(18)RA 52/02). Für die von der Klägerin geltend gemachte Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bestehen keine Anhaltspunkte. Randnummer 26 Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz aus § 45 Abs. 2 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 27 Zwar ist im vorliegenden Fall keiner der den Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VI erfüllt. Die Klägerin kann sich aber auch nicht auf die Regelschutztatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VI berufen. Die Tatbestandalternative des Verbrauchs erbrachter Leistungen ist nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall lediglich um eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft geht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allein das finanzielle Interesse des Leistungsempfängers am Fortbestand der Leistungsbewilligung kann einen Vertrauensschutz nicht begründen (Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 1985, 7 RAr 123/84). Die somit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Vertrauen der Klägerin unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme eines unrichtigen Verwaltungsakts, durch den laufende Geldleistungen für die Zukunft zuerkannt worden sind, ist in der Regel auszugehen (Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 1986, 9a RVg 2/84). Bei dem vorliegenden Sachverhalt kann davon keine Ausnahme gemacht werden, zumal der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Bewilligung mit dem Bescheid vom
- Januar 2003 und der Aufhebung mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Januar 2004 nur kurz war und im Übrigen keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die für einen schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sprechen. Randnummer 28 Die Aufhebung scheitert nicht an der Zweijahresfrist aus § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden darf. Die Beklagte hat diese Frist eingehalten. Die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht um die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit geht. Randnummer 29 Die Beklagte hat das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Beklagte hat erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001051561