Verwaltungsvollstreckungsrecht: (Nachträgliche) Beitreibung von Zwangsgeldern aus zwei (rechtskräftigen) Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden bei zwischenzeitlicher Zweckerreichung Orientierungssatz 1. Ein Feststellungsantrag kann sich darauf beziehen, dass der Kläger eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung erreichen möchte. (Rn.16) 2. Die Beitreibung festgesetzter Zwangsgelder ist nicht (mehr) zulässig, wenn der Kläger die aufgegebene Handlung erfüllt hat und daher der mit der Zwangsvollstreckung erstrebte Zweck erreicht ist. (Rn.17) 3. Hat ein Kläger die verfügte Nutzungsuntersagung - dauerhafte Einstellung der Nutzung eines bestimmten Hundezwingers - mittlerweile befolgt, steht dem nicht entgegen, dass er an anderer Stelle auf dem Grundstück einen neuen Hundezwinger errichtet hat, wenn die Nutzungsuntersagung anlagebezogen ist und (allein) den im Bescheid genau beschriebenen und damals genutzten Hundezwinger betrifft. (Rn.18) 4. Der Zweck eines auf Dauer gerichteten Unterlassungsgebots ist jedenfalls dann erreicht, wenn der Pflichtige die untersagte Handlung tatsächlich unterlässt und keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. (Rn.19) 5. Die nachträgliche Beitreibung des Zwangsgelds hätte in diesem Fall den Charakter einer Straf- oder Ordnungsmaßnahme. (Rn.20) 6. Will die Behörde eine Unterlassungsverfügung sofort durchsetzen und reagiert der Pflichtige auf Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nicht, ist es der Behörde unbenommen, zügig das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben. Unterlässt sie dies oder entscheidet sie sich zunächst für die Androhung und Festsetzung weiterer Zwangsgelder und leistet der Pflichtige dann zu einem späteren Zeitpunkt dem Gebot endgültig und ohne die Gefahr eines erneuten Verstoßes Folge, bleibt kein Raum mehr für eine nachträgliche Beitreibung des Zwangsgeldes. (Rn.22) 7. Für Zwangsmittel zur Durchsetzung eines bestimmten Gebots ist grundsätzlich kein Raum mehr, wenn und sobald dem Gebot Folge geleistet worden ist. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob dem Pflichtigen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung auferlegt worden ist. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 20. März 2007, 7 K 795.03, Urteil Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. März 2007 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beitreibung der mit Bescheiden vom 10. September 2001 und 29. November 2001 festgesetzten Zwangsgelder unzulässig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Beitreibung von Zwangsgeldern aus zwei (rechtskräftigen) Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden. Randnummer 2 Der Kläger unterhielt auf seinem Grundstück K… in Wandlitz einen Hundezwinger mit Huskies. Mit Bescheid vom 4. Januar 2001 untersagte ihm der Beklagte die Nutzung dieses Zwingers, ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage (7 K 1213/01). Während des Klageverfahrens setzte der Beklagte unter dem 10. September 2001 das zuvor angedrohte Zwangsgeld von 5.000 DM fest und drohte zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000 DM an, „um die verfügte Nutzungsuntersagung mit Nachdruck … durchzusetzen“. Mit Bescheid vom 29. November 2001 setzte er das angedrohte Zwangsgeld von 8.000 DM fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld über 8.000 DM an. Gegen beide Zwangsgeldfestsetzungsbescheide legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und erhob anschließend Klage (7 K 2599/01 und 7 K 238/02). Randnummer 3 Mit Urteilen vom 16. Oktober 2002 wies das Verwaltungsgericht die drei Klagen ab. Nach Eintritt der Rechtskraft gab der Kläger kurz vor Weihnachten 2002 die Nutzung des Hundezwingers auf und baute diesen im Januar 2003 weitgehend ab. Zugleich errichtete er auf dem Grundstück an anderer Stelle mit niedrigeren Bauelementen einen neuen Hundezwinger. Randnummer 4 Im Dezember 2002 beauftragte der Beklagte die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Wohnort des Klägers mit der Beitreibung diverser Forderungen, darunter die festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 5.000 DM und 8.000 DM. Nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch beantragte er im Februar 2003 beim Amtsgericht Schwabach die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Unter dem 12. Februar 2003 erklärte sich der Kläger zur Begleichung diverser Gebührenforderungen bereit und wies darauf hin, dass es sich bei der betriebenen Zwangsvollstreckung im Übrigen um eine Erzwingungsvollstreckung handele und diese einzustellen sei, weil er die Nutzung der streitigen baulichen Anlage aufgegeben habe. Der Beklagte lehnte eine Einstellung der Vollstreckung ab, weil der Kläger die Hundezwingeranlage nur örtlich versetzt habe und weiter nutze. Randnummer 5 Am 3. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 10. September und 29. November 2001 für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, er habe der Verfügung, die Grundlage der Zwangsvollstreckung sei, Folge geleistet und die Nutzung der darin bezeichneten Anlage aufgegeben, was durch deren weitgehende Demontage dokumentiert werde. Der neu errichtete Hundezwinger sei nicht Gegenstand der Nutzungsuntersagung, sondern an anderer Stelle des Grundstücks in einer Entfernung von mindestens 37 m aus überwiegend neuen, niedrigeren Elementen in anderer Form errichtet worden. Er sei genehmigungsfrei und stelle jedenfalls nicht mehr dieselbe Anlage dar. Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die rechtswidrige Nutzung des Hundezwingers sei nicht eingestellt worden, weil der Kläger die Anlage lediglich versetzt habe. Tatbestandlich stelle die Unterlassungsverfügung auf die Untersagung der Nutzung einer baulichen (Zwinger-)Anlage, bestehend aus miteinander verbundenen Zaunelementen, auf dem Wohngrundstück des Klägers ab. Randnummer 6 Den zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2003 zurückgewiesen (7 L 286/03); die dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 24. März 2004 - 3 B 147/03 -). Randnummer 7 Mit Urteil vom 20. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, wobei dahinstehen könne, ob sie gemäß § 767 ZPO i.V.m. § 173 VwGO als Vollstreckungsabwehrklage oder als Feststellungklage nach § 43 VwGO statthaft sei. Sie sei jedoch unbegründet. Denn bei einem Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot sei für die weitere Vollstreckung entscheidend und hinreichend, dass der Kläger zuvor nach der jeweiligen Zwangsgeldandrohung während einer Zeit, in welcher das Gebot gegolten habe, gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe. Der Beugecharakter des Zwangsgeldes erfordere bei sofort wirksamen Unterlassungsgeboten regelmäßig seine weitere Durchsetzung und nur das Bewusstsein, dass jede Zuwiderhandlung die Festsetzung nach sich ziehe, erhalte der Zwangsgeldandrohung ihren Charakter als Beugemittel. Für diese Auffassung spreche auch, dass § 20 Abs. 3 Satz 2 VwVGBbg, der eine Spezialvorschrift zum Unterbleiben der Beitreibung eines Zwangsgeldes enthalte, nur auf nachgeholte Handlungen oder Duldungen, nicht jedoch auf die eigenständige Alternative des Unterlassens Bezug nehme. Randnummer 8 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung möchte der Kläger erreichen, dass das erstinstanzliche Urteil geändert und die Zwangsvollstreckung aus den Zwangsgeldbescheiden vom 10. September und 29. November 2001 für unzulässig erklärt wird. Er hält die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für unverhältnismäßig und beruft sich darauf, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Beugemittel seien und nicht als Strafe oder Abschreckungsinstrument dienten. Im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 VwVGBbg sei nicht ersichtlich, warum zwischen Handlungen und Duldungen einerseits und Unterlassungen andererseits unterschieden werde. Eine solche Unterscheidung sei sach- und gleichheitswidrig, zumal auch die Duldung ein Fall der Unterlassung sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 10 die Zwangsvollstreckung aus den Zwangsgeldbescheiden des Beklagten vom 10. September 2001 in Höhe von 5.000 DM und vom 29. November 2001 in Höhe von 8.000 DM unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. März 2007 für unzulässig zu erklären. Randnummer 11 Der Beklagte hat das angefochtene Urteil im Berufungszulassungsverfahren verteidigt und sich zur Berufung nicht geäußert. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren 7 K 2396/00, 7 K 1213/01, 7 K 2599/01, 7 K 238/02 und 7 L 286/03 sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner, 2 Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Randnummer 15 1. Die Klage ist als Feststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der vom Kläger favorisierten Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO steht entgegen, dass nach § 173 Satz 1 VwGO die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden ist, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Aus diesem Grund ist die Vollstreckungsgegen- oder Vollstreckungsabwehrklage, die die Vollstreckung unanfechtbarer Verwaltungsakte betrifft, dann ausgeschlossen, wenn eine Klage nach § 42 oder - wie hier - § 43 VwGO zulässig ist (ganz h.M., vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG VII C 69.65 -, BVerwGE 27, 141, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 1976 - II A 242/74 -, DÖV 1976, 673, 675; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 1988 - 4 TH 3493/86 -, NVwZ-RR 1989, 507, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72, juris Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom 10. März 1988 - 3 K 258/87 -, NVwZ-RR 1989, 514; VG Kassel, Urteil vom 11. August 2000 - 6 E 3057/99 -, juris Rn. 19; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 82; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 167 Rn. 59; Sadler, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2009, § 5 VwVG Rn. 19; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 40 Rn. 19; Lemke in: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2009, § 18 VwVG Rn. 32; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1, 7 f.). Im Übrigen bedarf es vorliegend auch nicht der Vollstreckungsabwehrklage, die als prozessuale Gestaltungsklage einem Vollstreckungstitel seine Vollstreckbarkeit nehmen soll, weil sich eine etwaige Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bereits aus dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergibt (vgl. Lemke, a.a.O., Rn. 33; Schenke/Baumeister, a.a.O., S. 9). Randnummer 16 Das Rechtsschutzbegehren des Klägers lässt sich auch als Feststellungsantrag auslegen, weil er deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung erreichen möchte. Mit dieser Auslegung ist die Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, die in den Bescheiden vom 10. September und 29. November 2001 festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben. Diese Frage stellt ein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, weil der Beklagte sich des Rechts zur Beitreibung berühmt und bereits konkrete Vollstreckungsversuche eingeleitet hat. Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, die Zwangsvollstreckung zunächst zu dulden und sich auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung und einen etwaigen Rückzahlungsanspruch verweisen zu lassen, so dass er vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Schließlich steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird und eine Umgehung der insbesondere für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen nicht zu besorgen ist (vgl. zur einschränkenden Auslegung des § 43 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179, juris Rn. 12; Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Klage ist somit als Klage auf Feststellung, dass die Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder unzulässig ist, zulässig (ähnlich OVG Saarland, Urteil vom 27. November 2001 - 2 R 9/00 -, NVwZ-RR 2003, 87, juris Rn. 27 i.V.m. Rn. 15, 19; zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992, a.a.O., Rn. 27; VG Kassel, Urteil vom 11. August 2000, a.a.O., Rn. 18; im Ansatz auch Lemke, a.a.O., § 18 VwVG Rn. 30, der jedoch die vorbeugende Unterlassungsklage für vorrangig hält; für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des titulierten Anspruchs OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 1976, a.a.O., S. 675; Schenke/Baumeister, a.a.O., S. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167 Rn. 19 b). Randnummer 17 2. Die Klage ist auch begründet. Die Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder ist nicht (mehr) zulässig, weil der Kläger die Nutzung des Hundezwingers dauerhaft eingestellt hat (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.