Feststellung eines Impfschadens; Gewährung einer Beschädigtenversorgung Orientierungssatz Feststellung einer Muskelatrophie als Folge einer Impfung und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 30. Juni 2006, S 48 VJ 31/06, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Anerkennung einer Muskelatrophie als Impfschaden und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Randnummer 2 Der 1948 geborene Kläger ist Studienrat und wurde zum 1. Juli 1983 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bis zu seiner Volljährigkeit stand er unter der Amtsvormundschaft des Bezirksamtes S Ausweislich der Bescheinigung des Bezirksamtes S erhielt der Kläger am 13. Mai 1960 den Lebendimpfstoff Cox-Vakzine trivalent als Vorbeugungsmittel gegen Kinderlähmung. Die Impfung fand in Berlin (West) im Rahmen einer von der Senatsverwaltung für das Gesundheitswesen veranlassten Impfaktion in der Zeit vom 11. bis zum 20. Mai 1960 statt. Insgesamt wurden etwa 250.000 Personen im Alter zwischen drei Monaten und 20 Jahren und 25.000 bis 30.000 Personen im Alter von über 20 Jahren geimpft. Der verwendete Schluckimpfstoff der Firma L. war von den USA kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Der Impfstoff war bis dahin in Deutschland nicht erprobt. Nach der Impfaktion kam es in mehr als 40 Fällen zu Erkrankungen, die in der Folgezeit Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung und der wissenschaftlichen Diskussion waren. Aufgrund der Vorfälle wurde der Impfstoff in Deutschland nicht mehr verwendet. Ausweislich der Impfbescheinigung der Schulgesundheitsfürsorgestelle B nahm der Kläger am 3. Mai 1962 an der Schluckimpfung gegen den Typ I der übertragbaren Kinderlähmung teil. Dabei wurde ein in der ehemaligen DDR bereits zuvor verwendeter und in der Bundesrepublik Deutschland seit 1962 gebräuchlicher Lebendimpfstoff nach Sabin verwendet. Randnummer 3 In der Zeit vom 7. Januar 1964 bis 5. Februar 1964 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der F In dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Februar 1964 ist ausgeführt: Seit einem Jahr bemerke der Kläger eine Beeinträchtigung beim Laufen; der Gang sei unbeholfen. Die körperliche Untersuchung habe eine Atrophie der Unterschenkel- und Fußmuskulatur beiderseits mit einer Herabsetzung der groben Kraft der Fußmuskulatur ergeben. Die elektromyographische Ableitung habe eindeutig auf das Vorliegen einer neurogenen Parese sowohl in der Wadenmuskulatur als auch in der Kniestreckermuskulatur hingewiesen. Die CPK im Serum sei mit 3,3 E/ml leicht erhöht gewesen. Die Komplementsbindungsreaktionen auf Poliomyelitis seien negativ ausgefallen. Im psychischen Bereich sei der Kläger unauffällig gewesen. Die klinischen sowie die erhobenen Laborbefunde sprächen eindeutig für das Vorliegen einer spinalen Muskelatrophie (SMA). Ob die Symptomatologie auf einen chronischen Entzündungsprozess bzw. stattgehabten Entzündungsprozess oder auf ein degeneratives Leiden im Sinne einer progressiven SMA zurückzuführen sei, habe nicht geklärt werden können. In einem ärztlichen Schreiben der genannten Klinik an den Amtsvormund des Klägers vom 16. März 1965 ist ausgeführt: Auch nach erneuter Durchführung des Neutralisationstests und Kontrolle der Komplementsbindungsreaktionen sei eine floride oder durchgemachte Poliomyelitis nicht nachzuweisen. Aufgrund aller vorliegenden Befunde und unter Berücksichtigung der übersandten Impfbescheinigungen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass bei dem Kläger keine Poliomyelitis bestehe und auch kein Impfschaden nach der 1962 durchgeführten oralen Poliomyelitisschluckimpfung gegen den Typ I nachzuweisen sei. Bezüglich der festgestellten Titer-Erhöhung des Typs II zeigten die neueren Untersuchungen aus dem serologischen Labor der Berliner Medizinaluntersuchungsämter und des Robert Koch-Instituts, dass solche Titer auch ohne eine Infektion möglich seien. Theoretisch sei denkbar, dass unabhängig von der Schluckimpfung und von dem bestehenden neurologischen Leiden eine latente Infektion Ende 1963 bzw. Anfang 1964 erfolgt sei, da in dieser Zeit vereinzelt der Typ II in Berlin zu beobachten gewesen sei. In einem ärztlichen Bericht der neurologisch-psychiatrischen Abteilung des R vom 23. Mai 1967 ist ausgeführt, bei dem Leiden des Klägers handele es sich mit Sicherheit um eine neurale Muskelatrophie (NMA) vom Typ Charcot-Marie-Tooth. Randnummer 4 Mit dem Bescheid vom 15. Februar 1967 erkannte der Beklagte den Kläger als Schwerbeschädigten an und stellte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 70 fest; als gesundheitliche Schädigung wurde eine SMA festgestellt. Mit dem Bescheid vom 3. Dezember 1979 stellte der Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr fest. Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1980 stellte der Beklagte mit dem Bescheid vom 24. November 1982 einen Grad der MdE von 80 bei zusätzlichem Vorliegen von Symptomen einer arterio-venösen Fistel und einer multiplen Knochenfraktur fest. Randnummer 5 Im Juni 1985 beantragte der Kläger die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz/BSeuchG) und führte zur Begründung u. a. aus, dass bei ihm, soweit er sich erinnere, 1961/1962 erste Beschwerden (sehr starke Rückenschmerzen, unsicheres Laufen) aufgetreten seien; diese seien damals fälschlicherweise als Pubertätsunpässlichkeiten eingeschätzt worden. Auf Nachfrage des Beklagten teilte das Bezirksamt S mit den Schreiben vom 3. Juli 1985 und vom 5. August 1985 mit, dass beim Jugendgesundheitsdienst und der Impfstelle Unterlagen über den Kläger nicht mehr vorhanden seien, da die Altregistratur einen Wasserschaden erlitten habe. Die Vormundschaftsakten seien bereits vernichtet worden. Die behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B teilte mit Schreiben vom 26. Juli 1985 mit, anhand einer elektromyographischen Untersuchung am 10. August 1979 im Klinikum S habe ein ursächlicher Zusammenhang der bestehenden Muskelatrophie mit den vorausgegangenen Polioschutzimpfungen ausgeschlossen werden können. Auf weitere Anfrage des Beklagten teilte der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie mit Schreiben vom 13. November 1985 mit: Weder für die am 13. Mai 1960 noch für die am 3. Mai 1962 durchgeführte Polioschutzimpfung habe es in B eine formelle öffentliche Impfempfehlung gegeben. Die Polioschutzimpfung sei jedoch insbesondere durch Merkblätter und Aufforderung der Eltern zur Impfung öffentlich propagiert worden. In der vom Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 6. Dezember 1985 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T aus: Die in den Akten dokumentierte Anamnese und die Befunde sprächen für eine SMA vom Typ Kugelberg-Welander, wobei es sich um ein unregelmäßig dominant vererbtes Leiden handele. Ein Zusammenhang mit der Poliomyelitisschutz-impfung 1962 sei unwahrscheinlich. Randnummer 6 Hierauf lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Dezember 1985 ab. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Nach der Impfung vom 13. Mai 1960 habe er unter starken Rückenschmerzen gelitten, in deren Folge es zu häufiger Übelkeit gekommen sei. Diese Symptome seien nur wenige Tage nach der Impfung und danach wiederholt in Abständen aufgetreten. Massagen hätten zu keiner Besserung geführt; vielmehr habe sich zunehmend eine Schwäche bzw. Unsicherheit beim Gehen entwickelt. Auf Grund eines Attestes der Schulärztin Dr. B habe er in der Zeit vom 24. Juni 1961 bis 4. August 1961 eine Kur durchgeführt. In einer weiteren vom Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 18. März 1986 führte der Arzt Dr. T.: Eine progressive SMA gehöre zwar zu der Liste der Krankheiten, bei denen eine „Kann-Versorgung“ in Frage komme. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz in ihrer Fassung der Ausgabe 1983 – AHP 1983 – (S. 197) nicht gegeben. Denn der Kläger habe keine manifeste Poliomyelitis durchgemacht. Hierauf wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1986 als unbegründet zurück. Randnummer 7 In dem sich daran anschließenden Klageverfahren – S 44 Vi 79/86 – veranlasste das Sozialgericht Berlin die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie Prof. Dr. H. Dieser führte in seinem Gutachten vom 17. Januar 1987 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 3. November 1986 aus: Ein Impfschaden durch die Polio-Schutzimpfung als mögliche Ursache komme nicht in Betracht. Denn bei dem Kläger seien im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung keine relevanten neurologischen Störungen, insbesondere keine Lähmungen, aufgetreten. Der Beginn der Erkrankung könne nicht exakt festgelegt werden. Nach den Angaben des Klägers und nach den Akten habe die Erkrankung irgendwann zwischen 1960 und 1963 schleichend begonnen. In der Literatur sei bisher kein derartiger Fall dokumentiert worden. Beim Kläger bestehe keine SMA. Es handele sich vielmehr um eine NMA vom Typ Charcot-Marie-Tooth. Diese Erkrankung sei sowohl klinisch als auch elektromyographisch relativ sicher von einer SMA abzugrenzen. Die vorliegende Symptomkonstellation distaler Muskelatrophien an Füßen und Unterschenkeln mit entsprechenden hochgradigen Paresen dieser Muskeln und Hohlfüßen (sogenannte „Storchenbeine“) mit diskreten – distal an Zehen und Füßen auftretenden – sensiblen Störungen sowie der elektroneurographische Nachweis verlangsamter Nervenleitgeschwindigkeiten mit deutlicher Amplitudenreduktion oder das Fehlen von sensiblen Nervenaktionspotentialen sei typisch für diese Krankheit. Eine Verwechselung mit der sogenannten serogenetischen Polyneuritis, die als Folge einer Polio-Schutzimpfung anerkannt werden könne, sei ausgeschlossen. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage mit dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Juli 1987 ab. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 6. November 2005 beantragte der Kläger sinngemäß die Rücknahme des Bescheides vom 20. Dezember 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1986 und machte geltend, er leide unter einer SMA als Impfschaden. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 ab. Randnummer 9 Mit der hiergegen am 20. Februar 2006 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter- verfolgt. Randnummer 10 Mit dem Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid vom 9. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 20. Dezember 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1986 nach § 44 Abs. 1 SGB X. Der Beklagte habe bei Erlass des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Kläger habe weder nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) noch nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BSeuchG einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung. Der Anwendbarkeit der vorgenannten Regelungen stehe nicht entgegen, dass die erste Schutzimpfung gegen Kinderlähmung vom 13. Mai 1960 bereits vor Inkrafttreten des BSeuchG im Jahr 1961 erfolgt sei. Bei den von dem Kläger nachgewiesenen Impfungen habe es sich um öffentlich empfohlene Impfungen gehandelt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der von dem Kläger geltend gemachten Schädigungsfolge lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Kläger habe das Auftreten einer unüblichen Impfreaktion weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Dabei könne offen bleiben, ob eine SMA oder eine NMA vorliege. Der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und der Muskelatrophie stehe in beiden Fällen unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen AHP entgegen, dass die Muskelatrophie nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen aufgetreten sei. Soweit der Kläger vortrage, unter Rückenschmerzen gelitten zu haben, seien diese Beschwerden nicht mit erheblichen neurologischen Erkrankungen und Beschwerden wie z. B. heftigsten Schmerzen und Lähmungserscheinungen gleichzusetzen. Ausgehend vom Vorliegen einer SMA lägen auch die Voraussetzungen für eine „Kannversorgung“ nicht vor, weil der Kläger eine Poliomyelitis nicht durchgemacht habe. Randnummer 11 Gegen den dem Kläger am 8. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 7. August 2006 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: Eine unübliche Impfreaktion in Form von andauernden starken Rückenschmerzen, Beeinträchtigungen beim Laufen und Gangstörungen sei durch die vorliegenden Unterlagen der Grundschule bestätigt worden. Danach seien seine Leistungen im Sportunterricht 1960 deutlich abgefallen; in der Folgezeit sei er vom Sportunterricht freigestellt worden. Kurze Zeit nach der Impfung habe er nur noch mit erheblichen Schmerzen laufen bzw. „kriechen“ können. Er sei deshalb an den Arzt für Orthopädie Dr. L verwiesen worden; dieser habe ihm zunächst Krankengymnastik bzw. Massagen verschrieben und ihn später (erfolglos) mit Elektrostimulation und Anabolika behandelt. Das Vorliegen einer Poliomyelitis sei nicht zwingende Vorraussetzung für die Anerkennung eines Impfschadens. Die AHP berücksichtigten insoweit nur häufig vorkommende Sachverhalte und gingen vom Regelfall aus. Muskelatrophien nach Polio-Impfungen seien jedoch bekannt und auch gemeldet worden. In seiner Familie fänden sich keine Anhaltpunkte dafür, dass er die Muskelatrophie geerbt haben könnte. Randnummer 12 Das Landessozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts – Bundesamt für Sera und Impfstoffe – vom 21. November 2006 eingeholt. In dieser führte der Facharzt für Kinderheilkunde Dr. M.: Bei dem Impfstoff Cox-Vakzine trivalent handele es sich um einen abgeschwächten Polio-Lebendimpfstoff, der in den Jahren 1960 und 1962 nur im Rahmen von klinischen Studien in Deutschland verfügbar gewesen sei. Die SMA sei eine genetische Erkrankung. Damit ein Kind an SMA erkranken könne, müssten beide Eltern Träger des veränderten Gens sein und beide müssten dieses Gen an das Kind weitergeben. Üblicherweise werde die Diagnose bei den Kindern vor Erreichen des 6. Lebensmonats gestellt, in der Mehrzahl der Fälle, bevor die Kinder den 3. Lebensmonat erreicht hätten. Da Polio-Lebendimpfstoffe seit nahezu 10 Jahren nicht mehr in der allgemeinen Impfempfehlung vorgesehen seien, sei insoweit nur eine limitierte Auskunft zu gemeldeten Impfkomplikationen nach Polioschutzimpfung möglich. Nach einer Abfrage der Nebenwirkungsdatenbank des Paul-Ehrlich-Instituts über den Zeitraum von 1992 bis 2005 habe kein Fall einer SMA identifiziert werden können, jedoch seien für diesen Zeitraum neben den üblichen Impfreaktionen (Fieber, Lokalreaktionen an der Einstichstelle, Abgeschlagenheit oder grippeähnliche Symptome) auch Einzelfälle zu Muskel- bzw. Gelenkschmerzen, vorübergehender Muskelschwäche oder Entzündungsreaktionen an der Einstichstelle mit nachfolgendem Muskelschwund (Muskelatrophie) dokumentiert. Danach sei ein Zusammenhang zwischen einer Polio-Schutzimpfung und dem Auftreten einer Muskelatrophie als Folge einer ausgeprägten Lokalreaktion möglich. Für das Auftreten einer SMA erscheine dieser Zusammenhang allerdings unwahrscheinlich. Randnummer 13 Anfragen des Landessozialgerichts bei der Ärztekammer B, der Barmer Ersatzkasse, der Kassenärztlichen Vereinigung B zur Ermittlung des den Kläger im Zeitraum 1960 bis 1962 behandelnden Arztes Dr. L sind erfolglos geblieben. Ebenso ist eine Anfrage bei dem Praxisnachfolger Dr. P hinsichtlich noch vorhandener Patientenunterlagen für den genannten Zeitraum erfolglos geblieben. Gleiches gilt für eine (weitere) Anfrage bei dem Bezirksamt S hinsichtlich noch vorhandener Unterlagen in den Bereichen Amtsvormundschaft und Gesundheitswesen. Randnummer 14 Der Beklagte hat die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage durch den Arzt für Mikrobiologie und Kinder-/Jugendmedizin Prof. Dr. S veranlasst. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12. Februar 2007 ausgeführt: Die aktenkundigen Befunde zum Krankheits- und Impfverlauf beim Kläger sprächen mehr gegen als für eine ursächliche Beteiligung der Poliomyelitisimpfungen an seiner Gesundheitsstörung. Die Ergebnisse der in den Jahren 1964 und 1965 durchgeführten serologischen Untersuchungen auf Poliomyelitis-Antikörper sprächen gegen eine immunologische Auseinandersetzung mit Poliomyelitisviren. Der Impfverlauf innerhalb der ersten 30 Tage nach der Impfung im Mai 1960 sei beim Kläger nicht exakt dokumentiert. Der Kläger betone das Auftreten von Rückenschmerzen und Gangstörungen. Plötzlich auftretende motorische Ausfälle im Sinne von schlaffen Lähmungen habe er nicht erwähnt. Diese seien jedoch gerade typisch für die Nebenwirkungen einer Poliomyelitis-Lebendvakzine. Weiterhin sei festzustellen, dass eine Muskelatrophie und Parese infolge einer Poliomyelitisimpfung stets durch eine Schädigung der (spinalen) Nervenzellen des motorischen Vorderhorns des Rückenmarks zustande komme und damit eine SMA nach sich ziehe. Die vorliegenden Untersuchungsbefunde sprächen aber gegen das Vorliegen einer SMA. Nach den vorliegenden Befunden sei es vielmehr wahrscheinlich, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine NMA im Sinne einer motorischen und sensiblen Neuropathie (MSN) und nicht um eine SMA handele. Bei einer MSN sei eine Manifestation in der ersten oder zweiten Lebensdekade typisch. Die vornehmlich distalen Muskelatrophien könnten zu „Storchenbeinen“ sowie zur Hohlfuß- und Hammerzehenbildung führen. Diagnostisch seien elektroneurologische Befunde zur Abgrenzung von einer SMA beweisführend. Vorliegend seien bei allen elektromyographischen und elektroneurographischen Untersuchungen übereinstimmend die für eine NMA typischen Befunde erhoben worden. Die beim Kläger verwendeten Lebendimpfstoffe seien erstmals in den 50er Jahren in den USA eingesetzt worden. Dort seien die Schädigungsfolgen am eingehendsten dokumentiert. Unter etwa 90 Millionen Impfungen seien 15 Erkrankungen des Zentralen Nervenssystems (ZNS) beobachtet worden, die innerhalb von 24 Stunden bis 24 Tagen nach der Impfung aufgetreten seien, darunter ein Todesfall, zwei Myelitiden und zwei Enzephalitiden sowie mehrere leichte Erkrankungen wie Meningismus, Fieberkrämpfe, Labyrinthitis und Zoster (Vivell). Im Jahr 1956 habe sich ein Impfunglück ereignet, bei dem es innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung zu 500 Poliomyelitis-Fällen gekommen sei; davon seien 229 Fällen paralytisch verlaufen. 53 % der Fälle seien in den ersten 15 Tagen und 47 % in der Zeit von 15 - 30 Tagen nach der Impfung aufgetreten. Die Lähmungen seien stets als Spinalparalysen (Lähmungen als Folge der Zerstörung der spinalen Nervenzellen) aufgetreten. Randnummer 15 Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch den Kläger hat der Beklagte die Erstellung eines weiteren Gutachtens nach Aktenlage durch den Arzt Prof. Dr. S veranlasst. Dieser hat in seinem Gutachten vom 5. November 2007 ergänzend ausgeführt: Die in den Neutralisationstesten aus den Jahren 1964 und 1965 nachgewiesenen Antikörpertiter gegen Poliomyelitisviren der Typen I - III seien ein Zeichen für eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Viren, wie es nach Infektionen durch Lebendimpfstoffe die Regel sei. Die Höhe der Titer werde insbesondere auch von der immunogenen Stärke der entsprechenden Viren bestimmt, die unterschiedlich sei. Dies könne vorliegend eine Erklärung für den höheren Antikörpertiter gegen den Typ II sein. Eine Impfpoliomyelitis durch den Typ II sei nur nach der Impfung im Mai 1960 denkbar, weil der im Mai 1962 verwendete Impfstoff nur den Typ I enthalten habe. Der zeitliche Abstand zwischen der Impfung im Mai 1960 und der erstmals beobachteten Muskelschwäche im Jahr 1963 liege allerdings weit über der von der Weltgesundheitsorganisation WHO vorgegebenen Inkubationszeit von 30 Tagen, so dass ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Im Übrigen seien die von dem Sachverständigen Prof. Dr. H in seinem Gutachten vom 17. Januar 1987 erhobenen neurologischen Befunde weder mit einer Poliomyelitis noch mit einer Impfpoliomyelitis in Einklang zu bringen. Randnummer 16 Auf Antrag des Klägers hat das Landessozialgericht die Begutachtung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. D veranlasst. Diese hat in ihrem Gutachten vom 7. September 2010 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 9. Dezember 2009 und am 26. Mai 2010 ausgeführt: Das Krankheitsbild entspreche einer SMA. Unfallbedingt bestehe eine arterio-venöse Fistel im linken Orbitabereich. Die SMA sei offenbar im Zeitraum nach der Impfung 1960 entstanden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie schon vor der Immunisierung bestanden habe. Der Schüler sei bis dahin gesund und motorisch unauffällig gewesen. Die SMA „könnte“ mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Poliomyelitisimpfung mit dem Impfstoff Cox-Vakzine trivalent im Mai 1960 zurückzuführen sein. Die von dem Kläger angegebene Symptomatik in Form von Fieber, Übelkeit und starken Rückenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen spreche in der Anamnese für einen spinalen entzündlichen Prozess mit meningealer Beteiligung im Gefolge der Vakzination mit dem Poliolebendimpfstoff; eine viral bedingte aseptische Meningitis sei nicht auszuschließen. Eine der SMA vorausgehende Poliomyelitis könne jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht stationär eingewiesen worden sei, mikrobiologische Untersuchungen im Jahr 1960 unterblieben seien und ärztliche Befundberichte über den weiteren Verlauf fehlten bzw. nicht mehr auffindbar seien. Hinzuweisen sei aber darauf, dass die Impfung mit dem Cox-Impfstoff in besonderer Weise risikobehaftet gewesen sei. Der Impfstoff sei im Jahr 1960 weder ausreichend kontrolliert noch zugelassen gewesen. Insgesamt seien 41 gesicherte Fälle einer vakzineassoziierten Poliomyelitis binnen 60 Tagen nach der Impfung dokumentiert worden. Randnummer 17 Zu dem Gutachten hat der Beklagte eine weitere ergänzende Stellungnahme des Arztes Prof. Dr. S vom 20. Dezember 2010 veranlasst. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2006 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 zu verurteilen, den Bescheid vom 20. Dezember 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1986 teilweise zurückzunehmen und für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 eine Muskelatrophie als Schädigungsfolge einer Impfung festzustellen sowie eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 v. H. zu gewähren. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung stützt er sich maßgeblich auf die von ihm veranlassten Gutachten des Arztes Prof. Dr. S. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten, die beigezogene Gerichtsakte S 44 Vi 79/86 und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 25 Gegenstand der Berufung ist das Klagebegehren, soweit dieses (noch) auf die Feststellung einer Muskelatrophie als Folge einer Impfung und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE / Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70 v. H. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 gerichtet ist. Soweit die Klage ursprünglich keine nähere zeitliche Einengung enthielt und auf die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem höheren Grad der MdE/ einem höheren GdS als 70 gerichtet war, hat der Kläger die Berufung – nach Hinweis des Senats auf die in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X geregelte materielle Ausschlussfrist von bis zu vier Jahren sowie den im Rahmen des Schwerbehindertenrechts festgestellten Grad der Behinderung von 70 für die dort als Behinderung berücksichtigte SMA – mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt und damit (teilweise) zurückgenommen. Damit ist der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts in diesem Umfang rechtskräftig geworden. Randnummer 26 Die Klage ist nach §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage soweit noch streitgegenständlich zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 keinen Anspruch auf die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Randnummer 27 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u. a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Danach liegen die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme des Bescheides 20. Dezember 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1986 nicht vor. Weder hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt, noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat. Randnummer 28 Rechtsgrundlage für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sind die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften des BSeuchG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesseuchengesetzes (ÄndG) vom 25. August 1971 (BGBl. I, S. 1401; zur Anwendung des BSeuchG und des ÄndG auf Schadensfälle, die vor Inkrafttreten des BSeuchG am 1. Januar 1962 eingetreten sind: Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 9. Mai 1972 – 8 RVi 2/72 – und Urteil vom 28. Juli 1972 – 8 RVi 3/72 –, jeweils zitiert nach juris) oder die Vorschriften des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen IfSG. Da die einschlägigen Vorschriften im Wesentlichen inhaltsgleich sind, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, auf welche Bestimmungen letztlich abzustellen ist. Randnummer 29 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält derjenige, welcher durch eine empfohlene oder angeordnete Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ein Impfschaden ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden; nach Satz 2 der Vorschrift liegt ein Impfschaden auch vor, wenn mit lebenden Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person durch diese Erreger einen Gesundheitsschaden erleidet. Nach § 2 Nr. 11 IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Randnummer 30 Erforderlich ist, dass die schädigende Einwirkung (die Impfung), die gesundheitliche Primärschädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion (Impfkomplikation) und die Schädigungsfolge (ein Dauerleiden) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 9 a RVi 2/84 –, zitiert nach juris). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, dass die Kausalität wahrscheinlich ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG bzw. § 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die die Kausalität sprechen; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 19. März 1986, a. a. O.). Randnummer 31 Bei der vorzunehmenden Kausalitätsbeurteilung sind für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2001 grundsätzlich die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“, Ausgabe 1996 – AHP 1996 –, und für den Zeitraum ab Juli 2004 – die „Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008) zu beachten, die jeweils unter den Nr. 53 bis 143 Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitszuständen enthalten. Dies gilt auch für die Zeit ab Inkrafttreten der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung am 1. Januar 2009, die solche auf einzelne Krankheitszustände bezogene Hinweise nicht mehr enthält (vgl. dazu Begründung zur VersMedV, Bundesrats-Drucksache 767/08, Seite 4). Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden AHP haben normähnlichen Charakter und sind grundsätzlich wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten. Grundsätzlich ist der neueste medizinische Erkenntnisstand zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der zu beurteilende Impfvorgang – wie hier – Jahrzehnte zurückliegt. Dabei ist allerdings genau zu prüfen, ob sich die neuesten medizinischen Erkenntnisse überhaupt auf den zu beurteilenden Vorgang beziehen. Bezogen auf das Impfschadensrecht müssen die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft in Betracht zu ziehenden Impfkomplikationen gerade auch die Impfstoffe betreffen, die im konkreten Fall verwendet worden sind (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 – 9 RVi 1/95 –, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 10/06 R –, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, jeweils zitiert nach juris) Randnummer 32 Nach Teil C Nr. 57 AHP 2008 stellen die von der beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission (STIKO) entwickelten und im Epidemiologischen Bulletin (EB) veröffentlichten Kriterien (Arbeitsergebnisse) zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung („Impfschaden“) den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Dieser Beurteilungsgrundsatz beruht auf einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Versorgungsmedizin“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS, Rundschreiben vom 12. Dezember 2006 – IV c.6-48064-3 –) und ersetzt die noch in den AHP 1996, 2004 und 2005 enthaltenen detaillierten Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einem „Impfschaden“ (Impfkomplikation). Randnummer 33 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die von der bereits im Jahr 1972 beim damaligen Bundesgesundheitsamt eingerichteten STIKO in dem Zeitraum ab 2005 im EB veröffentlichten Arbeitsergebnisse keine neuen medizinischen Erkenntnisse zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer Impfkomplikation enthalten. Dies dürfte insbesondere darin begründet liegen, dass die STIKO im Jahr 1998 die Empfehlung des Einsatzes von oraler Poliovirus-Lebend-Vakzine (OPV) aufgehoben und stattdessen den generellen Einsatz von inaktiviertem Polio-Impfstoff empfohlen hat (vgl. Mitteilung der STIKO, EB Nr. 4-1998 Seite 21). Danach ist die Zahl der Polio-Impfschadensfälle in Deutschland weiter gesunken. So sind seit 2004 in den im Internet ( www.rki.de ) einzusehenden Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Nachweisen von Poliomyelitis-Erkrankungen oder Todesfällen keine Impfkomplikationen mehr benannt (vgl. noch Meldekriterien für ausgewählte Infektionskrankheiten, EB Nr. 34-1998 Seite 241, 246 f.; damit in Übereinstimmung: Ratgeber Infektionskrankheiten mit vorläufiger Falldefinition Poliomyelitis, EB Nr. 27-2000 Seite 215 f.). Randnummer 34 Danach sind die für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2001 grundsätzlich anzuwendenden AHP 1996, 2004 und 2005 als aktueller Stand der Wissenschaft in Betracht zu ziehen. In Teil C Nr. 57. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.