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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 166/08 Beschluss Personeller Anwendungsbereich des AAÜG; Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzv

Personeller Anwendungsbereich des AAÜG; Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem Orientierungssatz 1. Das AAÜG ist nur auf Personen anwendbar, die am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Ink

§ 1

Nr 2, 2002-04-09, B 4 RA 3/02 R,

§ 1

Nr 7, 2002-04-10, B 4 RA 18/01 R,

§ 1Nr 8).

(Rn.20)

  1. Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (
  2. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (Anschluss: BSG, 2003-12-18, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr 1; 2004-10-26, B 4 RA 23/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr 6). (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
  3. Oktober 2007, S 9 RA 269/04, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten der Klägerin vom
  5. September 1978 bis
  6. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 2 Die 1957 geborene Klägerin erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Besuch der Ingenieurschule für Chemie B das Recht, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen (Urkunde vom
  7. Juli 1978). Sie war ab
  8. September 1978 im Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit M (im Folgenden: FZB) der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AdL) der DDR als „Chemieingenieur“ (bis
  9. Februar 1989) bzw. als „Mitarbeiter für Weiterbildung der Kader“ (Änderungsvertrag vom
  10. Februar 1989) versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Wirkung vom
  11. Juli 1989 war die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte sie nicht erhalten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  12. April/
  13. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab mit der Begründung, dass die Klägerin am
  15. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt habe. Randnummer 4 Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf Vormerkung der Beschäftigungszeiten vom
  16. September 1978 bis
  17. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage mit Urteil vom
  18. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten nebst den insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten. Das AAÜG sei auf die Klägerin nach § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar. Die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) seien am Stichtag, dem
  19. Juni 1990, nicht erfüllt. Denn die Klägerin sei an diesem Tag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen, insbesondere nicht in einem Forschungsinstitut i.S.v. § 1 Abs. 2 der
  20. Durchführungsbestimmung (
  21. DB) vom
  22. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) zur Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom
  23. August 1950 (GBl. S. 844). Beim FZB habe es sich um ein zur AdL gehörendes staatliches Forschungsinstitut mit dem Forschungsgegenstand der landwirtschaftlichen Urproduktion gehandelt und nicht um ein der AVTI unterfallendes Forschungsinstitut einer Wirtschaftseinheit mit Bezug zur industriellen Produktion. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz (AVI; Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) nach § 1 der Verordnung über die AVI an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom
  24. Juli 1952 (AVI-VO; GBl. S. 675). Denn ihre Tätigkeit werde von den dort bezeichneten nicht erfasst. Schließlich stehe einer Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdL – ZVAdL -) entgegen, dass die hierfür erforderliche Ermessensentscheidung einer Stelle der DDR nicht nachholbar sei. Randnummer 5 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten sei sie am
  25. Juni 1990 in einer Beschäftigung tätig gewesen, für die die AVTI bzw. die AVI eröffnet gewesen seien. Das FZB habe hauptsächlich zweck- und betriebsbezogene Forschungsarbeit für die Wirtschaft und keine staatliche Forschung betrieben. Im Übrigen sei für eine Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der
  26. DB keine Förderung des Produktionsprozesses seitens des Forschungsinstituts erforderlich. Auf die mit Schriftsatz vom
  27. März 2008 eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  28. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  29. April 2003/
  30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  31. April 2004 zu verpflichten, die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und die Beschäftigungszeiten vom
  32. September 1978 bis
  33. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, Randnummer 8 hilfsweise, Randnummer 9 Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin seine Forschungstätigkeit bezogen auf die Produktionseinrichtungen und in enger Zusammenarbeit mit diesen durchgeführt hat, durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. PK, ferner Beweis zu erheben über die Tatsache, dass sich die Forschungstätigkeit des Forschungszentrums für Bodenfruchtbarkeit M auf die Erprobung und den Effektivitätsnachweis neuer Lösungen sowie die Überleitung der Ergebnisse zur Breitenanwendung konzentriert hat, durch Vernehmung des Zeugen Dr. H W. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 13 Auf die im Berufungsverfahren vom Bundesarchiv zum FZB eingereichten Archivunterlagen wird Bezug genommen. Randnummer 14 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 15 Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 16 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 17 Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG nebst der insoweit erzielten tatsächlichen Entgelte für die Zeit vom
  34. September 1978 bis
  35. Juni 1990 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Randnummer 18 Die Klagen sind zwar zulässig. Insbesondere besteht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte zur isolierten Überprüfung der von ihr insoweit abgelehnten Datenfeststellungen nach dem AAÜG. Denn neben der vorliegenden Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein weiteres Verfahren gegen die Beklagte auf Verurteilung zur Zahlung höherer Rente nicht anhängig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  36. August 2007 - B 4 RS 7/06 R - juris). Randnummer 19 Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen mit den von ihr erhobenen Klagen durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom
  37. September 1978 bis
  38. Juni
  39. Gleiches gilt für die von der Klägerin begehrte „Statusfeststellung“ zur Anwendbarkeit des AAÜG. Das AAÜG ist auf die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie am
  40. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Die Klägerin war aber auch am
  41. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn sie hatte - unstreitig - bis zum
  42. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihr war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat zudem in den angefochtenen Bescheiden eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen. Eine solche Einbeziehung hat die Klägerin auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt. Randnummer 20 § 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am
  43. Juni 1990 gegebenen Sachlage am
  44. August 1991 einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z.B. Urteile vom
  45. April 2002 - B 4 RA 31/01 R =

§ 1Nr.

2, - B 4 RA 3/02 R =

§ 1Nr.

7 sowie vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R =

§ 1Nr.

8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (

  1. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der einschlägigen Verordnungsordnungen, soweit diese am
  4. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG

§ 1Nr.

3 S. 22; BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Randnummer 21 Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein – hier zunächst in Betracht kommender - fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn die Betreffende zum Stichtag am
  2. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss
  3. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
  4. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und
  5. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG

§ 1Nr.

6;

§ 1Nr.

3). Randnummer 22 Die Klägerin war zwar am

  1. Juni 1990 berechtigt, die ihr durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, so dass es insoweit der beantragten Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. K nicht bedurft hat. Ob sie als „Mitarbeiter für Weiterbildung der Kader“ an dem genannten Stichtag der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ entsprechend beschäftigt war, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt, so dass es insoweit auch der von der Klägerin beantragten Vernehmung des Zeugen Dr. P K (vgl. Schriftsatz vom
  2. August 2009) nicht bedurft hat. Die Klägerin war am
  3. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  4. DB) noch – was hier einzig einschlägig sein könnte - in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der
  5. DB) beschäftigt. Randnummer 23 Ob die betriebliche Voraussetzung rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil
  6. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Abzustellen ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, auf die tatsächlichen Gegebenheiten am
  7. Juni 1990 (vgl. BSG aaO mwN). Arbeitgeber der Klägerin am Stichtag im Rechtssinne war das FZB, und zwar nach Maßgabe des zuletzt mit diesem Arbeitgeber geschlossenen Änderungsvertrags vom
  8. Februar
  9. Bei dem FZB handelte es sich – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - nicht um einen volkseigenen Betrieb. Das FZB war aber als dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstelltes Forschungsinstitut der AdL auch kein „Forschungsinstitut“ i.S.v. § 1 Abs. 2 der
  10. DB. Randnummer 24 Hauptaufgabe und prägender Gegenstand des FZB waren am maßgebenden Stichtag nach den von der Klägerin vorgelegten und vom Bundesarchiv übersandten Unterlagen die Erarbeitung ökonomisch begründeter und praktisch erprobter, komplexer Verfahren zur Erhöhung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und der Erträge für die verschiedenen Standortbedingungen der DDR mittels schlagbezogener Kennzeichnung der natürlichen Standortbedingungen, Kontrolle des Bodenfruchtbarkeitszustandes, Bilanzierung der organischen Substanz und der Nährstoffe, Verbesserung acker- und pflanzenbaulicher sowie meliorativer Maßnahmen sowie die Planung und Kontrolle aller Maßnahmen mit Hilfe einer Schlagkartei. Dabei waren insbesondere Aufgaben der technischen Forschung zu Bodenbearbeitung, Melioration, Fruchtfolgegestaltung, Nährstoffversorgung, Bewässerung und Boden- und Standortkunde zu bewältigen, ab 1987 und damit auch am
  11. Juni 1990 verstärkt unter dem Gesichtspunkt praktisch anwendbarer Lösungen für eine ökonomisch-ökologisch ausgewogene Landbewirtschaftung. Das FZB hat mit seinen am Stichtag bestehenden Fachbereichen (FB) letztlich alle Forschungsarbeiten der DDR zur Reproduktion der Bodenfruchtbarkeit mit dem Ziel der agrarischen Produktionsoptimierung unter Berücksichtigung ökologischer Belange koordiniert (FB Bodenschutz und Bodenphysik, FB Landbau und Flurgestaltung, FB Wasserhaushalt und Gewässerschutz, FB Bodenbiotechnologie und Ökophysiologie). Mit diesem Forschungsgegenstand betrieb das FZB der AdL keine auf die Bereiche der Industrie iS einer industriellen (serienmäßigen wiederkehrenden) Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern bzw. des Bauwesens i.S. der Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen oder einen der in § 1 Abs. 2 der
  12. DB genannten Bereiche bezogene betriebs- oder zweckbezogene wissenschaftliche Forschung als Forschung betreibende selbständige Einrichtung der Wirtschaft, sondern wissenschaftliche landwirtschaftliche Forschung als staatliches Institut der AdL, die letztlich der Optimierung der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Praxis dienen sollte. Das FZB war damit kein Forschungsinstitut iSv § 1 Abs. 2 der
  13. DB. Randnummer 25 Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat sich mit der Frage der Begriffsbestimmung des "Forschungsinstituts“ i.S.v. § 1 Abs. 2 der
  14. DB bereits in seinem Urteil vom
  15. Oktober 2004 (- B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 5) befasst. Dort hat es u.a. ausgeführt, dass der Begriff des Forschungsinstituts i.S.v. § 1 Abs. 2 der
  16. DB anders zu verstehen ist als der in § 6 AVI-VO. Während zu den Forschungsinstituten i.S.v. § 6 AVI-VO nur jeweils "selbstständige staatliche" (wissenschaftliche) Einrichtungen zählten und nicht volkseigene Betriebe, auch wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügten, sind Forschungsinstitute i.S.v. § 1 Abs. 2 der
  17. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind, Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVTI-VO. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Zu den durch § 1 Abs. 2 der
  18. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom
  19. Oktober 2004 (aaO) schließlich noch darauf hingewiesen, dass betriebliche Forschungseinrichtungen nicht nur dann zu den Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten) zählten, wenn es sich um solche der Post, der Eisenbahn und der Schifffahrt gehandelt habe, weil sich für die gegenteilige Auffassung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 der
  20. DB keine Stütze findet. Denn in der durch Semikolon jeweils getrennten Aufzählung der gleichgestellten Betriebe sind neben den ohne Zusatz genannten "Forschungsinstituten“ nur "Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens“ aufgeführt. Insgesamt ist damit geklärt, dass jedenfalls ein Forschungsinstitut wie hier das FZB, das keine selbständige Einrichtung der Wirtschaft war, dessen zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sich auf die Bereiche der Industrie oder des Bauwesens oder die in § 1 Abs. 2 der
  21. DB aufgezählten Bereiche/Kategorien bezogen hätte, nicht zu den gleichgestellten Betrieben i.S. dieser Bestimmung gehört (vgl. auch BSG, Beschluss vom
  22. Mai 2009 – B 13 RS 1/09 B – juris). Soweit die Klägerin zur Auslegung des Begriffs des Forschungsinstituts i.S.v. § 1 Abs. 2 der
  23. DB Beweis angeboten hat durch Vernehmung des Zeugen Dr. H W, war diesem Beweisantrag schon deshalb nicht zu folgen, weil die Rechtsanwendung und -auslegung dem Gericht obliegt. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass das FZB nach dem vom Senat festgestellten Hauptzweck (auch) mit der „Erprobung und dem Effektivitätsnachweis neuer Lösungen sowie der Überleitung der Ergebnisse zur Breitenanwendung“ befasst war, ohne dass das FZB damit eine auf die Industrie oder das Bauwesen oder die in § 1 Abs. 2 der
  24. DB aufgezählten Bereiche bezogene selbständige Einrichtung der Wirtschaft war. Denn nicht jegliche wissenschaftliche Forschung (auch) mit Betriebsbezug i.S. einer Praxisanwendung hat zur Folge, dass die betreffende Einrichtung als Forschungsinstitut der Wirtschaft anzusehen ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  25. Mai 2010 – L 22 R 1509/05 *17 – juris). Die in das Wissen des Zeugen Dr. W gestellten Tatsachen können daher als wahr unterstellt werden. Das Gleiche gilt für die in das Wissen des Zeugen Prof. Dr. K gestellte Tatsache, das FZB habe seine Forschungstätigkeit bezogen auf die Produktionseinrichtungen und in enger Zusammenarbeit mit diesen durchgeführt. Auch dies führt – wie dargelegt - nicht dazu, das FZB als staatliches Forschungsinstitut letztlich einem Forschungsinstitut der Wirtschaft gleichzustellen. Randnummer 26 Einer Einbeziehung der Klägerin in die AVI (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) stehen die fehlenden persönlichen Voraussetzungen entgegen. Die Klägerin hatte am Stichtag keine der in § 2 AVI-VO genannten Tätigkeiten, die obligatorisch einzubeziehen gewesen wären, inne und hat dies auch zu keiner Zeit behauptet. Sie war mangels eines qualifizierenden Hochschulabschlusses insbesondere keine hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  26. November 2006 – L 21 RA 285/94 – juris). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S. 9 Absatz 3 Zeile 1 bis S. 10 Abs. 2 letzte Zeile) wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen. Randnummer 27 Auch die Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG (ZVAdL) scheidet aus. Gemäß § 1 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdL vom
  27. Mai 1952– VergVO-DAL - (GBl. Nr. 62 S 371) i.V.m. § 16 der Verordnung vom
  28. September 1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (GBl. Nr. 115 S 865) - VergVO-DAW - und der entsprechenden Gehaltstabelle findet die Verordnung Anwendung auf den in der Gehaltstabelle aufgeführten Personenkreis. Darin sind ab bestimmten Gehaltsgrenzen aufgeführt Präsident, Vizepräsident, Sekretäre, Direktor, Professoren bei der Akademie, Direktoren von Instituten mit unterschiedlicher Bedeutung, Abteilungsleiter, wissenschaftliche Mitarbeiter, Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Hilfskräfte. Ob die Klägerin zu diesem Personenkreis gehörte, kann dahinstehen. Denn § 2 VergVO-DAW, der ebenfalls über § 1 VergVO-DAL Anwendung findet, bestimmte, dass mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzuschließen sind, in denen auch die zusätzliche Altersversorgung zu regeln war. Ob die Klägerin ein solcher Mitarbeiter gewesen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls bedurfte es für die Auslegung der Merkmale „in verantwortlicher Stellung" und „hervorragenden Einfluss" eines Beurteilungsspielraums durch den Verantwortlichen, hier den Präsidenten der AdL (vgl. Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom
  29. Juli 1972 Abschnitt II). Diese Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Entscheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom
  30. April 2002 – B 4 RA 25/01 R =

§ 1Nr.

9). Randnummer 28 Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin Zugehörigkeitszeiten zu weiteren Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 zum AAÜG in Betracht kommen würden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001051522

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