der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen hat, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den „Rentenanspruch“ maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben hat. (Rn.25) 3. Für den Senat ergibt sich aus § 8 Abs 2, 3 und 5 AAÜG idF vom 27.7.2001 des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftüberführungs-Änderungsgesetzes (juris: AAÜGÄndG 2),
der Versorgungsträger auch die Begrenzung nach § 6 Abs 2 und 3 und § 7 AAÜG tatsächlich vorzunehmen hat. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
ich das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtige. Das danach maßgebliche Entgelt ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieses Bescheides ist.“ In den Gründen wird Folgendes ausgeführt: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97) entschieden,
1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG verfassungswidrig und nichtig ist, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Mit dem Änderungsbescheid wird dieser Rechtsprechung im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung Rechnung getragen und das von Ihnen erzielte Arbeitsentgelt auf 100 v. H. statt auf 70 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet festgesetzt. Die Daten werde ich dem zuständigen Rentenversicherungsträger zur Neuberechnung oder späteren Berechnung Ihrer Rente mitteilen. Die maßgeblichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen stehen unter dem Vorbehalt einer endgültigen gesetzlichen Regelung“. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Den am
1 Satz 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zum AAÜG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig gewesen sei, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt worden sei. Eine weitere Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1070/02) sei am
bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 25 Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 16. Februar 2000 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 259 b Sozialgesetzbuch VI - SGB VI) keine höheren Entgelte zu Grunde zu legen, da das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 24. September 1999 entschieden hat,
die während der Zugehörigkeit des Klägers zum MfS erzielten Entgelte (nur) in Höhe des Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. An diesen Bescheid, der gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz bindend geworden ist, da der Kläger die hiergegen erhobene Anfechtungsklage zurückgenommen hat und der auch nicht gemäß § 44 SGB X zurückgenommen worden ist, ist die Beklagte gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 AAÜG gebunden. Nach Auffassung des Senats hat der Versorgungsträger, also hier das Bundesverwaltungsamt (und nicht der Rentenversicherungsträger), die Begrenzung der Entgelte nach den §§ 6 Absatz 2 und Absatz 3 sowie 7 AAÜG, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, vorzunehmen und dem Berechtigten die begrenzten Entgelte durch Bescheid bekannt zu geben (so auch schon die Entscheidungen des Senats vom 27. November 2008, Az. L 33 R 1199/08 und vom 10. Dezember 2009, Az. L 33 R 1162/08, beide dokumentiert in juris). Der Senat folgt nicht dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2001 (Az. : B 4 RA 6/01 R), mit dem dieses entschieden hatte,
der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen hat, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den „Rentenanspruch“ maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben hat. Für den Senat ergibt sich aus § 8 Absätze 2, 3 und 5 AAÜG in der Fassung des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftüberführungs-Änderungsgesetzes (Zweites AAÜG-ÄndG),
der Versorgungsträger auch die Begrenzung nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG tatsächlich vorzunehmen hat. Randnummer 26 § 8 Absatz 2 AAÜG lautet: Randnummer 27 Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Absatz 2 und 3 sowie 7 ergeben. Randnummer 28 § 8 Absatz 3 AAÜG lautet: Randnummer 29 Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Randnummer 30 § 8 Absatz 5 AAÜG lautet: Randnummer 31 Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden. Randnummer 32 Diese Regelungen besagen,
die Entgelte, die dem Rentenversicherungsträger vom Versorgungsträger mitzuteilen sind, diejenigen sind, die sich nach Anwendung von § 6 Absatz 2 und 3 bzw. § 7 AAÜG ergeben, d. h.- gegebenenfalls - nach Begrenzung. Diese Entgelte, also ebenfalls nach Begrenzung, sind dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Absatz 3 AAÜG). An diese, durch Bescheid bekannt gegebenen Entgelte, ist der Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Absatz 5 AAÜG gebunden. Der Senat kann angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften der Auffassung des Bundessozialgerichts nicht folgen,
der Versorgungsträger nur verbindlich über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt sowie die Feststellung von Arbeitsausfalltagen entscheidet. Nach den Vorschriften des § 8 Absatz 2 und 3 AAÜG bezieht sich der durch Bescheid - und damit verbindlich durch den Versorgungsträger - zu regelnde Inhalt der Feststellungen eindeutig auch auf die Anwendung der Begrenzungsregelungen. Auch die Tatsache,
der Gesetzgeber in § 8 Absatz 2 AAÜG das Wort „mitteilen“ und in § 8 Absatz 3 „Mitteilung“ verwandt hat, deutet nicht daraufhin,
der Inhalt dieser Mitteilung für den Rentenversicherungsträger nicht verbindlich sein sollte. Dieser Begriff wurde vermutlich deshalb gewählt, weil es im Verhältnis Versorgungsträger/ Rentenversicherungsträger Über- bzw. Unterordnung nicht gibt, der Rentenversicherungsträger aber natürlich Kenntnis von dem Bescheid an den Berechtigten haben muss, schon um - in Begrenzungsfällen - ein Verheimlichen des Bescheides durch den Versicherten zu verhindern.
Verbindlichkeit vorliegen sollte, ergibt sich auch daraus,
der Rentenversicherungsträger nach § 8 Absatz 2 AAÜG an den Bescheid (für den Berechtigten) gebunden ist. Randnummer 33
der Gesetzgeber davon ausging,
der Versorgungsträger die begrenzten Entgelte für den Rentenversicherungsträger verbindlich festzustellen hat, ergibt sich auch aus den mit dem 2. AAÜG-ÄndG vorgenommenen Änderungen des § 8 Absatz 2 AAÜG und den Materialien zu diesem Gesetz. In § 8 Absatz 2 wurde das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ und die Angabe „§§ 6 und 7“ durch die Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7“ ersetzt. Gerade die Ersetzung des Wortes „sowie“ durch das Wort „oder“ zeigt,
der Versorgungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers auch tatsächlich die Begrenzung vornehmen sollte, denn es würde keinen Sinn ergeben, wenn er in Begrenzungsfällen nur die begrenzten Entgelte an den Rentenversicherungsträger melden sollte, obwohl er die Begrenzung gar nicht vorzunehmen hätte und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, die er nach Auffassung des Bundessozialgerichtes festzustellen hat, überhaupt nicht übermitteln (und dann auch nicht durch Bescheid feststellen; § 8 Absatz 2 und 3 AAÜG sind insoweit immer zusammen zu lesen) sollte. Randnummer 34 Auch die zweite Änderung in § 8 Absatz 2 AAÜG, nämlich die Ersetzung von „§§ 6 und 7“ durch „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7“ zeigt,
der Gesetzgeber von einer Zuständigkeit des Versorgungsträgers für die Vornahme der Begrenzung ausgegangen ist. In den Materialien (Drucksache 14/5640 des Deutschen Bundestages vom 23. März 2001, Seite 15, zu Nummer 4 (§ 8) zu Buchstabe a) findet sich hierzu die Anmerkung,
dies eine „Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Bedeutung der Entgeltmitteilung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze“ sei. Daraus,
der Gesetzgeber § 6 Absatz 1 AAÜG, also die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, herausgenommen hat, ergibt sich,
er entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (hier insbesondere Urteil vom 18. Juli 1996, Az.: 4 RA 7/95) davon ausgeht,
diese Begrenzung (erst) durch den Rentenbescheid vorzunehmen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich aber daraus,
Absatz 2 und 3 sowie § 7 in § 8 Absatz 2 AAÜG belassen wurden,
der Versorgungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers die besonderen Begrenzungen auf Grund dieser Vorschriften vornehmen soll. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber auch diese Vorschriften aus § 8 Absatz 2 AAÜG entfernen bzw. klarstellen müssen,
insoweit nur die Feststellung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen durch Bescheid festgelegt wird. Randnummer 35 Dem Ergebnis,
der Zusatzversorgungsträger die besondere Begrenzung vornimmt, steht auch nicht entgegen,
das Bundessozialgericht wohl bereits mit der genannten Entscheidung vom 18. Juli 1996 (Az.: 4 RA 7/95) davon ausgegangen ist,
der Versorgungsträger auch die besonderen Begrenzungen nicht vorzunehmen hat bzw. nur die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Begrenzungen. Darauf deuten insbesondere die Ausführungen unter II 1 b (a.a.O., Umdruck Seite 7) hin, wonach vom Versorgungsträger die Entscheidung darüber vorgemerkt werden soll, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt. Der Gesetzgeber ist dem BSG, wie sich - wie oben erläutert - aus den Änderungen in § 8 Absatz 2 AAÜG ergibt, nur insoweit gefolgt, als er nun eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Begrenzung nach § 6 Absatz 1 AAÜG annimmt, nicht aber eine Zuständigkeit für die Vornahme der besonderen Begrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG. Randnummer 36 Ein weiterer Hinweis darauf,
nach dem Willen des Gesetzgebers der Versorgungsträger die besonderen Begrenzungen vorzunehmen hat, ist die In-Kraft-Tretens-Regelung in Artikel 13 des
die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 AAÜG (erst) mit dem Rentenbescheid vorgenommen wird, erhielte derjenige, der den Bescheid des unzuständigen Trägers, nämlich den Feststellungsbescheid, angefochten hätte, eine Nachzahlung, nicht jedoch derjenige, der den Bescheid des zuständigen Trägers, also den Rentenbescheid angefochten hätte, da dann die In- Kraft-Tretens-Regelung des Artikel 13 Absatz 1 2. AAÜG-ÄndG gälte. Dies widerspräche jedoch den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes vom April 1999 und dem Grundsatz,
bezüglich noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakte die beanstandete Norm auch für die Vergangenheit nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß § 82 Abs. 1 i. V. m. § 79 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Dies bedeutet gleichzeitig,
die noch anfechtbaren und bereits angefochtenen Entscheidungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (rückwirkend) korrigiert werden müssen. Dies ist auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
der Gesetzgeber diesen Vorgaben auch nachkommen wollte. In der Bundestagsdrucksache 14/5640 zu Artikel 11 (Artikel 11 entspricht im Entwurf dem späteren Artikel 13), Seite 20 heißt es: „Die Absätze 5 bis 11 bestimmen,
sich das Inkrafttreten der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes auf den Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidungen, also mit Wirkung vom 1. Mai 1999 beschränkt. Eine Aufhebung von Bescheiden mit Rückwirkung ist in Fällen der Entgeltbegrenzung auf nicht bestandskräftige Überführungs- oder Begrenzungsbescheide und in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten auf Rentenbescheide beschränkt“. Die Tatsache,
der Gesetzgeber hinsichtlich der Rückwirkung auf die Überführungsbescheide des Versorgungsträgers abstellt macht deutlich,
er sie für die maßgebenden Bescheide bzgl. der Begrenzung hält. Anderenfalls hätte er auf den Rentenbescheid abstellen müssen. Randnummer 45 Eine Auslegung der Vorschriften des Artikel 13 Abs. 7 und 8 Zweites AAÜG-ÄndG dahingehend,
mit „Überführungsbescheid“ der Rentenbescheid gemeint sein könnte, ist nicht möglich. Die Tatsache,
der Gesetzgeber die Bezeichnung „Überführungsbescheid des Versorgungsträgers“ gewählt hat macht deutlich,
er den (Feststellungs-) Bescheid des Versorgungsträgers meint. Randnummer 46 Auch waren die den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts jeweils zu Grunde liegenden Ausgangsbescheide solche der Sonder- bzw. Zusatzversorgungsträger, so
sich auch aus diesen Urteilen kein Hinweis darauf ergibt,
der Versorgungsträger die Begrenzung nicht festzustellen hat. Randnummer 47 Es ist auch nicht davon auszugehen,
der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen haben und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde,
Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, § 8 AAÜG, RNrn.13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), RNr.9 - Stand
für die noch nicht bestandskräftigen Bescheide die beanstandete Norm auch für die Vergangenheit nicht mehr anzuwenden ist. Randnummer 48 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
eine Regelung gewollt war, nicht zulässt. Ganz eindeutig ergibt sich dies aus dem Bescheid vom 24. September 1999, in dem es heißt: „Meinen Bescheid vom 22.4.1997 ändere ich dahingehend ab,
ich das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtige“. Randnummer 50 Da das Bundesverwaltungsamt also für die Begrenzung der Entgelte zuständig ist, ist die Beklagte gemäß § 8 Absatz 5 AAÜG an diesen Bescheid bzw. diese Mitteilung gebunden. Sie hat zutreffend die Rente unter Berücksichtigung dieser Entgelte festgestellt. Bei dieser Sachlage hatte sich der Senat nicht mit dem von dem Kläger in Bezug genommenen Gutachten von Horst Miete/Hans-Joachim Weißbach, Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft, Gutachten des biab [Brandenburgisches Institut für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung] und der FH Frankfurt am Main, Erkner 2008, auseinanderzusetzen. Aus dem gleichen Grund muss es sich auch nicht mit der Frage der Verfassungsgemäßheit der Begrenzung auseinandersetzen. Entsprechende Einwendungen sind nach der von dem Senat vertretenen oben erläuterten Auffassung gegen den Bescheid des Versorgungsträgers vorzubringen. Der eine (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 16. Februar 2000 ablehnende Bescheid vom 5. Oktober 2010 ist damit nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 52 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001048728
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