dem Rentenbeginn - Zahlung einer Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis Orientierungssatz 1. § 96 a SGB 6 bezweckt die Anrechnung eines Arbeitsentgelts/Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Diese Voraussetzungen liegen beim Bezug einer Urlaubsabgeltung bzw Sonderzuwendung aus dem früheren Arbeitsverhältnis
dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen. (Rn.52)
gehend BSG,
dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Mai 1999 erneut als Erzieherin bei der C-Universitätsmedizin B beschäftigt war, beantragte
dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 17. März 2008 Rente wegen Erwerbsminderung.
dem ihr zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden war, gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom
einem am 17. März 2008 eingetretenen Leistungsfall bei 38,7124 persönlichen Entgeltpunkten. Daraus resultierte eine monatliche Rente von 1.028,20 Euro und ein monatlicher Zahlbetrag von 921,79 Euro. Die Beklagte ermittelte die monatliche Hinzuverdienstgrenze ausgehend von 3,3353 persönlichen Entgeltpunkten als Summe der im Kalenderjahr 2005 mit 0,9559, im Kalenderjahr 2006 mit 1,1790 und im Kalenderjahr 2007 mit 1,2004 erzielten persönlichen Entgeltpunkten und der monatlichen Bezugsgröße für 2008 von 2.485,00 Euro für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von ¾ mit 1.409,00 Euro, in Höhe der Hälfte mit 1.906,29 Euro und in Höhe von ¼ mit 2.320,70 Euro. Randnummer 3
dem der Beklagten am 08. Dezember 2008 Arbeitsentgelte als Einmalzahlung für November 2008 von 1.082,00 Euro und für Dezember 2008 von 3.362,00 Euro maschinell gemeldet worden waren, bei denen es sich
der telefonischen Auskunft der C-Universitätsmedizin B vom
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für diese Monate in Höhe von 921,80 Euro
1 SGB X zurückzufordern. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Randnummer 4 Daraufhin machte die Klägerin geltend, es liege keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vor, denn die Urlaubsabgeltung beziehe sich, wie dem beigefügt gewesenen Schreiben der C-Universitätsmedizin B vom
Anlage 1) ist von ihnen
Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Bestehe während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Beschäftigungsverhältnis und erhalte der Versicherte in dieser Zeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sei dieses Arbeitsentgelt in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem es ausgezahlt worden sei. Entsprechendes gelte auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbestehe. Dies betreffe z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis – wie hier – infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ende, sondern lediglich ruhe. Randnummer 6 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2009 zurück. Randnummer 7 Dagegen hat die Klägerin am 13. Mai 2009 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht gewesen, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei am 30. September 2008 fällig geworden und hätte deswegen an sich in die Abrechnung für September 2008 gehört, weil sich mit Ablauf dieses Monats das Arbeitsverhältnis in ein ruhendes Arbeitsverhältnis verwandelt habe.
trägliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien
dem Zweck des § 96 a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung. Die Klägerin hat die Entgeltabrechnungen der C-Universitätsmedizin B vom 06. November 2008 für November 2008 über eine Sonderzuwendung von 1.081,58 Euro und vom 02. Dezember 2008 für Dezember 2008/
tragsabrechnung für Oktober 2008 über Urlaubsabgeltung von 3.362,04 Euro sowie deren Schreiben vom
gewiesen, dass nur die laufenden Rentenbezüge zur Rückzahlung zur Verfügung stünden. Randnummer 16 Die Beklagte meint, die erfolgten Zahlungen seien als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI zu beurteilen und bezieht sich zur Begründung ihrer Auffassung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte erforderliches Ermessen nicht ausgeübt habe. Ein atypischer Fall ergebe sich zum einen aus der besonderen Konstellation, dass sich die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung auf Entgelte beziehe, die in der Zeit vor dem Rentenbeginn verdient worden seien, und zum anderen daraus, dass die Klägerin bis zum Erhalt des Anhörungsschreiben im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung und das Weihnachtsgeld noch eine Reihe von im Einzelnen bezeichneten Anschaffungen im Gesamtumfang von 2.920,14 Euro getätigt habe. Weder Urlaubsgeld noch Weihnachtsgeld stellten ein
den Hinweisen im Bescheid vom
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist,
1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums. Randnummer 28 Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte mit Bescheid vom
Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist.
1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (BSG, Urteil vom
dem bisherigen Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht mehr zusteht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R, zitiert
juris; BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 32/98 R, zitiert
juris; jeweils in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96, zitiert
juris und BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert
juris). Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann somit die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom
SGB X aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung von der Klägerin
Randnummer 31 Danach ist unzweideutig zum Ausdruck gekommen und nicht einmal ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom
2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Randnummer 33 Die Urlaubsabgeltung und die Sonderzuwendung sind allerdings Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, denn sie resultieren als jeweils einmalige Einnahme aus der Beschäftigung der Klägerin mit der C-Universitätsmedizin B vor Rentenbezug. Randnummer 34 Bei dem im November 2008 gezahlten Betrag von 1.081,58 Euro handelt es sich um die anteilige Jahressonderzahlung
TV-C.
1 TV-C haben Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich
4 Satz 1 TV-C um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV-C). Randnummer 35 Bei dem im Dezember 2008 gezahlten Betrag von 3.362,04 Euro handelt es sich um Urlaubsabgeltung
4 Bundesurlaubsgesetz, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann, in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Buchstabe c TV-C, wonach das Bundesurlaubsgesetz mit folgender Maßgabe gilt: Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Randnummer 36 Es gilt der Begriff des Arbeitsentgelts
1 Satz 1 SGB IV, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, einschließlich der weiteren ergänzenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 3 SGB IV und des § 17 SGB IV (Kamprad in Hauck/Haines, Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Lieferung 1/10, K § 96 a, Rdnrn. 6 bis 9 und 11). Randnummer 37 § 23 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB IV sind im Rahmen des § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI nicht anwendbar. Danach ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit § 23 a Abs. 2 und 4 SGB IV nichts Abweichendes bestimmen.
2 SGB IV ist (jedoch) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das
Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Randnummer 38 Auch die Beklagte hat im Berufungsverfahren klargestellt, dass § 23 a SGB IV eine beitragsrechtliche Regelung sei, die bei der Beurteilung, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, keine Anwendung finde. Randnummer 39 Dieser Auffassung ist zuzustimmen, denn § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI lässt nicht erkennen, dass § 23 a SGB IV unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist. Randnummer 40 Allerdings resultiert dieses Arbeitsentgelt nicht aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI; es resultiert nicht aus einer während des Zeitraums des Bezugs der Leistung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestandenen Beschäftigung. Randnummer 41 Die Voraussetzungen einer Beschäftigung lagen trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit seinem Ruhen ab 01. Oktober 2008 nicht (mehr) vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-Universitätsmedizin B ruht ab 01. Oktober 2008. Der
1 TV-C für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zur C-Universtitätsmedizin B stehen, geltende Tarifvertrag bestimmt
2 Satz 1 TV-C, dass das Arbeitsverhältnis ferner mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2 Sätze 5 und 6 TV-C endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Randnummer 42 Mit Bescheid vom
der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Beschäftigung wird dadurch charakterisiert, dass sie mit dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt wird, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber also persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung und damit in der Fremdbestimmtheit der Arbeit. Sie ist in aller Regel mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung verbunden (vgl Urteil des BSG vom 04. Mai 1999 – B 4 RA 55/98- zitiert
juris zu § 34 Abs.2 SGB VI Rz 31). Randnummer 46 Die Klägerin schuldete im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts keine Dienste im Rahmen ihres Arbeitsvertrages. Sie war ab Rentenbezug nicht persönlich abhängig, wie dies der Begriff der Beschäftigung fordert. Auch schuldete die C-Universitätsmedizin B der Klägerin kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung der Klägerin ab
juris). Wenn die wechselseitigen Hauptpflichten, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind, kann der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen. Trotz rechtlich fortbestehendem Arbeitsverhältnis endet die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, denn damit verzichtet der Arbeitgeber auf seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer sowie erkennt der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über seine Arbeitskraft nicht mehr an (BAG, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 312/05, abgedruckt in BAGE 117, 231 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. September 1993 – 11 RAr 69/92). Randnummer 48 Nichts anderes folgt aus weiterer Rechtsprechung des BSG, die von der Beklagten herangezogen wird und die insbesondere zum Arbeitsförderungs- und Beitragsrecht ergangen ist. So hat das BSG im Urteil vom 09. September 1993 -7 RAr 96/92, zitiert
juris, dort Rz 19 f, beispielsweise ausgeführt: Randnummer 49 „Ausgangspunkt jeder Deutung des Begriffs "Beschäftigung" muss
der ständigen Rechtsprechung des BSG - sieht man von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit ab - die persönliche Abhängigkeit einer Person von einer weiteren sein, was sich auf der einen Seite in der Verfügungsbefugnis (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite der Dienstbereitschaft auswirkt (BSGE 37, 10, 13 f = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO; BSGE 41, 41 52 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSGE 65, 21, 22 = SozR 4100 § 137 Nr. 12; BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6). Gleichwohl lässt sich der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nicht generalisierend und abschließend für alle Rechtsbereiche und Konstellationen bestimmen. Je
Sinnzusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt ist, kann und muss er im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck Modifikationen unterliegen….
der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 AFG, wenn die Beschäftigung (§ 7 SGB IV) faktisch ein Ende gefunden hat; darauf, ob das Arbeitsverhältnis selbst fortbesteht, kommt es dann für die Beurteilung dieser Frage nicht an (BSGE 42, 76, 80 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16; BSG SozR 4100 § 117 Nrn. 19 und 20; BSG USK 79268;… ). Randnummer 50 Im Urteil vom 28. September 1993 – 11 Rdr 69/92, zitiert
juris, dort RZ.13 ff - führt das BSG aus: Randnummer 51 „Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses, die nicht nur für den Bereich des Leistungsrechts des AFG, sondern auch für das Beitragsrecht der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erheblich sind, sind gesetzlich nicht näher festgelegt. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Unterbrechung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 nicht ausschließt (BSG Urteil vom 09. September 1993 – 7 RAr 96/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen)….Schon die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts hat für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses die tatsächlichen Verhältnisse für maßgebend erachtet, um den sozialrechtlichen Schutz von Versicherten unabhängig von Inhalt und Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu gewährleisten (BSGE 37, 10, 13 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO m.w.N.). Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hat jedoch gezeigt, dass ein angemessener Sozialrechtsschutz nicht durchgehend gewährleistet ist, wenn für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausnahmslos an die tatsächliche Arbeitsleistung angeknüpft wird. Vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistung sollen den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt lassen, wenn "das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen" (BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 mit Hinweis auf BSGE 37, 10, 13). Dabei hat das BSG hervorgehoben, die Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses ließen sich nicht generalisierend oder abschließend bestimmen. Sie könnten je
dem Zusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt sei, unterschiedliche Bedeutung erlangen (BSG aaO). Dies bedeutet nicht die Auflösung des Tatbestandsmerkmals "Beschäftigungsverhältnis". Gefordert ist vielmehr eine "funktionsdifferente Auslegung" (Friedrich Müller, Juristische Methodik, 4. Aufl. 1990, 196 ff), die den Inhalt der konkreten Rechtsnorm sachbezogen
ihrer Stellung und Aufgabe in der Rechtsordnung bestimmt. Ausdrücklich hat das BSG zwischen einem "beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung" unterschieden (BSGE 59, 183, 185 ff, 187 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 m.w.N.). Die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses sind deshalb nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG übertragbar. Die Rechtsprechung zum Beitragsrecht misst Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" (BSGE 68, 236, 240) für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung bei, weil dem Merkmal in diesem Zusammenhang die Funktion zukommt, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang mag es regelmäßig angemessen sein, die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses weitgehend an den Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses auszurichten, auch wenn die Arbeitskraft des Versicherten tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird…).“ Randnummer 52 Auch
diesen Maßstäben erzielte die Klägerin die streitgegenständliche Urlaubsabgeltung und die Sonderzuwendung ausgehend vom Normzweck des § 96 a SGB VI nicht wie dort gefordert „aus einer Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift. Diese setzt ein Arbeitsentgelt/Einkommen aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezuges der Rentenleistung voraus. Denn § 96 a SGB VI bezweckt die Anrechnung eines Arbeitsentgelts/Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Und diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Randnummer 53 § 96 a SGB VI wurde in seiner ursprünglichen Fassung mit Wirkung zum
allem nicht zu folgen, Randnummer 61 Die Arbeitsentgelte sind daher bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, denn sie resultieren nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum vom
1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, aufgehoben worden ist. Randnummer 62 Im Übrigen, also hinsichtlich des Zeitraumes ab
dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wird ihr ab 01. Januar 2009 die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt, auch wenn dieser Rente nunmehr 38,7123 anstelle 38,7124 persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen. Randnummer 63 Die Berufung hat daher im Wesentlichen keinen Erfolg. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das geringfügige Unterliegen der Klägerin hat der Senat unberücksichtigt gelassen, denn es fällt wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Randnummer 65 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053073
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