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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 SF 205/10 B E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Ausschluss der

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren - Nichtanwendbarkeit der Regelungen des RVG zur Beschwerde Leitsatz Gegen Beschlüsse des Sozialgerichts, die über Erinnerungen gegen die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung entscheiden, findet keine Beschwerde statt (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 24.2.2009 - L 15 SF 9/09 B; Aufgabe von LSG Berlin-Potsdam vom 17.5.2006 - L 12 B 21/03 RJ). (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,

  1. August 2010, S 23 SF 161/08, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom
  2. August 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe I Randnummer 1 Mit Beschluss vom
  3. November 2007 hat das Sozialgericht „dem Kläger“ Prozesskostenhilfe für das bei ihm anhängige Ausgangsverfahren (S 6 AS 563/07) ohne Ratenzahlungen bewilligt und den Antragsteller beigeordnet. Randnummer 2 Nach Beendigung des Ausgangsverfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Sozialgerichts auf den Antrag des Antragstellers vom
  4. Juni 2008, die ihm aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 874,65 Euro festzusetzen, mit Beschluss vom
  5. August 2008 die Vergütung unter Anrechnung eines gezahlten Vorschusses in Höhe von 261,80 Euro auf -57,12 Euro („Gesamtentschädigung 204,68 €“) festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das Sozialgericht durch Beschluss vom
  6. August 2010 den Beschluss des Urkundsbeamten geändert, die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 266,56 Euro festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am
  7. August 2010 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller zuletzt noch – unter Berücksichtigung der Stellungsnahme der Bezirksrevisorin vom
  8. August 2009 – die Festsetzung der ihm zu gewährenden Vergütung auf 537,98 Euro begehrt. II Randnummer 3 Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist (§ 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Randnummer 4 Nach § 178 Satz 2 SGG kann gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, „das endgültig entscheidet“. Eine Beschwerde an das übergeordnete Gericht ist danach ausgeschlossen. Dieser Ausschluss der Beschwerde gilt im sozialgerichtlichen Verfahren auch für die Festsetzung der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung. Randnummer 5 Zwar können nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Antragsberechtigten gegen Beschlüsse des Gerichts über Erinnerungen des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten nach § 55 RVG binnen zweier Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Diese Regelungen sind im sozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht anwendbar. Der Senat hält an seiner früheren, zu den entsprechenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gewonnenen Auffassung (Beschluss des Senats – als
  9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg – vom
  10. Mai 2006 – L 12 B 21/03 RJ – im Anschluss an Beschluss des
  11. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
  12. Dezember 2005 – L 3 B 57/05 U –) nicht fest und schließt sich – ebenso wie der
  13. und
  14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom
  15. März 2011 – L 6 SF 236/09 B und L 10 SF 186/10 B E –) der – soweit ersichtlich – nunmehr einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an (stellvertretend Beschluss des
  16. Senats vom
  17. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz,
  18. Aufl [2008], § 178 RdNr. 3 aE; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, Sozialgerichtsgesetz [2009], § 178 RdNr 19 und Frehse, in: Jansen, Sozialgerichtsgesetz,
  19. Aufl. [2009], § 178 RdNr 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die angeführten Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind keine vorrangigen Sondervorschriften für die Rechtsbehelfe in Festsetzungssachen der vorliegenden Art, sondern werden – wie die gesetzessystematische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte zeigt (hierzu umfassend Beschluss des
  20. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom
  21. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B –) ihrerseits verdrängt. Ein Rückgriff auf die bezeichneten Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nur in den Verfahrensordnungen denkbar, die die Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (Frehse, a.a.O.). Randnummer 6 Dass der Ausschluss der Beschwerde dazu führt, dass in Vergütungsfestsetzungssachen nach § 55 RVG keine landeseinheitliche Vereinheitlichung durch obergerichtliche Rechtsprechung stattfindet, ist als Konsequenz der gesetzessystematischen Herleitung des Beschwerdeausschlusses hinzunehmen. Einheitlichkeit wäre zudem nur zu erreichen, wenn beim Landessozialgericht allein ein Senat für derartige Kostensachen zuständig wäre, was derzeit nicht der Fall ist. Randnummer 7 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Randnummer 8 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001044124

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