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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 P 107/08 Urteil Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Arztbesuche beim Pflegeaufwand in der Gru

Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Arztbesuche beim Pflegeaufwand in der Grundpflege Orientierungssatz

  1. Die Zuordnung zur Pflegestufe 1 setzt voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Dabei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. (Rn.19)
  2. Der berücksichtigungsfähige Zeitaufwand für die Leistungen der Grundpflege durch Besuche bei Ärzten und Physiotherapeuten ist als Hilfe bei der Mobilität außerhalb der eigenen Wohnung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese erforderlich ist, um das Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, d. h. Krankenhausaufenthalte und die stationäre Pflege in einem Pflegeheim zu vermeiden. Hilfen, die nicht regelmäßig mindestens einmal pro Woche anfallen, zählen hierbei nicht zum berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  3. Juli 2008, S 11 P 50/05, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  4. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I. Randnummer 2 Bei dem 1941 geborenen Kläger bestehen nach einer Kinderlähmung seit 1942 eine Lähmung am rechten Bein mit Muskelschwund, eine Beinverkürzung und eine Wirbelsäulenverkrümmung. Im Januar 2004 erlitt er bei einem Sturz einen Oberschenkenbruch, der operativ versorgt wurde. Bis zum
  5. März 2004 unterzog er sich einer Reha-Behandlung. Randnummer 3 Der Kläger beantragte am
  6. Juni 2004 bei der Beklagten Pflegegeld. Diese holte daraufhin das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft B vom
  7. Oktober 2004 ein, die eine erhebliche Pflegebedürftigkeit verneinte: Der tägliche Hilfebedarf in der Grundpflege betrage 11 Minuten, der Zeitbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasse 45 Minuten pro Tag. Dem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom
  8. Oktober 2004 ab. Auf den Widerspruch des Klägers veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den MDK. Die Pflegefachkraft Z ermittelte im Gutachten vom
  9. August 2005 einen Zeitaufwand in der Grundpflege von 23 Minuten pro Tag. Unter Bezugnahme auf die Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  10. November 2005 zurück. Randnummer 4 Mit der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte das Gutachten der Diplom-Pflegepädagogin L vom
  11. September 2007 eingeholt, die für den Zeitraum von 2004 bis 2006 einen täglichen Zeitaufwand für die Grundpflege von 38 Minuten und für die hauswirtschaftlichen Verrichtungen von 53 Minuten ermittelt hat. Im Einzelnen betrage der Zeitbedarf im Bereich der Randnummer 5 Körperpflege: 1 x täglich Teilübernahme bei der Teilwäsche des Oberkörpers 5 min./Tag 1 x täglich Teilübernahme bei der Teilwäsche des Unterkörpers 5 min./Tag 1 x wöchentlich Teilübernahme beim Baden 3 min./Tag 2 x täglich Teilübernahme bei der Zahnpflege 1 min./Tag 1 x täglich Teilübernahme beim Rasieren 1 min./Tag 2 x täglich Unterstützung beim Richten der Bekleidung 1 min./Tag 1 x täglich Vollübernahme Wechsel/Entleerung Urinbeutel/Toilettenstuhl 2 min./Tag Ernährung: 1 x täglich Teilübernahme bei der mundgerechten Zubereitung 6 min./Tag Mobilität: 1 x täglich Teilhilfe beim Aufstehen/Zubettgehen 2 min./Tag 1 x täglich Teilhilfe beim Ankleiden 5 min./Tag 1 x täglich Teilhilfe beim Entkleiden 3 min./Tag 3 x täglich Teilhilfe beim Gehen 3 min./Tag 1 x wöchentlich Teilhilfe beim Wannentransfer oder alternativ 1 x wöchentlich Teilhilfe beim Treppensteigen zur Nutzung der Dusche 1 min./Tag. Randnummer 6 Die Sachverständige hat ferner festgestellt, dass der Hilfebedarf in der Grundpflege sich durch die erfolgreichen Reha-Maßnahmen und die physiotherapeutische Unterstützung ab 2007 auf 4 Minuten täglich reduziert habe Randnummer 7 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  12. Juli 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass der Kläger nicht erheblich pflegebedürftig sei. Zutreffend habe die Gutachterin unter Würdigung der Ressourcen des Klägers und Beachtung seiner eigenen Erklärungen zur Pflegesituation für den Zeitraum von 2004 bis 2006 den täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege bei der Körperpflege mit 18 Minuten, bei der Ernährung mit 6 Minuten und bei der Mobilität mit 14 Minuten, also insgesamt mit 38 Minuten, festgestellt. Randnummer 8 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Arztes Dr. Sch vom
  13. April 2010 mit ergänzenden Stellungnahmen vom
  14. August 2010 und vom
  15. November
  16. Der Sachverständige hat eine erhebliche Pflegebedürftigkeit des Klägers verneint, da der tägliche Hilfebedarf in der Grundpflege bei der Körperpflege 16 Minuten, bei der Ernährung 6 Minuten und bei der Mobilität 8 Minuten, also insgesamt 30 Minuten, betrage. Randnummer 9 Der Kläger hält auch diese gutachterlichen Feststellungen nicht für überzeugend. Er sei vom
  17. März 2004 bis April 2007 pflegebedürftig gewesen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands seiner Pflegeperson bei Arztbesuchen und physiotherapeutischen Behandlungen betrage der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege 52 Minuten täglich. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  18. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. November 2005 zu verpflichten, ihm Pflegegeld der Pflegestufe I zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 15 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom
  21. Juli 2008 abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
  22. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Randnummer 18 Voraussetzung ist nach § 37 Abs. 1 SGB XI u.a., dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Randnummer 19 Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten zu betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass sein Grundpflegebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten betrug. Dies hat das Sozialgericht unter Verwertung der im Verwaltungs- und im Klageverfahren erhobenen ärztlichen Feststellungen überzeugend dargelegt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils vom
  24. Juli 2008 wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Randnummer 21 Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die weiteren medizinischen Ermittlungen des Senats rechtfertigen keine abweichende Entscheidung: In Übereinstimmung mit sämtlichen im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten hat der Arzt Dr. Sch in seinem durch den Senat eingeholten Gutachten vom
  25. April 2010 nachvollziehbar dargelegt, dass der Hilfebedarf des Klägers in der Grundpflege 45 Minuten täglich nicht übersteigt. Randnummer 22 Der berücksichtigungsfähige Zeitaufwand für die Leistungen der Grundpflege wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch dessen Besuche bei Ärzten und Physiotherapeuten angehoben. Die Hilfe bei der Mobilität außerhalb der eigenen Wohnung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie erforderlich ist, um das Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, also Krankenhausaufenthalte und die stationäre Pflege in einem Pflegeheim zu vermeiden. Als Maßnahme der Grundpflege anerkannt ist demgemäß die Hilfe durch Begleitung bei Arztbesuchen, wenn sie durchschnittlich wenigstens einmal wöchentlich anfallen. Die gleiche Voraussetzung gilt für die Begleitung zur Physiotherapie, wenn die Behandlung nicht nur die Stärkung oder Verbesserung der Fähigkeit zu eigenständiger Lebensführung dient, sondern auch zur Behebung oder Besserung einer Krankheit führen soll (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
  26. Mai 2003, B 3 P 6/02 R, SozR 4-3300 § 15 Nr. 1). Hilfen, die nicht regelmäßig mindestens einmal pro Woche anfallen, zählen hierbei nicht zum berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand (vgl. BSG, Urteil vom
  27. April 1999, B 3 P 13/98 R, SozR 3-3300, § 14 Nr. 11). Den eigenen Angaben des Klägers, wonach er im Jahr 2005 in 23 Fällen einen Arzt und in 18 Fällen einen Physiotherapeuten sowie im Jahr 2006 in 21 Fällen einen Arzt und in 46 Fällen einen Physiotherapeuten aufsuchte, lässt sich der erforderliche Wochenrhythmus nicht entnehmen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001051646

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