HG , wonach Studentinnen und Studenten zu exmatrikulieren sind, wenn ein sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, nicht aus dem Gesetz selbst, sondern aus den auf der Grundlage von § 31 BerlHG erlassenen Prüfungsordnungen. Für den Exmatrikulationsgrund des § 15 Satz 3 Nr. 3 BerlHG – Nichtzahlung von Gebühren und Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation – gelten insoweit keine anderen Maßstäbe, so dass der konkrete Gebührentatbestand auch in einer Verordnung geregelt werden kann.. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlagen des GebBeitrG in Verbindung mit der VGebO auch nicht deshalb aus, weil das BerlHG speziellere, abschließende Gebührenregelungen enthalte.
HG erheben die Hochschulen anlässlich der Immatrikulation und jeder Rückmeldung Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro je Semester für Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation ( § 2 Abs. 7 Satz 3 BerlHG ). Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden ( § 2 Abs. 7 Satz 4 BerlHG ). Diese Gebühren betreffen erkennbar die von der Universität erbrachten allgemeinen Verwaltungsleistungen. Besonderer Verwaltungsaufwand, der dadurch entsteht, dass Studenten ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Rückmeldung
HG nicht nachkommen, wird von § 2 Abs. 7 BerlHG nicht erfasst. Es erschiene auch unbillig, die Kosten dieses höheren Verwaltungsaufwands auch den Studentinnen und Studenten aufzuerlegen, die sich fristgerecht zurückgemeldet haben. Als der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts vom
BeitrG sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Der Gesetzgeber hat bei der Gebührenbemessung damit insbesondere den legitimen Gebührenzweck der Kostendeckung verfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 58). Dass für verspätete Rückmeldungen zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, liegt auf der Hand. Das reguläre Rückmeldeverfahren ist ein Massenverfahren, das aus verwaltungsökonomischen Grundlagen innerhalb einer gewissen Frist in konzentrierter Weise durchzuführen ist (VG Berlin, Urteil vom
HG hat ein Student sich zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten. Bei Fristversäumung wird mit Überschreiten der Frist auch die hier streitgegenständliche Verwaltungsgebühr fällig (s.o.). Der Hinweis an der Kläger, ohne Zahlung dieser Gebühr könne er nicht zurückgemeldet werden und die Semesterunterlagen nicht erhalten, entsprach somit der Rechtslage und stellt keine „Nötigung“ dar. Randnummer 24 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 26 BESCHLUSS Randnummer 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird
des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 28 24,94 Euro Randnummer 29 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001052383
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