1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG gebieten es, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Hinblick auf Schulunterricht als dem Gemeinwohl dienender Tätigkeit Geltung zu verschaffen (vgl. EuGH, Urteil vom
1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG erbrachten Leistungen vor. Das Unterrichtsangebot öffentlicher Schulen erstreckt sich jedoch – im Unterschied zu den streitgegenständlichen Musikgarten-Kursen der Klägerin – nicht auf Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht (vgl. §§ 41 f. SchulG ) noch nicht unterliegen, so dass es insoweit an miteinander konkurrierenden Leistungen fehlt, die allein eine Steuerbefreiung gebieten könnten. Die Frage, ob die von der Klägerin angebotenen Musikgarten-Kurse als Angebote der musikalischen Früherziehung unter den bislang gemeinschaftsrechtlich nicht näher bestimmten Begriff der „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ im Sinne von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/
1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG zu fassen und im Hinblick auf vergleichbare Angebote öffentlicher Träger von der Umsatzsteuer zu befreien sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn in diesem Fall wäre der hier allein in Rede stehende Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG nicht einschlägig. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 23 Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001049880
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