Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung und rufschädigendem Verhalten Orientierungssatz Zur außerordentlichen Kündigung eines Busfahrers wegen Unterbrechung der Fahrt eines mit Fahrgästen
§ 626Nr.
96 zu A II 2 c aa der Gründe ). Randnummer 20 2.2 Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB waren erfüllt. Danach kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Randnummer 21 2.2.1 Die Kammer war nicht gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG darauf beschränkt, das angefochtene Urteil auf eine Rechtsverletzung zu überprüfen. Vielmehr kam ihm aufgrund des Neuvortrags der Beklagten zur Frage eines Missverständnisses am
- Mai 2010 die uneingeschränkte Funktion einer weiteren Tatsacheninstanz zu. Randnummer 22 2.2.2 Der Vorfall vom
- Juni 2010 gab auch nach der eigenen Einlassung des Klägers einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung ab. Selbst wenn der Kläger von einem zugestiegenen Fahrer der B. telefonisch zu Unrecht beschuldigt worden sein sollte, sich mit Fahrgästen zu unterhalten, berechtigte ihn dies doch keinesfalls dazu, seine Fahrt an der nächsten Haltestelle zu unterbrechen und die Polizei anzufordern, nachdem der andere Mitarbeiter seiner Aufforderung nicht nachgekommen war, den Bus nicht zu verlassen. Dies stellte sich nicht nur als Arbeitsverweigerung dar, sondern ging darüber hinaus, indem der Kläger sie in Gegenwart von Fahrgästen als Kunden der Auftraggeberin vornahm und damit auch den Ruf der Auftraggeberin schädigte. Dabei steigerte er die negative Außenwahrnehmung durch das völlig unbegründete Anfordern von Polizei noch zusätzlich. Auch sprach er nach insoweit unwidersprochener Darstellung der Beklagten den erschienenen Polizisten gegenüber in ebenfalls rufschädigender Weise von „menschenunwürdigen“ Arbeitsbedingungen bei der Beklagten. Randnummer 23 2.2.3 Die Beklagte brauchte sich nicht darauf verweisen zu lassen, den Kläger wegen seines Fehlverhaltens vom
- Juni 2010 bloß abzumahnen. Randnummer 24 2.2.3.1 Allerdings ist bei einer Pflichtverletzung, die auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die deshalb regelmäßig erforderliche Abmahnung dient zugleich der Objektivierung einer negativen Prognose. Sie entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, was durch §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren hat. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst danach nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227 R 34-37 ). Randnummer 25 2.2.3.2 So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Die Unterbrechung der Fahrt eines mit Fahrgästen besetzten Linienbusses zwecks Anforderung der Polizei aus einem nichtigen Anlass stellte eine derart schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Nachdem der Mitarbeiter der B. den Bus bereits an der vorigen Haltestelle verlassen hatte, konnte das Anfordern der Polizei dem Kläger einzig und allein dazu gedient haben, sich dadurch Genugtuung zu verschaffen, dass er sich ohne Rücksicht auf die Interessen der Fahrgäste und den Ruf der Beklagten und deren Auftraggeberin ein Forum schuf „menschenunwürdige“ Arbeitsbedingungen anzuprangern. Diese Einschätzung fand ihre Bestätigung darin, dass der mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraute Betriebsrat ausdrücklich seine Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung erklärt hat. Randnummer 26 2.2.3.3 Die gebotene Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Randnummer 27 2.2.3.3.1 Selbst wenn durch die Beifügung der Betriebsratsanhörung zum Kündigungsschreiben von einer hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist auszugehen sein sollte, hätte dies den Beurteilungsmaßstab doch nicht zu Gunsten der Beklagten zu verändern gemocht. Soweit dies bei einzel- oder tarifvertraglichem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geboten erscheint ( dazu BAG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 AZR 427/98 –
§ 626Nr.
150 zu B II 3 b der Gründe ), trifft dies für sog. Mandatsträger der Betriebsverfassung nicht zu. Für eine diesen gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist vielmehr auf die Frist einer fiktiven ordentlichen Kündigung abzustellen ( BAG, Urteil vom 18.02.1993 – 2 AZR 526/92 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 35 zu II 3 b aa der Gründe ). Randnummer 28 2.2.3.3.2 Im Rahmen der Interessenabwägung zur Bestimmung der Frage, ob dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist, sind u.a. Gewicht und Auswirkungen einer Pflichtverletzung, eine mögliche Widerholungsgefahr, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen ( BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 623/04 –
§ 626Nr. 196 zu B I 1 b bb
(2)der Gründe ). Randnummer 29 2.2.3.3.3 Es war der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger noch mehr als drei Monate bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB weiterzubeschäftigen. Randnummer 30 Der Kläger hatte seine Arbeitspflicht und seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf deren Interessen gemäß § 241 Abs. 2 BGB vorsätzlich schwer verletzt, indem er die Beklagte bzw. deren Auftraggeberin gleichsam „aus Daffke“ öffentlich vorgeführt hat. Angesichts der auch in seiner Bezeichnung der Arbeitsbedingungen als menschenunwürdig zum Ausdruck gelangten Einstellung des Klägers bestand die Gefahr, dass dieser bei nächster Gelegenheit erneut rücksichtslos seine auch nur vermeintlich berechtigten Interessen öffentlichkeitswirksam verfolgen würde. Dies war mit Rücksicht darauf besonders bedeutsam, dass der Kläger seiner Tätigkeit im Wesentlichen unbeaufsichtigt nachzugehen hatte. Randnummer 31 Mit neuneinhalb Jahren hatte sein Arbeitsverhältnis noch nicht derart lange bestanden, dass der Beklagten zum Ausgleich für bislang gezeigte korrekte Pflichterfüllung ein längeres Zuwarten hätte angesonnen werden können. Auch war das Arbeitsverhältnis schon bislang nicht störungsfrei verlaufen. Zwar konnte der Inhalt der beiden dem Kläger kurz zuvor erteilten Abmahnungen für die Frage, ob in der Pflichtverletzung vom 4. Juni 2010 sogar ein Wiederholungsfall gesehen werden kann, nicht berücksichtigt werden, weil deren Inhalt im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat nicht einmal abstrakt wiedergegeben worden war und die Beklagte auch nicht vorgetragen hat, dem Betriebsrat die Abmahnungen zuvor schon abschriftlich zur Kenntnis gegeben zu haben ( zu dieser Beschränkungswirkung des Betriebsratsanhörung BAG, Urteil vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37 =
§ 626Nr. 99 zu II 5 b der Gründe; vgl. auch Urteil vom 27.06.1985 – 2 AZR 412/84 – BAGE 49, 136 = AP Betr
VG 1972 § 102 Nr. 37 zu II 2 b aa der Gründe ). Dass der Kläger wiederholt wegen dieser Pflichtverletzungen abgemahnt worden war, ist dagegen eingangs des Anhörungsschreibens erwähnt worden und konnte deshalb für die Interessenabwägung Berücksichtigung finden. Randnummer 32 2.3 Die Beklagte hat ihr Kündigungsrecht nicht dadurch verbraucht, dass sie den Kläger am
- Juni 2010 abgemahnt hat. Diese ebenfalls eingangs des Anhörungsschreibens an den Betriebsrat erwähnte Abmahnung soll sich gerade nicht auf die drei danach geschilderten Vorfälle vom
- und
- Mai und
- Juni 2010 bezogen haben. Verbraucht durch einen Verzicht im untechnischen Sinne durch eine Abmahnung werden aber nur die darin gerügten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ( BAG, Urteil vom 26.11.2009 – 2 AZR 751/08 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 61 R 12 ). Randnummer 33 2.4 Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB war mit Zugang des Kündigungsschreibens am
- Juni 2010 gewahrt. Diese Frist lief gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB erst ab Kenntnis der Beklagten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Hierzu gehört, den Arbeitnehmer zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe anzuhören, sofern dies wie vorliegend binnen einer Woche geschieht ( BAG, Urteil vom 06.07.1972 – 2 AZR 386/71 – BAGE 24, 341 =
§ 626Ausschlussfrist Nr.
3 zu II 3 der Gründe ). Randnummer 34 3. Der Kläger hat gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 35 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001046478