G und Nichtansatz eines Spekulationsgewinns nach § 23 EStG sowie Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe
… € festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Zusammenhang mit einem Aktienerwerb seitens des Klägers im Streitjahr 1996 ein geldwerter Vorteil bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und/oder ein Spekulationsgewinn im Sinne
G - anzusetzen ist. Randnummer 2 Der … geborene Kläger war im Streitjahr verheiratet und wurde zusammen mit seiner Ehefrau … vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe wurde erst einige Jahre später geschieden. Randnummer 3 Der Kläger war seit dem … 1991 als Leiter der … Geschäftsstelle der X - GmbH mit Sitz in … (im Jahr 1995 gemäß §§ 190 ff. i. V. m. §§ 238 ff. Umwandlungsgesetz - UmwG - umgewandelt in X - AG; alleiniges Vorstandsmitglied: B) bei dieser Gesellschaft angestellt. Er erzielte in diesem Zusammenhang im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
brutto rund … DM. Die X-AG entwarf und installierte laut Börsen-Zeitung vom … das "…" für … und zählte zu ihrem Kundenkreis Unternehmen wie …, …, …, … und …. Randnummer 4 Mit Aktienkaufvertrag vom 10. Juli 1996 erwarb die X-AG, vertreten durch B,
ihrem Hauptaktionär C … Stück ihrer Namensaktien im Nennbetrag
je … DM zum Zwecke der Weiterveräußerung an ihre Mitarbeiter (= 3 % der gesamten Aktien). Der Kaufpreis wurde nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt. Diese Aktien wurden als vinkulierte Namensaktien an - Manager der X-AG weiterverkauft. Randnummer 5 Der Kläger erwarb hierbei mit Aktienkaufvertrag vom 15. August 1996
der X-AG … Stück vinkulierte Namensaktien zum Nennwert
insgesamt … DM mit Dividendenbezugsrecht ab dem laufenden Geschäftsjahr zu einem Kaufpreis in Höhe
… DM. Der Gesamtnennwert aller Aktien der Gesellschaft betrug … Mio. DM. Der Kläger war somit fortan mit 0,25 % am Gesamtkapital der X-AG beteiligt. In dem Kaufvertrag heißt es u. a. wie folgt: Randnummer 6 "§ 6 Gewährleistung … Käufer ist bekannt, dass die verkauften Aktien vinkulierte Namensaktien sind, deren Übertragung nach Maßgabe
5 der Satzung der X-AG der Zustimmung des Vorstands der Gesellschaft bedarf. § 7 Rückübertragungsverpflichtung Scheidet der Käufer vor Ablauf
zwei Jahren aus den Diensten der X-AG, gleich aus welchem Rechtsgrunde aus, so ist er verpflichtet, sämtliche der aufgrund dieses Vertrages erworbenen Aktien zum Kaufpreis sowie der hierauf zugeteilten jungen Aktien zum Ausgabepreis an die Verkäuferin zurückzuübertragen. Die Rückübertragungsverpflichtung vermindert sich nach Ablauf -
zwei Jahren auf 75 %, -
drei Jahren auf 50 %, -
vier Jahren auf 25 % der aufgrund dieses Vertrages erworbenen Aktien sowie der hierauf zugeteilten jungen Aktien. Nach Ablauf
fünf Jahren nach Erwerb der Aktien entfällt die Rückübertragungsverpflichtung. ..." Randnummer 7 Der Kläger finanzierte den Aktienerwerb, der im Aktienbuch der X-AG unter Nr. 16 eingetragen wurde, mit einem Darlehen der Bank.1, …, über … DM. Randnummer 8 Am
den Aktionären erwerben, gemäß dem Kauf- und Übertragungsvertrag, der zwischen den Aktionären in der Form abzuschließen ist, die hier als Anlage 1 beigefügt ist … F wird künftig zu der D-Unternehmensgruppe gehören, deren Konzernobergesellschaft D ist. 3. Eine neue Gesellschaft wurde errichtet und zur Eintragung angemeldet als "G" beim Handelsregister des Amtsgerichts …. Diese Gesellschaft wird ebenfalls ihre Firma ändern ("H"). H wird eine 100 %-Tochter
F und dient als der Benannte, der letztlich zwischen 97 und 100 % der Anteile an X halten wird. 4. Beim Erwerb
X wünscht D sicherzustellen, dass die Aktionäre dem Geschäft
X verbunden bleiben und dass sie angemessen an deren künftigem Wachstum teilhaben. Demgemäß wurde ein Wiederanlage-Plan entwickelt, demzufolge gewisse Beträge, die die Aktionäre als Gegenleistung für ihre Aktien an X erhalten, in F wiederangelegt werden ("Wiederanlage"). Auf dieser Grundlage vereinbaren die Vertragsteile, was folgt. II. Wiederanlageplan für Aktionäre 2.1 Für D ist es
entscheidender Bedeutung, dass die Aktionäre dem Geschäft
X verpflichtet bleiben. Deshalb, gleichzeitig mit dem Verkauf der Aktien
X, haben C und die Inhaberaktionäre Anteile in F (Stammanteile) zu Bedingungen zu kaufen, die in dem Kauf- und Übertragungsvertrag spezifiziert sind. 2.2 Die Namensaktionäre, die sich für die Ausübung ihrer Option entschieden haben, haben Namensaktien
F zu Bedingungen zu kaufen, die in dem Kauf- und Übertragungsvertrag spezifiziert sind; die Inhaber- und Namensaktionäre werden ermutigt, diese Wandlung vorzunehmen (die "Wandlung") und
dem Darlehen Gebrauch zu machen, das ihnen zur Verfügung gestellt wird. 2.3 D hat eine Bank zu bezeichnen, die jedem Inhaberaktionäre und jedem Namensaktionär ein Darlehen zur Verfügung zu stellen hat, das gleich ist 300 % der Beträge, die dieser Aktionär in F-Anteile wieder anlegt, oder derjenige niedrigere Betrag, den der Aktionär wählt, binnen drei Monaten nach Anzeige durch den Aktionär, dass die in Nr. 2.2 bezeichnete Wiederanlage gemacht wird. Das Darlehen steht ausschließlich dafür zur Verfügung, dem Aktionär den Erwerb
Anteilen an F zu ermöglichen. Es ist ohne Haftung für den Aktionär persönlich oder sein sonstiges Vermögen, außer die Anteile des Aktionärs an F. Es wird besichert durch ein vorrangiges Pfandrecht an jedem Anteil des Aktionärs an F. Das Darlehen ist verzinslich mit einem Satz zum …. Es wird bedient bezüglich Tilgung und Zinsen ausschließlich aus jeglichen Darlehen, die dem Aktionär auf seine F-Anteile bezahlt werden, oder aus Erlösen, die er aus dem Verkauf dieser F-Anteile erhält. Soweit der Zins, der auf das Darlehen zahlbar ist, die an den Aktionär bezahlten Dividenden übersteigen sollte, ist der andernfalls fällige Zins zum Darlehenshauptsache-Betrag zu schlagen. Falls Dividendenzahlungen, die der Aktionär erhält, die zahlbaren Zinsen übersteigen, ist der Mehrbetrag zur Tilgung des Darlehens zu verwenden. Alle Steuergutschriften, die für Dividendenzahlungen zur Verfügung stehen, sind zu berücksichtigen. ... Die endgültige Rückzahlung des Darlehens erfolgt beim Verkauf der F-Anteile und aus den Erlösen aus einem solchen Verkauf, die der F-Aktionär erhält." Randnummer 10 Gemäß XVI dieses Vertrages wurden die beigefügten Anlagen (u.a. der Kauf- und Übereignungsvertrag) Bestandteil dieser Vereinbarung. Randnummer 11 Nach diesem "Anteilskauf- und Übertragungsvertrag", der u.a.
C und B als Bevollmächtigte der Gesellschafter abgeschlossen wurde, veräußerten die fünf Hauptaktionäre der Gesellschaft und die X-AG selbst mit Wirkung bereits zum 1. Dezember 1996 97 v. H. aller Aktien an die E mit Sitz in …. Der Gesamtkaufpreis bestand aus einem Grundbetrag in Höhe
… Mio. DM. Die genaue Ermittlung des Kaufpreises war
verschiedenen Faktoren abhängig, die im Einzelnen in § 4 des Vertrages beschrieben sind. Das Gewinnbezugsrecht stand der Erwerberin ab dem
X in eine Kommanditgesellschaft und/oder eine Verschmelzung mit ihrer Holding Gesellschaft und/oder diejenigen anderen Maßnahmen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung mit ähnlicher Wirkung und/oder die Änderung des Geschäftsjahres auf den
X schadlos bezüglich eines etwaigen Steuerschadens, der wegen der Neubestimmung der Größe des Anteilsbesitzes
drei Prozent erlitten wird. Wenn weniger als alle - Manager sich gemäß dem vorstehenden Satz entscheiden, gilt die Begrenzung auf drei Prozent anteilig. … § 3 Wiederanlage Wiederanlage
Rechtsanwalt … aus … ausgearbeitet, der der X-AG als Fachanwalt für Steuerrecht auch steuerberatend zur Seite stand. Randnummer 15 Am 26./27. Juni 1997 schlossen die X-AG und der Kläger folgende "Vereinbarung" (Bl. 202 f. der Streitakte): Randnummer 16 "Vorbemerkung Zwischen der Gesellschaft und dem Mitarbeiter wurde am 15.08.1996 ein Aktienkaufvertrag über den Erwerb
… Stück Namensaktien im Nennbetrag
je … DM geschlossen. Es handelte sich hierbei um vinkulierte Namensaktien, deren Übertragung nach Maßgabe
5 der Satzung der Gesellschaft der Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft bedurfte. Im Vertrag durch den die D-Gruppe die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft erwarb ("K" vom 21. Dezember 1996), wurde dem Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft die Option eingeräumt, seine Aktien an den neuen Mehrheitsaktionär zu veräußern.
dieser Option kann der Mitarbeiter nach der Regelung des Vertrages nur Gebrauch machen, wenn er gleichzeitig den Kaufpreis in Aktien der Holding-Gesellschaft reinvestiert, die in Zukunft Eigentümerin der Gesellschaft sein wird (vgl. § 1 Abs. 5 und § 3 des K). Die vom Mitarbeiter erworbenen Aktien an der Holding-Gesellschaft sollen wiederum vinkulierte Namensaktien sein. An ihnen setzen sich die vertraglichen Bedingungen aus dem zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft geschlossenen Aktienkaufvertrag fort. Zur Umsetzung der vorgenannten Regelung und zur Sicherung der Vinkulierung der Aktien und der vertraglichen Bedingungen aus dem Aktienkaufvertrag treffen die Parteien folgende Vereinbarung: § 1 Der Mitarbeiter eröffnet ein separates Bankkonto bei der Bank.1, …, und stellt sicher, dass der Erlös aus dem Verkauf der oben genannten Aktien allein auf dieses Konto eingezahlt wird. § 2 Über das unter § 1 genannte Bankkonto darf der Mitarbeiter nur in Gemeinschaft mit der Gesellschaft verfügen. Der Mitarbeiter wird zu diesem Zweck mit der kontoführenden Bank eine Verfügungsbeschränkung vereinbaren, wonach jede Verfügung über das Konto der Unterschrift des Kontoinhabers und eines Vertreters der Gesellschaft bedarf." Randnummer 17 Am 26. September 1997 wurde der Tausch der Namensaktien des Klägers an der X-AG gegen … Aktien der XY-AG vollzogen. Der Tausch war bereits am 26. Juni 1997 vom Vorstand genehmigt worden. Gleichzeitig erwarb der Kläger noch weitere 69 Aktien derselben Gesellschaft zu einem Kaufpreis in Höhe
... Mio DM (… DM pro Aktie), so dass er fortan mit einem Aktienanteil in Höhe
0,46 % am Gesamtkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Der Aktienerwerb wurde vollständig mit Hilfe eines
der D-Gruppe den - betroffenen Managern vermittelten, zinsgünstigen Darlehens der Bank.2, … finanziert (beim Kläger in Höhe
rd. … Mio. DM). Randnummer 18 Der Kläger veräußerte am 6. Mai 1999 im Rahmen einer Wandlung seine Aktien der XY-AG an die J.1, … (Republik …) und erwarb gleichzeitig im Gegenzug einige Aktien dieser Gesellschaft. Nach seinen Angaben führte er seine Aktienanlage
… Mio. DM wieder auf … DM zurück. Mit dem Verkaufserlös konnte er das Darlehen der Bank.2 vollständig tilgen und auch sämtliche Schuldzinsen bezahlen. Aufgrund seiner Aktienbeteiligung an der J.1 erhielt er
dieser Gesellschaft anschließend Dividendenauszahlungen. Randnummer 19 Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen der Eheleute … für die Jahre 1996 bis 1999 machte der Kläger die Schuldzinsen für das
ihm allein aufgenommene Darlehen bei der Bank.1 zur Finanzierung des Erwerbs der Aktien der X-AG folgende vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend: Randnummer 20 1996: … DM 1997: … DM (= … DM ./. … DM ./. … DM) 1998: … DM 1999: 0,00 DM Randnummer 21 Am
Ihrem Arbeitgeber, der Firma X- AG, Aktien i. H. v. … DM erworben und am 21.12.96 für … Mio DM veräußert. Die Oberfinanzdirektion … vertritt die Auffassung, dass Ihnen diese Aktien vom Arbeitgeber verbilligt überlassen worden sind. Dieser geldwerte Vorteil ist Ihnen im Zeitpunkt des Erwerbs zugeflossen und im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitslohn zu erfassen. Der Veräußerungsgewinn i. H. v. ... Mio DM wurde deshalb dem bisherigen Arbeitslohn hinzugerechnet. Ich bitte um Entschuldigung, dass Ihnen vorab kein rechtliches Gehör gewährt werden konnte, aber aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung am 31.12.02 musste eine Auswertung der getroffenen Feststellungen umgehend erfolgen." Randnummer 28 Dieser Feststellung lag offenbar folgende Berechnung zugrunde: Randnummer 29 Kaufpreis gemäß § 4 des Anteils- und Übertragungsvertrages vom 21. Dezember 1996: … Mio. DM davon vorab: Grundbetrag
… Mio. DM verteilt auf 213.000 Aktien (nur für das Ganze Team) = … DM/Aktie Restkaufpreis: … Mio. DM davon … Mio. DM (Anteile C und B) Restbetrag: … Mio. DM zu verteilen auf 120.000 Aktien Der Wert der für … DM 5.000 Aktien beträgt danach 5.000 (… DM + … DM) = … Mio DM. Randnummer 30 Mit seiner Klage macht der Kläger hinsichtlich des Erwerbs der Aktien der X-AG im Wesentlichen geltend, dass kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstanden sei. Auch lägen die Voraussetzungen nach § 23 EStG für eine Besteuerung des Gewinns aus dem späteren Verkauf der Aktien oder eines (fiktiven) zwischenzeitlichen Wertzuwachses der Aktien nicht vor. Dagegen seien die vom Kläger in den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 1999 geltend gemachten Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Erwerb der Aktien der X-AG im August 1996 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen, weil er beim Erwerb der vorgenannten Aktien die Absicht gehabt habe, Gewinne aus Dividendenausschüttungen der X-AG zu erzielen (Hinweis auf Schreiben
Steuerberater … an den Kläger vom
den Vertragsparteien damals ausgehandelte Kaufpreis für die Namensaktien stelle immerhin das Neunfache des durchschnittlichen Jahresgewinns der X-AG dar und sei damit wirtschaftlich angemessen. Randnummer 33 Ein Veräußerungsgewinn im Sinne
G sei im Streitjahr 1996 nicht angefallen, weil er, der Kläger, die ihm durch die Verträge vom Dezember 1996 eingeräumte Option im Jahr 1996 nicht mehr ausgeübt habe und - wegen des Vorstands-Zustimmungserfor-dernisses - auch nicht autonom bereits im Dezember 1996 habe ausüben können (Hinweis auf Zustimmungsvereinbarung mit dem Vorstand der X-AG vom 26./
G und Nichtansatz eines Spekulationsgewinns nach § 23 EStG sowie Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe
… EUR festzusetzen. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe
… EUR anerkannt werden. Randnummer 36 Er verweist zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus: Randnummer 37 Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Verhandlungen, die zum Abschluss der Verträge vom Dezember 1996 geführt hätten, im August 1996 sich schon soweit verdichtet hätten, dass der im Dezember 1996 schriftlich niedergelegte Kaufpreis für 97 v. H. der Aktien der X-AG diese Einigung der Vertragsparteien nur noch nach außen hin dokumentiert habe (Hinweis auf Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 23. Juni 1999, X B 103/98, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 30 m. w. N.). Randnummer 38 Die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen um ... Mio DM sei auch bei einer anderen Verteilung auf die verschiedenen Einkunftsarten gerechtfertigt. Nach einer Stellungnahme des Fachprüfers für Unternehmensbewertung des Finanzamts für Körperschaften IV ergebe sich für 1996 ein Sachbezugswert im Sinne des § 19a EStG in Höhe
… DM sowie ein Spekulationsgewinn in Höhe
… DM (… Mio DM ./. … DM ./. … DM - Bl. 156, 184, 185 ff., 190 R, 193 der Gerichtsakten). Randnummer 39 Für die Annahme eines Veräußerungsgeschäftes im Sinne
G reiche ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien der X-AG im Sinne
2 Nr. 1 AO 1977 vom Kläger auf E aus. Dieser habe sich im vorliegenden Fall bereits mit Abschluss der Verträge vom Dezember 1996 ereignet, da "nach dem typischen und für die wirtschaftliche Betrachtung maßgeblichen Geschehensablauf tatsächlich mit der Ausübung der Option durch den Kläger gerechnet werden musste" (Hinweis auf Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 23 Rz. 37 und 51 m. w. N. ). Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Umständen: Randnummer 40 - Die Aktien des Klägers an der X-AG hätten einer Veräußerungsbeschränkung durch den Vorstand unterlegen. Insoweit sei es dem Kläger trotz vertraglich zugesicherter sog. Put-Option nicht möglich gewesen, die Aktien an einen anderen Erwerber für einen höheren Kaufpreis zu veräußern. - Die Annahme der Put-Option sei mit einem weitreichenden "Begünstigungskatalog" für den Kläger verbunden gewesen (z. B. Vergabe
ungesicherten Darlehen). Unabhängig
dem an sich schon hohen Kaufpreis sei daher
einer Annahme der Option auszugehen gewesen. - Im Vordergrund der vertraglichen Überlegungen der D. habe nicht der Erwerb
Aktien gestanden. Vielmehr sollten der Kläger und die anderen - Manager langfristig an das Unternehmen gebunden werden. Deshalb sei die Zustimmungserklärung des Vorstandes der X-AG reine Formsache gewesen. Auch aus diesem Grund sei
einer Optionsannahme bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger auszugehen gewesen. Randnummer 41 Es entspreche den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Einräumung einer nicht handelbaren Call-Option zum Zeitpunkt der verbilligten Aktienüberlassung der wirtschaftliche Vorteil in Form einer vergünstigten Aktienüberlassung als Sachbezug zu versteuern ist (Hinweis auf BFH-Urteil vom
… EUR geltend, was zwischen den Prozessbeteiligten inzwischen auch unstreitig ist (vgl. den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom
rund … Mio. DM erzielt und pro Jahr jeweils Dividendenausschüttungen in Höhe
… bis … Mio. DM durchgeführt hat und auch die XY-AG in den Wirtschaftsjahren 1997/98 sowie 1998/99 zusammengerechnet Gewinne in Höhe
rund … Mio. DM erzielt und eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 in Höhe
… Mio. DM durchgeführt hat, ist die vom Kläger behauptete Absicht, durch stetige Anlage
Geld in (hinsichtlich ihrer Weiterveräußerbarkeit an fremde Dritte vinkulierte) Aktien seiner jeweiligen Arbeitgeberin, Gewinne aus Dividendenausschüttungen zu erzielen, nach den Maßstäben der BFH-Rechtsprechung (vgl. dazu Weber-Grellet, a.a.O.,
ihm an die Bank.1 gezahlte Schuldzinsen in Höhe
… €. Randnummer 48
G 1996 gerechtfertigt. Randnummer 49 a.) Ein Spekulationsgewinn aufgrund eines vom Kläger noch im Veranlagungszeitraum 1996 mitinitiierten Aktientauschs i. S.
G 1996 (Spekulationsfrist: sechs Monate) könnte vom Beklagten grundsätzlich trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
ihm zu erwerbenden Aktien der XY-AG i. S.
2 Nr. 1 AO 1977 geworden. Randnummer 51 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer
der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch Rechte und damit auch Anteile an Kapitalgesellschaften Gegenstand wirtschaftlichen Eigentums sein. Bei der Veräußerung
Anteilen ist dies nach Auffassung des BFH jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erwerber Randnummer 52
der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH in BFH/NV 2011, 41 m. w. N.). Randnummer 55 Im vorliegenden Fall war z. B. das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung der Aktien der XY-AG im Streitjahr 1996 noch nicht auf den Kläger übergegangen, weil er in jenem Jahr noch nicht zu erkennen gegeben hat, ob er
den ihm im Rahmen der Vereinbarungen vom Dezember 1996 in Bezug auf Erwerb der Aktien der XY-AG eingeräumten Rechten überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt Gebrauch machen werde. Für die Ausübung der ihm in diesem Zusammenhang eingeräumten Rechte, insbesondere das Recht, die im Dezember 1996 bereits in seinem Eigentum stehenden Aktien der X-AG zu einem bestimmten Umtauschkurs gegen Aktien der XY-AG einzutauschen, hat er sich nach Auffassung des erkennenden Senats erst im Laufe des Jahres 1997 entschieden (siehe auch den Inhalt der Vereinbarung vom 26./
der D-Gruppe dem Kläger sowie den anderen - beteiligten Managern vermittelten zinsgünstigen Darlehens einer Bank.2 finanzierte) Ankauf zusätzlicher Aktien der XY-AG (Kaufpreis: … Mio. DM; Darlehensbetrag: rd. … Mio. DM) durch den Kläger vollzogen worden, der nach der vom Beklagten unwidersprochenen Einlassung des Klägers zum selben Zeitpunkt durchgeführt worden ist wie der Tausch der … Aktien der X-AG gegen … Aktien der XY-AG (alle Aktien mit einem Nennwert in Höhe
jeweils … DM). Randnummer 56 3. Schließlich ist im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Klägers für das Streitjahr 1996 auch kein geldwerter Vorteil im Sinne
G einkünfteerhöhend anzusetzen. Randnummer 57 a.) Ein geldwerter Vorteil ist im Streitjahr 1996 im Hinblick auf die Einräumung
Rechten zugunsten des Klägers auf Erwerb
Aktien der XY-AG nicht entstanden. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH führt bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss eines geldwerten Vorteils; diese ist aber unter Berücksichtigung des oben zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums des Klägers an den Aktien der XY-AG erst im Folgejahr 1997 durchgeführt worden (vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382 m.w.N.). Randnummer 58 b.) Ein geldwerter Vorteil ist im Streitjahr 1996 schließlich in der Person des Klägers auch nicht in Bezug auf den Erwerb der Aktien der X-AG im August 1996 entstanden. Randnummer 59 Die vom Arbeitgeber des Klägers ausgegebenen Aktien der X-AG gelten als Vermögensbeteiligung i. S.
G 1996. Diese sind gemäß § 19 a Abs. 8 Satz 1 EStG mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Unterschreitet das vom Kläger für die Aktien geleistete Entgelt deren gemeinen Wert, ist insoweit ein Vorteil nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gegeben. Randnummer 60 Der gemeine Wert
nicht börsennotierten Aktien ist zwar grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2
rund 97 v. H. der Aktien der X-AG zu bezahlen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte, dass die entsprechenden Verkaufsverhandlungen mit D bereits im August 1996 begonnen haben. Randnummer 62 Da die Arbeitgeberin der - Manager den
ihr geforderten Preis für den Verkauf der Aktien der X-AG im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms unstreitig nach den Maßstäben des Stuttgarter Verfahrens ermittelt hat und dieses nach dem vorstehend Gesagten auch den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung entspricht, bleibt auch insoweit kein Raum für den Ansatz eines geldwerten Vorteils in der Person des Klägers bereits für das Streitjahr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.