← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat OVG 12 M 17.11 Beschluss Maßstab für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Prozesskosten

Maßstab für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Prozesskostenhilfeverfahren Orientierungssatz Als Maßstab für das Vorliegen eines rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisses im

§ 25Abs. 5 Aufenth

G zu verpflichten ist. Ist der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, so gilt dies auch für ihren minderjährigen Sohn, den Kläger. Randnummer 4 Der Zulässigkeit des auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützten Verpflichtungsbegehrens steht nicht entgegen, dass die Kläger im Verwaltungsverfahren zunächst ausdrücklich nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG beantragt haben, lediglich insoweit gegen den versagenden Bescheid des Beklagten vom 22. September 2010 im Wege der Verpflichtungsklage vorgegangen sind und erst im Dezember 2010 im gerichtlichen Verfahren bzw. im Februar 2011 gegenüber dem Beklagten die Erteilung

§ 25Abs. 5 Aufenth

G beantragt haben. Es handelt sich hierbei nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, weil sich die Kläger weiterhin und unverändert auf den ihrem Begehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt berufen. Auch der Zweck, den sie mit

§ 36Abs. 2 Aufenth

G verfolgten, stimmt hier mit dem Zweck

§ 25Abs. 5 Aufenth

G überein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1983 – 1 B 116/83 -, juris = InfAuslR 1984, 5). Angesichts dessen geht der zusätzlich gestellte Hilfsantrag, den Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verpflichten, ins Leere. Abgesehen davon wäre hier eine unterstellte Klageänderung auch sachdienlich (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 1983 – 1 B 116/83 -, juris = InfAuslR 1984, 5). Randnummer 5 Als Maßstab für das Vorliegen eines rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG kann im Prozesskostenhilfeverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu Lasten der Kläger auf den unbestimmten Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden. Soweit das Verwaltungsgericht, das die Frage offen gelassen hat, ob § 25 Abs. 5 AufenthG bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG unanwendbar ist, seine restriktive Auslegung unter Verweis auf das Verwaltungsgericht München (Urteil vom
  3. September 2010 – M 12 K 10.614 -, juris) damit begründet, dass andernfalls der Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG umgangen werde, steht dieser Würdigung obergerichtliche Rechtsprechung entgegen. Danach ist § 25 AufenthG wegen seiner Auffangfunktion ergänzend zu § 36 AufenthG anwendbar, ohne dass die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte in diese Regelung hineingelesen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  4. Dezember 2008 – 8 LA 72/08 -, juris Rn. 4 ff. = InfAuslR 2009, 104; s. auch VGH Mannheim, Beschluss vom
  5. März 2009 – 12 S 44/09 -, juris Rn. 7). Randnummer 6 Nach alledem muss die Beantwortung der Frage, ob die familiäre Beziehung der Klägerin zu ihrem 2005 geborenen Enkelkind ein Abschiebungshindernis darstellt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und bedarf weiterer Aufklärung. Es handelt sich hier nicht um eine „normale“ Beziehung zwischen einer Großmutter und ihrem Enkelkind, sondern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK um eine besondere familiäre Konstellation. Die Klägerin hat ihrem Vorbringen und den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zufolge in den Jahren nach der Geburt ihres Enkelkindes nicht nur faktisch, sondern in gewisser Weise auch in rechtlicher Hinsicht – als Vormund – gleichsam die Mutterrolle für ihr Enkelkind übernommen und stellte eine zentrale Bezugsperson dar. Die Mutter des Kindes sowie dessen Vater waren im Zeitpunkt der Geburt erst 15 bzw. 17 Jahre alt. Ferner ist bei der Frage nach der Intensität der familiären Bindung zwischen der Klägerin und ihrem Enkelkind zu bedenken, dass das Kind seit seiner Geburt an verschiedenen Behinderungen leidet (Goldenhar-Syndrom mit Fehlbildung der Ohren und Verengung der Gehörgänge, Gesichtsasymmetrie, Herzklappenfehler, Choristom am Auge), die eine medizinische – auch operative - Behandlung nach sich gezogen haben und weiterhin erfordern. Auch insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass sie aufgrund der Versorgung und Betreuung des Kindes mit diesem eine sehr enge familiäre Beziehung geführt hat und führt. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001052113

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.