Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt als betrieblic
§ 1Nr.
6). Dementsprechend bestimmte Abschnitt I § 4 Abs. 1 des bezeichneten Musterstatuts, dass PGH bei der Lösung ihrer Aufgaben in den Versorgungs- und Erzeugnisgruppen oder anderen Formen sozialistischen Eigentums unter Leitung volkseigener Betriebe aktiv mitzuarbeiten hatten. Damit wurden PGH durch die genannten Rechtsgrundlagen den volkseigenen Produktionsbetrieben gerade nicht gleich-, sondern ihnen gegenübergestellt. Die PGH Funkberater war auch nicht durch § 1 Abs. 2
- DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt, da diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung der gleichzustellenden Betriebe enthält. Randnummer 28 Darüber hinaus kann auch keine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft erfolgen. Denn nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln des Versorgungssystems für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft bestand am
- August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am
- Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Randnummer 29 Auszugehen ist insoweit von der nicht veröffentlichten und erst zum
- Januar 1988 in Kraft getretenen Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom
- Dezember 1987 (abgedruckt in Aichberger II - Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer unter Nr. 206). Gemäß § 1 der Anordnung galt diese lediglich für „verdienstvolle Vorsitzende der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und anderer Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft , Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft sowie Leiter von Agrar-Industrie -Vereinigungen (nachfolgend Vorsitzende und Leiter genannt).“ Danach unterfiel der Kläger als Vorsitzender einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks von vornherein nicht dem Geltungsbereich dieser Anordnung und konnte bzw. kann schon allein deswegen nicht einbezogen werden; ganz abgesehen davon, dass die Anordnung eine Einbeziehung frühestens ab dem
- Januar 1988 und nicht bereits ab dem
- September 1971 ermöglicht hätte (§ 21 Abs. 1 der Anordnung). Randnummer 30 Darüber hinaus hatte nach den in der Anordnung getroffenen Regelungen der Vorsitzende des zuständigen Rates des Bezirks das Recht, auf Vorschlag des Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises Vorsitzende und Leiter einzubeziehen, die durch ihre Tätigkeit einen hohen persönlichen Beitrag für die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft leisteten, der FZR angehörten und für die tatsächlichen Bruttoeinkünfte über 7.200 Mark jährlich bzw. 600 Mark monatlich Beiträge zur FZR zahlten (§ 3 der Anordnung). Eine Verpflichtung zur Einbeziehung bestand mithin nicht. Bestimmte konkrete Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Vorsitzende/Leiter einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung hatte, waren nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war. U. a. fehlten auch Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs „hoher persönlicher Beitrag". Es stand somit letztlich im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises, wem er im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen lassen wollte. Dementsprechend hat das BSG in derartigen Fällen bereits entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung („verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. u. a.
§ 1Nr.
2; Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, in juris). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren war ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung. Da eine derartige (Ermessens-)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend „ersetzt" werden (vgl.
§ 1Nr.
3). Denn insoweit müsste auf eine ggf. gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (vgl.
§ 1Nr.
9). Randnummer 31 Soweit die Auffassung vertreten werden könnte, es sei mit dem GG unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit im Gegensatz zu anderen, die in der DDR in das Versorgungssystem einbezogen waren, keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einer einmal unterstellten Ungleichbehandlung der EV-Gesetzgeber nicht gehalten war, solche in den einzelnen Versorgungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am
- Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (vgl. BSG, Urteile vom
- April 2002 - B 4 RA 25/01 R, sowie vom
- Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R -, m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom
- August 2004, 1 BvR 1557/01, und
- Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, jeweils in juris). Randnummer 32 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053079