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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 R 537/07 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung - Altersversorgung der technischen Intelligenz -

Gesetzliche Rentenversicherung - Altersversorgung der technischen Intelligenz - Erfüllung der sachlichen Voraussetzung durch Verrichtung einer der Berufsbezeichnung entsprechenden Tätigkeit - ökonomis

ch-verwaltende Tätigkeit Orientierungssatz

  1. Die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hing nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 S. 1 der
  2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab: Der Versorgungsberechtigte muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung). (Rn.18)
  3. In das Versorgungssystem sollten als sachliche Voraussetzung grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Hieran fehlt es bei einer mehr ökonomisch-verwaltenden als ingenieurstechnischen Tätigkeit. (Rn.21) (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  4. Februar 2007, S 3 RA 371/04, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  5. August 2011, B 5 RS 40/11 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  6. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom
  7. September 1962 bis zum
  8. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technische Intelligenz (gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben – AVItech-VO – vom
  9. August 1950 [DDR-GBl. I S. 844]; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Randnummer 2 Der 1939 geborene Kläger erlangte die Berechtigung, die Berufsbezeichnungen „Ingenieur“

(1962)und „Transportingenieur“
(1970)zu führen. 1986 wurde ihm die Ehrenbezeichnung „Oberingenieur“ zuerkannt. In der DDR war der Kläger zuletzt bis zum
  1. Juni 1990 als Leiter des Büros des Generaldirektors im VEB Kombinat Sch Berlin beschäftigt. Randnummer 3 Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom
  2. September 1962 bis zum
  3. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom
  4. Dezember 2002 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom
  5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. April 2004 mit der Begründung ab, der Kläger habe am
  7. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Randnummer 4 Mit der bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat neben Aufstellungen über seine Tätigkeiten von 1962 bis 1990 schriftliche Stellungnahmen des ehemaligen Generaldirektors des Kombinats G vom
  8. November 2004 und des ehemaligen Betriebsdirektors im Kombinat M vom
  9. Mai 2005 eingereicht. Randnummer 5 Mit Gerichtsbescheid vom
  10. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft erlangt, weil die sachlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe als Leiter des Büros des Generaldirektors keine ingenieurstechnisch geprägte Tätigkeit ausgeübt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers sowie der von ihm vorgelegten Stellungnahmen sei die Funktion des Klägers im Kombinat als überwiegend organisatorische Betätigung zu qualifizieren. Randnummer 6 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Hierzu hat er Stellungnahmen des ehemaligen Chefkonstrukteurs und Direktors für Wissenschaft und Technik des Kombinats K vom
  11. Juni 2007 und des ehemaligen Werkleiters des VEB W H vom
  12. November 2007 eingereicht. Randnummer 7 Der Kläger macht insbesondere geltend, er habe vorrangig Aufgaben zur produktionstechnischen Optimierung der Herstellungsprozesse von Ausrüstungen und kompletten Schienenfahrzeugen ausgeübt und sei demzufolge aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Als Leiter des Büros des Generaldirektors seien ihm insgesamt fünf Mitarbeiter, nämlich zwei Ökonomen, zwei Sachbearbeiterinnen und ein ausgebildeter Physiker unterstellt gewesen. Er habe aber auch wichtige Funktionen außerhalb des Büros zu erfüllen gehabt, denn er sei oft wochenlang in den Betrieben vor Ort gewesen, um die prozesstechnischen Voraussetzungen, insbesondere in der Anpassung der Produktion an die neuen Erfordernisse sicher zu stellen. In dieser Zeit sei er in seiner Funktion als Büroleiter durch einen der beiden Ökonomen vertreten worden. Er sei ganz bewusst als Leiter des Büros eingesetzt worden, um seine ingenieurstechnische Kompetenz durchsetzen zu können. Es ging um Beschaffungsfragen, um Prozessoptimierung und um die termingerechte Durchführung von Exporten. Zusammenfassend führt er aus, dass er überwiegend mit prozesstechnischen Aufgaben vor Ort in den Produktionsstätten befasst gewesen sei und dort die prozesstechnische Abwicklung habe durchsetzen müssen. Er habe überwiegend diese ingenieursbezogene Funktion ausgeübt und nicht die Funktion eines Büroleiters. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  13. Februar 2007 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  14. Dezember 2003 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. April 2004 zu verurteilen, die Zeit vom
  16. September 1962 bis zum
  17. Juni 1990 als Zeit seiner Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Zum Tätigkeitsprofil des Klägers hätten jedenfalls überwiegend ökonomisch-verwaltende Aufgabenstellungen gehört, die keine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem rechtfertigten. Randnummer 13 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 15 Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, die Beschäftigungszeit des Klägers als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Randnummer 16 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) hat die Beklagte die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören sowohl die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 AAÜG) als auch die hierbei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben, so dass auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 17 Die in § 1 Abs. 1 AAÜG ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn er war weder bei Inkrafttreten der Norm am
  18. August 1991 Inhaber einer Versorgungsberechtigung noch in ein Versorgungssystem einbezogen und vor dem
  19. Juli 1990 daraus ausgeschieden. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Randnummer 18 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch auch nicht aus der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Danach ist anspruchsberechtigt, wer am
  20. August 1991 aufgrund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am
  21. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erlangt hatte (BSG, Urteil vom
  22. September 2006, B 4 RA 41/05 R, bei Juris). Dieser Anspruch hängt im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technische Intelligenz gemäß § 1 AVItech-VO und § 1 Abs. 1 der
  23. Durchführungsbestimmung (
  24. DB) zur AVItech-VO vom
  25. Mai 1951 (GBl. S. 487) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG, Urteile vom
  26. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, und vom
  27. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5): Generell war dieses System eingerichtet für Randnummer 19
(1)Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
(2)die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
(3)in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Randnummer 20 Vorliegend stehen nur die sachlichen Voraussetzungen im Streit: Der Kläger darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen. Auch handelt es sich bei dem VEB Kombinat Sch Berlin um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie. Die ihm angegliederten Kombinate waren laut der von der Beklagten geführten Betriebsliste „Vorhandene Unterlagen“ dem Industrieministerium der DDR unterstellt. Nachdem das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zur „leeren Hülle“ aufgegeben hat (Urteile vom
  1. Oktober 2010, B 5 RS 4/90 R, B 5 RS 2/08 R, B 5 RS 5/09 R, B 5 RS 3/09 R) besteht auch kein Anlass mehr, davon auszugehen, dass der Betrieb vor dem
  2. Juli 1990 seine Fähigkeit verloren hat, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und seine Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Randnummer 21 Wie sich aus der "Präambel" der AVItech-VO ergibt, sollten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (so BSG, Urteil vom
  3. März 2004, B 4 RA 31/03 R, bei Juris). Randnummer 22 Das Sozialgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger am Stichtag eine überwiegend organisatorisch geprägte Tätigkeit verrichtete. Denn nach seinen Angaben war er dafür verantwortlich, dass die Produktion durch Optimierung ihrer Prozesse, durch Sicherung von Zulieferungen, Sicherung des Transports und Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen gewährleistet war. Dies wird durch die Stellungnahme des ehemaligen Generaldirektors G vom
  4. November 2004 bestätigt, wonach der Kläger eingesetzt wurde, um mit der Autorität seiner Funktion und seinen ingenieurtechnischen und produktionsspezifischen Kompetenzen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Werkdirektoren Engpässe für den Stammbetrieb und die anderen Kombinatsbetriebe zu beseitigen. Auch der ehemalige Betriebsdirektor M hat in seiner Stellungnahme vom
  5. Mai 2005 betont, dass der Kläger in der seinerzeit sehr schwierigen Situation der Produktionsabwicklung mit der Sicherstellung der Zulieferung, Qualitätssicherung und Terminsicherung befasst war. Randnummer 23 Andere Aspekte haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben. Nach der Stellungnahme des Direktors für Wissenschaft und Technik K vom
  6. Juni 2007 war der Kläger zum Leiter des Büros des Generaldirektors mit der Maßgabe berufen worden, die Produktionsvorhaben zu steuern. Ihm kam die Aufgabe der Analyse der Produktionsprozesse mit den dazu gehörenden Einflussfaktoren wie technischer Vorbereitung, Materialversorgung mit operativer Beseitigung von fehlenden Zulieferungen und durchgängiger Qualitätssicherung zu. Hiermit übereinstimmend hat der ehemalige Werkleiter des VEB W H in seiner Stellungnahme vom
  7. November 2007 ausgeführt, dass mit der Berufung des Klägers zum Leiter des Büros des Generaldirektors das Ziel verfolgt wurde, dessen allseitig anerkannte Autorität sowie dessen detaillierten Kenntnisse zur Prozesssicherung und Produktivitätssteigerung zu nutzen. Insbesondere sollten die notwendigen Zulieferungen durch Sachverstand und operativen Einsatz vor Ort erhalten und immer wieder neu gesichert werden. Ferner leitete der Kläger die kombinatsübergreifende Arbeitsgruppe Transportrationalisierung/Logistik. Auch der Kläger hat betont, dass es bei seiner Tätigkeit um Beschaffungsfragen, Prozessoptimierung und die termingerechte Durchführung von Exporten gegangen sei. Insgesamt bieten nach der Überzeugung des Senats diese Beschreibungen das Bild einer mehr ökonomisch-verwaltenden als ingenieurstechnischen Tätigkeit des Klägers. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 25 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001051653

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