Erhebung von Beiträgen zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Brandenburg; Zustandekommen der Beitragssatzung Leitsatz Die am 3. Juli 1996 von der gesetzlich eingesetzten Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg beschlossene Satzung ist ohne rechtserhebliche Fehler zustande gekommen und in einer ihre Wirksamkeit begründenden Weise bekannt gemacht worden. (Rn.372) Orientierungssatz 1. Die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in dem als Beilage zum Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger genügt grundsätzlich nicht rechtstaatlichen Anforderungen, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsieht (Aufgabe von OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z -, Juris). (Rn.394) 2. Die Zahlung eines Mindestbeitrages zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist für anwaltliche Berufsanfänger zumutbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2002 - 6 A 10220/01 -, Juris). (Rn.405) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 18. Dezember 2007, 3 K 2616/00, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen durch das beklagte Versorgungswerk, wobei im vorliegenden Verfahren der Zeitraum 1. Dezember 1996 bis Ende 1999 den Streitgegenstand bildet. Mit Bescheiden vom 4. November 1997 und 9. Februar 1998 setzte der Beklagte Beiträge in Höhe von 360,00 DM für Dezember 1996 bzw. 380,63 DM für die Jahre 1997 und 1998 fest. Nachdem die Klägerin Einkommensnachweise vorgelegt hatte, sind mit Bescheiden vom 19. und 20. August 1999 Neufestsetzungen erfolgt. Gefordert wurden danach 256,04 DM für Dezember 1996, 344,95 DM monatlich für 1997 und 270,71 DM monatlich für 1998. Zugleich setzte der Beklagte für das Jahr 1999 durch Bescheid vom 23. August 1999 Monatsbeiträge von 344,95 DM (Januar bis März) 331,35 DM (April bis Juli) und 662,71 DM (August bis Dezember) fest. Nachdem die Klägerin angegeben hatte, die Bescheide vom 19., 20. und 23. August 1999 nicht erhalten zu haben, erließ der Beklagte am 26., 27. und 28. Oktober 1999 nochmals gleichlautende Bescheide. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2000 zurück. Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Satzung des Beklagten sei wegen fehlerhafter Bekanntmachung nichtig. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung der zunächst unwirksamen Satzung stehe Vertrauensschutz entgegen. Im Übrigen sei die Befristung eines halbierten Beitragssatzes auf die Dauer von fünf Jahren verfassungswidrig. Sie könne sich die Berufsausübung als Rechtsanwältin danach wegen anderweitiger finanzieller Verpflichtungen nicht mehr leisten. Randnummer 2 Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 hat das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung der Beitragsbescheide gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, bereits die Satzung des Beklagten aus dem Jahre 1996 sei ordnungsgemäß veröffentlicht worden, weil der Amtliche Anzeiger schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild kein eigenständiges Publikationsorgan sei, sondern als Bestandteil des Amtsblattes für Brandenburg aufgefasst werden müsse. Im Übrigen liege mit der als Satzung vom 8. November 2002 bezeichneten Wiederholung der Satzung vom 3. Juli 1996 und der Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt für Brandenburg ohnehin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung vor. Die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Satzung sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht unzulässig. Im Übrigen stünden verfassungsrechtliche Gründe der angefochtenen Beitragserhebung nicht entgegen. Randnummer 3 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung. Randnummer 4 Zur Begründung führt die Klägerin im Kern ihres umfangreichen Vortrages gestützt auf insgesamt 71 Hilfsbeweisanträge aus, für die von ihr angefochtene Beitragserhebung im Zeitraum Dezember 1996 bis Ende 1999 gebe es keine wirksame rechtliche Grundlage. Randnummer 5 Die Satzung vom 3. Juli 1996 sei nicht im Amtsblatt für Brandenburg, sondern im Amtlichen Anzeiger, einer Beilage zum Amtsblatt, veröffentlicht worden. Dies widerspreche der gesetzlichen Vorgabe und führe zur Nichtigkeit der Satzung. Diese leide darüber hinaus an zahlreichen weiteren Mängeln. Es sei bereits nicht hinreichend klar, welcher Satzungstext genau in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 beschlossen worden sei. Schon deshalb könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der veröffentlichte Satzungstext dem beschlossenen Regelungswerk entspreche. Nach den beigezogenen Unterlagen zur Entstehung der Satzung stehe fest, dass der Satzungstext noch nach der Beschlussfassung vom 3. Juli 1996 ohne nochmalige Beteiligung der Vertreterversammlung im Zuge der Veröffentlichung verändert worden sei. Im Übrigen sei bei der Veröffentlichung der Satzung im Amtlichen Anzeiger Nr. 37/1996 als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg vom 4. September 1996 entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 1996 eine Wahlordnung nicht mitveröffentlicht worden. Randnummer 6 Die Unwirksamkeit der Satzung 1996 ergebe sich darüber hinaus auch daraus, dass der der Satzung vorangestellte Genehmigungsvermerk unvollständig sei. Es fehle der Hinweis, dass das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für seine Genehmigung der Satzung des Einvernehmens des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bedurft habe und dieses Einvernehmen auch tatsächlich erteilt worden sei. Im Übrigen sei mit dem Genehmigungsvermerk in fehlerhafter Weise das Aktenzeichen des Aufsichtsvorganges der Genehmigungsbehörde nicht zitiert worden. Schließlich ergebe sich aus der Veröffentlichung der Satzung 1996 mit einem Ausfertigungsvermerk des Vorsitzenden der Vertreterversammlung vom 3. Juli 1996 und einem Genehmigungsvermerk, der ausweise, dass die Satzung erst danach, nämlich am 10. Juli 1996, genehmigt worden sei, gleichfalls ihre Unwirksamkeit. Randnummer 7 Schließlich habe die Vertreterversammlung des Beklagten - so meint die Klägerin - mit ihrem Satzungsbeschluss vom 8. November 2002 und dem dabei bestimmten § 47 der neuen Satzung eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass die Satzung 1996 in jedem Fall, also auch für den Fall einer sich später herausstellenden Unwirksamkeit der Satzung 2002, außer Kraft gesetzt werden sollte. Randnummer 8 Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide könnten auch nicht auf den Satzungsbeschluss des Beklagten vom 8. November 2002 gestützt werden. Unabhängig davon, dass diese Satzung sich in ihrem § 47 eine verfassungswidrige Rückwirkung auf den 5. September 1996 anmaße, sei sie schon deshalb unwirksam und nichtig, weil sie von einer Vertreterversammlung des Beklagten beschlossen worden sei, der ihrerseits die Legitimation gefehlt habe. Die Mitglieder der Vertreterversammlung seien nämlich auf einer völlig unzureichenden Grundlage - insbesondere ohne die Inkraftsetzung der dafür erforderlichen Wahlordnung - in ihr Amt gelangt. Es komme nicht in Betracht, der so gebildeten zweiten Vertreterversammlung des Beklagten im Wege einer Art Notkompetenz Normsetzungsbefugnisse zuzubilligen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2007 zu ändern und die Beitragsbescheide vom 26., 27. und 28. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2000 aufzuheben, Randnummer 11 hilfsweise (Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgenommene Zählweise der insgesamt 72 Hilfsbeweisanträge in der nachfolgenden Aufzählung geändert worden ist. Anstelle der Beweisanträge 22, 22 a, 22 b, 25, 25 a und 25 b sind die Anträge "durchgezählt" worden. Da die Klägerin den Hilfsbeweisantrag Nr. 67, der bei Durchzählung an sich die Nr. 71 erhalten hätte, noch in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgezogen hat, waren insgesamt 71 Hilfsbeweisanträge gestellt und gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Tatbestand aufzuführen), Randnummer 12 1. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 13 die Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 ohne Beifügung einer Tagesordnung und ohne Beifügung einer Beschlussvorlage geladen wurde, Randnummer 14 wird Beweis erhoben durch Randnummer 15 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ladungsschreibens 20. Juni 1996, Randnummer 16 Vernehmung der Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 17 2. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 18 die Anberaumung einer Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 ohne Mitteilung hierüber an die Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist, Randnummer 19 wird Beweis erhoben durch Randnummer 20 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 21 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 22 3. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 23 für die Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 keine Herstellung der Öffentlichkeit für Mitglieder erfolgt ist, Randnummer 24 wird Beweis erhoben durch Randnummer 25 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 3. Juli 1996, Randnummer 26 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 27 4. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 28 eine Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 zur geladenen Uhrzeit (15 Uhr) gar nicht stattgefunden hat, Randnummer 29 wird Beweis erhoben durch Randnummer 30 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 31 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 32 5. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 33 das „Protokoll“ vom 3. Juli 1996, Beginn 12 Uhr, keine Niederschrift für die Sitzung der Vertreterversammlung ist, sondern eine Niederschrift für die Sitzung des so genannten Satzungsausschusses, Randnummer 34 und Randnummer 35 es mithin kein Protokoll einer „Sitzung“ der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 gibt, Randnummer 36 wird Beweis erhoben durch Randnummer 37 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Umladungsschreiben vom 2. Juli 1996 („Satzungsausschuss tagt um 12 Uhr“) sowie das Ladungsschreiben vom 20. Juni 1996 („Einberufung der Vertreterversammlung um 15 Uhr“). Randnummer 38 6. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 39 die Teilnehmerliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sch... („Versammlungsleiter“) unterschrieben worden ist, Randnummer 40 wird Beweis erhoben durch Randnummer 41 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 42 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 43 7. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 44 die unterschriebene Teilnehmerliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht körperlich fest mit dem „Protokoll“ verbunden ist, Randnummer 45 und Randnummer 46 im „Protokoll“ keine Formulierung aufgeführt ist, die hinsichtlich der Angabe zu anwesenden Teilnehmern auf ein gesondertes Schriftstück verweist, Randnummer 47 wird Beweis erhoben durch Randnummer 48 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 49 8. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 50 das „Protokoll“ der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 keine Feststellungen über die Beschlussfähigkeit enthält, Randnummer 51 wird Beweis erhoben durch Randnummer 52 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 53 9. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 54 die Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht beschlussfähig war, Randnummer 55 wird Beweis erhoben durch Randnummer 56 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 57 Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen zu ihrer tatsächlichen Anwesenheit am 3. Juli 1996 oder nicht, zu laden über den Beklagten. Randnummer 58 10. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 59 weder die maschinenschriftliche Anwesenheitsliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 Randnummer 60 noch Randnummer 61 die mit Unterschriften einzelner „Teilnehmer“ versehene Anwesenheitsliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht der Wahrheit entspricht, Randnummer 62 wird Beweis erhoben durch Randnummer 63 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 64 Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen zu ihrer tatsächlichen Anwesenheit am 3. Juli 1996 oder nicht, zu laden über den Beklagten Randnummer 65 11. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 66 den tatsächlichen Teilnehmern der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 eine Beschlussvorlage nicht wenigstens im Termin vorgelegt worden ist, Randnummer 67 wird Beweis erhoben durch Randnummer 68 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 69 Vernehmung der tatsächlich am 3. Juli 1996 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 70 12. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 71 das „Protokoll“ der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 einen Text der angeblich beschlossenen Satzung weder im vollen Wortlaut noch in Teilen enthält, Randnummer 72 wird Beweis erhoben durch Randnummer 73 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original Randnummer 74 13. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 75 in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht über eine Satzung tatsächlich abgestimmt worden ist, Randnummer 76 wird Beweis erhoben durch Randnummer 77 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 78 Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 79 14. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 80 in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht mit Stimmenmehrheit über eine Satzung abgestimmt worden ist, Randnummer 81 wird Beweis erhoben durch Randnummer 82 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 83 Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 84 15. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 85 in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht über eine Wahlordnung tatsächlich abgestimmt worden ist, Randnummer 86 wird Beweis erhoben durch Randnummer 87 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 88 Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 89 16. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 90 es eine Urschrift einer in der „Sitzung“ der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 beschlossenen Satzung nicht gibt, Randnummer 91 wird Beweis erhoben durch Randnummer 92 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 93 17. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 94 die mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke nicht unterschrieben sind oder sonst durch Namenszeichen gekennzeichnet sind, Randnummer 95 wird Beweis erhoben durch Randnummer 96 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 97 18. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 98 die von der Hauptsachbearbeiterin S… „beglaubigte“ Ablichtung der mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke keine beglaubigte Ablichtung sein kann, da die Beglaubigungsvorlage keine zu beglaubigende Unterschrift trug, Randnummer 99 wird Beweis erhoben durch Randnummer 100 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 101 Vernehmung von Frau S… als Zeugin, zu laden über den Beklagten. Randnummer 102 19. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 103 bei der von der Hauptsachbearbeiterin S… durchgeführten „Beglaubigung“ nicht alle Seiten der mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke tatsächlich vorlagen, Randnummer 104 wird Beweis erhoben durch Randnummer 105 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 106 Vernehmung von Frau S… als Zeugin, zu laden über den Beklagten. Randnummer 107 20. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 108 in den Satzungsvorgängen nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, welches Schriftstück mit welcher Textfassung einer „abschließend beschlossenen Satzung“ an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten tatsächlich zur Genehmigung übersandt worden ist. Randnummer 109 wird Beweis erhoben durch Randnummer 110 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Anschreiben vom 5. Juli 1996. Randnummer 111 21. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 112 der Übersendung an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten unter dem 5. Juli 1996 kein Schriftstück mit dem Inhalt einer Wahlordnung beigegeben worden ist, Randnummer 113 wird Beweis erhoben durch Randnummer 114 Vernehmung der Herren Rechtsanwälte Dr. Sch... und Ke... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 115 22. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 116 es hinsichtlich einer am 3. Juli 1996 „beschlossenen“ Satzung nicht nur einen einzigen, sondern gleich mehrere Ausfertigungsvermerke im Original und auf verschiedenen Schriftstücken gibt, Randnummer 117 wird Beweis erhoben durch Randnummer 118 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Übersendungsschreiben vom 5. Juli und 25. Juli 1996, Randnummer 119 Befragung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 120 23. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 121 es nicht den einen Ausfertigungsvermerk im Original zur Satzung 1996, sondern gleich mehrere „Originale“ gleichen Datums gibt, Randnummer 122 wird Beweis erhoben durch Randnummer 123 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten, Randnummer 124 Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original Randnummer 125 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 126 24. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 127 die („Original“-) Ausfertigungsvermerke zur Satzung 1996 zwar unter dem gleichen Datum erstellt wurden, gleichwohl aber unterschiedlichen Wortlaut haben, Randnummer 128 wird Beweis erhoben durch Randnummer 129 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten, Randnummer 130 Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original, Randnummer 131 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 132 25. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 133 sämtliche Ausfertigungsvermerke zeitlich vor der Genehmigung der Satzung ausgestellt worden sind, Randnummer 134 wird Beweis erhoben durch Randnummer 135 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Ausfertigungsvermerke jeweils vom 3. Juli 1996 sowie das Genehmigungsschreiben des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 10. Juli 1996. Randnummer 136 26. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 137 zeitlich nach der Genehmigung der Satzung keine Ausfertigungsvermerke mehr ausgestellt worden sind, Randnummer 138 wird Beweis erhoben durch Randnummer 139 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 140 Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 141 27. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 142 Ausfertigungsvermerke, die möglicherweise zeitlich nach der Genehmigung der Satzung keine Ausfertigungsvermerke ausgestellt worden sind, jedenfalls nicht zusammen mit der Satzung am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckt worden sind, Randnummer 143 wird Beweis erhoben durch Randnummer 144 Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original, Randnummer 145 Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 146 28. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 147 noch nach dem 10. Juli 1996 (Datum der Genehmigung der Satzung) noch maßgebliche Änderungen, Korrekturen der Satzung von Seiten der Rechtsanwaltskammer in die „veröffentlichte“ Fassung der Satzung Eingang gefunden haben, Randnummer 148 wird Beweis erhoben durch Randnummer 149 schriftlich einzuholende Auskunft des Geschäftsführers der Rechtsanwaltskammer, Herrn Rechtsanwalt Dr. Su..., Randnummer 150 Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original, Randnummer 151 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 152 29. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 153 die tatsächlich an die Veröffentlichungsstelle (Ministerium des Innern) weitergegebene Satzungsfassung (Papierumdruck/Diskette) nicht vom Satzungsgeber oder dessen Organen, sondern von der Kanzlei der Genehmigungsbehörde (Ministerium der Justiz) erstellt worden ist, Randnummer 154 und dabei Randnummer 155 nicht überprüft worden ist, ob die nach diesem Medienbruch für die Veröffentlichungsstelle erstellte Fassung mit der zur Genehmigung eingereichten Fassung wortgleich ist, Randnummer 156 wird Beweis erhoben durch Randnummer 157 Vernehmung der Mitarbeiter im im Ministerium der Justiz Frau B… als Zeugin, zu laden über das Ministerium der Justiz, Randnummer 158 Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original. Randnummer 159 30. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 160 der Wortlaut der am 3. Juli 1996 „beschlossenen“ Satzung bislang nicht im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden ist, Randnummer 161 wird Beweis erhoben durch Randnummer 162 Inaugenscheinnahme des Amtsblattes für Brandenburg der Jahrgänge 1996 bis 2011 im Original. Randnummer 163 31. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 164 der Wortlaut der tatsächlich am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckten Satzung von der Satzungsfassung abweicht, die bis zu der am 10. Juli 1996 erfolgten Genehmigung dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vorgelegen hat, Randnummer 165 wird Beweis erhoben durch Randnummer 166 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere in die vor dem 10. Juli 1996 erstellten und mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke („§ 12 Ruhegeld“), Randnummer 167 Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original („§ 12: Ruhegehalt“). Randnummer 168 32. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 169 das dem Wortlaut der tatsächlich am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckten Satzung keine Wahlordnung „als Bestandteil der Satzung“ beigegeben ist, Randnummer 170 wird Beweis erhoben durch Randnummer 171 Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original. Randnummer 172 33. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 173 der Wortlaut der tatsächlich am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckten Satzung insbesondere keine Bestimmungen darüber enthält, nach welchem Wahlsystem („Listenwahl oder Persönlichkeitswahl“) die Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind, Randnummer 174 wird Beweis erhoben durch Randnummer 175 Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original. Randnummer 176 34. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 177 eine endgültige Textfassung einer Wahlordnung frühestens erst nach dem unter dem am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger erfolgten Abdruck einer Satzung vorlag, Randnummer 178 wird Beweis erhoben durch Randnummer 179 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Anschreiben des Rechtsanwalts Ke... vom 12. September 1996, Randnummer 180 Befragung des Herrn Rechtsanwalt Ke... als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 181 35. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 182 die beim Versorgungswerk handelnden Personen spätestens seit September 2002 und bis heute unverändert davon ausgehen, dass der Satzung 1996 keine rechtliche und tatsächliche Bedeutung zukommt, Randnummer 183 wird Beweis erhoben durch Randnummer 184 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Vermerke hierüber aus September 2002, Randnummer 185 Inaugenscheinnahme diverser Klageerwiderungen des Beklagten insbesondere im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 707/05 im Original, Randnummer 186 Befragung des Vorstandes des Beklagten, zu laden über den Beklagten. Randnummer 187 36. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 188 entgegen den Festlegungen der Vertreterversammlung vom 15. März 1996 eine Wahlordnung weder vor dem 31. Dezember 1998 noch vor dem 31. Dezember 1999 tatsächlich von der Vertreterversammlung beschlossen worden ist, Randnummer 189 wird Beweis erhoben durch Randnummer 190 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original. Randnummer 191 37. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 192 die Wahl der ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 ohne eine beschlossene, ausgefertigte, genehmigte und bekannt gemachte Wahlordnung durchgeführt worden ist, Randnummer 193 wird Beweis erhoben durch Randnummer 194 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 195 Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakten bei der zuständigen Genehmigungsbehörde im Original, Randnummer 196 Inaugenscheinnahme des Amtsblattes für Brandenburg der Jahrgänge 1996 bis 2001, hilfsweise vorsorglich des Amtlichen Anzeigers derselben Jahrgänge im Original, Randnummer 197 Inaugenscheinnahme der Wahlunterlagen des zuständigen Wahlausschusses im Original, Randnummer 198 Inaugenscheinnahme der erfolgten Wahlanfechtungen 2001 im Original. Randnummer 199 38. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 200 Wahlbekanntmachungen hinsichtlich der ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 bislang nicht im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, Randnummer 201 wird Beweis erhoben durch Randnummer 202 Inaugenscheinnahme des Amtsblattes für Brandenburg der Jahrgänge 2000 bis 2011 im Original. Randnummer 203 39. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 204 es sich bei der Wahl zur ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 um eine Briefwahl gehandelt hat und die Stimmauszählung nicht (mitglieder)öffentlich erfolgt ist, Randnummer 205 wird Beweis erhoben durch Randnummer 206 Inaugenscheinnahme der Wahlunterlagen des zuständigen Wahlausschusses im Original, Randnummer 207 Vernehmung der Mitglieder des zuständigen Wahlausschusses als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 208 40. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 209 die Mitglieder der ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 nicht durch die Mitglieder des Versorgungswerkes gewählt, sondern allein durch den Wahlausschuss bestimmt worden sind, Randnummer 210 wird Beweis erhoben durch Randnummer 211 Inaugenscheinnahme der Wahlunterlagen des zuständigen Wahlausschusses im Original, Randnummer 212 Vernehmung der Mitglieder des zuständigen Wahlausschusses als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 213 41. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 214 die Sitzung der Vertreterversammlung am 8., November 2002 ohne Beifügung einer Beschlussvorlage geladen wurde, Randnummer 215 wird Beweis erhoben durch Randnummer 216 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 217 Vernehmung der Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 218 42. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 219 die Anberaumung einer Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 ohne Mitteilung hierüber an die Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist, Randnummer 220 wird Beweis erhoben durch Randnummer 221 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 222 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 223 43. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 224 für die Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 keine Herstellung der Öffentlichkeit für Mitglieder erfolgt ist, Randnummer 225 wird Beweis erhoben durch Randnummer 226 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 8. November 2002, Randnummer 227 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 228 44. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 229 das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 8. November 2002 nicht vom Versammlungsleiter unterschrieben worden ist, Randnummer 230 wird Beweis erhoben durch Randnummer 231 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 8. November 2002, Randnummer 232 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 233 45. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 234 sich die Vertreterversammlung in den mehr als 10 Jahren vor Erlass einer Geschäftsordnung Ende 2008 an der gleichlautenden Geschäftsordnung der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalens orientiert und diese beachtet hat Randnummer 235 sowie Randnummer 236 beide Geschäftsordnungen jeweils die Bestimmung enthalten, dass eine Niederschrift vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, Randnummer 237 wird Beweis erhoben durch Randnummer 238 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 239 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten, Randnummer 240 Inaugenscheinnahme der maßgeblichen Geschäftsordnungen. Randnummer 241 46. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 242 den tatsächlichen Teilnehmern der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 eine Beschlussvorlage nicht wenigstens im Terminvorgelegt worden ist, Randnummer 243 wird Beweis erhoben durch Randnummer 244 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Beschlussvorlage zu TOP 4 („in Urschrift vorliegende Satzung wird beschlossen“), Randnummer 245 Vernehmung der tatsächlich am 8. November 2002 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 246 47. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 247 in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 lediglich die Satzung i.e.S. nicht aber eine Wahlordnung (als Satzung) „beschlossen“ worden ist, Randnummer 248 wird Beweis erhoben durch Randnummer 249 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 250 Vernehmung der tatsächlich am 8. November 2002 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 251 48. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 252 Schriftstücke vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes unterschrieben worden sind, die (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002) den Satzungstext i.e.S. (36 Seiten) und zugleich den Text einer Wahlordnung (8 Seiten) beinhalten, Randnummer 253 wird Beweis erhoben durch Randnummer 254 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die angeführten insgesamt 44 Seiten im Original, Randnummer 255 Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 256 49. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 257 die Genehmigungsbehörde im Mai 2003 und damit noch nach der Sitzung der Vertreterversammlung vom 8. November 2002 davon ausgegangen ist, es sei dringlich, die Versorgungswerksatzung zu heilen, Randnummer 258 wird Beweis erhoben durch Randnummer 259 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das zweiseitige Anschreiben des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten an das Versorgungswerk vom 19. Mai 2003. Randnummer 260 50. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 261 die am 8. November 2002 beschlossene Satzung erst nach dem 19. Mai 2003 zur Genehmigung vorgelegt wurde, Randnummer 262 wird Beweis erhoben durch Randnummer 263 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 264 Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original, Randnummer 265 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 266 51. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 267 die Satzung von der Genehmigungsbehörde nur hinsichtlich der Satzung i.e.S., nicht aber hinsichtlich einer (ohnehin nicht beschlossenen) Wahlordnung genehmigt worden ist, Randnummer 268 wird Beweis erhoben durch Randnummer 269 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Genehmigung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 18. Juli 2003. Randnummer 270 52. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 271 der Ausfertigungsvermerk vom 6. August 2003 (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002) den Satzungstext i.e.S. (36 Seiten) und zugleich den Text einer Wahlordnung (8 Seiten) beinhaltet, Randnummer 272 wird Beweis erhoben durch Randnummer 273 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ausfertigungsvermerkes vom 6. August 2003 im Original, Randnummer 274 Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 275 53. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 276 das Veröffentlichungsschreiben vom 6. August 2003 (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002) den Satzungstext und zugleich den Text einer Wahlordnung beinhaltet, Randnummer 277 wird Beweis erhoben durch Randnummer 278 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Veröffentlichungsersuchens vom 6. August 2003 („Satzung mit der Wahlordnung“) im Original, Randnummer 279 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 280 54. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 281 das Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten entgegen dem Veröffentlichungsersuchen vom 6. August 2003 die Veröffentlichung (auch) der Wahlordnung gestoppt hat, Randnummer 282 wird Beweis erhoben durch Randnummer 283 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Anschreiben des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten nebst Anlagen vom 11. September 2003 im Original, Randnummer 284 Inaugenscheinnahme des Veröffentlichungsvorgangs beim Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten im Original. Randnummer 285 55. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 286 das dem Wortlaut der tatsächlich am 1. Oktober 2003 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung keine Wahlordnung „als Bestandteil der Satzung“ beigegeben ist, Randnummer 287 wird Beweis erhoben durch Randnummer 288 Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 im Original. Randnummer 289 56. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 290 der Wortlaut der tatsächlich am 1. Oktober 2003 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung insbesondere keine Bestimmungen darüber enthält, nach welchem Wahlsystem („Listenwahl oder Persönlichkeitswahl“) die Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind, Randnummer 291 wird Beweis erhoben durch Randnummer 292 Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 im Original. Randnummer 293 57. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 294 der Ausfertigungsvermerk vom 6. August 2003 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 abgedruckten Fassung maßgeblich abweicht, Randnummer 295 wird Beweis erhoben durch Randnummer 296 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ausfertigungsvermerkes vom 6. August 2003 im Original, Randnummer 297 Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 im Original. Randnummer 298 58. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 299 die Anberaumung einer Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003 ohne Mitteilung hierüber an die Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist, Randnummer 300 wird Beweis erhoben durch Randnummer 301 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 302 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 303 59. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 304 für die Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003 keine Herstellung der Öffentlichkeit für Mitglieder erfolgt ist, Randnummer 305 wird Beweis erhoben durch Randnummer 306 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 7. November 2003, Randnummer 307 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 308 60. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 309 das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 7. November 2003 nicht vom Versammlungsleiter unterschrieben worden ist, Randnummer 310 wird Beweis erhoben durch Randnummer 311 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 7. November 2003, Randnummer 312 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 313 61. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 314 den tatsächlichen Teilnehmern der Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003 nur eine Beschlussvorlage in Bezug auf die anstehenden Satzungsänderungen und damit keine Beschlussvorlage über die Neufassung einschließlich einer Wahlordnung vorgelegt worden ist, Randnummer 315 wird Beweis erhoben durch Randnummer 316 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Beschlussvorlage zu TOP 8 („folgende Satzungsänderungen vorzunehmen“), Randnummer 317 Vernehmung der tatsächlich am 7. November 2003 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 318 62. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 319 Schriftstücke vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes unterschrieben worden sind, die (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003) nur den Satzungstext i.e.S. (31 Seite) und nicht zugleich den Text einer Wahlordnung beinhalten, Randnummer 320 wird Beweis erhoben durch Randnummer 321 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die angeführten insgesamt 31 Seiten im Original, Randnummer 322 Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 323 63. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 324 es eine Urschrift einer in der „Sitzung“ der Vertreterversammlung am 8. November 2003 beschlossenen Wahlordnung nicht gibt, Randnummer 325 wird Beweis erhoben durch Randnummer 326 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, Randnummer 327 Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 328 64. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 329 der Genehmigungsbehörde die Satzung i.e.S. und die Wahlordnung zur Genehmigung vorgelegt worden ist (obwohl es eine Urschrift einer Wahlordnung nicht gibt), Randnummer 330 wird Beweis erhoben durch Randnummer 331 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Genehmigungsersuchen vom 25. November 2003, Randnummer 332 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalt Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 333 65. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 334 die Genehmigungsbehörde nur die Satzung i.e.S., nicht aber die Wahlordnung genehmigt hat, Randnummer 335 wird Beweis erhoben durch Randnummer 336 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Genehmigungsschreiben des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 8. Juli 2004, Randnummer 337 Inaugenscheinnahme des Genehmigungsvorgangs beim Ministerium der Justiz und Europaangelegenheiten im Original. Randnummer 338 66. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 339 das dem Wortlaut der tatsächlich am 10. November 2004 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung keine Wahlordnung „als Bestandteil der Satzung“ beigegeben ist, Randnummer 340 wird Beweis erhoben durch Randnummer 341 Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 10. November 2004 im Original. Randnummer 342 67. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 343 der Wortlaut der tatsächlich am 10. November 2004 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung insbesondere keine Bestimmungen darüber enthält, nach welchem Wahlsystem („Listenwahl oder Persönlichkeitswahl“) die Mitglieder Vertreterversammlung zu wählen sind, Randnummer 344 wird Beweis erhoben durch Randnummer 345 Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 10. November 2004 im Original. Randnummer 346 68. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 347 der Ausfertigungsvermerk vom 16. August 2004 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. November 2003 abgedruckten Fassung maßgeblich abweicht, Randnummer 348 wird Beweis erhoben durch Randnummer 349 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ausfertigungsvermerkes vom 16. August 2004 im Original, Randnummer 350 Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 10. November 2004 im Original. Randnummer 351 69. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 352 das Abweichen des Ausfertigungsvermerkes vom 16. August 2004 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. November 2003 abgedruckten Fassung auf eine Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes beruht, Randnummer 353 wird Beweis erhoben durch Randnummer 354 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere der Vermerke vom 29. Oktober 2004, Randnummer 355 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 356 70. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 357 das Abweichen des Ausfertigungsvermerkes vom 16. August 2004 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. November 2003 abgedruckten Fassung auf eine Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes beruht, Randnummer 358 wird Beweis erhoben durch Randnummer 359 Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere der Vermerke vom 29. Oktober 2004, Randnummer 360 Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 361 71. zum Beweis der Tatsache, dass Randnummer 362 der Beklagte infolge der Entscheidung des OVG Brandenburg vom 23. Oktober 2002 grundsätzlich die gegen Beitragsbescheide klagenden Mitglieder durch Bescheidaufhebung klaglos gestellt hat, bzw. aufgrund eines am 24. Januar 2003 getroffenen Vorstandsbeschlusses tatsächlich klaglos stellen wollte, Randnummer 363 wird Beweis erhoben durch Randnummer 364 schriftlich einzuholende Auskunft der Geschäftsführerin des Vorstandes Frau Rechtsanwältin O…, Randnummer 365 Vernehmung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Rechtsanwalt K… als Zeugen, zu laden über den Beklagten. Randnummer 366 Der Beklagte beantragt, Randnummer 367 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 368 Er hält an den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen fest und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, die mit den Hilfsbeweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen und Umstände seien für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. Randnummer 369 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein die Klägerin betreffender Hefter sowie ein aus sechs Ordnern bestehender Generalvorgang) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat der Senat vom Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg die Aufsichts- und Genehmigungsvorgänge beigezogen, die die Tätigkeit des Beklagten in dem Zeitraum nach dem Erlass des brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes bis zur Veröffentlichung der Satzung vom 3. Juli 1996 im September 1996 betreffen. Auf die daraufhin übersandten Generalakten (3 Hefter) wird gleichfalls Bezug genommen. Die genannten Akten haben dem Senat in der mündlichen Verhandlung und in der Beratung vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsbildung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 370 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Klage abgewiesen. Randnummer 371 I. Die rechtliche Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide bildet die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg vom 3. Juli 1996, die im Amtlichen Anzeiger Nr. 37/1996 als Beilage für das Amtsblatt Brandenburg Nr. 38 vom 4. September 1996 veröffentlicht worden ist. Dass die Bescheide des Beklagten diese rechtliche Grundlage nicht nennen, führt dabei nicht zu einem die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte begründenden Fehler. Randnummer 372 1. Die Satzung vom 3. Juli 1996 ist in einem Verfahren zustande gekommen, dass ohne Zweifel eine Reihe von Pannen und Unregelmäßigkeiten aufweist. Die dabei aufgetretenen Fehler in der Organisation und in der Dokumentation des Ablaufs haben jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht zu Mängeln geführt, die die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Satzung zur Folge haben. Vielmehr ist die Satzung in einem demokratischen Willensbildungsprozess der ersten Vertreterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und im Anschluss wirksam bekannt gemacht worden. Randnummer 373
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.