Auslegung einer Versorgungszusage - Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht Leitsatz 1. Zur Auslegung der Zusage einer betrieblichen Alterversorgung "in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte". (
§ 1Unterstützungskassen Nr.
34 zu A der Gründe ). Randnummer 38
- Die Berufung ist zum Teil begründet. Randnummer 39 Der Kläger kann vom Beklagten restliche Versorgungsbezüge für Januar bis November 2009 in Höhe von 2.639,51 € brutto nebst Verzugszinsen verlangen. Dementsprechend steht dem Beklagten kein Rückzahlungsanspruch mehr gegen den Kläger zu. Randnummer 40 3.1 Für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehalts des Klägers im streitigen Zeitraum sind die Anpassungsfaktoren gemäß § 69e Abs. 1 und 3 Satz 1 BeamtVG ab
- Januar 2006 und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Ts. 2 BeamtVG ab
- Januar 2009 zu berücksichtigen. Randnummer 41 3.1.1 Dies ergibt sich im Wege der Auslegung der Bezugnahmeklausel in der Versorgungszusage des Klägers vom
- September
- Randnummer 42 3.1.1.1 Da der Text der Versorgungszusage vom Beklagten unstreitig für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war, handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren Auslegung ist nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind deshalb nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Den Vertragsschluss begleitende Umstände sind erst bei der Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung zu berücksichtigen ( BAG, Urteil vom 07.12.2005 – 5 ARZ 535/04 – BAGE 116, 267 = AP TzBfG § 12 Nr. 4 zu B III 2 a der Gründe ), wie nunmehr in § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ausdrücklich geregelt ist, aber auch vor dessen Inkrafttreten am
- Januar 2002 ebenso wie die nunmehr in § 305c Abs. 2 BGB geregelte Unklarheitenregel galt ( dazu BAG, Urteil vom 02.07.2009 – 3 AZR 501/07 –
§ 1bR 23 ).
Zudem ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das BGB in der ab
- Januar 2002 geltenden Fassung ab
- Januar 2003 auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die vor dem
- Januar 2002 entstanden sind, was auch für Betriebsrentenverhältnisse gilt ( BAG, Urteil vom 30.11.2010 – 3 AZR 798/08 – juris R 18 ). Randnummer 43 3.1.1.2 Indem der Beklagte auf Seite 1 seines Schreibens vom
- September 1980 in Absatz 1 auf eine Mitteilung an den Kläger nach dessen Anstellung Bezug nahm, wonach dieser Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte habe, brachte er zum Ausdruck, dass sich die Altersversorgung des Klägers auch an das Beamtenversorgungsgesetz anlehnen sollte. Dem stand nicht entgegen, dass er im übernächsten Satz als Klammerzusatz lediglich die Bundesbesoldungsordnung genannt hat. Dies erklärt sich vielmehr daraus, dass damit der Sitz der dort abstrakt angesprochenen Besoldungsgruppe angegeben werden sollte, trägt jedoch keinen Umkehrschluss des Inhalts, dass das Bundesbesoldungsgesetz nicht ebenfalls von der Bezugnahme umfasst werden sollte. Randnummer 44 Wenn es dann in Absatz 3 des Schreibens vom
- September 1980 heißt, dass sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren beziehe, erfasste dies nach dem eindeutigen Wortlaut nur etwaige Berechnungsfaktoren für die Besoldung, nicht jedoch auch solche Faktoren für die Versorgung. Randnummer 45 Abgesehen davon, dass sich die Regelungen in §§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG vom
- Oktober 1979 ( BGBl. I S. 1675 ) über die zur Besoldung gehörenden Bezüge durchaus als „andere Berechnungsfaktoren“ begreifen lassen, die in der Beamtenbesoldung als Grundlage der Beamtenversorgung angelegt sind, wäre einer teilweise ins Leere gehenden, sich insoweit als bloße Angstklausel darstellenden nicht Anlehnungsregelung doch nicht geeignet gewesen, die Anlehnung an die Versorgungsregelung für Bundesbeamte in Absatz 1 der Versorgungszusage zu einer statischen zu machen und spätere Faktoren für die Berechnung der Versorgungsbezüge unbeachtlich sein zu lassen. Da ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung im Zweifel nach einheitlichen Regeln, d.h. als System erbringen will und ein solches System nicht erstarren darf, ist im Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen ( BAG, Urteil vom 25.06.2006 – 3 AZR 255/05 – BAGE 118, 326 = AP BetrVG § 1 Ablösung Nr. 49 zu A I der Gründe ). Dies stellt zugleich sicher, dass Änderungen der Lebensverhältnisse nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand gerade auch zu seinen Gunsten angemessen Rechnung getragen wird. Damit wird eine dynamische Verweisung auf die für Beamte geltenden Versorgungsregelungen dem Interesse beider Parteien besser gerecht als eine statische Verweisung ( BAG, Urteil vom 16.08.1988 – 3 AZR 61/87 –
§ 1Beamtenversorgung Nr.
8 zu 4 der Gründe ). Randnummer 46 Dies wird vorliegend durch die Verweisung auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
- Dezember 1974 am Ende der Versorgungszusage nicht in Frage gestellt, weil diese im Hinblick auf die zwingende Geltung des BetrAVG gemäß dessen § 17 Abs. 3 Satz 3 ohnehin nur deklaratorischen Charakter besitzt. Randnummer 47 3.1.1.3 Der Annahme einer dynamischen Verweisung auf das BeamtVG stand die Vertragspraxis des Beklagten nicht entgegen. Allerdings können nach Vertragsschluss liegende Umstände für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der am Rechtsgeschäft beteiligten durchaus von Bedeutung sein ( BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 68/08 - NZA 2009, 613 R 16 ). Vorliegend ist es jedoch erst 15 Jahre nach Abgabe der Versorgungszusage dazu gekommen, dass der Beklagte einen zu Lasten seiner Betriebsrentner gehenden Anpassungsfaktor nicht berücksichtigt hat, was dieser damit erklärt hat, dabei fälschlich von einer statischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht ausgegangen zu sein, wie dies ja auch seiner Einlassung im Vorprozess mit einem anderen Betriebsrentner über eine Erhöhung der Versorgungsbezüge zu Grunde lag. Randnummer 48 Soweit es in zwei dort zur Akte gelangten Stellungnahmen der H. AG vom
- Februar und
- März 2009 heißt, es sei nie Intention des Beklagten gewesen, seinen Mitarbeitern eine Beamtenversorgung zu gewähren, da die Versorgung „in Anlehnung an die Regeln für Bundesbeamte“, nicht jedoch „gemäß“ diesen Regeln habe erfolgen sollen, widerspricht dies dem nicht. Denn mit der Formulierung „in Anlehnung“ wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass keine strikte Bindung an die entsprechenden Bestimmungen bestehen soll, diese jedoch eine wichtige Orientierungshilfe liefern ( BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 266/02 – NZA-RR 2005 95 B II 4 der Gründe ). Da die Nichtberücksichtigung des 2006 eingeführten Anpassungsfaktors für den Kläger ausschließlich günstig war, ließ sein Schweigen hierzu keinerlei Rückschluss auf sein Verständnis der Bezugnahmeklausel bei Annahme der ohnehin nicht ausgehandelten, sondern vom Beklagten vorformulierten Versorgungszusage zu. Randnummer 49 3.1.1.4 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anlehnung an die Regelung über die Altersversorgung für Bundesbeamte nicht unklar i.S.v. § 5 AGBG bzw. § 305c Abs. 2 BGB. Von einer Unklarheit kann nur gesprochen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben ( BAG, Urteil vom 17.01.2006 – 9 AZR 41/05 – BAGE 116, 366 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40 zu A II 2 d bb der Gründe ). Solche Zweifel sind vorliegend gerade nicht geblieben. Dass die Kammer es in ihrem rechtlichen Hinweis vom
- Dezember 2010 ( Bl. 528 d.A. ) für möglich gehalten hat, die Nichtberücksichtigung der Berechnungsfaktoren aus §§ 5 und 69e BeamtVG als Ausdruck richtigen Verständnisses der Nichtanlehnungsklausel durch den Beklagten anzusehen, gibt dafür nicht einmal indiziell etwas her, andernfalls mit einem solchen Hinweis das Ergebnis der Entscheidung in der Sache vorweggenommen wäre. Gebunden ist das Gericht zudem gemäß § 318 ZPO nur an die Entscheidung in einem von ihm erlassenen End- oder Zwischenurteil. Randnummer 50 3.1.2 Es konnte kein vom Ergebnis der normativen Auslegung abweichender übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden, dem grundsätzlich auch vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang gebührt ( dazu BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 173/08 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 R 27 ). Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben eines früheren Vorstandsmitglieds der Beklagten vom
- März 2010 ( Abl. Bl. 250 d.A. ) vorgebracht, es habe nicht der Wille bestanden, die Anwendbarkeit des BeamtVG zu vereinbaren. Wenn es in diesem Schreiben jedoch heißt, es sei niemals beabsichtigt gewesen, die Betriebsrente des Klägers an das BeamtVG zu binden, widerspricht dies einer bloßen Anlehnung gerade nicht. Zudem hat nicht der Verfasser dieses Schreibens selbst die Versorgungszusage abgegeben, sondern der damalige Vorstandsvorsitzende, auf dessen Willen es mithin ankäme. Außerdem hat der Kläger nicht behauptet, damals selbst ebenfalls davon ausgegangen zu sein, dass die Anlehnung an die Regelung der Altersversorgung für Bundesbeamte das BeamtVG überhaupt nicht erfassen sollte. Randnummer 51 3.1.3 Eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht bedeutet nicht, dass dessen sämtliche Vorschriften und Änderungen unbesehen übernommen werden können. Vielmehr müssen die Bestimmungen nach Inhalt, Regelungszweck und Interessenlage auf die zugesagte Altersversorgung übertragbar sein ( BAG, Urteil vom 21.10.2003 – 3 AZR 60/03 –
§ 1Beamtenversorgung Nr.
17 zu A II der Gründe ). Dies ist bei Anpassungen der Höhe der Versorgungsbezüge in der einen wie in der anderen Richtung typischerweise der Fall und war deshalb unter diesem Aspekt zwischen den Parteien auch nicht streitig. Randnummer 52 3.2 Die sog. BfA-Rente des Klägers, die abweichend von den Berechnungen des Beklagten in den Anlagen B 3 und B 4 ( Abl. Bl. 88 und 89 d.A. ) ab
- Januar 2009 unverändert 1.860,21 € betrug und ab
- Juli 2009 auf 1.905,04 € erhöht wurde, wie im Verhandlungstermin unstreitig gestellt worden ist, war auf den sich bei einem Versorgungssatz von unstreitig 68 % des ruhegeldfähigen Gehalts ergebenen Betrag nicht zu 81,11 % sondern lediglich zu 75,23 % anzurechnen. Dieser Betrag ist entsprechend dem Antrag des Klägers und gemäß der Anrechnungsklausel der Versorgungszusage im Tenor als betriebliches Ruhegeld bezeichnet worden, das nicht mit dem letztlich zu zahlenden Ruhegehalt verwechselt werden darf. Randnummer 53 3.2.1 Die Differenz von ( 81,11 ./. 75,23 = ) 5,88 % ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu Unrecht die vom Kläger aufgrund freiwilliger Versicherung in der Zeit vom
- Februar 1964 bis
- Dezember 1967 erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt hat, und zwar für die bei einem Vorarbeitgeber erbrachte Zeit vom
- Februar 1964 bis
- September 1966 zur Hälfte ( 4,1715 : 2 = 2,0858 ) und für die Zeit ab Eintritt beim Beklagten voll ( 2,0382 ). Dass ( 2,0858 + 2,0382 = ) 4,1239 Entgeltpunkte von 70,0381 Entgeltpunkten sogar ( 4,1239 : 70,0381 = ) 5,89 % ausmachen, erklärt sich aus Rundungseffekten, die aufgrund der vorgesehenen Subtraktion von Einzelpositionen zu Lasten des Klägers gehen. Randnummer 54 3.2.2 Nach Buchst. a auf Seite 2 der Versorgungszusage vom
- September 1980 werden auf das betriebliche Ruhegeld Renten aus der Angestelltenversicherung angerechnet, gleichgültig ob aus einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber ( Arbeitgeberanteile ) und solcher des Beklagten. Diese Regelung entspricht § 5 Abs. 2 BetrAVG, wonach Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge gekürzt werden dürfen, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen ( Satz 1 ), was nach Satz 2 nicht für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, soweit diese auf Pflichtbeiträgen beruhen ( dazu BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 80/08 – ZTR 2010, 539 R 27 ). Randnummer 55 3.2.3 Es ist davon auszugehen, dass die vom Kläger in der Zeit vom
- Februar 1964 bis
- Dezember 1967 freiwillig gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung auf seinen eigenen Leistungen beruhten. Dass es sich um freiwillige Beiträge gehandelt hat, ergibt sich bereits aus der Anlage 3 Seite 1 zum Rentenbescheid des Klägers vom
- Oktober 1993 ( Abl. Bl. 105 d.A. ), und dass er wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze kraft Gesetzes versicherungsfrei war, ist dem Kläger mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund ( Abl. Bl. 387 u. 388 d.A. ) noch zusätzlich bestätigt worden. Dem mit Vertragsurkunden ( Abl. Bl. 539-545 d.A. ) unterlegten Vortrag des Klägers, zu seinen freiwilligen Beitragszahlungen keine Arbeitgeberleistungen bezogen zu haben, die als geldwerter Vorteil zu versteuern gewesen wären, ist der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur pauschal mit dem Hinweis entgegengetreten, es sei seinerzeit gang und gäbe gewesen, dass sich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beschäftigte Arbeitnehmer entsprechende Sozialversicherungsanteile hätten auszahlen lassen. Damit hat der Beklagte der ihn nach der Fassung der Anrechnungsklausel treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, obwohl der Kläger im streitigen Zeitraum immerhin 15 Monate in einem Arbeitsverhältnis zu ihm gestanden hatte. Dafür dass der Kläger jedenfalls vom Beklagten für die Zeit bis
- Dezember 1967 keine Leistungen zu seinen freiwilligen Beitragszahlungen erhalten hatte, sprach zudem, dass die Anrechnungsklausel nach ihrem Schlusssatz auf Seite 3 der Versorgungszusage erst seit dem
- Januar 1968 gelten soll. Randnummer 56 3.3 Bei der Bestimmung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Berechnungen des Beklagten zugrunde gelegten Versorgungsgrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts des Klägers darf dessen BfA-Rente nicht vollständig, sondern allenfalls zu 81,37 % berücksichtigt werden, weshalb es im Klagezeitraum zu keiner Überschreitung der Versorgungsgrenze gekommen ist. Im Anschluss an die Anrechnungsklausel der Versorgungszusage ist vorgesehen, dass das betriebliche Ruhegeld ( gemeint: Ruhegehalt ) insoweit gewährt wird, als die Gesamtversorgung ( betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen ) 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts nicht übersteigt. Soweit daraus, dass hierbei eventuelle Bezüge nach Buchst. b und e der vorangehenden Anrechnungsklausel unberücksichtigt bleiben, mit dem Beklagten über den Wortlaut hinaus im Wege des Umkehrschlusses sämtliche Bezüge nach Buchst. a bis c der Anrechnungsklausel Berücksichtigung zu finden haben, muss dies doch seine Grenze an der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 BetrAVG finden. Deshalb waren neben den Entgeltpunkten für die Hälfte der Ausfallzeiten des Klägers während seiner Ausbildung gem. Buchst. a Nr. 2 auch die Entgeltpunkte aufgrund seiner freiwilligen Beiträge in der Zeit vom
- Juni 1961 bis
- April 1963 und vom
- Februar 1964 bis
- Dezember 1967 von der Gesamtzahl Entgeltpunkte in Abzug zu bringen: Randnummer 57 70,0381 ./. 4,2842 = 8,5648 : 2 ./. 2,5550 01.06.1961 bis 30.04.1963 ./. 6,2097 01.02.1964 bis 31.12.1967 56,991 ./. 70,0381 = 81,37 % . Randnummer 58 3.4 Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer
- Betriebsrentenleistung in Höhe der jeweiligen Novemberleistung. Randnummer 59 3.4.1 Ein sich aus der Anlehnung an das Versorgungsrecht für Beamte ergebender Anspruch des Klägers auf eine jährliche Sonderzahlung gemäß dem früheren § 2 Abs. 2 BeamtVG ist gemäß BSondZG und DNeuG durch wiederholte Halbierung schrittweise abgebaut und ab
- Juli 2009 schließlich vollständig in Wegfall gebracht worden. Da gleichzeitig der 2004 erreichte Betrag in die Grundgehaltstabelle eingepflegt wurde, bestehen gegen diese gesetzliche Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine dynamische Verweisung auf das BeamtVG lässt dessen verfassungsmäßige Änderungen nicht als Eingriff in die Versorgungsrechte eines Betriebsrentners, sondern als bloße Festlegung des aktuellen Anspruchsinhalts erscheinen ( BAG, Urteil vom 22.02.2000 – 3 AZR 39/99 –
§ 1Beamtenversorgung Nr.
13 zu B IV 2 a der Gründe ). Randnummer 60 3.4.2 Ein im Wege betrieblicher Übung begründeter vertraglicher Anspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Randnummer 61 3.4.2.1 Allerdings können auf diesem Wege auch frühere Arbeitnehmer als Betriebsrentner noch Ansprüche erwerben ( BAG, Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 118/08 – NZA 2011, 104 R 12 und 13 ). Voraussetzung dafür ist jedoch ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des ( früheren ) Arbeitgebers, aus dem die Leistungsempfänger auf seinen Willen schließen können, ihnen die Leistung auch künftig zu gewähren ( BAG, Urteil vom 29.08.1991 – 6 AZR 593/88 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38 zu III 1 d bb der Gründe ). Dies war vorliegend nicht der Fall. Randnummer 62 3.4.2.2 Dass der Beklagte seinen Betriebsrentnern mit einer individuellen Versorgungszusage von Anfang an entsprechend der damaligen Rechtslage für Beamte, die von 1973 bis 1993 jährliche Sonderzuwendungen i.H.v. 100 % einer monatlichen Leistung vorsah, zu Weihnachten eine volle
- Betriebsrente zahlte, gab diesen keinen Anlass zur Annahme, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelte, die sich nicht bereits aus ihrer Versorgungszusage ergab. Dies änderte sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte bis 2008 davon absah, die gesetzlichen Kürzungen zu übernehmen. Zur Erklärung hierfür hat der Beklagte vorgebracht, irrtümlich von einer statischen Bezugnahme aufs Recht der Beamtenversorgung ausgegangen zu sein. Dem widersprechen seine vom Kläger herangezogenen diversen Ausführungen im Vorprozess vor der Kammer 17 nicht, mit denen der Beklagte zu begründen versucht hat, weshalb er nunmehr erstmals eine Erhöhung der laufenden Bezüge meinte nicht weitergeben zu müssen. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine irrtümliche Berechnung der von ihm geschuldeten Leistung, ist es Sache des Arbeitnehmers darzulegen, dass aus seiner Sicht eine bewusste Mehrleistung vorgelegen hat ( BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 – NZA 2010, 759 R 21 ). Randnummer 63 3.4.3 Schließlich vermag der Kläger auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG als Rechtsquelle Anerkennung gefunden hat, nichts für sein Verlangen herzuleiten, ihm weiterhin ein volles
- Ruhegehalt zu zahlen. Dass nach §§ 10, 12 der Versorgungsordnung beim Beklagten vom
- Januar 1984 die Höhe des Weihnachtsgeldes weiterhin der Betriebsrente für November entspricht, stellt keine sachwidrige Schlechterstellung des Klägers dar. Vielmehr erklärt sich dies daraus, dass der Kläger als früherer AT-Angestellter mit einzelvertraglicher Versorgungszusage nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Versorgungsordnung fällt. Von dem durch § 21 Abs. 4 der Versorgungsordnung eingeräumten Recht, bis zum
- März 1984 zu erklären, Leistungen nach dieser Versorgungsordnung erhalten zu wollen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Soweit er in seinem nachgereichten Schriftsatz vom
- März 2011 auf Vorgänge in 1987 und 1990 hingewiesen hat, konnten diese seiner Entscheidung in 1984 nicht entgegengestanden haben. Randnummer 64 3.5 Die dargelegten rechtlichen Vorgaben führen für die streitige Zeit von Januar 2006 bis November 2011 zu folgender Neuberechnung der monatlichen Betriebsrentenleistung: Randnummer 65 Unter Einbeziehung der sich aus 68 % des ruhegeldfähigen Gehalts des Klägers errechnenden, schrittweise abgesenkten Sonderzahlung in jeweils rechnerisch unstreitiger Höhe und der anteiligen Einmalzahlung in 2009 in Anlehnung an §§ 2 Nr. 12, 72 Abs. 1 BeamtVG i.H.v. ( 225 x 68 % = ) 153,- € errechnen sich gegenüber den im „Lohnkonto IST“ des Klägers ausgewiesenen Zahlbeträgen Überzahlungen für 2006 und 2007 von jeweils 423,14 € und für 2008 von 307,43 €, während für Januar bis November 2009 eine Unterzahlung i.H.v. 3.794,38 € zu verzeichnen ist, wie sich folgender Aufstellung entnehmen lässt: Randnummer 66 3.6 Mit seinem sich aus den Überzahlungen ergebenden Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits die Aufrechnung gegen den noch offenen Zahlungsanspruch des Klägers erklärt und diesen damit gemäß § 389 BGB zum Erlöschen gebracht. Dies gilt trotz der vom Kläger erhobenen Einrede der Verjährung auch für den Anspruch aus
- Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist, lief Ende 2009 zu einem Zeitpunkt ab, in welchem der Anspruch des Klägers bereits entstanden war und dementsprechend erstmals aufgerechnet werden konnte ( § 215 BGB ). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage einer hinreichend spezifizierten Geltendmachung durch den Mahnbescheidsantrag vom
- Dezember 2009 und eine Hemmung der Verjährung durch demnächstige Zustellung des Mahnbescheids vom
- Januar 2010 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO kam es hierfür deshalb nicht an. Randnummer 67 3.7 Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB mindestens ab
- Dezember 2009 zu ( § 308 Abs. 1 ZPO ). Randnummer 68
- Nebenentscheidungen Randnummer 69 4.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 70 4.1.1 Der Kläger hat die Kosten für seinen erstinstanzlichen, übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrag hinsichtlich seiner unstreitig gewesenen Besoldungsgruppe zu tragen, dessen Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 80 % der 36fachen Differenz zwischen den Grundbezügen der Besoldungsgruppen 6 und 5 beträgt, mithin [ (7.885,- ./. 7.378,40) x 36 x 80 % = ] 14.590,08 €. Hinzu kamen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG die Werte der bezifferten Klage- und Widerklageforderungen i.H.v. ( 18.475,89 + 7.851,30 = ) 26.327,19 €, was einen Gesamtstreitwert von 40.917,27 € ergibt. Da der Kläger mit seiner Zahlungsforderung i.H.v. 2.640,59 € obsiegt hat und die Widerklage in voller Höhe abgewiesen worden ist, errechnet sich eine Kostenquote von Randnummer 71 2.640,59 + 7.851,30 10.491,89 : 40.917,27 = 25,64 % für den Beklagten und damit 74,36 % für den Kläger. Randnummer 72 4.1.2 In der Berufungsinstanz sind zu den Zahlungsanträgen die Werte der beiden Zwischenfeststellungsanträge des Klägers zu addieren. Während der Wert des streitigen Prozentsatzes der anzurechnenden BfA-Rente [ 1.905,04 x (81,11 ./. 75,23) x 36 x 80 %= ] 3.226,18 € beträgt, ist der Wert der
- Betriebsrentenleistung gemäß der Forderung des Klägers auf ( 4.406,39 x 3 x 80 % = ) 10.575,34 € zu bestimmen. Bei einem Gesamtstreitwert Randnummer 73 von 26.327,19 + 3.226,18 + 10.575,34 40.128,71 € und einem Obsiegen des Klägers im Umfang von 2.640,59 + 7.851,30 + 3.226,18 13.718,07 € beläuft sich Randnummer 74 die Kostenquote für den Beklagten auf ( 13.718,07 : 40.128,71 = ) 34,19 % und damit für den Kläger auf 65,81 %. Randnummer 75 4.2 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der auch für zahlreiche weitere Betriebsrentenverhältnisse des Beklagten und seiner Mitglieder erheblichen Fragen der Auslegung gleich lautender Versorgungszusagen und deren rechtlicher Wirksamkeit zuzulassen. Randnummer 76
- Die nachgereichten Schriftsätze beider Parteien waren gemäß § 296a Satz 1 ZPO für die Entscheidung unbeachtlich und gaben auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO wieder zu eröffnen. Randnummer 77 5.1 Der Schriftsatz des Klägers vom
- März 2011 enthält im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung der bereits im Verhandlungstermin geäußerten Rechtsansichten und lediglich in einem Punkt neuen, jedoch für die Entscheidung, wie bereits dargelegt, unerheblichen Tatsachenvortrag. Randnummer 78 5.2 Ähnlich verhält es sich mit dem Schriftsatz des Beklagten vom
- März
- Da der Kläger mit seiner Berufungsbegründung ausführlich zur Frage vorgetragen hat, vom Beklagten bis Ende 1968 keine Leistungen zu seinen freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu haben, und dies mit Schriftsatz vom
- Januar 2011 auch für die Frage der Gesamtversorgungsgrenze thematisiert hat, hatte der Beklagte hinreichend Gelegenheit zur Erwiderung und bestand auch kein Anlass zu einem diesbezüglichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Gericht ( § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Mit Rücksicht darauf, dass die Anrechnungsklausel nach der Versorgungszusage des Beklagten ohnehin erst seit dem
- Januar 1968 gelten soll und zudem viel dafür spricht, dass Entgeltpunkte für Ausfallzeiten nach der Fassung der Gesamtversorgungsregelung gar nicht zu berücksichtigen sind, erschien auch ein freigestellter Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht angezeigt ( § 156 Abs. 1 ZPO ). Randnummer 79 Ebenso verhält es sich, soweit der Beklagte nunmehr meint, die Versorgungsgrenze betrage in Abweichung von seinen bisherigen Berechnungen nicht 75 %, sondern mit Rücksicht auf den Versorgungssatz des Klägers von 68 % unter Berücksichtigung des in Buchstabe a der Anrechnungsklausel vorgesehenen Ausgleichs von 5 % bei Nichterreichen des Höchstsatzes nur 73 %. Es ist nicht erkennbar, dass diese Ansicht des Beklagten zutrifft, weil in der Regelung über die Versorgungsgrenze gerade nicht der jeweilige Versorgungssatz, sondern ein fester Prozentsatz des ruhegeldfähigen Gehalts in Bezug genommen wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001043916