sich eine solche Verschmutzung nicht sicher feststellen. Denn ausweislich des Gutachtens Seite 11f. wurden bei den Proben vom 17.06.2002, 25.06.2002 und 10.07.2002 absetzbare und abfiltrierbare Stoffe nicht bestimmt. Allein aus der milchig-trüben bzw. milchigen Färbung am 17.06.2002 und der Wahrnehmbarkeit der Trübung am 17.06.2002 und 10.07.2002 lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass in der Zeit, in der das Wasser durch das Hydrauliköl kontaminiert war, eine Einleitung in den Mischwasserkanal auch wegen der nicht ordnungsgemäßen Sammlung der Sägeschlämme erforderlich war, zumal die Bohr- und Seilsägearbeiten nach dem Unfall vom 11.06.2002 erst ab dem 17.06.2002 wieder aufgenommen wurden (Beiakten 23 O 497/03 Bd. II, Bl. 154 unten). Soweit sich die Beklagte zu 1) auf den letzten Absatz S. 12 des Gutachtens beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn erhöhte Belastungen mit Feststoffen wurden – wie ausgeführt – bei den Proben am 17. und 25. Juni sowie 10. Juli 2002 mangels Bestimmung absetzbarer und abfiltrierbarer Stoffe gerade nicht festgestellt. Ist aber eine weitere, von der Klägerin zu vertretenden Ursache nicht festgestellt, und tritt die Beklagte auch keinen Beweis für eine solche weitere Ursache an – was nicht der Fall ist -, so haftet sie allein. Randnummer 91 Ein weiterer Selbstbehalt von 12.500,- EUR ist nicht abzuziehen. Randnummer 92 In der Bauleistungsversicherung ist ein Selbstbehalt von 25.000,- DM gem. Teil B Ziffer 11 und in der Bauhaftpflichtversicherung in Teil E Ziffer 4.1 in derselben Höhe vorgesehen. Randnummer 93 Wie sich aus dem Urteil 23 O 497/03 Seiten 23 u. 25 ergibt, hat das Landgericht wegen des Restbetrages der Bauleistungsschäden der A… R… in Höhe von 13.052,20 EUR der A… S… nur einen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von restlichen 552,20 EUR mit der Argumentation zugesprochen, dass die Klägerin im Vertragsverhältnis zur A… S… mit einer derartigen Einschränkung nicht rechnen musste und damit ein solcher Selbstbehalt in diesem Verhältnis vertraglich nicht vereinbart sei. Auch insoweit besteht eine Bindung an die Feststellungen im Vorprozess, über deren Richtigkeit im hiesigen Rechtsstreit nicht mehr zu befinden ist. Der Selbstbehalt ist damit entweder von der A… R… - falls sich diese mit der Freistellungsverurteilung im Vorprozess zufrieden gegeben hat oder gibt - oder von der A… S… zu tragen, in jedem Falle aber bereits berücksichtigt und von der Beklagten zu 1) nicht erneut abziehbar. Denn der Selbstbehalt kann pro Schadensfall nur einmal geltend gemacht werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) muss sich nicht jeder Mitversicherte, der Deckungsansprüche geltend macht, einen Abzug in dieser Höhe gefallen lassen. Auch hier gilt, dass es der Beklagten zu 1) nicht zum Vorteil gereichen kann, wenn sie ihre Deckungspflicht gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin hinsichtlich der Mitversicherten nicht in vollem Umfang erfüllt und nunmehr ergänzend von diesen selbst in Anspruch genommen wird. Randnummer 94 Wegen der Berechnung des Schadenersatzanspruchs wird auf die Ausführungen in dem Hinweis vom 24.8.2010 zu II. 1
  3. c)Bezug genommen, aufgrund derer die Klägerin ihre Berufung in dem nicht für begründet erachteten Umfang zurück genommen hat. Randnummer 95 Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.10.2010 (III/161 ff. d. A.) die Befriedigung der A… S… aus Ziffer 3 des Urteils im Vorprozess nachgewiesen hat, war die Beklagte zu 1) demnach antragsgemäß zu verurteilen. Randnummer 96 2. Verurteilung zur Erstattung der Prozesskosten: Randnummer 97 Auch diese Kosten wären der Klägerin nicht entstanden, wenn die Beklagte zu 1) ihrer Entschädigungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar gegenüber der Mitversicherten A… S… nachgekommen wäre. Randnummer 98 Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, dass die Kosten der zweiten Instanz überflüssig gewesen seien, kann sie sich darauf nicht berufen, weil es ihre Aufgabe als Haftpflichtversicherer und als Streithelferin der Klägerin gewesen wäre, die Einlegung der Berufung mit der Klägerin abzustimmen. Randnummer 99 Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass der A… S… ein Anspruch von 24.088,72 EUR allein gegen die Klägerin zustand, für den die Beklagte zu 1) nicht eintrittspflichtig ist. Hätte die Klägerin also ihren unstreitigen Werklohn in Höhe von 63.282,75 EUR eingeklagt und die A… S… mit dieser Gegenforderung unbedingt aufgerechnet, so wäre ihre Werklohnklage nur in Höhe von 39.194,03 EUR nebst anteiliger Zinsen begründet gewesen. Die Klägerin hätte demzufolge anteilige Prozesskosten von 38 % bei einem Streitwert von 63.282,75 EUR zu tragen gehabt. Randnummer 100 Nach der Gebührentabelle der BRAGO wären bei einem solchen Prozess unter Zugrundelegung, dass ebenfalls Beweis erhoben worden wäre über die Verunreinigung des Wassers durch Säge- und Bohrschlämme insgesamt sechs anwaltliche Gebühren in Höhe von 1.705,00 EUR entstanden zzgl. 2 x 20 Euro Auslagenpauschale, dies ergibt 10.270,00 EUR netto, dies sind 11.913,20 EUR brutto. Hinzu kommen drei Gerichtsgebühren in Höhe von 2.325,00 EUR und geschätzte Gutachterkosten von 2.000,00 EUR, ergibt zusammen 16.238,20 EUR. 38 % hiervon sind 6.170,52 EUR. Dieser Betrag ist also von den geltend gemachten, tatsächlich entstandenen Prozesskosten abzuziehen, so dass 9.924,44 EUR verbleiben. Randnummer 101 Auch insoweit hat die Klägerin mit dem oben bezeichneten Schriftsatz die Begleichung der Kosten unwidersprochen vorgetragen. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss und im Übrigen aus der Rechtshängigkeit (§ 291 ZPO). Randnummer 102 3. Berufungsantrag zu 3: Verurteilung zur Freistellung in Höhe von 45.579,36 EUR (Stillstands- und Beschleunigungskosten): Randnummer 103 Auf Grund der Bindungswirkung des Urteils zu 23 O 497/03 steht fest, dass die Klägerin der A… R… wegen des Kranunfalls gemäß §§ 280, 278, 249 BGB Ersatz derjenigen Kosten schuldet, welche dieser in Form von Stillstands- und Beschleunigungskosten entstanden sind. Diese Feststellungen beruhen auf den von der Beklagten zu 1) eingeholten Gutachten T…, wonach die A… R… in bestimmten Bauteilen bzw. Bauabschnitten, in denen sie aufgrund der Kranhavarie keine Sachschäden erlitt, im Beginn oder in der Weiterführung ihrer Bauleistungen durch technologische Abhängigkeiten von den wegen der Kranhavarie verspätet erbrachten Vorleistungen der A… S… nachwirkend behindert wurde. Die Ersatzansprüche gründeten sich auf die wegen der Bauverzögerungen durch die Kranhavarie erzwungene längere Vorhaltung von Traggerüsten und Deckenschalungen in dem nördlich an D 2 angrenzenden Baufeld C/D 1 und im Bereich B 96 einerseits sowie auf die Anmietung zusätzlicher Wand- und Deckungsschalungssätze und den Einsatz außerplanmäßiger Baubehelfe (Einhüttung und Beheizung) zur Aufholung der durch die Kranhavarie verursachten Terminverzüge andererseits. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Dipl.-Ing. T… vom 9.11.2004 (Anlagen B 67 im Vorprozess, hier eingereicht als Anlage des Schriftsatzes der Vertreter der Beklagten zu 1) vom 27.7.2010) verwiesen. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils 23 O 497/03 steht auch der Höhe nach fest, dass der A… R… hierdurch Kosten in Höhe von insgesamt 91.243,76 Euro entstanden sind und der A… R… nach der Teilzahlung der Beklagten zu 1) noch ein Restanspruch von 45.579,36 Euro zusteht. Randnummer 104 Da in der Haftpflichtversicherung auch gegenseitige Ansprüche der mitversicherten Unternehmen mitversichert sind (Teil E. Ziffer 5.1.2), erstreckt sich die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) auch auf diesen Schaden (s. o.). Randnummer 105 Die Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) ist nicht gemäß Teil E. Ziffer 6.2 des Versicherungsvertrages ausgeschlossen (Objektschäden). Es gelten hier die obigen, bei der Erstattungspflicht der Kosten der Sanierung des Drainagebetons gemachten Ausführungen entsprechend. Die Beklagte zu 1) hat den Schaden als Haftpflichtversicherer der Klägerin zu 1) jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie einem anderen Mitversicherten gegenüber – hier gegenüber der A… R… – zum Ersatz verpflichtet gewesen wäre. Dies ist hier der Fall. In der Bauleistungsversicherung werden gemäß Teil B Ziffer 8.9.2 bei Bauunternehmerschäden nicht schadenbedingte Gemeinkosten sowie allgemeine Baustellen- und Geschäftskosten nicht vergütet. Das bedeutet, dass schadenbedingte Gemeinkosten im Gegensatz zu anderen in Teil B Ziffer 10 genannten Vermögensschäden von der zu leistenden Entschädigung umfasst sind. Um solche erstattungspflichtige (Baustellen-)Gemeinkosten handelt es sich hier bei den vom Sachverständigen T… in der Kostenprüfung vom 9.11.2004, Anlage B 67, beschriebenen Mehrkosten der A… R… . Der von diesem hervorgehobene Umstand, dass die Schäden nicht in den Baufeldern entstanden sind, die direkt von Schäden durch den Kranausleger und den herabgefallenen Betonblock betroffen waren, und dessen Einordnung als Haftpflichtschaden steht der Erstattungspflicht nicht entgegen, da ein unmittelbarer enger räumlicher und oder zeitlicher Zusammenhang der Schäden als Voraussetzung der Erstattungspflicht der Beklagten in der vorstehend zitierten Bestimmung nicht vereinbart wurde, vielmehr ein adäquater Kausalzusammenhang ausreicht. Ein solcher ist aufgrund der Darstellung der Kausalzusammenhänge in der Anlage B 67 gegeben. Randnummer 106 Die Stillstands- und Beschleunigungskosten sind entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) auch nicht als „Erfüllungsschaden“ ausgeschlossen. Denn die Klägerin verlangt hier nicht Deckungsschutz für eine an die Stelle der Erfüllungsleistung getretene Ersatzleistung. Sie schuldete der A… S… den Rückbau zweier Schlitzwände. Die ihr im Wege der Widerklage entgegengehaltenen Ansprüche betreffen nicht Ersatzansprüche wegen einer mangelhaften oder verspäteten Erbringung ihrer Demontageleistung, sondern Schäden, die der A… R… dadurch entstanden sind, dass sie in Baufeldern bzw. Bauabschnitten, die selbst nicht durch den Kran oder den herabgefallenen Schlitzwandblock beschädigt waren, in dem Beginn oder Fortsetzung ihrer Rohbau-/Schalungsarbeiten behindert war, wie ausgeführt. Da die Klägerin für diese Schäden wegen der Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht als Nebenpflicht gegenüber der A… S… einzustehen hat, handelt es sich auch nicht um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung. Randnummer 107 4. Eine Reduzierung der Ansprüche der Klägerin auf den von der Beklagten zu 1) zu tragenden Anteil von 35 % gemäß Teil A Ziffer 11.4 ist nicht veranlasst, da sich die Beklagte zu 1) auf diese Bestimmung nicht berufen hat und es ihr freisteht, ob sie sich im Hinblick auf das Erreichen der Revisionssumme gemäß Ziffer 11.5. - auch bezogen auf die einzelnen Streitgegenstände - hierauf berufen will. Randnummer 108 IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und IV, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um die Auslegung individueller Verträge handelt und das Urteil von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001043469

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