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AG Charlottenburg 72 C 141/10 Urteil Wohnungseigentum: Aufwendungsersatzanspruch gegen Miteigentümer § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 10 Abs 8 S 1 WoEigG, § 1

Wohnungseigentum: Aufwendungsersatzanspruch gegen Miteigentümer Orientierungssatz Kein Ausgleichsanspruch von Kosten für Eigentümer, die für den Verband in Vorleistung getreten sind, gegen andere Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter. Erstattungsansprüche nur gegen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft (vergleiche OLG München,

  1. Januar 2008, 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215 und OLG München,
  2. Oktober 2007, 15 W 385/06). (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) Tenor
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Begleichung von Auslagen. Randnummer 2 Die Kläger und die Beklagte sind jeweils Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Berlin. Die Gemeinschaft besteht aus vier Wohnungseigentumseinheiten. Die Kläger sind jeweils zur ideellen Hälfte Eigentümer der im Erdgeschoss, die Beklagte ist Eigentümerin der im Obergeschoss jeweils des Altbaus gelegenen Einheit. Die weiteren Wohnungseigentumseinheiten befinden sich in zwei Anbauten. Die Wohnanlage verfügt über keinen Verwalter. Wohngelder werden nicht gezahlt und Wohngeldabrechnungen finden derzeit nicht mehr statt. Randnummer 3 Am
  6. Dezember 2008 legte die Firma ... Mineralölhandel GmbH gegenüber der Klägerin zu
  7. eine Rechnung über 2.927,65 EUR, welche die Kläger beglichen. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung der Firma ... Mineralölhandel GmbH wird auf Blatt 34 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 4 Gegenüber der WEG ... legte die Firma ... folgende Rechnungen: Randnummer 5 - Rechnung vom
  8. Juni 2006, Rechnungsnummer 230362 : 188,43 EUR, - Rechnung vom
  9. Jan. 2007, Rechnungsnummer 232365: 209,92 EUR, - Rechnung vom
  10. Jan. 2007, Rechnungsnummer 233024: 71,70 EUR, - Rechnung vom
  11. Juni 2007, Rechnungsnummer 234140: 289,91 EUR, - Rechnung vom
  12. Nov. 2007, Rechnungsnummer 235964: 83,55 EUR, - Rechnung vom
  13. Dez. 2007, Rechnungsnummer 236462: 19,75 EUR, - Rechnung vom
  14. Dez. 2007, Rechnungsnummer 236462: 19,75 EUR, - Rechnung vom
  15. Jan. 2008, Rechnungsnummer 236032: 209,92 EUR, - Rechnung vom
  16. Aug. 2008, Rechnungsnummer 238573: 83,55 EUR, - Rechnung vom
  17. Dez. 2008, Rechnungsnummer 240231: 38,20 EUR, - Rechnung vom
  18. Jan. 2009, Rechnungsnummer 239942: 209,92 EUR, - Rechnung vom
  19. März 2009, Rechnungsnummer 241248: 165,23 EUR. Randnummer 6 Wegen des genauen Inhalts der vorgenannten Rechnungen wird auf die Blätter 37, 39, 40, 42, 45, 46, 47, 52, 54, 56 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 7 Der Schornsteinfeger ... legte gegenüber ... bzw. der „Eigentümergemeinschaft ... folgende Rechnungen: Randnummer 8 - Rechnung vom
  20. Okt. 2007, Rechnungsnummer 20070485: 117,49 EUR, - Rechnung vom
  21. Mai 2008, Rechnungsnummer 80419: 117,98 EUR, - Rechnung vom
  22. Dez. 2009, Rechnungsnummer 90592: 119,30 EUR. Randnummer 9 Wegen des genauen Inhalts der vorgenannten Rechnungen wird auf die Blätter 58 bis 60 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 10 Der Recyclinghof ... der Berliner Stadtreinigung stellte am
  23. April 2006 eine Quittung über 15 EUR aus, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 63 der Gerichtsakten verwiesen wird. Randnummer 11 Am
  24. November 2006 legte die Firma ... Dachdeckerei und Bauklempnerei GmbH gegenüber ... eine Rechnung mit der Nummer 206197 in Höhe von 318,74 EUR, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 64 der Gerichtsakten verwiesen wird. Randnummer 12 Gegenüber der „WEG ... “ mahnte die ... am
  25. März 2007 für die Vers.-Nr. 2201-526.968.514 betreffend die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung für den Zeitraum
  26. August 2006 bis
  27. August 2007 einen Betrag von 43,85 EUR an. Wegen des genauen Inhalts der Mahnung vom
  28. März 2007 wird auf Blatt 66 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  29. Februar 2007, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 68 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, wies die Feuersozietät Berlin-Brandenburg die „Wohneig.-Gem. ... “ für die Vers.-Nr. 2202-010.367.176 auf rückständige Beträge i.H.v. 588,54 EUR für den Zeitraum
  30. Februar 2007 bis
  31. Februar 2008 hin. Randnummer 14 Mit weiteren Schreiben vom
  32. Oktober 2008, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 70 der Gerichtsakten verwiesen wird, mahnte die ... bei der „WEG ... “ für „LW-968-1522“ einen Betrag von 638,85 EUR an. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
  33. November 2008, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 75 f. der Gerichtsakten verwiesen wird, teilte die ... unter der Versicherungsnummer HE-... mit, dass das Beitragskonto einen Rückstand von 37,60 EUR (34,98 Privathaftpflichtversicherung, 2 EUR Mahnkosten und 0,62 EUR Zinsen) aufweise und kündigte den Vertrag. Randnummer 16 Am
  34. Januar 2009 stellte die ... der „WEG ... “ für die Wohngebäudeversicherung „LW ...“ für den Beitragszeitraum
  35. Februar 2009 bis
  36. Februar 2010 einen Betrag von 658,81 EUR in Rechnung. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung vom
  37. Januar 2009 wird auf Blatt 79 der Gerichtsakten verwiesen. Am
  38. April 2009 mahnte die ... einen Betrag von 336,27 EUR (darin enthalten Mahnkosten von 2 EUR und Verzugszinsen von 4,87 EUR) an und kündigte den Vertrag. Randnummer 17 Am
  39. Juli 2009 stellte ... für die Haftpflichtversicherung HE ... für den Beitragszeitraum
  40. August 2009 bis
  41. August 2010 einen Betrag von 49,98 EUR in Rechnung. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung vom
  42. Juli 2009 wird auf Blatt 86 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 18 Am
  43. März 2007 legte die Firma ... der „WEG ... “ eine Rechnung über einen Betrag von 113,05 EUR, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 87 der Gerichtsakten verwiesen wird. Randnummer 19 Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die Beklagte am
  44. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen 213 C 507/09, an die Firma ... GmbH einen Betrag i.H.v. 3.020,10 EUR für Arbeiten an dem Dach des Gebäudes zu zahlen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss lautete auf 732,45 EUR. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf Blatt 162 bis Blatt 169 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 20 Der Gerichtsvollzieher ... stellte den Klägern für die Zustellung eines Schreibens vom
  45. Juli 2010 nebst Anlagen, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 31 der Gerichtsakten verwiesen wird, Kosten in Höhe von 49,90 EUR in Rechnung. Randnummer 21 Die Kläger machen mit der Klage folgende Beträge geltend: Randnummer 22 - Öllieferung vom
  46. Dezember 2008 der ... Mineralölhandel GmbH: 610,85 EUR, - Rechnung ... vom
  47. Juni 2006 über 188,43 EUR: 94,21 EUR, - Rechnung ... vom
  48. Januar 2007 über 209,92 EUR: 104,96 EUR, - Rechnung ... vom
  49. November 2007 über 83,55 EUR: 41,77 EUR - Rechnung ... vom
  50. Januar 2007 über 71,70 EUR: 35,85 EUR, - Rechnung ... vom
  51. Juni 2007 über 289,91 EUR: 144,95 EUR, - Rechnung ... vom
  52. Dezember 2007 über 19,75 EUR: 9,87 EUR, - Rechnung ... vom
  53. Januar 2008 über 209,92 EUR: 104,96 EUR, - Rechnung ... vom
  54. August 2008 über 83,55 EUR: 41,77 EUR, - Rechnung ... vom
  55. Dezember 2008 über 38,20 EUR: 19,10 EUR, - Rechnung ... vom
  56. Januar 2009 über 209, 92 EUR: 104,51 EUR, - Rechnung ... vom
  57. März 2009 über 165,23 EUR: 82,61 EUR, - Schornsteinreinigung: 177,38 EUR, - Laubsäcke: 7,50 EUR, - Schneefanggitter: 159,37 EUR, - Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben ... vom
  58. Februar 2007: 294,27 EUR, - Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben ... vom
  59. März 2007: 21,92 EUR, - Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben ... vom
  60. Oktober 2008: 318,42 EUR, - Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (16,22 EUR) aus Schreiben ... vom
  61. Oktober 2008: 18,22 EUR, - Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben ... vom
  62. November 2008: 17,99 EUR, - Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (0,62 EUR) aus Schreiben ... vom
  63. November 2008: 2,62 EUR, - Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben ... vom
  64. Januar 2009: 329,40 EUR, Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (4,87 EUR) aus Schreiben ... vom
  65. Januar 2009: 6,87 EUR, - Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben ... vom
  66. Juli 2009: 24,99 EUR, - Rechnung der Firma ... vom
  67. März 2007 56,97 EUR, Randnummer 23 Die Beklagte rechnet wie folgt hilfsweise auf: Randnummer 24 - Mit einem Betrag i.H.v. 1.510,05 EUR als Verurteilungsbetrag aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  68. Juli 2010 und i.H.v. 732,45 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. - Ferner mit einem Betrag i.H.v. 5.664,00 EUR vom
  69. Februar 2004, den die Beklagte an die damalige Verwalterin zahlte. Dieser sei nach Meinung der Beklagten, was sich aus den erstellten Jahresabrechnungen 2003 und 2004 ergebe, zu Unrecht an den Verband gezahlt worden. Randnummer 25 Die Kläger behaupten, die Rechnungen der Firma ... vom
  70. Juni 2006,
  71. Januar 2007,
  72. Januar 2007,
  73. Juni 2007,
  74. Dezember 2007,
  75. Januar 2008 und
  76. Januar 2008 seien am
  77. Mai 2008 i.H.v. 156,62 EUR, am
  78. Juli 2008 i.H.v. 144,96 EUR, am
  79. August 2008 i.H.v. 301,57 EUR, am
  80. Oktober 2008 i.H.v. 2 x 41,78 EUR bezahlt worden. Die Rechnung der Firma ... vom
  81. November 2007 sei am
  82. Oktober 2008 bezahlt worden. Die Rechnungen der Firma ... vom
  83. Dezember 2008 und vom
  84. Januar 2009 seien am
  85. Februar 2009 und die Rechnung vom
  86. März 2009 am
  87. September 2009 gezahlt worden. Auf die Rechnungen des Bezirksschornsteinfegers seien am
  88. Mai 2008 ein Betrag von 117,74 EUR und am
  89. März 2010 ein Betrag von 237,03 EUR gezahlt worden. Randnummer 26 Das Schneefanggitter am Altbau sei defekt gewesen und sei deshalb durch die ... Dachdeckerei und Bauklempnerei erneuert worden. Randnummer 27 Auf den seitens der ... mit Schreiben vom
  90. Februar 2007 benannten Betrag sei seitens der Kläger am
  91. Februar 2007 ein Betrag von 588,54 EUR gezahlt worden. Auf den seitens der ... mit Schreiben vom
  92. März 2007 benannten Betrag sei seitens der Kläger am
  93. März 2007 ein Betrag von 43,85 EUR gezahlt worden. Auf den seitens der ... mit Schreiben vom
  94. Oktober 2008 benannten Betrag sei von den Klägern am
  95. Oktober 2008 und
  96. November 2008 jeweils ein Betrag von 318,43 EUR bezahlt worden. Ferner sei ein Betrag von 18,22 EUR an Mahnkosten und Verzugszinsen am
  97. November 2008 gezahlt worden. Auf den seitens der ... ... mit Schreiben vom
  98. November 2008 benannten Betrag seien am
  99. November 2008 ein Betrag von 34,98 EUR und 2,62 EUR an Mahnkosten und Verzugszinsen gezahlt worden. Auf den seitens der ... mit Schreiben vom
  100. Januar 2009 benannten Betrag sei seitens der Kläger am
  101. Februar 2009 ein Betrag von 329,41 EUR gezahlt worden. Der Restbetrag von 336,27 EUR einschließlich Mahnkosten und Verzugszinsen entsprechend dem Schreiben vom
  102. April 2009 sei am
  103. Mai 2009 i.H.v. 336,27 EUR gezahlt worden. Der Betrag von 49,98 EUR aus dem Schreiben der ... vom
  104. Juli 2009 i.H.v. 336,27 sei durch Verrechnung einer Überzahlung beglichen worden. Randnummer 28 Der seitens der Firma ... am
  105. März 2007 in Rechnung gestellte Betrag von 113,05 EUR sei am
  106. März 2007 seitens der Kläger gezahlt worden. Das Absperroberventil sei defekt und undicht gewesen und hätte ausgetauscht werden müssen. Randnummer 29 Ursprünglich haben die Kläger einen Betrag von 3.019,22 EUR nebst Zustellkosten von 49,90 EUR und Zinsen geltend gemacht. Unter Rücknahme wegen des weitergehenden Antrages haben die Kläger anschließend einen Betrag von 3.019,12 EUR sowie die Zustellkosten von 49,90 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom
  107. Februar 2011 haben die Kläger die Klage um 41,77 EUR (Rechnung der Fa. ... GmbH vom
  108. November 2007 über 83,55 EUR) erweitert. Mit Schriftsatz vom
  109. Juni 2011 haben die Kläger die Klage um 229,56 EUR nebst darauf entfallender Zinsen für anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung vom
  110. März 2007 zum Verfahren 74 II 55/03 zur Buchungsnummer 10661409745004 i.H.v. 53,24 EUR, anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung vom
  111. Juni 2007 zum Verfahren 72/70 II 74/02 zur Buchungsnummer 1051712014011 i.H.v. 42,91 EUR, anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung vom
  112. März 2009 zum Verfahren 74 II 55/03 zur Buchungsnummer 1061309476012 i.H.v. 49,96 EUR, anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung im Verfahren 72/70 II 74/02 zur Buchungsnummer 1050712287019 i.H.v. 83,45 EUR zurückgenommen und beantragen nunmehr sinngemäß, Randnummer 30 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.831,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB aus 2.789,56 EUR seit dem
  113. August 2010 sowie aus 41,77 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom
  114. Februar 2011 sowie Zustellkosten in Höhe von 49,90 EUR zu zahlen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Sie behauptet, die seitens der Firma ... in Rechnung gestellten Kosten für Wartung und Reparatur seien dem Umfang und der Höhe nach nicht angemessen. Letzteres gelte auch für die Leistungen des Schornsteinfegers, die zudem nicht erforderlich gewesen seien. Die für das Schneefanggitter in Rechnung gestellten Beträge seien dem Umfang und der Höhe nach nicht angemessen. Die Versicherungsbeiträge und der seitens der Firma ... in Rechnung gestellte Betrag seien dem Umfang und der Höhe nach nicht angemessen. Randnummer 34 Das Gericht hat, nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, durch Beschluss vom
  115. Mai 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  116. Februar 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 37 Die Klage ist, nachdem die Kläger die Klage, soweit sie mangels Bestimmung des Klagegrundes i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unwirksam war, zurückgenommen haben, zulässig. Es handelt sich insoweit um einen Rechtsstreit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, über den das Amtsgericht Charlottenburg als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zu entscheiden hat. II. Randnummer 38 Die Klage ist unbegründet.
  117. Randnummer 39 Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Öllieferung vom
  118. Dezember 2008 der ... Mineralölhandel GmbH i.H.v. 610,85 EUR, der Rechnung ... vom
  119. Juni 2006 über 188,43 EUR i.H.v. 94,21 EUR, der Rechnung ... vom
  120. Januar 2007 über 209,92 EUR i.H.v. 104,96 EUR, der Rechnung ... vom
  121. Januar 2007 über 71,70 EUR i.H.v. 35,85 EUR, der Rechnung ... vom
  122. Juni 2007 über 289,91 EUR i.H.v. 144,95 EUR, der Rechnung ... vom
  123. November 2007 i.H.v. 41,77 EUR, der Rechnung ... l vom
  124. Dezember 2007 über 19,75 EUR i.H.v. 9,87 EUR, der Rechnung ... vom
  125. Januar 2008 über 209,92 EUR i.H.v. 104,96 EUR, der Rechnung ... vom
  126. August 2008 über 83,55 EUR i.H.v. 41,77 EUR, der Rechnung ... vom
  127. Dezember 2008 über 38,20 EUR i.H.v. 19,10 EUR, der Rechnung ... vom
  128. Januar 2009 über 209, 92 EUR i.H.v. 104,51 EUR, der Rechnung ... vom
  129. März 2009 über 165,23 EUR i.H.v. 82,61 EUR, der Schornsteinreinigung i.H.v. 177,38 EUR, der Laubsäcke i.H.v. 7,50 EUR, des Schneefanggitters i.H.v. 159,37 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der ... vom
  130. Februar 2007 i.H.v. 294,27 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der ... vom
  131. März 2007 i.H.v. 21,92 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der ... vom
  132. Oktober 2008 i.H.v. 318,42 EUR, der Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (16,22 EUR) aus dem Schreiben der ... vom
  133. Oktober 2008 i.H.v. 18,22 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der ... vom
  134. November 2008 i.H.v. 17,99 EUR, der Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (0,62 EUR) aus dem Schreiben der ... vom
  135. November 2008 i.H.v. 2,62 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der ... vom
  136. Januar 2009 i.H.v. 329,40 EUR, der Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (4,87 EUR) aus dem Schreiben der ... vom
  137. Januar 2009 i.H.v. 6,87 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der ... vom
  138. Juli 2009 i.H.v. 24,99 EUR, der Rechnung der Firma ... vom
  139. März 2007 i.H.v. 56,97 EUR (insgesamt 2.831,33 EUR) zu. Randnummer 40 Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs. 2 WEG oder den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB bzw. §§ 818, 684, 677 BGB). Der entgegenstehenden Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Berlin (Urt. v.
  140. April 2010 - 85 S 53/09 WEG und Beschl. v.
  141. Sept. 2009 – 85 T 56/08 .WEG) kann sich die erkennende Abteilung nicht anschließen. Die Abteilung 72 des Amtsgerichts Charlottenburg schließt sich vielmehr der Rechtsprechung der Abteilung 74 des Amtsgerichts Charlottenburg (Urt. v.
  142. April 2009 – 74 C 11/09, ZMR 2009, 954) und der in derartigen Fällen einen Anspruch verneinenden Rechtsprechung (vgl. nur: OLG München, Beschl. v.
  143. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215; AG Bremen, Urt. v.
  144. Dez. 2009 – 29 C 2/09, NJW-RR 2010, 884) an. a) Randnummer 41 Ein Anspruch folgt jeweils nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG. Gegen eine unmittelbare Anwendung spricht bereits, dass entsprechend dem Wortlaut der Norm aus dieser Regelung - wenn überhaupt - nur ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe der Miteigentumsanteilsquote der Beklagten folgen kann. Die Beklagte hält aber gerade nicht 50 Prozent der Miteigentumsanteile. Die Miteigentumsanteile der vier Einheiten sind vielmehr so verteilt, dass jeder der Eigentümer zwischen 200/1000stel und 278/1000stel der Miteigentumsanteile hält. Randnummer 42 Hinzu kommt, dass bereits vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft Übereinstimmung dahingehend bestand, dass aus § 16 Abs. 2 WEG keine unmittelbaren Leistungspflichten zwischen den Wohnungseigentümern begründet werden. Dieser gab und gibt nur den „im Zweifel“ im Innenverhältnis geltenden Verteilungsmaßstab wieder. Die Zahlungsansprüche selbst beruhen gerade auf den Beschlüssen der Gemeinschaft über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung (Std. Rspr. des BGH, vgl. nur: BGH, Beschl. v.
  145. April 1988 – V ZB 10/87, NJW 1988, 1910, 1911; BGH, Beschl. v.
  146. Sept. 1999 – V ZB 17/99, NJW 1999, 3713, 3714; vgl. auch Elzer in Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht,
  147. Aufl. 2010, § 16, Rn. 1; Merle in Bärmann, WEG,
  148. Aufl. 2010, § 28, Rn. 3; Becker in Bärmann, WEG,
  149. Aufl. 2010, § 28, Rn. 5; Häublein , ZMR 2008, 410, 411; jeweils m.w.N.). Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist § 16 Abs. 2 WEG nach allgemeiner Ansicht ohnehin so zu lesen, dass die Verpflichtung der Eigentümer zur Zahlung nur gegenüber dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft und keinesfalls gegenüber den Eigentümern selbst besteht (vgl. nur die Nachweise bei Häublein , ZMR 2008, 410, 412, Fn. 17). b) Randnummer 43 Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte folgt auch nicht aus den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB bzw. §§ 818, 684, 677 BGB). Auch insoweit ist die Beklagte nicht passiv legitimiert. Denn nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ist allein der Verband Inhaber der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer. Nur der Verband ist damit Geschäftsherr. Wenn überhaupt können sich Erstattungsansprüche daher nur gegen den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen einzelne Wohnungseigentümer richten (vgl. nur OLG München, Beschl. v.
  150. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215, 216; OLG Hamm, Beschl. v.
  151. Okt. 2007 – 15 W 385/06 = BeckRS 2007, 17893). Vor diesem Hintergrund sind auch Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da eine etwaige Leistung an den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht worden wäre. Nach dem Vorrang der Leistungskondiktion (BGH, Urt. v.
  152. Feb. 1999 – III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394) richtet sich damit aber die Abwicklung allein im Verhältnis der Leistungsbeziehung ab (Kläger ./. Verband Wohnungseigentümergemeinschaft) und sind anderweitige Bereicherungsbeziehungen ausgeschlossen. c) Randnummer 44 Es besteht auch kein Anspruch (ggf. reduziert auf die Miteigentumsquote der Beklagten) aus §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 10 Abs. 8 Satz 1 WEG. Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 WEG betrifft lediglich die Haftung gegenüber Dritten, gilt aber nicht für Wohnungseigentümer untereinander (vgl. nur OLG München, Beschl. v.
  153. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215; Häublein , ZWE 2008, 410, 414 f.). Soweit teilweise angenommen wird, dass bei einer nicht erfolgsversprechenden Inanspruchnahme des Verbandes gleichwohl eine Haftung aus § 10 Abs. 8 WEG entsprechend dem im Innenverhältnis vereinbarten Verteilungsmaßstab möglich sei ( Klein in Bärmann, WEG,
  154. Aufl. 2010, § 10, Rn. 311), kann diese Ansicht die erkennende Abteilung nicht überzeugen. Zum einen folgt aus § 10 Abs. 8 WEG allenfalls eine Haftung in Höhe der Miteigentumsanteilsquote. Eine Haftung nach dem im Innenverhältnis vereinbarten Verteilungsmaßstab sieht das Gesetz gerade nicht vor. Zum anderen soll nach dem sich aus §§ 16, 28 WEG ergebenden Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft gerade der Gemeinschaft die Entscheidung überlassen bleiben, ob zur Tilgung bereits entstandener Verwaltungsschulden etwa Sonderumlagen erhoben, Darlehen aufgenommen oder auf vorhandene, wenngleich für andere Zwecke gebildete, Rücklagen zurückgegriffen werden soll (BGH, Beschl. v.
  155. April 1988 – V ZB 10/87, NJW 1988, 1910, 1911). Dieses Finanzsystem der Gemeinschaft verbietet es, einen Ausgleichsanspruch für Eigentümer, die für den Verband in Vorleistung getreten sind, aus § 426 BGB anzuerkennen (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v.
  156. Okt. 2007 – 15 W 385/06 = BeckRS 2007, 17893). Jede andere Auslegung würde im übrigen unterschlagen, dass es der Gemeinschaft frei steht, intern einen abweichenden Umlagemaßstab nach § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG zu beschließen. Mit der bloßen Verbandshaftung ist auch keine Rechtlosstellung eines Eigentümers verbunden, der in einer Gemeinschaft Mitglied ist, bei der es kein Verbandsvermögen oder keinen Verwalter gibt. Ein Fall, dass eine Vollstreckung oder Inanspruchnahme des Verbandes erfolglos bleibt, wird es nicht geben. Das OLG München (Beschl. v.
  157. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215, 216) weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein solcher Eigentümer nicht rechtlos gestellt ist. Er kann gleichwohl den Verband auf Zahlung verklagen, da der Verband auch ohne Verwalter durch die Eigentümer vertreten wird (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WEG). Ist kein zu vollstreckendes Verbandsvermögen vorhanden, kann dieser sich dann ggf. die Hausgeldansprüche gegen die übrigen Eigentümer pfänden und überweisen lassen. Selbst wenn keine Hausgeldansprüche bestehen, kann er diese Ansprüche zumindest dadurch herbeiführen, dass er die übrigen Eigentümer (sofern keine Versammlung einberufen wird oder werden kann) darauf in Anspruch nimmt, einem Sonderumlagenbeschluss zuzustimmen, um dann ggf. mit dem Zahlungstitel diese Ansprüche zu pfänden. Im Übrigen kann auch auf den Anspruch des Verbandes auf ordnungsgemäße Verwaltung durch Pfändung zugegriffen werden, der einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch des Verbandes auch ohne Beschlussfassung beinhalten kann, sofern schuldhaft nicht für eine ausreichende Liquidität gesorgt wurde (vgl. BGH, Beschl. v.
  158. Juni 2005 – V ZB 32/05, NZM 2005, 543, 548 f.). d) Randnummer 45 Es besteht nach Auffassung der Abteilung auch kein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus den seitens des Landgerichts angenommenen Grundsätzen der Zweiergemeinschaft. Zwar wird teilweise angenommen, dass eine unmittelbare Haftung des Miteigentümers in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG (so LG Berlin, Urt. v.
  159. April 2010 - 85 S 53/09 WEG; LG Berlin, Beschl. v.
  160. Sept. 2009 – 85 T 56/08 .WEG; LG München, Urt. v.
  161. Feb. 2009 – 1 S 10225/08, ZWE 2009, 131) bzw. der §§ 683, 670 BGB (so Merle in Bärmann, WEG,
  162. Aufl. 2010, § 28, Rn. 145) in Zweiergemeinschaften auf Erstattung von Auslagen bestehe. Dieser Auffassung kann sich die erkennende Abteilung aber nicht anschließen. Abgesehen davon, dass gerade die Entscheidung des LG München auch aus den vorgenannten Gründen kritisiert wird (vgl. nur AG Bremen, Urt. v.
  163. Dez. 2009 – 29 C 2/09, NJW-RR 2010, 884; Sauren in ZWE 2009, 134), besteht kein Bedürfnis für eine derartige Rechtsfortbildung. Auch in Zweiergemeinschaften ist Träger der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG allein der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine unmittelbare Haftung einzelner Eigentümer ist damit und auch vor dem Hintergrund des Wertungssystems aus §§ 16 Abs. 3, Abs. 4, 28 WEG dogmatisch nur schwer begründbar. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall gerade keine Zweiergemeinschaft besteht. Die seit Jahrzehnten in unzähligen Rechtsstreitigkeiten zerstrittene Gemeinschaft, der die Parteien angehören, besteht vielmehr aus vier Eigentümern. Dass in der Gemeinschaftsordnung intern zumindest für nahezu alle Kosten des „Altbaus“ eine Aufteilung der Kosten nur auf die Parteien des Rechtsstreits geregelt ist, führt nicht zur Bildung einer eigenständigen, gar rechtsfähigen Untergemeinschaft. Denn auch die Abrechnung dieser Kosten muss durch Beschluss aller vier Eigentümer vollzogen werden. Es ist auch keine Jahresabrechnung nur für die Kosten des „Altbaus“ in der Gemeinschaftsordnung geregelt worden und auch keine sonst irgendwie geartete separate Kontenführung. Das Argument, dass bei „Zweiergemeinschaften“ die Beschlussfassung nur ein Akt des „Formalismus“ sei, greift insoweit gerade nicht ein, da vier Eigentümer vorhanden sind und auch diese an der Beschlussfassung beteiligt sind. e) Randnummer 46 Nur am Rande sei angemerkt, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Kläger etwa für die Auswechselung des Absperroberventils einen Betrag von 56,97 EUR (und nicht den hälftigen Betrag i.H.v. 56,53 EUR) ersetzt verlangen, obwohl der Rechnungsbetrag nur auf 113,05 EUR lautet. Randnummer 47 Selbst wenn man mit den Klägern von einer den Altbau betreffenden hälftigen Haftung für die den „Altbau“ betreffenden Ansprüche ausgehen wollte, wären von der Beklagten die aufgelaufenen Zinsen und Mahnkosten nicht allein zu tragen. Denn wenn überhaupt befand sich nur der Verband in Verzug. Derartige Kosten betreffen aber ebenfalls nicht nur den „Altbau“ und wären – sofern die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab ausweist – ggf. nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG oder aber einem nach gesonderter Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 3 WEG gesetzten Rechtsmaßstab zu verteilen. Auch die Kosten für das Anschaffen von Laubsäcken betrifft nicht nur den „Altbau“.
  164. Randnummer 48 Den Klägern steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Zustellkosten in Höhe von 49,90 EUR zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Mangels Leistungspflicht der Beklagten konnte sich diese nicht in Verzug befinden. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit dem Schreiben, welches die Zustellkosten des Gerichtsvollziehers ausgelöst hat, erstmalig zur Zahlung aufgefordert wurde. Allein der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Arztpraxis den Mitarbeitern untersagt hat, Post von den Klägern anzunehmen, rechtfertigt ohnehin nicht die generelle Zustellung von Schreiben auf Kosten der Beklagten. III. Randnummer 49 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001050337

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