Obsah (5)
§ 539§ 548§ 550§ 589§ 1252Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Tatbestandsmerkmal: Unfallereignis - äußere Einwirkung - Wahrnehmung eines sozial adäquaten Geschehensablaufs - Verursachung eines Gesundheitserstschad
§ 539Nr.
47, zitiert nach Juris; BT-Drucks 13/2204 S 77; Krasney, in: Beckert/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Stand Januar 2010, § 8 RdNr. 7). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG Urteil vom 28. Juni 1988, Az. 2 RU 60/87, BSGE 63, 273, 274 =
§ 548Nr. 92 S 257, zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 05. Mai 1994, Az. 2 RU 26/93, Soz
R 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen müssen. Lediglich für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen genügt die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (insgesamt BSG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom
- April 2009, Aktenzeichen B 2 U 29/07 R, NZA 2010, 84, zitiert nach juris.de m. w. N.). Für den Beweisgrad des Vollbeweises ist es zwar nicht erforderlich, dass die Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch noch zweifelt, das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (BSG, Urteil vom
- Mai 1993, Aktenzeichen 9/9a RV 1/92, SozR 3-3100 § 38 Nr. 2 m.w.N.). Randnummer 24 Dass der als Triebwagenführer berufstätige Kläger bei einer Verrichtung, nämlich dem Führen eines Zuges war, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, als er die Zugbremsung einleitete, ist vorliegend unstreitig. Randnummer 25 Es fehlt jedoch vorliegend die zeitlich begrenzte Einwirkung von außen – das (eigentliche) Unfallereignis. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist zwar kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt, es sei denn, der Unfall ist infolge einer nichtbetriebsbedingten krankhaften Erscheinung eingetreten und zur Schwere der Verletzung hat keine Gefahr mitgewirkt, der der Kläger auf dem Weg ausgesetzt war. Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt ein Arbeitsunfall vor (BSG Urteil vom
- April 2005, Az.B 2 U 27/04 R, zitiert nach Juris; BSG
§ 550Nr.
35, Urteil vom
- Februar 1984 - 2 RU 24/83 - sowie zum Dienstunfall: Bundesverwaltungsgericht Urteil vom
- Oktober 1965, II C 10.62, BVerwGE 17, 59, 61 f). Das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom
- Oktober 1987, Az. 2 RU 35/87, BSGE 62, 220 =
§ 589Nr.
10, zitiert nach Juris) hat eine äußere Einwirkung auch angenommen bei einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertenden Arbeit (Hausschlachtung) durch den Versicherten, wenn dies zu erheblicher Atemnot führt, der Versicherte zusammenbricht und innerhalb einer Stunde verstirbt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfallrecht hat das Merkmal äußere Einwirkung ebenfalls lediglich den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen. Die Annahme einer äußeren Einwirkung scheide nur aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache war (BVerwGE 17, 59, 61; BVerwG Urteil vom 9. April 1970, Az. II C 49.68, BVerwGE 35, 133, 134). Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 =
§ 1252Nr 6 S 20).
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung, bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor (Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2010, § 8 RdNr. 14). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, z. B. für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind. Randnummer 26 Schon die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, z. B. radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen (vgl. BSG Urteil vom 24. Juni 1981, Az. 2 RU 61/79,
§ 548Nr.
56: Störung eines Herzschrittmachers durch Kurzwellen eines elektrischen Geräts). Ggfs. genügt sogar eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen mittelbar zu einem Kreislaufkollaps führt, der dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (BSG Urteil vom
- April 2005, z. B 2 U 27/04 R, zitiert nach Juris). Auch eine geistig-seelische Einwirkung kann genügen (BSG Urteil vom
- Dezember 1962, Az. 2 RU 189/59, BSGE 18, 173, 175 = SozR Nr. 61 zu § 542 RVO; BSG Urteil vom
- Februar 1999 - B 2 U 6/98 R, VersR 2000, 789). Randnummer 27 Zutreffend führt jedoch Krasney (Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Stand Januar 2010, § 8 RdNr. 8) aus, dass ein Unfall normalerweise ein außergewöhnliches Ereignis ist. Es genügt allerdings auch ein Gesundheitsschaden bei der gewöhnlichen Betriebsarbeit, denn das Geschehen an sich muss nicht etwas besonders ungewöhnliches sein, sondern kann auch ein alltägliches Ereignis sein. Es muss sich aber von den alltäglichen Geschehnissen abheben, wie das vom BSG (s. o.) genannte Stolpern. D. H. als alltäglicher Vorgang im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist dann nicht das Gehen, Stehen, Bremsen zu sehen, sondern das Stolpern, Hinfallen oder nicht mehr rechtzeitig Bremsen. Hierzu sollen z. B. eine Erkältung beim Vorführen von Motorpflügen bei schlechter Witterung, eine Muskelzerrung infolge der üblichen Betriebsarbeit, Ausgleiten bei Glatteis auf dem Arbeitsgelände sowie übermäßig große Anstrengungen zählen (Krasney a. a. O. § 8 RdNr. 8). Ähnlich unterscheidet dies die verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung für den Bereich des Dienstunfallrechts, wenn sie ausführt, dass für das Eingreifen der Unfallfürsorge kein Anlass besteht bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sind. Derartige Vorkommnisse vermögen den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen. Etwas anderes kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände gelten, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses übersteigen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- November 1993, Az. 3 L 99/93, zitiert nach Juris). Randnummer 28 Schon in seinem Urteil vom
- März 1959 (Az. 2 RU 167/57, zitiert nach Juris) führt das Bundessozialgericht aus, die Rechtsprechung zeige eine deutliche Tendenz, den Begriff „Arbeitsunfall“ (bzw. „Betriebsunfall“) erweiternd auszulegen. Bereits in der grundsätzlichen Entscheidung 2690 (AN. 1914 S. 411) habe das Reichsversicherungsamt (RVA.) unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass ein „Betriebsunfall“ nicht nur dann vorliege, wenn das Unfallereignis unmittelbar durch die den Zwecken des versicherten Unternehmens dienende Tätigkeit verursacht worden sei und auf einer für diese Tätigkeit typischen Gefahr beruhe, sondern dass auch „Unfälle des täglichen Lebens“, die sich während der versicherten Tätigkeit ereignen, Betriebsunfälle seien, wenn zwischen dem Unfall und der Tätigkeit für den Betrieb ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestehe. Randnummer 29 Trotz dieser sehr weiten Fassung des (Arbeits-)Unfallbegriffs stellt zur Überzeugung des Senates das Ereignis vom
- März 2007 keinen Arbeitsunfall dar. Randnummer 30 Als Ereignis, welches das Unfallereignis i.S. des SGB VII darstellen soll, lässt sich zur Überzeugung des Senats nur das Abbremsen des Zuges feststellen. Eine bestimmte Verkehrssituation, die als Grund für die durchgeführte Notbremsung angesehen werden könnte, lässt sich nach den Regeln des Vollbeweises angesichts der verschiedenen vom Kläger angegeben Verläufe der Vorkommnisse am
- März 2007 nicht sichern. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Situation am
- April 2007, bereits fast 14 Tage nach dem Ereignis, bei seinem ersten Besuch beim Durchgangsarzt so geschildert hat, wie Dr. M dies in seinen Durchgangsarztberichten vom
- April 2007 (mit einmalig durch den Kläger korrigierter Unfallzeit) dargestellt hat. Danach hat der Kläger trotz geschlossener Schranke einen Fußgänger gesehen, der den Bahnübergang überquert hat, sofort eine Vollbremsung eingeleitet und ist ca. 2 m vor dem Fußgänger mit dem Triebfahrzeug zum Stehen gekommen. Dafür, dass der Kläger damals tatsächlich diese Situation geschildert hat, spricht seine eigene handschriftliche Darlegung, die Dr. M auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom
- September 2010 übermittelt hat. Es spricht nichts dafür, dass Dr. M nicht das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen in den Durchgangsarztbericht aufgenommen hat. Für die sorgfältige Arbeitsweise des Dr. M spricht auch, dass er die Uhrzeit des Vorkommnisses für die Akten noch einmal korrigiert hat, nachdem der Kläger in den von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen noch ein Fragezeichen hinter die zuerst angegebene Uhrzeit (16:00 Uhr) gesetzt hatte. Die Begründung, die der Kläger für sein abweichendes Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat, Dr. M sei nicht ausreichend geschult gewesen, um das Vorbringen korrekt aufzunehmen, überzeugt den Senat daher nicht. Prüft man dieses Vorbringen, ergibt sich, dass der Kläger das Triebfahrzeug auf dem Bahnübergang zum Stehen hätte bringen müssen, denn sonst ist nicht erklärlich, wie er denn 2 m vor dem Fußgänger, der sich nach diesen Angaben auf dem Bahnübergang befunden haben muss, angehalten haben könnte. Dieser Bahnübergang befindet sich 159 m vor dem Beginn des Bahnsteiges (siehe TAD-Ermittlung Bl.196 GA). Randnummer 31 Im Widerspruchsschreiben vom
- November 2007 soll der Zug etwa 50 m nach dem vermeintlichen Unfallpunkt zum Stehen gekommen sein. Dies würde bedeuten, dass er ca. 100 m vor Beginn des Bahnsteiges gestanden hätte. Randnummer 32 Im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom
- Oktober 2009) und bei der persönlichen Einvernahme durch den Senat am
- August 2010 im Parallelverfahren hat er aber daran festgehalten, dass der Zug am Anfang des Bahnsteiges des Bahnhofes Berlin-Tegel zum Stehen gekommen sei und hat hierfür wiederholt den Zeugen B angeboten. Für diesen Fall erscheint es ausgeschlossen, dass der Triebwagen entsprechend den Erstangaben 2 m vor dem Fußgänger zum Stehen kam. Denn dieser hätte dann im Bereich des Bahnhofes stehen müssen, was nicht möglich erscheint, wenn er versucht haben soll, den Bahnübergang bei geschlossener Schranke zu überqueren. Randnummer 33 Weiter könnte in Betracht kommen, dass der Fußgänger, die Richtigkeit der Erstangaben unterstellt, 2 m vor dem herannahenden, vom Kläger geführten Triebfahrzeug die Schienen überquert hat. Diese Version ist aber nicht plausibel zu machen, wenn man davon ausgeht, was nach dem Sachverhalt zwingend ist, dass der Kläger überhaupt gebremst hat. Geht man mit den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren davon aus, dass der Zug nach dem Bremsvorgang am Eingang des Bahnhofs zum Stehen kam, gilt Grafik 3 (Blatt 196 GA). Der Kläger müsste 27 m vor Beginn der Weiche 76 gebremst haben. Der Bahnübergang ist bei Einleitung des Bremsvorganges noch 227 m entfernt. Von diesem Punkt aus ist zwar der Bahnübergang an sich erkennbar, Personen zumindest im Schrankenbereich aber nicht (vgl.
- Foto Bl. 194 GA, 100 m vor Weiche 76). Nach den Angaben des TAD sind Personen sicher erst nach dem Passieren der Weiche zu erkennen. Hier müsste der Kläger aber vor der Weiche die Vollbremsung eingeleitet haben, um vor dem Bahnhof zum Stehen zu kommen. Weiter müsste der Fußgänger, so er denn für den Kläger so früh erkennbar war, auf dem Bahnübergang geradezu auf den Zug des Klägers „gewartet“ haben, um erst 2 m vor dem in Vollbremsung befindlichen Zug weg zu springen. Dies alles müsste an einem Bahnübergang, der sich in unmittelbarer Nähe der Fußgängerzone des Stadtteiles T befindet, während der schon beginnenden Hauptverkehrszeit passiert sein. Der Senat verkennt nicht, dass auch diese Sachverhaltsvariante theoretisch möglich ist. Geschildert wurde sie allerdings auch vom Kläger nicht. Randnummer 34 Danach ist festzustellen, dass nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist, dass sich tatsächlich eine Person auf den Gleisen befand. Zeugen gibt es hierfür nicht, auch der von dem Kläger benannte Zeuge B wurde lediglich zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Zug ein Gefahrensignal ausgestoßen und der Kläger eine Vollbremsung ausgelöst hat und sein Zug etwa 200 Meter nach dem Bahnübergang zum Stehen gekommen ist. Dass der Zeuge auch eine Person über die Gleise hat laufen sehen, hat der Kläger nicht vorgetragen, auf die Vernehmung des Zeugen konnte daher verzichtet werden. Denn dass der Kläger tatsächlich eine Person auf den Gleisen gesehen hat, die Anlass für die Vollbremsung war, hätte der Zeuge nicht bestätigen könne. Allein eine Vollbremsung, bei der der Zug 200 Meter nach dem Bahnübergang zum Stehen kam, stellt jedoch zur Überzeugung des Senates keinen Unfall dar. Kam der Zug des Klägers 200 Meter nach dem Bahnübergang zum Stehen, d. h. bereits im Bahnhof, bedeutet dies nach der Aussage des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom
- Dezember 2010, dass die von dem Kläger beschriebene Vollbremsung bei km 11,286 und damit 14 Meter nach der Weiche 76 und lediglich 37 Meter früher als bei einer normalen Bremsung hätte eingeleitet werden müssen (Grafik 5). 37 Meter bedeuten in diesem Zusammenhang bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h, dass die Vollbremsung lediglich 1,33 Sekunden vor der auch sonst nötigen Bremsung des Zuges eingeleitet werden musste. Aus welchem Grund der Kläger, statt den Zug bei km 11,249 normal abzubremsen eine gute Sekunde früher bei km 11.286 eine Vollbremsung eingeleitet hat, ließ sich nicht feststellen. Die von dem Kläger beschriebene Sachverhaltsvariante mit einem Endhaltepunkt des Zuges am Bahnhofseingang (Grafik 3) unterscheidet sich hiervon lediglich insoweit, als der Bremsvorgang nicht bei km 11.286 (vgl. Grafik 5), sondern bereits bei km 11.327 (vgl. Grafik 3), also nicht 37 sondern 78 m früher als die normale Bremsung ( bei 11.249) hätte eingeleitet werden müssen. In Sekunden umgerechnet bedeutet dies die Einleitung des Bremsvorganges um 2,8 Sekunden früher. Fest steht damit jedenfalls, dass das streitgegenständliche Ereignis, reduziert man es auf seinen Kern, darin besteht, dass der Kläger eine Zugbremsung 1,33 bzw. 2,8 Sekunden früher ausgelöst hat als dies normalerweise nötig gewesen wäre. Allein diese unwesentlich frühere Zugbremsung wird jedoch nicht zu einem außergewöhnlichen Ereignis, das den Begriff des Unfalls erfüllen kann. Will man das Tatbestandsmerkmal des „Unfalls“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht völlig aushöhlen und durch das Tatbestandsmerkmal „jeder (auch noch so übliche und alltägliche) Geschehensablauf“ ersetzen, so muss an dem Erfordernis der Außergewöhnlichkeit festgehalten werden. So dürfte auch die vom BSG zitierte grundsätzliche Entscheidung 2690 (AN. 1914 S. 411) des Reichsversicherungsamtes (RVA.) zu verstehen sein, nach der auch „Unfälle des täglichen Lebens“ Betriebsunfälle sein sollten. Auch hier wurden aber nicht die alltäglichen Geschehensabläufe, sondern die alltäglichen Unfälle unter den Schutz der Unfallversicherung gestellt. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen damit zur Überzeugung des Senates nicht die alltäglichen Tätigkeiten und Geschehensabläufe, die im Rahmen der Tätigkeit des Klägers üblich und selbstverständlich sind, sondern nur die Ereignisse, bei denen weitere Umstände (Stolpern, Stürzen etc.) hinzutreten, die den Rahmen der normalen Tätigkeit (Gehen, Stehen, Bremsen etc.) übersteigen. Randnummer 35 Zu einem außergewöhnlichen Ereignis in diesem Sinne wird die Zugbremsung des Klägers jedoch erst in seiner Phantasie, wenn er sich vorstellt, dass eine Person gefährdet gewesen sei und was hätte passieren können, wenn der Zug die Person erfasst hätte. Zwar kann auch eine geistig-seelische Einwirkung genügen, auch diese muss aber zur Überzeugung des Senates unter entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „von außen kommen“, d. h. es muss ein tatsächlicher und nicht nur vorgestellter bzw. quasi durch Weiterdenken des Geschehensablaufes ergänzter äußerer Geschehensablauf vorliegen. Allein die Vorstellung des Klägers, es hätte zu einem Personenschaden kommen können oder es sei zu einem Personenschaden gekommen, reicht hierfür nicht aus. Randnummer 36 Würde jede frühere oder stärker als notwendig durchgeführte Zugbremsung im Schienenverkehr einen Unfall darstellen, müsste dies auch auf den Straßenverkehr übertragen werden. Dann müsste die Beklagte sämtliche Vollbremsungen im Straßenverkehr auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte – soweit der Versicherte vorträgt hierdurch einen Schock erlitten zu haben - dem Grunde nach als Arbeitsunfall behandeln und in medizinische Ermittlungen eintreten, um erst auf der Stufe der Kausalität zu entscheiden, ob die Vollbremsung eine wesentliche Bedingung für eine psychische Erkrankung darstellen kann. Dass dies den Begriff des Arbeitsunfalls überdehnt und nicht mehr handhabbar macht, dürfte auf der Hand liegen. Randnummer 37 Nur nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung, nach der jede Wahrnehmung durch die Sinnesorgane des Menschen (so z. B. das Erblicken eines beliebigen Gegenstandes) ausreichen soll, um als äußeres Ereignis im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht zu kommen, und die daher schon jede Wahrnehmung auf die Verursachung eines Gesundheitserstschadens medizinisch untersuchen will (so: Bultmann S., Fabra, M. War es überhaupt ein Unfall? Erstschadensbeurteilung bei psychogenen Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, in: MedSach 2009, S. 172 ff.), könnte das hier zugrunde gelegte Ereignis (Abbremsen eines Zuges aus ungeklärter Ursache wegen behaupteter Wahrnehmungen) nach medizinischer Sachverhaltsaufklärung die Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls erfüllen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht, da er der Ansicht ist, dass allgemeine Sinneswahrnehmungen während der Arbeitszeit, die in jeder Hinsicht sozial adäquat sind und keinem wachen Menschen „erspart“ bleiben, selbst dann den Unfallbegriff im Sinne des SGB VII nicht erfüllen, wenn sie einen – was kaum denkbar erscheint- Gesundheitserstschaden verursacht haben sollten. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats allerdings nicht erst aus der Anwendung der Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung, sondern aus dem Gedanken des Schutzbereiches der Norm. Ganz wesentlicher Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Ablösung der Unternehmerhaftung (§ 104 ff SGB VII) bei alleiniger Beitragstragung durch die Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sind allgemeine, alltägliche Wahrnehmungen des einzelnen Versicherten aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auszugrenzen, weil es ansonsten zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Ausdehnung des Schutzbereiches zu Lasten der allein die Beitragslast tragenden Unternehmen kommt. Denn die alltägliche Wahrnehmung vollkommen sozialadäquater Geschehensabläufe stellt ein „Risiko“ dar, das in keiner Weise seine Ursache in der versicherten Tätigkeit hat. Sie ist vielmehr untrennbar mit der menschlichen Existenz an sich verbunden und wird nicht dadurch zu einem äußeren Ereignis i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, dass sie –auch- während der Arbeitszeit stattfindet. Randnummer 38 Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen, denn das Ereignis vom
- März 2007 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 40 Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob das in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII enthaltene Tatbestandsmerkmal „Ereignisse“ Voraussetzung der Bejahung eines Arbeitsunfalls ist oder ob es ausreichend ist, dass der Versicherte einen Gesundheitserstschaden durch alltägliche Wahrnehmungen bei der Verrichtung seiner versicherten Tätigkeit erleidet, der grundsätzlichen Klärung bedarf. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung erlaubt jedenfalls aus der Sicht des Senats keine eindeutige rechtliche Bewertung von Beinaheunfällen aufgrund von Bagatellereignissen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001047676