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SG Berlin 76. Kammer S 76 KR 783/10 Urteil Leistungen zur Rehabilitation - stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten des Rentenversich

Obsah (10)§ 14§ 10§ 11§ 40§§ 27§ 24§ 23§ 111§ 6§ 144

Leistungen zur Rehabilitation - stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten des Rentenversicherungsträgers - Anschlussheilbehandlung

Lebendorganspende - spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Leistungsträgers

§ 14

Abs 4 S 1 SGB 9 Leitsatz Eine stationäre Reha-Maßnahme

erfolgter Lebendorganspende kann dem Spender von der Krankenkasse des Empfängers nur

krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften gewährt werden. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der klagende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt vom beklagten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Erstattung von Kosten der einem Lebendorganspender gewährten Leistungen zur Rehabilitation. Randnummer 2 Am

  1. Januar 2009 wurde der Mutter der bei der IKK Sachsen, einer Vorgängerin der Beklagten, gegen Krankheit versicherten, 1983 geborenen, schwer nierenkranken D K (Versicherte), der 1957 geborenen K E (Mutter der Versicherten) im Nierentransplantationszentrum des Universitätsklinikums H im Rahmen einer der Versicherten gewährten Nierenspende die rechte Niere entfernt ( Donornephrektomie rechts). Intraoperativer und postoperativer Verlauf gestalteten sich, auch in Anbetracht der bei der Mutter der Versicherten angelegten Doppelniere beidseitig, komplikationslos. Am
  2. Februar 2009 wurde Frau E, die selbst bei der nicht am Rechtsstreit beteiligten AOK Plus gegen Krankheit versichert ist, in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  3. Januar 2009 wurde bei der Beklagten und bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland über das Universitätsklinikum die Anschlussheilbehandlung (AHB) für die Versicherte und ihre Mutter in Form von Rehabilitation beantragt. Die Beklagte leitete den Antrag am
  4. Februar 2009 an die DRV Mitteldeutschland weiter, da sie sich als unzuständig ansah. Hiergegen wandte sich die Mutter der Versicherten im Wege des Widerspruchs mit Schreiben vom
  5. Februar 2009, da sie die Krankenkasse zur Erbringung der Reha-Maßnahme in der Pflicht sah. Darin führte sie u. a. aus, dass sie aufgrund der physischen und psychischen Belastungen, die die Organspende mit sich gebracht habe und weil sie voll berufstätig sei, zur Verbesserung ihres Zustandes, vor allem der Bauch- und Rückenmuskulatur, eine Kur benötige. Die DRV Mitteldeutschland leitete den Reha-Antrag wiederum an die Klägerin weiter. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  6. Februar 2009 gewährte die Klägerin der Mutter der Versicherten eine stationäre Leistung zur Rehabilitation von drei Wochen Dauer in der „Klinik am …“ in Bad W. Weiterhin bewilligte die Klägerin der Mutter der Versicherten mit Bescheid vom
  7. April 2009 Übergangsgeld. Die Beklagte gewährte der Mutter der Versicherten mit Bescheid vom
  8. Februar 2009 Leistungen wegen Verdienstausfalls für den Zeitraum
  9. Januar 2009 bis
  10. Februar 2009 und für den
  11. Februar
  12. Für den Zeitraum
  13. Februar 2009 bis
  14. März 2009 erhielt sie eine Erstattung des Verdienstausfalles durch die Klägerin mit Bescheid vom
  15. Juni 2009 abzüglich des gewährten Übergangsgeldes. Randnummer 5 In der Zeit vom
  16. Februar 2009 bis
  17. März 2009 absolvierte die Mutter der Versicherten die Reha-Maßnahme in Bad W. Im ärztlichen Entlassungsbericht wurden als Therapieziele aus ärztlicher sowie aus Patientensicht angegeben: „Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit – Linderung noch vorhandener Residualbeschwerden.“ Weiter heißt es, bei Aufnahme sei das Allgemeinbefinden der Mutter der Versicherten noch durch die vorangegangene Operation beeinträchtigt gewesen; beklagt worden seien eine allgemeine Erschöpfung sowie Residualbeschwerden insbesondere im Bereich der rechten Flanke. Die Patientin sei kooperativ und motiviert gewesen. Durchgeführt worden seien balneotherapeutische Maßnahmen sowie Krankengymnastik und Kurmittelanwendungen. Bei Entlassung sei das Allgemeinbefinden gut gewesen, bestehende Beschwerden hätten gelindert und die körperliche Leistungsfähigkeit hätte gesteigert werden können. Die Patientin sei mit der Reha-Maßnahme sehr zufrieden gewesen. Als

sorgeempfehlungen wurden angegeben: Weitere regelmäßige hausärztliche Betreuung mit Kontrolle der Blutfettwerte, bei Bedarf weitere Kontrolle der Nierenfunktion. Randnummer 6 Mit Schreiben vom

  1. Februar 2009 – mit Schreiben vom
  2. Juli 2009 beziffert auf 3.282,30 € – meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch

§ 14Abs.

4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) an. Die Klägerin habe die Leistung als zweitangegangener Träger erbracht, jedoch sei für diese Leistung die Zuständigkeit der Beklagten gegeben, da sie als Krankenkasse des Organempfängers für die Versorgung des Organspenders zuständig sei. Die Beklagte führte hinsichtlich der geltend gemachte Erstattungsforderung mit Schreiben an die Klägerin vom

  1. November 2009 aus, diese könne nicht anerkannt werden, da Kostenträger für die Rehabilitation der Versicherten die DRV Mitteldeutschland gewesen sei, sodass die damit im Zusammenhang stehende Maßnahme – die Reha-Maßnahme für die Mutter der Versicherten – demselben Kostenträger, also „auch“ der Klägerin zuzuordnen sei. Dabei bezogen sich beide Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  2. Dezember 1972, Az.: 3 RK 47/
  3. Randnummer 7

weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten hat die Klägerin am 07. Mai 2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe als zweitangegangener Träger

§ 14

SGB IX den Rehabilitationsbedarf geprüft und im Ergebnis befürwortet, sie sei aber hierfür nicht zuständig, da die Krankenkasse des Organempfängers die Leistung zu erbringen habe. Eine Organspende komme in der Regel nur in Betracht, wenn der Spender gesund und belastbar sei, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass im

gang zur Organspende kein Rehabilitationsbedarf im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe; bei der Maßnahme handele es sich aber um eine ärztlich empfohlene stationäre

behandlung. Ein Rehabilitationsbedarf habe im Fall der Mutter der Versicherten

§ 10SGB VI nicht bestanden.

Zur Linderung noch bestehender Residualbeschwerden sei die Klägerin nicht zuständig. Der Prozess der Organentnahme sei losgelöst von der Zuständigkeit der Klägerin bei Auswirkungen des Organverlusts auf die Erwerbsfähigkeit zu betrachten. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kosten in Höhe von 3.282,30 € für die vom 25.02.09 bis 18.03.09 durchgeführte Leistung zur medizinischen Rehabilitation in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 4 SGB IX zu erstatten. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie ist der Auffassung, dass sie die Krankenhausbehandlung, den Verdienstausfall und die Fahrtkosten der Mutter der Versicherten zu übernehmen gehabt habe. Jedoch sei aus der Rechtsprechung des BSG nicht zu erkennen, dass eine über die Krankenhausbehandlung hinausgehende Zuständigkeit für die gesetzliche Krankenversicherung bestehe; denn die medizinische Behandlung des Organspenders sei im Grundsatz nur eine Teilmaßnahme im Rahmen der Behandlung des Empfängers und keine selbständig zu beurteilende Krankenhilfe für den ‚erkrankten’ Organspender. Dies solle zu dem Leitsatz führen: „Die Rehabilitation des Organspenders

dem Entnahmeakt ist jedenfalls dann, wenn sie komplikationslos verläuft, grundsätzlich nur eine Teilmaßnahme im Rahmen der Rehabilitation des versicherten Empfängers“ („horizontale Zuständigkeit“). Eine pauschale Zuständigkeitsdefinition sei jedenfalls nicht möglich, es komme stets auf die im Einzelfall notwendige Maßnahme an. Daher folge aus der Nichtzuständigkeit der Klägerin für die Reha-Maßnahme auch nicht automatisch die Zuständigkeit der Beklagten. Denn hierfür seien die persönlichen Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zu erfüllen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Weder Beklagte noch Klägerin könnten aber Kostenträger für eine solche Reha-Maßnahme sein, wenn man die Erfüllung persönlicher oder versicherungsrechtlicher Voraussetzungen beim Lebendorganspender verlange. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Klägerin und der Beklagten übersandten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet, da der Klägerin die eingeklagte Erstattungsforderung gegen die Beklagte nicht zusteht. Randnummer 15 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Klägerin, der der Höhe

unbestritten ist, ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Diese Norm begründet einen Erstattungsanspruch des Rehabilitationsträgers, wenn

Bewilligung der Leistung durch diesen

§ 14Abs.

1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist; dieser erstattet dann dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen

den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Damit ist dem zweitangegangenen Träger ein spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den materiellrechtlich originär zuständigen Reha-Träger eingeräumt. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen

dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. zu den Gründen hierfür BSG, Urteil vom 08.09.2009, Az.: B 1 KR 9/09 R, juris, m. w.

w.). Randnummer 16 Vorliegend sind die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs

§ 14Abs.

4 Satz 1 SGB IX nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin die Reha-Maßnahme – nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig – als zweitangegangener Reha-Träger

§ 14Abs.

1 Satz 2 bis 4 SGB IX bewilligt. Auch war die Klägerin für die Reha-Maßnahme im Sinne dieser Norm nicht zuständig. Der Sache

war die Zuständigkeit der Beklagten für die Reha-Maßnahme i. S. v. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX gegeben. Dies ist der Fall, wenn und weil der Versicherte die Reha-Maßnahme ihrer Art

von der Beklagten

ihrem materiellen Recht, d. h. der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX hätte beanspruchen können (vgl. BSG a. a. O.). Dies war hier der Fall, denn unstreitig hatte die Mutter der Versicherten ohne die Regelung in § 14 Abs. 2 SGB IX nur gegen die Beklagte einen Anspruch auf die stationäre Reha-Maßnahme

§ 40SGB V.

Für die Bewilligung einer Reha-Maßnahme ist wegen § 9 SGB VI zwar grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig, dies aber nur, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was hier unstreitig nicht der Fall ist; andernfalls, aber auch nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 27 und 40 SGB V erfüllt sind, ist die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben. Denn es müssen im Grundsatz die Kosten der Vorbereitung, Durchführung und der

sorge der Organspende einschließlich der zur Vorbereitung der Organentnahme erforderlichen ambulanten und stationären Maßnahmen von der gesetzlichen Krankenversicherung des Empfängers getragen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1972, Az.: 3 RK 47/70, juris). Eine spezialgesetzliche Grundlage für Fälle der Lebendorganspende ist dabei nicht ersichtlich, sodass für die Leistungserbringung durch die Krankenkasse des Organempfängers an den Organspender die allgemeinen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze gelten. Auch wenn die Leistungspflicht nicht durch den krankhaften Zustand des Lebendorganspenders ausgelöst wird, sondern durch die Grunderkrankung des Empfängers, sieht das Gesetz nicht vor, dass Organspender Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (des Organempfängers) erhalten, die ein dort selbst Versicherter nicht beanspruchen könnte. Fraglich ist danach mangels einer eindeutigen gesetzlichen Regelung allerdings, ob der Organspender zu den von der Kasse des Empfängers erbrachten Leistungen auch Zuzahlungen zu leisten hätte, was vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich ist. Randnummer 17 Im hier zu entscheidenden Fall waren die materiellen Voraussetzungen für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben. Randnummer 18 Eine medizinische Rehabilitationsleistung

§§ 27, 40 SGB V konnte nicht beansprucht werden.

Gegen Krankheit Versicherte haben gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V.

§ 40Abs.

1 SGB V kann die Krankenkasse für den Fall, dass bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele (Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mildern) zu erreichen, aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen. Sofern die Leistung

Abs. 1 nicht ausreicht, kann die Krankenkasse (als ultima ratio) stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen (Abs. 2 der Vorschrift; Grundsatz „ambulant vor stationär“). Randnummer 19 Eine § 24 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung, wonach medizinische Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter

§ 24

SGB V stationär erbracht werden, auch ohne dass ambulante Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bzw. hinsichtlich medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V, besteht im Hinblick auf Reha-Maßnahmen für Lebendorganspender nicht. Randnummer 20 Für die vorliegend von der Klägerin konkret erbrachte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation bestand kein Bedarf im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V, vielmehr lag der Fall so, dass mit der Maßnahme die dort genannten Ziele (Abwendung, Beseitigung, Minderung, Ausgleich, Verhinderung einer Verschlimmerung oder Beseitigung der Folgen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit) nicht oder nicht primär erreicht werden sollten. Von Patienten- wie von ärztlicher Seite wurden als Therapieziele allein die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und die Linderung noch vorhandener Residualbeschwerden angegeben. Auch im Antrag auf Kostenübernahme des Universitätsklinikums H… war nur ausgeführt worden, aus medizinischen und psychologischen Gründen sei eine gemeinsame Rehabilitation von Organspender und –empfänger besonders wichtig. Dies mag auch unstreitig der Fall sein, insbesondere, damit Organempfänger und Organspender

erfolgtem Eingriff in der auch emotionalen Verarbeitung nicht auf sich selbst gestellt bleiben. Jedoch führt dies de lege lata nicht dazu, dass jedem Organspender, jedenfalls bei komplikationslosem Verlauf der Organentnahme, eine AHB unabhängig davon zusteht, ob die persönlichen, vom Gesetz für die Bewilligung einer Reha-Maßnahme aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Etwas anderes kann rechts- bzw. gesundheitspolitisch für wünschenswert gehalten werden, bedarf aber einer Entscheidung, zu der ausschließlich der Gesetzgeber berufen ist. Geregelt ist bislang in § 8 Abs. 3 Satz 1 Transplantationsgesetz (TPG), dass die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden darf,

dem sich der Spender und der Empfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen

betreuung bereit erklärt hat. Dadurch soll eine „optimale“ ärztliche und psychische Betreuung der Betroffenen geschaffen werden, um den Erfolg der Transplantation auf Dauer zu sichern (BT-Drs. 13/4355, S. 21). Ein Wertungswiderspruch kann darin gesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf die ärztlich empfohlene

betreuung wie im vorliegenden Fall nicht voraussetzungslos besteht.

§ 10Abs.

2 Nr. 5 TPG sind zudem die Transplantationszentren dazu verpflichtet, vor und

einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen. Soweit bereits wie hier drei Tage

dem Eingriff die Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgt, ist fraglich, ob und inwieweit das Erreichen des Zwecks dieser Bestimmung ohne anschließende stationäre Maßnahme sichergestellt ist. Soweit die Beklagte zu bedenken gibt, weder Beklagte noch Klägerin könnten Kostenträger für eine solche Reha-Maßnahme sein, wenn man die Erfüllung persönlicher oder versicherungsrechtlicher Voraussetzungen beim Lebendorganspender zwingend verlange, so erweist sich dies

geltendem Recht in der Tat als durchgreifend. Damit ist der Beklagten auch darin recht zu geben, dass aus der Nichtzuständigkeit der Klägerin für die Reha-Maßnahme nicht automatisch die Zuständigkeit der Beklagten folgt. Randnummer 21 Ebenso wenig konnte eine stationäre Vorsorgekur

§ 23

SGB V beansprucht werden.

Abs. 1 der Bestimmung haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

  1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen bei Versicherten die Leistungen

Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen (Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung).

Abs. 4 Satz 1 der Bestimmung kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag

§ 111

besteht, wenn bei Versicherten die Leistungen

Absatz 1 und 2 nicht ausreichen. Jedenfalls die zuletzt genannte Tatbestandsvoraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Randnummer 22 Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte

§ 14Abs.

4 Satz 1 SGB IX besteht mithin nicht. Randnummer 23 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der zwischen BfA und Krankenkassen geschlossenen „Vereinbarung über ein gemeinsames AHB-Verfahren“, in Kraft getreten am 01. April 1998.

§ 6der AHB-Vereinbarung rechnet die Bf

A die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse fällt, zunächst mit der Rehabilitationseinrichtung ab; die Krankenkasse erstattet der BfA alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Rehabilitationsleistung entstehenden Kosten. Die Beteiligten haben im Verfahren nichts dazu vorgebracht, ob diese Vereinbarung noch angewendet wird. Jedenfalls aber erweist sich die Bewilligungsentscheidung der Klägerin unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung als offensichtlich fehlerhaft, sodass von ihr keine Bindungswirkung für die Beklagte ausgehen kann. Randnummer 24

alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 26 Die

§ 144Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulassungsbedürftige – der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt hier unter 10.000,- € – Berufung hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001052818

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