2 BGB vor, gebührt im Abstammungsverfahren dem deutschen Recht der Vorrang vor einer ausländischen Rechtsordnung, wenn jenes ein Gerichtsverfahren für die Feststellung des wahren Vaters erfordert. (Rn.20) (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee, 1. Juli 2009, 23a F 1613/09, Urteil
gehend BGH, 20. Juli 2011, XII ZA 31/11, Beschluss
gehend BGH,
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Randnummer 9 Die Akte des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 23a F 5592/08 – ist beigezogen worden. B. Randnummer 10 Im vorliegenden Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Randnummer 11 Die bei einem Auslandsbezug – hier die polnische Staatsangehörigkeit der Klägerin und des betroffenen Kindes I ... ... - in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt für das im März 2009 eingeleitete Verfahren, welches die Feststellung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat (Kindschaftssache gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), aus § 640a Abs. 2 ZPO. Danach sind die deutschen Gerichte für Kindschaftssachen zuständig, wenn eine der Parteien Deutscher ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, zudem hat der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Randnummer 12 Die Berufung ist
Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) zulässig. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte die Vaterschaft für das Kind I ... ... K ... ... , geboren am ... . Mai 2 ... ... wirksam anerkannt hat. Randnummer 13 I. Zutreffend hat das Amtsgericht die Klage der Mutter auf Feststellung der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 12. Juli 2004 für zulässig erachtet.
2 Nr. 1 ZPO ist es statthaft, auf Feststellung der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung zu klagen. Die Klägerin ist als Mutter des betroffenen Kindes zur Erhebung der Klage befugt (§ 1600e BGB a.F.). Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die erhobene Feststellungsklage. Denn zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit der Anerkennung. Auf ein Verfahren
dem Personenstandsgesetz (PStG) braucht sich die Klägerin nicht verweisen zu lassen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens hätte im vorliegenden Fall zwar nahe gelegen,
dem der Standesbeamte der Stadt Arnsberg am 31. Mai 2006 den Antrag der Parteien auf Eintragung des Beklagten als Vater des Kindes Igor in das Geburtenbuch im Hinblick auf das polnische Recht abgelehnt hat. Hiergegen hätten die Parteien oder die Klägerin allein mit einem Antrag
G auf gerichtliche Anweisung des Standesamts durch das Gericht vorgehen können. Als Personenstandsache ist das Verfahren
G gegenüber dem Statusverfahren
ZPO aber nicht vorrangig. Im Gegenteil, das Urteil in einer Abstammungssache wirkt gemäß § 640h ZPO für und gegen alle, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, und bindet auch die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Baumbach/Hartmann, ZPO Ergänzungsband zur
der die Abstammung eines Kindes regelnden Kollisionsnorm des Art. 19 Abs. 1 EGBGB kommen hierfür im vorliegenden Fall das deutsche Recht (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EGBGB) und das polnische Recht infrage (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Randnummer 16
1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann
1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch
dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Staatsangehörigkeitsstatut). Soweit die Vaterschaft des Beklagten aufgrund des abgegebenen Anerkenntnisses in Frage steht, ist
diesen beiden Anknüpfungsmöglichkeiten deutsches Recht anwendbar, weil das Kind in Deutschland lebt und der Beklagte Deutscher ist. Hiernach ist das Anerkenntnis des Beklagten vom
2 BGB liegen vor. Das Kind ist während des seit 17. Oktober 2003 anhängigen Scheidungsverfahrens zwischen der Klägerin und ihrem ersten Ehemann geboren (§ 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Beklagte hat das Anerkenntnis der Vaterschaft mit Zustimmung der Klägerin noch im Lauf dieses Verfahrens, also vor Ablauf eines Jahres
Rechtskraft des Scheidungsurteils, vor dem Jugendamt Arnsberg abgegeben (§ 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der damalige Ehemann der Klägerin hat seine Zustimmung zu dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beklagten am 2. August 2004 vor dem Jugendamt Mitte von Berlin formgerecht erteilt (§ 1599 Abs. 2 Satz 3 BGB). Randnummer 17
1 Satz 3 EGBGB kann die Abstammung in den Fällen, in denen die Mutter verheiratet ist, ferner
dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Geburt
1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Danach ist polnisches Recht anwendbar, weil die Klägerin bei der Geburt des Kindes Polin und mit einem polnischen Staatsangehörigen verheiratet war (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Hiernach ist das Vaterschaftsanerkenntnis des Beklagten nicht wirksam.
2. 1964 (FVGB) wird vermutet, dass ein während des Bestehens einer Ehe geborenes Kind vom Ehemann der Mutter abstammt. Diese Vermutung kann nur im Weg der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ausgeräumt werden (Art. 62 § 3 FVGB). Im Hinblick darauf ist die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten ohne Bedeutung.
§ 1 FVGB kann die Feststellung der Vaterschaft durch die Anerkennung der Vaterschaft nur erfolgen, wenn keine Vaterschaftsvermutung für den Ehemann der Mutter besteht. Ein qualifiziertes Anerkenntnis, welches der Regelung
2 BGB vergleichbar wäre, kennt das polnische Heimatrecht der Mutter nicht. Randnummer 18 Die einzelnen Anknüpfungsalternativen stehen nebeneinander und sind grundsätzlich gleichrangig (BGH, FamRZ 2006, 1745).
vorherrschender Meinung besteht kein Vorrang des Aufenthaltsstatuts (BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 1697; Staudinger/Henrich, BGB/EGBGB
1 EGBGB (Aufenthaltsstatut, Staatsangehörigkeitsstatut, Ehewirkungsstatut) können dazu führen, dass mehrere Männer jeweils als Vater des Kindes gelten. Doch ist eine doppelte (mehrfache) Vaterschaft zu vermeiden und zur Lösung des Konflikts muss die für das Kind günstigste Alternative gewählt werden (sog. „Günstigkeitsprinzip“). Dabei ist das Kindeswohl nicht konkret
den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, sondern die für das Kind günstigere Lösung ist abstrakt, typisierend zu bestimmen (Sturm, StAZ 2003, 353 ff., 357). Randnummer 19 Vielfach wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, maßgebend sei diejenige Rechtsordnung, die dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, am besten schon mit der Geburt, einen Vater zugeordnet (BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687). Indes spielt dieser Aspekt der „Priorität“ in der vorliegenden Fallgestaltung keine Rolle. Sowohl das deutsche als auch das polnische Recht kommen für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu dem Ergebnis, dass der damalige Ehemann der Mutter als Vater des Kindes gilt.
deutschem Recht wird die qualifizierte Drittanerkennung erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam (§ 1599 Abs. 2 Satz 3 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ordnet das deutsche Recht ein in der Ehe geborenes Kind dem Ehemann der Mutter zu (§ 1592 Nr. 1 BGB).
Vaterlosigkeit droht dem Kind mithin zu keiner Zeit, weder
deutschem noch
polnischem Recht. Randnummer 20 Ein weiteres Kriterium,
dem sich das für das Kind objektiv günstigere Recht beurteilt, ist der Grundsatz der Abstammungswahrscheinlichkeit. Danach ist die für das Kind günstigste Lösung diejenige, die ihm ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem wirklichen Vater verhilft (Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 19, Rn. 40; Henrich, FamRZ 1998, 1401; Gaaz, StAZ 1998, 251). Das Günstigkeitsprinzip führt zu der Rechtsordnung, die die Feststellung des wirklichen Vaters ermöglicht (BayObLG, FamRZ 2002, 686,687; Gaaz, StAZ 1998, 251). Dabei ist der einfachere Weg einer Anerkennung vorzuziehen, wenn die eine Rechtsordnung die Anerkennung vorsieht, während die andere ein Gerichtsverfahren fordert (BayObLG, FamRZ 2001, 1543). Randnummer 21 Unter diesem Aspekt gebührt dem deutschen Recht jedenfalls in den Fällen der Vorrang, in denen – wie hier - die Voraussetzungen einer qualifizierten Anerkennung des Kindes vorliegen, also neben der Mutter auch der Ehemann in die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes durch privatautonome Anerkennung formgerecht eingebunden ist (vgl. auch BayObLG, FamRZ 2002, 686,687; Klinkhammer, FamRBint 2006, 5f.; Gaaz, StaZ 1998, 251; Sturm, StAZ 2003, 353 ff., 357). Die Geschichte des § 1599 Abs. 2 BGB lässt erkennen, dass dieser Regelung eine typisierende Wertung zu Grunde liegt: Bei gescheiterten Ehen, deren Auflösung ansteht, ist dem Kind durch die Zuordnung an einen Vater, von dem es aller Wahrscheinlichkeit
nicht abstammt, kaum gedient. Man zwingt die Beteiligten damit zur Vaterschaftsanfechtung, um eine Abstammung klarzustellen, an der meist nicht der geringste Zweifel besteht (Sturm, StAZ 2003, 353 ff., 357). Dabei spricht die Tatsache, dass neben dem Anerkenntnis sowohl die Zustimmung der Mutter als auch die Zustimmung des Ehemannes vorliegen müssen, für die Wahrscheinlichkeit der biologischen Vaterschaft. Es liegt im Interesse des Kindes, wenn diese Feststellung auf einfachem Weg ohne zusätzliches Anfechtungsverfahren erfolgen kann. Randnummer 22 Der Rückgriff auf deutsches Recht ist im vorliegenden Fall nicht durch den Einwand des Beklagten ausgeschlossen, er habe Zweifel an seiner genetischen Vaterschaft. Die Frage, von wem das Kind tatsächlich abstammt, ist keine Frage des Kollisionsrechts, sondern beurteilt sich
materiellem Recht. Für die abstrakt kollisionsrechtliche Prüfung des anzuwendenden Rechts kommt es mithin nicht darauf an, dass der Beklagte
Trennung und Scheidung von der Klägerin behauptet, er gehe davon aus, nicht der einzige Geschlechtspartner der Klägerin während der Empfängniszeit des Kindes gewesen zu sein und könne auch nicht ausschließen, dass die Klägerin in der Empfängniszeit mit ihrem damaligen Ehemann geschlechtlichen Kontakt gehabt habe. Vielmehr ist der Beklagte insofern auf ein Anfechtungsverfahren verwiesen, dessen Einleitung er sich ausdrücklich nur vorbehalten hat. Randnummer 23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 24 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fragen, ob die verschiedenen kollisionsrechtlichen Anknüpfungsmöglichkeiten des Art. 19 Abs. 1 EGBGB untereinander gleichrangig und welche Aspekte bei einer Günstigerprüfung ausschlaggebend sind, in der Literatur und Rechtsprechung umstritten sind und grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001051984
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