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VG Berlin 11. Kammer 11 K 645.09 Urteil Ausnahmegenehmigungen von der Parkgebührenpflicht für Rechtsanwälte für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen §

Ausnahmegenehmigungen von der Parkgebührenpflicht für Rechtsanwälte für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen Orientierungssatz Der Umstand, dass Rechtsanwälte an mehreren Tagen in der Woche innerhalb

§ 45

Ziffer 35 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil die Kläger keine Bewohner der Parkzone 3 sind. Bewohner eines städtischen Quartiers mit Parkraummangel ist nur, wer dort meldebehördlich registriert ist und tatsächlich wohnt (

§ 45St

VO Ziffer 35). Dieser Tatbestand liegt hier unstreitig nicht vor. Randnummer 30 Die Kläger haben auch keinen Anspruch im Wege der Gleichbehandlung mit Anliegern, denen der Beklagte im Hinblick auf Art. 14, 12 GG ebenfalls Sonderrechte gewährt, weil sie in der Parkzone 3 unstreitig keinen Gewerbe- bzw. Kanzleisitz haben. Randnummer 31 Der Umstand, dass die Kläger Anliegerrechte für die Parkzone 7 (in Charlottenburg-Wilmersdorf) haben, kann zu keiner Privilegierung für die Parkzone 3 führen, auch wenn sie auf die ihnen zustehenden Bevorrechtigung in der Parkzone 7 verzichten und damit dieser Parkraum der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Randnummer 32 Die Kläger sind in der Parkzone 3 schon nicht vergleichbar einem Anlieger (wie sie es selbst in der Parkzone 7 sind) betroffen, weil sie sich dort nicht ständig aufhalten. Randnummer 33 Die Parkbevorrechtigung dient im Übrigen dazu, die Parkraumsituation der Bewohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und einer Abwanderung von (motorisierten) Bewohnern ins städtische Umland entgegenzuwirken. Im Hinblick auf die Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts ist aber die Parkbevorrechtigung auf das notwendige Maß zu beschränken und einem Missbrauch entgegenzuwirken. Würde das Parkvorrecht größere Bereiche oder sogar ganze Stadtviertel erfassen, würde es seinen Charakter wandeln und den Bewohnern innerhalb eines entsprechenden Bereichs ermöglichen, dort unter bevorzugten Bedingungen zu verkehren und den Gemeingebrauch zu beschränken, weshalb die Innenstadtbereiche von Großstädten zur Vermeidung willkürlicher Ausdehnung in mehrere Bereiche (Parkzonen) mit geringer Ausdehnung (nicht mehr als 1000 Meter; vgl.

§ 45St

VO Ziffer 31) aufzuteilen sind (OVG Berlin, Urteil vom

  1. Mai 2003 -1 B 1.02-). Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme anderer Parkzonen möglichst auszuschließen, sieht die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vor, grundsätzlich nur einen Parkausweis für den Halter eines Fahrzeuges auszustellen. Randnummer 34 Genau den vorgenannten Schutzgedanken widerspräche es, wenn die Kläger als schlichte Berufspendler mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Privilegierung außerhalb des Bereiches (hier die bevorrechtigte Verkehrsteilnahme außerhalb ihres Kanzleisitzes) bekämen, für den sie ausschließlich bevorrechtigt sind. Aus einer Erteilung könnten wiederum Dritte Ansprüche auf Gleichbehandlung ableiten, womit der Kreis der Bevorrechtigten unzulässig erweitert und die Missbrauchsgefahr eröffnet würde. Randnummer 35 Es besteht auch nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a, Nr.11 StVO kein Anspruch. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Fällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller u. a. von der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit Parkschein zu parken (§ 13 Abs. 1), Ausnahmen genehmigen. Randnummer 36 Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO steht dabei nicht voraussetzungslos im Ermessen der Behörde. Deren Erteilung ist vielmehr nur in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich, womit sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur beim Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation möglich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
  2. März 1991, NZV 1991,485; VGH München, NZV 1998,390). Gleiches ergibt sich im Übrigen aus dem Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
  3. Mai 2003 - OVG 1 B 1.02 -). Randnummer 37 Erst wenn eine besondere Ausnahmesituation besteht, ist ein Ermessen der Behörde eröffnet. Randnummer 38 Mit den in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten unbestimmten Rechtsbegriffen („in bestimmten Einzelfällen“ oder allgemein „für bestimmte Antragsteller“) ist eine Ermächtigung der Behörde zur Ausnahmegenehmigung für konkrete Sachverhalte oder bestimmte Verkehrsteilnehmer gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Mai 1988, Buchholz 442.151 § 46 Nr. 8 = NJW 1988, 2317). Randnummer 39 Die Tatbestandsalternative der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für bestimmte Antragsteller scheidet hier aus, weil sich diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.12.1993, Buchholz 442.151 § 46 Nr. 9, S. 15) auf einen genau bestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern erstrecken muss, was bei dem nicht abgegrenzten Personenkreis von Berufspendlern nicht der Fall ist. Dass der Personenkreis lediglich bestimmbar ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993, a.a.O.). Randnummer 40 Die Tatbestandsvariante eines bestimmten Einzelfalles liegt ebenfalls nicht vor. Zwar würde sich die Ausnahmeerteilung hier auf einen konkreten Sachverhalt und damit auf einen Einzelfall beziehen, indes liegt hier keine besondere Ausnahmesituation bzw. Dringlichkeit vor. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.;

§ 46St

VO Ziffer 1). Randnummer 41 Der Umstand, dass die Kläger an mehreren Tagen in der Woche innerhalb des Bereichs einer Parkraumbewirtschaftungszone aus beruflichen Gründen tätig sind, unterscheidet sie nicht von einer Vielzahl anderer Berufspendler. Es wird mit der Klagebegründung eingeräumt, dass gerade nicht jeder von ihnen täglich mit seinem Fahrzeug in der Parkzone 3 über einen längeren Zeitraum in Nähe der Gerichte parken muss. Vielmehr wird betont, „ein Dauerparken“ finde nicht statt und eine Ausnahmegenehmigung würde nur werktags von 9 bis 14 Uhr benötigt. Randnummer 42 Die beispielhaft vorgelegten Auszüge aus dem Terminskalender und die Erläuterungen hierzu bestätigen, dass die Gerichtstermine fast ausschließlich vormittags stattfinden und auch selten bis zu zehn Verhandlungstermine (dann auch nur durch drei Anwälte) wahrzunehmen sind. Randnummer 43 Insbesondere vermag hier der geltend gemachte Umstand, dass teilweise schwere Akten zu Gerichtsterminen mitzubringen oder Akten aus Einsichtnahmen zu transportieren seien, keine Ausnahmesituation zu begründen. Es ist schon nicht ansatzweise konkretisiert, geschweige denn belegt, dass das typische Gewicht der Akten nebst Aktenkoffer stets mindestens zehn Kilogramm betrage, was im Übrigen völlig unglaubhaft erscheint. Randnummer 44 Selbst wenn dies häufiger der Fall wäre, ist angesichts des Umstandes, dass nicht täglich und auch nicht permanent so viele Gerichtstermine an einem Tage stattfinden, anlässlich dieser besonderen Situationen jedenfalls zumutbar, Parkgebühren zu entrichten. Randnummer 45 Gleiches gilt hinsichtlich der im Übrigen nicht belegten Behauptung, im Anschluss an die Gerichtstermine seien auch zahlreiche Termine außerhalb Berlins wahrzunehmen. Randnummer 46 Die Kläger können auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch herleiten. Randnummer 47 Zum einen war, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, die Ausnahmegenehmigung ohnehin nur zeitlich befristet und unterliegt anschließend einer vollständig neuen Überprüfung, weswegen der Vertrauensschutz von vornherein eingeschränkt ist. Randnummer 48 Zum anderen kann aus einer - wie bereits zuvor ausgeführt wurde - rechtswidrigen Praxis kein Fortbestand hergeleitet werden. Der Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die großzügige Praxis nach der Anweisung der Senatsverwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Randnummer 49 Selbst wenn man zugunsten der Kläger hier eine besondere Ausnahmesituation und damit ein Ermessen der Behörde annähme, bestünde der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur, wenn eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des klägerischen Begehrens vorläge, d.h. wenn die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde die Genehmigungserteilung wäre. Randnummer 50 Dafür spricht hier angesichts der vorgenannten Umstände nichts. Randnummer 51 Der angefochtene Bescheid erweist sich im Übrigen nicht als ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht. Randnummer 52 Die konkrete Ermessensentscheidung, die zulässigerweise durch die Klageerwiderung ergänzt wird (§ 114 S. 2 VwGO), ist nicht zu beanstanden. Das Bestreben, die Zahl der Ausnahmen klein zu halten und auf dringliche Fälle zu beschränken, ist legitim. Im Übrigen ist das Ermessen des Beklagten insoweit durch die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zur StVO gebunden (

§ 46Ziffer 1).

Darüber hinaus zwingt schon die Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts den Beklagten dazu, Bevorrechtigungen bzw. Ausnahmen auf das notwendige Maß zu beschränken und einem Missbrauch vorzubeugen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 55 Beschluss Randnummer 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001049125

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