dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG). Randnummer 2 Der im Mai 1943 geborene Kläger, der ständig im Beitrittsgebiet wohnhaft war und von September 1957 bis August 1960 eine abgeschlossene Ausbildung zum Schlosser für Landmaschinen und Traktoren absolvierte, arbeitete rentenversicherungspflichtig von Dezember 1965 bis 1990 als Mitglied, zuletzt ab Januar 1981 als Meister für Landmaschinentechnik bei der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) „F“ und
deren Umwandlung bis Februar 1998 bei der G e. G..
einer Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 1998 bis April 1999 war er als Mechanisator von Mai 1999 bis Juni 2006 rentenversicherungspflichtig bei dem Landwirtschaftsbetrieb GM beschäftigt. Seit dem
dem „Frankfurter Abkommen von 1913“ vollzogen. Als Unternehmen des Gartenbaus würden danach insbesondere Erwerbsgartenbaubetriebe mit einem gemischten Intensivanbau verschiedener Erzeugnisse, die mit besonderem betriebstechnischen Aufwand und gärtnerisch-technischer Pflege der einzelnen Pflanzen auf möglichst frühzeitige und qualitativ hochwertige Markterzeugnisse ausgerichtet seien, erfasst. Kennzeichnend seien insoweit das Vorhandensein von Unterglaskulturen und gesteigerte Fruchtfolgen. Die in dieser Weise getroffene Unterscheidung habe Bedeutung für die Zuordnung des Unternehmens zum Geltungsbereich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft bzw. der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Als Ergebnis der Abgrenzung habe die regional zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Gemüse- und Agrargenossenschaft G nicht erfasst; vielmehr sei der Betrieb Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gewesen. Der Betrieb habe also aufgrund seiner Betriebsstruktur zu keinem Zeitpunkt dem Geltungsbereich des ZVALG angehört. Die Beschäftigungszeit bei der Gemüse- und Agrargenossenschaft G und in der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft G habe deshalb bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt werden können, so dass lediglich die Beschäftigungszeit im Betrieb M von Mai 1999 bis Juni 2006 mit 86 Monaten auf die Wartezeit habe angerechnet werden können. Randnummer 5 Dagegen hat der Kläger am
vollzogen werden. Die G Gemüse- und Agrargenossenschaft habe nie Gartenbau, sondern neben einer Kleinfläche von 100 ha Gemüseanbau vielmehr auf etwa 560 ha Feldanbau betrieben. Die 1975 geschaffene Struktur mit ca. 600 ha sei bis zur Gesamtvollstreckung der G Gemüse- und Agrargenossenschaft im März 1998 beibehalten worden. Auf dieser 600 ha großen Nutzfläche seien etwa 200 ha Gemüse und 400 ha landwirtschaftliche Produkte wie Roggen, Weizen und Mais erzeugt worden, um die 600 Mastbullen ernähren zu können. Eine Gemüseproduktion könne nur in Verbindung mit Landwirtschaft bestehen, da die Gemüsearten immer Austauschflächen benötigten und reichlich mit Stalldung bewirtschaftet werden müssten. Vordergründig habe nicht die Gemüseerzeugung, sondern der hohe flächenmäßige Feldanbau und die Tierhaltung im Mittelpunkt gestanden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
prüfung der Landwirtschaftseigenschaft des Unternehmens nicht möglich. Sie richte sich daher
den entsprechenden Feststellungen der Berufsgenossenschaften. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
letztgenannter Vorschrift erfolgt die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom
Bekanntgabe des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007 gestellt. Randnummer 25
1 ZVALG erhält die Ausgleichsleistung, wer Randnummer 26
juris; BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77, abgedruckt in SozR 5866 § 2 Nr. 1 = BSGE 45, 82). Randnummer 30 Danach sind land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG gelten auch a) gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und b) selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter. Randnummer 31 Der Kläger erhält
dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
dem Beitritt der DDR der Geltungsbereich des Gesetzes mit dem Inland deckungsgleich ist (so die Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 12/7599 S. 21 zu §§ 2, 11 und 12 ZVALG).
dem staatsrechtlichen Verständnis der (alten) Bundesrepublik Deutschland war das Gebiet der DDR Inland (so Bundesverfassungsgericht, abgedruckt in BVerfGE 1, 341; 11, 150; 36,1). Randnummer 34 In diesem Gebiet war der Kläger vom 03. Oktober 1990 bis Februar 1998 bei der GPG „Fund der G e. G. (89 Kalendermonate) und von Mai 1999 bis Juni 2006 (86 Kalendermonate) beim Landwirtschaftsbetrieb G M, mithin 175 Kalendermonate, rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Randnummer 35 Die Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 1998 bis April 1999 kann grundsätzlich zusätzlich auf die Wartezeit mit weiteren 14 Kalendermonaten angerechnet werden, womit 189 Kalendermonate vorliegen. Randnummer 36
2 Buchstabe a ZVALG stehen den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer u. a. Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist. Randnummer 37
1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen u. a. Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Randnummer 38 Der Versicherungsverlauf des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
1 SGB VII bzw.
dessen Vorgängervorschrift des § 776 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist dabei ohne Belang, denn der unfallversicherungsrechtliche Unternehmens- und der zusatzversorgungsrechtliche Betriebsbegriff fallen auseinander. § 2 Abs. 2 ZVALG weicht von der Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in diesen Vorschriften insofern deutlich ab, als er die dort der Landwirtschaft im weiteren Sinne zugeordneten Produktionen des Gartenbaus, der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei) sowie der Imkerei nicht einschließt (BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LB 8/02 R; so insbesondere BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RZLw 2/77). Dies ist bewusst geschehen. Das ZVALG soll
teile auszugleichen helfen, die sich aus der verhältnismäßig niedrigen Höhe der Renten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ergeben. Ehemalige Arbeitnehmer des Gartenbaus bedürfen dieses Ausgleiches nicht, weil ihre Einkommensverhältnisse immer günstiger waren. Die in den Staats- und Gemeindeforsten beschäftigten Arbeitnehmer erhalten ebenfalls keine Ausgleichsleistung (so Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 7/1342 S. 9). Darüber hinaus darf die in § 11 ZVALG zum Ausdruck kommende Verknüpfung der Ausgleichsleistung
dem ZVALG mit den tarifvertraglichen Regelungen über die Gewährung von Beihilfen nicht außer Betracht bleiben. Diese Vorschrift macht die Gewährung der Ausgleichsleistung davon abhängig, dass diesen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe gewährleistet sind. Diese Regelung ist nur sinnvoll, wenn sich der Kreis der in § 2 Abs. 2 ZVALG genannten Betriebe mit dem Kreis der tariflich erfassten Betriebe deckt (BSG, Urteil vom
2 Satz 1 weiterhin mit der Definition in § 2 Abs. 2 ZVALG übereinstimmt, hat der Gesetzgeber
wie vor den darüber hinausgehenden fachlichen Geltungsbereich
2 Satz 2 nicht im ZVALG
vollzogen (in diesem Sinne zum Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 8/02 R).
2 Satz 2 des Tarifvertrages vom
diesen Grundsätzen ergibt sich eine Zuständigkeit der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft: Randnummer 48
Maßgabe des jetzigen Rechtszustandes, Gärtnerei in botanischen und zoologischen Gärten, Hof-, Schloss- und Herrschaftsgärtnerei sowie Parkbetrieb, Gärtnerei in Theater-, Vergnügungs- und Gastwirtschaftsgärten, in Gärten von Vereinen und sonstige Arten von Gärtnerei. Randnummer 57 Den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verbleiben als Haupt- oder Nebenbetriebe oder Betriebsbestandteile: Randnummer 58 I. Obstpflanzungen, die nicht eine Obstgärtnerei darstellen (z. B. Straßenpflanzungen); Randnummer 59 II. der feldmäßig betriebene Gemüse- und Nutzpflanzenbau (z. B. Hopfen-Tabakbau); Randnummer 60 III. die Feldsamengewinnung (z. B. Kleesamen- und Rübsamenzucht); Randnummer 61 IV. der Weinbau- und die Weinbauschulen; Randnummer 62 V. die Gärtnereibetriebe
Maßgabe der §§ 918 und 959 RVO. Randnummer 63 Dieser Unterscheidung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass auch der Gartenbau Bodenbewirtschaftung ist. Als Unterart der Bodenbewirtschaftung befasst sich der (gärtnerisch betriebene) Gartenbau jedoch mit der Aufzucht hochwertiger pflanzlicher Bodenerzeugnisse. Dazu gehören neben dem Obst- und Gemüsebau die Aufzucht von Blumen, Früchten, Pilzen, Bäumen und Sträuchern. Da aus der Art der zum Teil gleichen Bodengewächse eine Zuordnung zur Landwirtschaft oder zum (gärtnerischen) Gartenbau insoweit nicht vorgenommen werden kann, muss maßgeblich auf die Art der Bewirtschaftung abgestellt werden. Kennzeichnend für die gärtnerische Art im Unterschied zur landwirtschaftlichen Art der Bewirtschaftung sind die Intensität, die besondere Art der Boden- und Pflanzenpflege, insbesondere die Bewässerung, der mehrfache Wechselanbau, die gesteigerten Fruchtfolgen, Vorkulturen und gärtnerische Einrichtungen wie Treibhäuser und Frühbeete. Es kommt auf den besonderen betriebstechnischen Aufwand und die gärtnerisch-technische Pflege der einzelnen Pflanzen mit dem Ziel einer Ausrichtung auf möglichst frühzeitige und qualitativ hochwertige Markterzeugnisse an. Von dieser gärtnerischen Art der Bewirtschaftung ist u. a. die Aufzucht von Feldgemüse als Massengemüse auf dem Acker abzugrenzen. Wird sowohl Landwirtschaft als auch (gärtnerischer) Gartenbau betrieben, ist der Gesamtcharakter des Unternehmens entscheidend (Mell in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Unfallversicherung, § 70 Rdnr. 52; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 62. Ergänzungslieferung 2009, SGB VII, § 123 Rdnrn. 15 und 16). Randnummer 64
Maßgabe dessen war die GPG „F“ bzw. die G e. G. im Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1991 nicht
weislich ein Betrieb der Landwirtschaft. Randnummer 65
deren Angaben im Fragebogen vom
der Zahl der Tätigen lag danach in der Gemüseproduktion, der Zierpflanzenproduktion, der Tierproduktion sowie der Getreide- und Futterproduktion (Ziffer 4.) bei 196 Beschäftigten (Ziffer 3.). Randnummer 67 Während diese Angaben gegenüber der Sozialversicherung-Unfallversicherung- bzw. der Hauptverwaltung der Sozialversicherung-Unfallversicherung- gemacht wurden, erfolgten die weiteren Angaben im Fragebogen vom 12. Dezember 1990 gegenüber der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Als bewirtschaftete Eigentums- bzw. Pachtflächen wurden 673,73 ha Pachtflächen Gemarkung Bund 1,40 ha Eigentumsflächen Gemarkung G/G, insgesamt 675,13 ha mitgeteilt (Ziffer 5.). Zur Nutzungsart dieser Flächen wurde einerseits Hochglas mit 3,5 ha, Niederglas mit 0,5 ha und Gemüsebau (nur Freiland) mit 187,35 ha und andererseits Halmfrüchte mit 291,16 ha, Wiese und Weide mit 74,4 ha und Ödland mit 118,22 ha angegeben (Ziffer 7.). Als Gartenbauarten wurden Blumen und Zierpflanzenanbau sowie Gemüsebau vermerkt, wobei der Gemüsebau als überwiegend bezeichnet wurde (Ziffern 4.1 und 4.2). Als Art des angebauten Gemüses wurde Feingemüse mit Vor-/Haupt- und
frucht mit 167,35 ha und Grobgemüse feldmäßig jährlich nur einmal wie Halm- und Hackfrüchte mit 20 ha mitgeteilt (Ziffer 8.1). Als weitere Angaben finden sich das Betreiben von Viehhaltung mit 600 bzw. 650 Stück Rindvieh, das Betreiben einer Kranz-/ Blumenbinderei und das Betreiben eines Blumengeschäftes. Die Frage
den durchschnittlich im Unternehmen jährlich geleisteten Arbeitstagen wurde wie folgt beantwortet: Gartenbau 34250 (Genossenschaftsmitglieder), 11000 (Arbeitnehmer) und 3000 (Auszubildende), Landwirtschaft 2000 (Genossenschaftsmitglieder) und 1750 (Arbeitnehmer) und Blumengeschäft 750 (Genossenschaftsmitglieder). Randnummer 68 Wird ausschließlich auf die Fläche mit der jeweiligen Nutzungsart abgestellt, überwiegt die Nutzungsart Halmfrüchte mit 291,16 ha gegenüber den Nutzungsarten Gemüsebau (nur Freiland) mit 187,35 ha, Hochglas mit 3,5 ha und Niederglas mit 0,5 ha. Eine solche Betrachtungsweise wird dem Schwerpunkt des Unternehmens, wie er in den jährlich geleisteten Arbeitstagen zum Ausdruck kommt, nicht gerecht. Danach entfallen auf den Gartenbau, wobei dem Anbau von Feingemüse mit Vor-/Haupt- und
frucht mit 167,35 ha gegenüber dem Anbau von Grobgemüse feldmäßig wie Halm- und Hackfrüchte mit 20 ha ein deutliches Übergewicht zukommt, ohne Blumengeschäft 48.250 Arbeitstage im Verhältnis zur Landwirtschaft mit 3750 Arbeitstage. Randnummer 69 Angesichts dessen ist nicht erwiesen, dass im Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1991 die GPG „F“ bzw. die G e. G. ein Betrieb der Landwirtschaft war. Randnummer 70 Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass die GPG „F“ als „staatlich anerkannter Spezialbetrieb für Gemüse- und Zierpflanzenbau“ (vgl. so noch im Schreiben der Ge. G. vom 05. März 1991 an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft) anerkannt war.
der Präambel zur Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben des Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbaus vom 15. Oktober 1965 (GBl DDR II 1965, 779) - AO 1965 - konnten zwar auch sozialistische Landwirtschaftsbetriebe wie landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und volkseigene Güter neben gärtnerischen Produktionsgenossenschaften als Spezialbetriebe des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus anerkannt werden. Ziel dabei war jedoch die Steigerung der gärtnerischen Produktion. Dem entsprechend bestimmte § 1 Abs. 1 AO 1965, dass die Spezialbetriebe in spezialisierten Produktionseinheiten mit hoher Arbeitsproduktivität Gemüse, Obst und Zierpflanzen produzierten.
2 AO 1965 waren die Hauptarten zur Entwicklung von Spezialbetrieben
1 Satz 1 AO 1965 auch sozialistische Landwirtschaftsbetriebe neben Gartenbaubetrieben den Titel „staatlich anerkannter Spezialbetrieb für …“ erhalten.
1 und 2 AO 1965 sollten Betriebe, die einen solchen Antrag stellten, über einen langfristigen Entwicklungsplan ihrer Produktion verfügen, in dem die Entwicklung des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus als Hauptproduktionszweig oder als bedeutender Produktionszweig vorgesehen war. Hinsichtlich des Produktionsumfanges je Jahr sollten sie für den zur Anerkennung beantragten Zweig ein in dieser Vorschrift näher bezeichnetes Mindestaufkommen aufweisen. Darüber hinaus sollte der Entwicklungs- bzw. Perspektivplan eine weitere Steigerung der gartenbaulichen Produktion vorsehen. Mit der staatlichen Anerkennung als Spezialbetrieb war somit nicht nur ein bereits bestehender wesentlicher Produktionsumfang im Bereich des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus, sondern zugleich auch die Steigerung dieser gartenbaulichen Produktion zur Hauptproduktion, zumindest aber zum bedeutenden Produktionszweig verbunden. Für die ohnehin Gartenbau betreibenden gärtnerischen Produktionsgenossenschaften dürfte die staatliche Anerkennung als Spezialbetrieb danach regelmäßig in Betracht gekommen sein. Die AO 1965 macht im Übrigen deutlich, dass eine sonstige landwirtschaftliche Produktion gegenüber der gartenbaulichen Produktion wegen deren Steigerung untergeordnet war bzw. zurückzustehen hatte. Dazu passt, dass
dem Vortrag des Klägers der Wechsel zum Anbau von Getreide, Mais und Grünfutter allein dem erforderlichen Standortwechsel der Gemüsekulturarten bzw. der Gewinnung von Stalldung als Düngemittel diente, also gegenüber dem Gemüseanbau lediglich eine Ersatz- bzw. dienende Funktion hatte. Dies wird mittelbar durch die Auskunft des Verwalters Prof. Dr. M vom 27. Mai 2010 bestätigt, denn danach waren von den zuletzt im Jahr 1998 noch beschäftigten 39 Arbeitnehmern 21 als Gärtner, 7 als Floristen, 2 als Verkäuferinnen, 2 als Tierpfleger, je einer als Schlosser und Kraftfahrer sowie weitere 5 im Büro bzw. im Vorstand beschäftigt. Es fällt auf, dass abgesehen von den 2 Tierpflegern für den Tierbestand kein einziger Arbeitnehmer als (typischer) landwirtschaftlicher Arbeiter tätig war. Randnummer 71 Für den
folgenden Zeitraum bis Dezember 1993 sind Beweismittel, die Auskunft über Art und Umfang der jeweils jährlich bewirtschafteten Flächen sowie zur Anzahl der jährlich geleisteten Arbeitstagen in den einzelnen Bereichen des Unternehmens geben können, nicht erreichbar. Randnummer 72 Für den Zeitraum 1994 bis Februar 1998 liegt die Auskunft des Landkreises Spree-Neiße vom 24. Januar 2011 vor. Danach bewirtschaftete die G e. G. folgende Flächen, getrennt
reiner landwirtschaftlicher, gärtnerischer bzw. gemüsebaulicher Nutzung: Randnummer 73 1994 1995 1996 1997 1998 Landwirtschaft- liche Kulturen 417,91 441,47 444,06 486,38 396,86 Garten-, Gemüsebau 156,13 141,67 118,95 83,73 15,86 Gesamt-Fläche 574,04 583,14 563,01 570,11 412,72 Randnummer 74 Sollten diese Angaben zum Umfang und zur Nutzungsart als ausreichend erachtet werden, um Beweis zu erbringen, dass ein Betrieb der Landwirtschaft von Januar 1994 bis Februar 1998 bestand, so sind auf die Wartezeit neben diesen 50 Kalendermonaten 14 Kalendermonate Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit und 86 Kalendermonate beim Landwirtschaftsbetrieb GM, insgesamt 150 Kalendermonate anrechenbar. Randnummer 75 Die erforderliche Anzahl von 180 Kalendermonaten kann somit nur erreicht werden, wenn die bei der GPG „F“ von Juli 1981 bis September 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeit mit wenigstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen ist. Randnummer 76 Dies kommt auch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG nicht in Betracht. Randnummer 77 Danach gilt: Für Personen, die vor dem 01. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb
2 ZVALG, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 12 Abs. 1 ZVALG mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 ZVALG vor dem 01. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie
dem 31. Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben (§ 12 Abs. 2 b ZVALG). Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 b ZVALG vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb
2 ZVALG auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung (§ 12 Abs. 2 c ZVALG). Randnummer 78 Der Kläger übte zwar
dem 31.Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer aus. Ob er am 01. Juli 1990 in einem Betrieb
2 ZVALG beschäftigt war, kann dahinstehen. Er war jedenfalls nicht am 01. Juli 1990 oder überhaupt im Zeitraum von Juli 1981 bis September 1990 in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Randnummer 79 In diesem Zeitraum war der Kläger bei der GPG „F“ beschäftigt. Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft ist weder landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft noch eine vergleichbare Einrichtung. Randnummer 80 Das Recht der DDR unterschied zwischen den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und u. a. den gärtnerischen Produktionsgenossenschaften.
1 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG - Gesetz vom 02. Juli 1982 (GBl DDR I 1982, 443) waren die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (
folgend LPG genannt) freiwillige Vereinigungen von Bäuerinnen und Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur ständig besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen. Sie gewährleisteten in der landwirtschaftlichen Produktion einen bedeutenden Leistungsanstieg und hohe Effektivität durch ständige Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis. Die LPG waren
1 Satz 1 LPG-Gesetz als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft. Randnummer 81 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, auch wenn ihnen Gärtner angehören konnten, Betriebe der Landwirtschaft waren. Dementsprechend galten die Bestimmungen des LPG-Gesetzes (unmittelbar nur) für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und für Genossenschaftsbauern sowie für die Kooperationsbeziehungen der LPG entsprechend § 10 bis 16 LPG-Gesetz (§ 46 Satz 1 LPG-Gesetz). Sie galten (hingegen nur) entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und andere Produktionsgenossenschaften im Bereich der Landwirtschaft und deren Kooperationsbeziehungen sowie für deren Mitglieder (§ 46 Satz 2 LPG-Gesetz). Daraus folgt, dass die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften keine landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften waren, denn ansonsten hätte es nicht einer ausdrücklichen Bestimmung über die entsprechende Anwendung des LPG-Gesetzes auf diese bedurft. Das bundesdeutsche Recht hat im Bereich der Landwirtschaft an dieser Unterscheidung angeknüpft und diese in gleicher Weise fortgeführt. § 68 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl I 1991, 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I 1992, 1257) ordnet an, dass dieses Gesetz, das
Landwirtschaftsanpassungsgesetz für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (
folgend LPG genannt) gilt, auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden ist. Mithin besteht keine Veranlassung, den Begriff der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG in anderer Weise auszulegen und unter landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaft auch die gärtnerische Produktionsgenossenschaft zu verstehen. Randnummer 82 Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft ist auch keine der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder dem volkseigenen Gut vergleichbare Einrichtung. Randnummer 83 Bei der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft handelte es sich um einen Betrieb des Gartenbaus. Die Produktions- und Arbeitsverfassung der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft folgte zwar in wesentlichen Teilen den genossenschaftlichen Grundprinzipien, die sich in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewährt hatten, berücksichtigte aber die spezifischen Besonderheiten gärtnerischer Produktionsbetriebe (so Lexikon Recht der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, Autorenkollektiv unter Leitung von Reiner Arlt, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975 S. 121; in Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als der wichtigsten Produktions- und Organisationseinheit der genossenschaftlich betriebenen sozialistischen Landwirtschaft in der DDR, Lexikon, Arlt, a.a.O., S. 193). Diese Unterscheidung wird auch im Musterstatut der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG) und dem Muster der Betriebsordnung für gärtnerische Produktionsgenossenschaften als Anlagen der Bekanntmachung des Musterstatuts und der Betriebsordnung der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften sowie eines Anhangs zum Musterstatut der LPG Typ III vom 12. Juni 1958 (GBl DDR I 1958, 536) deutlich. So wurde in der Präambel des Musterstatuts zunächst darauf hingewiesen, dass die Zersplitterung der Bodenflächen, die kleinen Glasflächen und die Vielzahl der Kulturen in jedem Betrieb den Einsatz der modernen Technik in der Produktion und die Anwendung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ertragssteigerung und Erleichterung der Arbeit verhinderten. Ziel des genossenschaftlichen Zusammenschlusses war, so I Ziffer 1 des Musterstatuts, in gemeinsamer Arbeit die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Produktion zur ausreichenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik mit gärtnerischen Produkten durch die volle Anwendung der Erkenntnisse der Wissenschaft, den Einsatz der modernen Technik, die Spezialisierung der bisherigen Einzelbetriebe als Teilbetriebe des genossenschaftlichen Großbetriebes und eine bessere Arbeitsorganisation zu erreichen. Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft stellte sich die Aufgabe, alle Zweige der gärtnerischen Produktion (Gemüsebau, gärtnerischer Samenbau, Arznei- und Gewürzpflanzenbau, Obst- und Weinbau, Baumschule, Zierpflanzenbau, Blumenbinderei, Landschafts- und Denkmalpflege, Dekorationen) entsprechend den gegebenen Erfordernissen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Spezialisierung der Produktion zu entwickeln. Zur Bodennutzung war unter II Ziffer 3 geregelt: Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen werden soweit als möglich in gärtnerische Nutzung überführt bzw. zur Ergänzung der gärtnerischen Produktion genutzt.
IV Ziffer 15 konnten Mitglieder der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften werden: selbständige Gärtner, deren Familienangehörige, Facharbeiter und Gartenarbeiter sowie Arbeiter und Angestellte aller anderen Berufe und Handwerker, sofern sie an der gärtnerischen Arbeit teilnahmen oder ihren Beruf im Rahmen der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft ausüben wollten. Im Muster der Betriebsordnung wurde unter II Ziffer 3 zur Arbeitsorganisation u. a. bestimmt: Die Brigaden oder ständigen Arbeitsgruppen werden für die Dauer einer Fruchtfolge, mindestens jedoch für zwei Jahre, gebildet. Sie umfassen jeweils einen Teilbetrieb oder mehrere Teilbetriebe des gleichen gärtnerischen Produktionszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Zierpflanzenbau usw.).
alledem erweist sich die gärtnerische Produktionsgenossenschaft als ein Betrieb des gärtnerischen Gartenbaus. Randnummer 84 Insoweit unterscheidet sich die gärtnerische Produktionsgenossenschaft nicht nur von der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, sondern auch vom volkseigenen Gut, denn das volkseigene Gut war als staatlich-sozialistischer Betrieb die grundlegende Organisationsform sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe (vgl. Lexikon, Arlt, S. 353). Randnummer 85 Sind jedoch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und volkseigene Güter sozialistische Landwirtschaftsbetriebe, so können gärtnerische Produktionsgenossenschaften als genossenschaftlich-sozialistische Betriebe des gärtnerischen Gartenbaus ihnen gegenüber im Hinblick auf die dargestellten wesentlichen Unterschiede keine vergleichbaren Einrichtungen sein. Randnummer 86 Dies entspricht auch dem Zweck des § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG. Es gibt kein Bedürfnis und keinen sachlichen Grund, den Betrieben der Landwirtschaft
2 ZVALG solche Einrichtungen gleichzustellen, die typischerweise keine solchen Betriebe sind. Damit wird zugleich eine Gleichbehandlung mit dem Personenkreis des § 12 Abs. 2 a 1. Halbsatz ZVALG erreicht.
letztgenannter Regelung stehen bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG) Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 ZVALG den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2 ZVALG) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist. Eine Gleichstellung von im Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit solchen im Inland erfolgt danach nur, wenn diese als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, also in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft, ausgeübt wurden. Im Unterschied zu diesem Personenkreis muss allerdings bei dem Personenkreis, der bei einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung beschäftigt war, wegen der Rechtsform, die dies typischerweise intendiert, nicht mehr konkret geprüft werden, ob im Einzelfall tatsächlich ein Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft vorlag. Dies wird deswegen vielmehr vermutet. Wie der Gesetzesbegründung entnommen werden kann (Bundestag-Drucksache 12/7599, S. 21) werden Zeiten der Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung unabhängig davon berücksichtigt, ob es sich dabei um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 ZVALG gehandelt hat. Randnummer 87 Sind danach weitere Zeiten im Beitrittsgebiet vor Oktober 1990 auf die Wartezeit nicht anrechenbar, wird die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt, so dass die Gewährung einer Ausgleichsleistung nicht beansprucht werden kann. Randnummer 88 Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 90 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053081
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.