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VG Berlin 3. Kammer 3 A 303.08 Urteil "Säumnisgebühr" bei verspäteter Rückmeldung zur Fortsetzung des Studiums GebBtrG BE, VwGebO BE, § 2 HSchulG BE,

Obsah (5)§ 15§ 2§ 9§ 8§§ 39

"Säumnisgebühr" bei verspäteter Rückmeldung zur Fortsetzung des Studiums Orientierungssatz 1. Die Exekutive verfügt über die Verwaltungsnähe und den Überblick über die verschiedenen Bereiche der Verwa

§ 15Satz 3 Nr. 4 Berl

HG , wonach Studentinnen und Studenten zu exmatrikulieren sind, wenn ein sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, nicht aus dem Gesetz selbst, sondern aus den auf der Grundlage von § 31 BerlHG erlassenen Prüfungsordnungen. Für den Exmatrikulationsgrund des § 15 Satz 3 Nr. 3 BerlHG – Nichtzahlung von Gebühren und Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation – gelten insoweit keine anderen Maßstäbe, so dass der konkrete Gebührentatbestand auch in einer Verordnung geregelt werden kann.. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlagen des GebBeitrG in Verbindung mit der VGebO auch nicht deshalb aus, weil das BerlHG speziellere, abschließende Gebührenregelungen enthalte.

§ 2Abs. 7 Satz 2 Berl

HG erheben die Hochschulen anlässlich der Immatrikulation und jeder Rückmeldung Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro je Semester für Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation ( § 2 Abs. 7 Satz 3 BerlHG ). Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden ( § 2 Abs. 7 Satz 4 BerlHG ). Diese Gebühren betreffen erkennbar die von der Universität erbrachten allgemeinen Verwaltungsleistungen. Besonderer Verwaltungsaufwand, der dadurch entsteht, dass Studenten ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Rückmeldung

§ 9Abs. 3 Berl

HG nicht nachkommen, wird von § 2 Abs. 7 BerlHG nicht erfasst. Es erschiene auch unbillig, die Kosten dieses höheren Verwaltungsaufwands auch den Studentinnen und Studenten aufzuerlegen, die sich fristgerecht zurückgemeldet haben. Als der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts vom

  1. April 1996 (GVBl. S. 126) erstmals die Immatrikulations- bzw. Rückmeldegebühr in dem damaligen § 2 Abs. 8 BerlHG normierte, war ihm im Übrigen die damals bereits bestehende Regelung über die Erhebung von Gebühren bei verspäteter Rückmeldung bekannt. Dass er gleichwohl die Vorschriften des GebBeitrG i.V.m. Tarifstelle 4894 VGebO nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 8 BerlHG veränderte, spricht dafür, dass die sog. „Säumnisgebühr“ neben der „allgemeinen“ Rückmeldegebühr bestehen bleiben sollte. Randnummer 21 Schließlich ergibt sich aus § 2 Abs. 7 Satz 1 BerlHG , wonach die Hochschulen durch Satzung Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Verwaltungsleistungen erheben können, dass § 2 Abs. 7 Satz 2 BerlHG die Erhebung weiterer Verwaltungsgebühren nicht ausschließt. Da die Beklagte vorliegend von dieser Satzungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ist das Gebührenbeitragsgesetz in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung weiterhin anwendbar. Randnummer 22 Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gebührenbemessung verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den legitimen Gebührenzwecken steht, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt (BVerfG, Urteil vom
  2. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris, Rdnr. 55, 62). Dies ist hier nicht der Fall.

§ 8Abs. 2 Geb

BeitrG sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Der Gesetzgeber hat bei der Gebührenbemessung damit insbesondere den legitimen Gebührenzweck der Kostendeckung verfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 58). Dass für verspätete Rückmeldungen zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, liegt auf der Hand. Das reguläre Rückmeldeverfahren ist ein Massenverfahren, das aus verwaltungsökonomischen Grundlagen innerhalb einer gewissen Frist in konzentrierter Weise durchzuführen ist (VG Berlin, Urteil vom

  1. Juli 1995 - VG 12 A 499.94 -, Entscheidungsabdruck. S. 6). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das reguläre Massenverfahren computermäßig gesteuert wird, während bei verspäteter Rückmeldung eine genauere Überprüfung der Einzelfälle durch die Mitarbeiter erfolgt und ggfs. ein Mahnschreiben zu fertigen ist. Dass eine verspätete Rückmeldung nach Einschätzung des Beklagtenvertreters mindestens den doppelten Verwaltungsaufwand einer regulären Rückmeldung verursacht, erscheint schon deshalb nachvollziehbar, weil der Zahlungseingang in diesen Fällen mehrfach überprüft werden muss. Ob im konkreten Einzelfall ein – einen noch höheren Verwaltungsaufwand verursachendes - Mahnschreiben angefertigt werden musste, ist unerheblich, da der Verordnungsgeber den Verwaltungsaufwand für verspätete Rückmeldungen pauschalieren und allein davon abhängig machen darf, dass die Zahlung nach Fristablauf erfolgte. Ansonsten müsste in jedem Einzelfall der konkrete Verwaltungsaufwand ermittelt werden. Eine entsprechende Pauschalierung ist hier auch erfolgt; der Betrag von 19,94 Euro ergibt sich ersichtlich aus einer Umrechnung des Betrages von 39,- DM. Da nach den Ermittlungen des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
  2. Februar 2006, OVG 8 B 2.04) schon bei einer regulären Rückmeldung von durchschnittlichen Kosten in Höhe von 22,41 DM auszugehen war, ist ein grobes Missverhältnis schon nicht ersichtlich. Im Übrigen durfte der Verordnungsgeber entsprechend § 8 Abs. 2 GebBeitrG bei der Gebührenbemessung auch den Vorteil berücksichtigen, den Studierende dadurch erlangen, dass das Rückmeldeverfahren trotz Fristablaufs erneut durchgeführt wird. Randnummer 23 Soweit der Kläger sinngemäß vorgetragen hat, Mehrkosten seien vorliegend nicht entstanden, da Sachbearbeiter der Universität ohnehin bezahlt werden müssten, verkennt er das Prinzip der Kostendeckung. Ohne Erfolg macht er geltend, die Beklagte habe ihren Anspruch auf die Gebühr „verwirkt“, da er am
  3. März 2008 zur Zahlung „genötigt“ worden sei.

§ 9Abs. 3 Satz 2 Berl

HG hat ein Student sich zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten. Bei Fristversäumung wird mit Überschreiten der Frist auch die hier streitgegenständliche Verwaltungsgebühr fällig (s.o.). Der Hinweis an der Kläger, ohne Zahlung dieser Gebühr könne er nicht zurückgemeldet werden und die Semesterunterlagen nicht erhalten, entsprach somit der Rechtslage und stellt keine „Nötigung“ dar. Randnummer 24 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 26 BESCHLUSS Randnummer 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird

§§ 39ff., 52 f.

des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 28 24,94 Euro Randnummer 29 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001052383

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