← Deutschland

VG Berlin 20. Kammer 20 K 68.10 Urteil Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer § 4 Nr 21 Buchst a UStG, Art 132 Abs 1 Buchst

Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer Leitsatz Kurse nach dem Konzept "Musikgarten", die ein privater Unternehmer für Kinder im Alter von 6 Monaten bis zum 6. Lebensjahr mit

Artikel 132Abs.

1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG gebieten es, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Hinblick auf Schulunterricht als dem Gemeinwohl dienender Tätigkeit Geltung zu verschaffen (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Juni 2007 – C-445/05 – „Haderer“, Rdnr. 16-18 und Urteil vom
  2. Januar 2010 – C-473/08 – „Eulitz“, Rdnr. 25-27). Der Grundsatz steuerlicher Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Juni 2007 – C-434/05 – „Horizon College“, Rdnr. 43). Da der durch öffentliche Schulen erbrachte Unterricht – ebenso wie damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen – nach § 2 Abs. 3 UStG regelmäßig nicht der Umsatzsteuer unterliegt, soll der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG bewirken, dass gleichartige Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Den Maßstab für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Dienstleistungen privater Unternehmer geben dabei die von Schulen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/

Artikel 132Abs.

1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG erbrachten Leistungen vor. Das Unterrichtsangebot öffentlicher Schulen erstreckt sich jedoch – im Unterschied zu den streitgegenständlichen Musikgarten-Kursen der Klägerin – nicht auf Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht (vgl. §§ 41 f. SchulG ) noch nicht unterliegen, so dass es insoweit an miteinander konkurrierenden Leistungen fehlt, die allein eine Steuerbefreiung gebieten könnten. Die Frage, ob die von der Klägerin angebotenen Musikgarten-Kurse als Angebote der musikalischen Früherziehung unter den bislang gemeinschaftsrechtlich nicht näher bestimmten Begriff der „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ im Sinne von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/

Artikel 132Abs.

1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG zu fassen und im Hinblick auf vergleichbare Angebote öffentlicher Träger von der Umsatzsteuer zu befreien sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn in diesem Fall wäre der hier allein in Rede stehende Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG nicht einschlägig. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 23 Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001049880

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.