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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 P 21/09 Urteil Entziehung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung § 48 SGB 10, § 14 S

Entziehung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Orientierungssatz

  1. Zur Klärung der Voraussetzungen, ob ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, ist der Zustand, wie er zum Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hat, zu vergleichen mit dem Zustand, wie er sich bei der Aufhebungsentscheidung darstellt. (Rn.15)
  2. Lässt sich bei einem solchen Vergleich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht erweisen, so ist nach den Regeln der materiellen Beweislast der Aufhebungsverwaltungsakt durch das Gericht aufzuheben, weil insoweit die materielle Beweislast auf Seiten der Behörde liegt. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  3. April 2009, S 11 P 47/07, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  4. April 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober 2007 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Pflegestufe I. Randnummer 2 Die 1976 geborene Klägerin ist schwer geistig behindert. Vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsrechts nach dem Sozialgesetzbuch/ Elftes Buch (SGB XI) bezog sie möglicherweise Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/ Fünftes Buch (SGB V) wegen Schwerpflegebedürftigkeit. Auf Grund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vom
  7. Juli 1995 wurde vom MDK die Feststellung getroffen, die Klägerin sei erheblich pflegebedürftig, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Eine konkrete zeitliche Erfassung des Pflegeaufwandes für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erfolgte in diesem Gutachten nicht. Mit Bescheid vom
  8. August 1995, der bestandskräftig wurde, stufte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom
  9. April 1995 in die Pflegestufe I ein und gewährte ihr Leistungen. Randnummer 3 Am
  10. Dezember 2005 erstattete der MDK ein weiteres Gutachten. Darin wurde der Aufwand im Hinblick auf die Grundpflege mit durchschnittlich zwei Minuten täglich und im Hinblick auf die hauswirtschaftliche Versorgung durchschnittlich 45 Minuten täglich bemessen. In einem Gutachten des MDK vom
  11. März 2006 ergab sich ein Grundpflegeaufwand von 33 Minuten täglich und ein Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 Minuten täglich. Das Gutachten betonte, der Zustand der Klägerin und der entsprechende Hilfebedarf sei über Jahre unverändert. Ein Besserungsnachweis sein insofern nicht führbar. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  12. April 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom
  13. August 1995 zum
  14. April 2006 gestützt auf die vorgenannte MDK- Begutachtung vom
  15. März 2006 auf. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erstattete der MDK am
  16. September 2007 ein weiteres Gutachten. Darin bestätigte er die Einschätzung, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I seien nicht erfüllt. Hierauf gestützt wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Oktober 2007 den Widerspruch zurück. Randnummer 5 Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte mit Urteil vom
  18. April 2009 abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn die Bewilligung vom
  19. August 1995 sei wegen wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch/ Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben gewesen. Nach den Feststellungen des Gutachtens vom
  20. Juli 1995 sei die zeitaufwendigere Anleitung bei den pflegerischen Verrichtungen noch erforderlich gewesen, während jedenfalls ab dem Jahre 2006 lediglich Aufforderung und Kontrolle zu berücksichtigen gewesen seien, da die Klägerin Zugewinne an Eigenhandlungen zur Bewältigung pflegerelevanter Verrichtungen erlangt habe. Randnummer 6 Gegen dieses ihr am
  21. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  22. Mai 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht insbesondere geltend, es sei keine Besserung im Hinblick auf die Pflegesituation eingetreten. Im Übrigen hätte das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einholen müssen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  23. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Oktober 2007 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise eine Schriftsatzfrist von vier Wochen einzuräumen. Randnummer 11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und regt an, den Verfasser des MdK-Gutachtens vom
  26. September 2007 ergänzend zu befragen, wie seine dortigen Äußerungen zur Veränderung des Pflegebedarfs zu verstehen sind. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Anfechtung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom
  27. April 2009 sowie der Bescheide der Beklagten vom
  28. April 2006 und
  29. Oktober 2007, in denen sie die Pflegestufe I nebst den dazugehörigen Leistungen aberkannt hatte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hingegen ist die Frage, ob der Klägerin ab dem
  30. April 1995 statt der Pflegestufe I die Pflegestufe II hätte zuerkannt werden müssen. Zwar ergeben sich Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen des Art. 45 Pflegeversicherungsgesetz erfüllt gewesen sein könnten und die Klägerin dementsprechend – losgelöst von dem tatsächlichen Pflegebedarf – ab dem
  31. April 1995 einen Anspruch auf Zuerkennung der Pflegestufe II besessen haben könnte. Dies wird indessen gesondert in dem Überprüfungsverfahren zu klären sein, welches die Klägerin durch Stellung eines Überprüfungsantrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  32. März 2011 beantragt hat. Randnummer 14 Im Hinblick auf den hier betroffenen Streitgegenstand, nämlich die Aberkennung der Pflegestufe I zum
  33. April 2006, ist die Berufung zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Pflegestufe I und die Entziehung der Leistungen zum
  34. April 2006 lassen sich nicht nachweisen. Randnummer 15 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Zur Klärung dieser Voraussetzungen ist der Zustand, wie er zum Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hat, zu vergleichen mit dem Zustand, wie er sich bei der Aufhebungsentscheidung darstellt. Lässt sich bei einem solchen Vergleich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht erweisen, ist im Gerichtsverfahren nach den Regeln der materiellen Beweislast der Aufhebungsverwaltungsakt aufzuheben, weil insoweit die materielle Beweislast auf Seiten der handelnden Behörde angesiedelt ist. Randnummer 16 Nach diesen Voraussetzungen waren die Aufhebungsbescheide vorliegend durch den Senat aufzuheben, denn der vorbezeichnete Vergleich lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit führen. Dies folgt vor allem daraus, dass der Zustand, wie er im Falle der Klägerin zum
  35. April 1995 vorgelegen hat, sich im Nachhinein gar nicht ermitteln lässt. Denn der damaligen Verwaltungsentscheidung (Bescheid vom
  36. August 1995) lagen die Feststellungen des Gutachtens des MdK vom
  37. Juli 1995 zugrunde, in denen jedoch sowohl für den Grundpflegebedarf als auch im Hinblick auf den Bedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung keinerlei einzelne zeitliche Erfassungen enthalten sind. Es lassen sich aus diesem Gutachten des MdK keinerlei Tatsachen feststellen oder erschließen, in welchem Umfang die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege und Pflegebedarf im Bereichs der hauswirtschaftlichen Versorgung hatte. Selbst wenn - was der Senat nicht geprüft hat – die Voraussetzungen für die Pflegestufe I zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung tatsächlich nicht vorgelegen haben sollten, sagt dies nichts aus über die Frage, ob eine Änderung und insbesondere eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Vielmehr spricht sogar Vieles dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens des MdK vom
  38. Juli 1995 ein ähnlicher Pflegebedarf wie unter heutigen Verhältnissen bestanden hat, denn bereits im Gutachten vom
  39. Juli 1995 war ausgeführt worden, es sei keine Besserung zu erwarten, und im Gutachten des MdK vom
  40. März 2006 fand sich der Hinweis, der Zustand der Klägerin und der entsprechende Hilfebedarf sei über Jahre unverändert. Ein Besserungsnachweis sei insofern nicht führbar. Randnummer 17 Lediglich in dem nach Aktenlage erstatteten Gutachten des MdK vom
  41. September 2007 finden sich Vermutungen darüber, dass durch einen langwierigen Lernprozess Zugewinne an Eigenhandlungen zur Bewältigung pflegerelevanter Versicherungen möglich und im vorliegenden Falle auch möglicherweise eingetreten seien. Indessen sah sich der Senat hier nicht veranlasst, der Beweisanregung der Beklagten zu folgen und den Erstatter dieses Gutachtens zu einer ergänzenden Äußerung aufzufordern. Denn diese kann nicht entscheidungserheblich werden, weil der Erstatter dieses Gutachtens über keine Erkenntnisse darüber verfügt, wie der tatsächliche Pflegebedarf der Klägerin im Jahre 1995 beschaffen war. Zum damaligen Zeitpunkt war der Pflegebedarf – wie bereits ausgeführt – nicht erfasst worden; eine rückwirkende Erfassung ist nicht möglich. Schon vor diesem Hintergrund fehlt die erforderliche Vergleichsbasis, um überhaupt eine zuverlässige Aussage über den tatsächlichen Umfang der Veränderungen im Falle der Klägerin geben zu können. Randnummer 18 Der Senat sah sich schließlich auch nicht veranlasst, dem Hilfsantrag der Beklagten zu folgen und eine Schriftsatzfrist von vier Wochen einzuräumen. Grundlage der Entscheidung des Senats ist allein der Prozessstoff, wie er sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten und den zwischen den Beteiligten gewechselten schriftlichen und mündlichen Äußerungen ergibt. Die für den Senat entscheidungserheblichen Umstände sind im Termin zur mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden; die Beklagte hat im Übrigen hierzu auch im Einzelnen Stellung genommen. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus sonstigen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Beklagte weitere Umstände im Prozess geltend machen kann, die nicht bereits Teil des Prozessstoffes waren. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 20 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001051650

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