Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalles - Sturz auf den Rücken - ursächlicher Zusammenhang von Bandscheibenschäden mit Unfallereignis - LWK-2-Fraktur Orientierung
§ 589Nr.
10;
§ 548Nr. 75; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – in Soz
R 4-2700 § 8 Nr. 15). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (
§ 589Nr.
10; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – a. a. O.). Randnummer 53 Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl.
§ 548Nr. 4; BSG in Soz
R 4-2200 § 589 Nr. 1). Randnummer 54 Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl. BSG in SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG in SozR 1500 § 128 Nr. 31; BSG in SozR 3-3850 § 52 Nr. 1; Rauschelbach, MedSach 2001, 97; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 2.3.4.3). Randnummer 55 Ausgangsbasis für die Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnistandes müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein (vgl. u. a. Fritze, Ärztliche Begutachtung,
- Aufl. 2001, Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung,
- Aufl. 2010; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O.; Ludolph/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, 2004; Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane,
- Aufl. 2009). Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen sowie andere aktuelle Veröffentlichungen (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R - a. a. O.). Die verschiedenen Veröffentlichungen sind jeweils kritisch zu würdigen. Randnummer 56 Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R - a. a. O.; BSG in SozR Nr. 33 zu § 128 SGG). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand stellt die wissenschaftliche Grundlage dar, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind (vgl. BSG in SozR Nr. 61 zu § 542 RVO). Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das objektivierte individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – a. a. O.). Randnummer 57 Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. BSG in SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; Urteil vom
- September 2004 - B 2 U 34/03 R – und vom
- April 2009 -, jeweils in Juris). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Randnummer 58 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die bei dem Kläger im weiteren zeitlichen Verlauf nach dem Arbeitsunfall diagnostizierten Erkrankungen - (operierter) Bandscheibenvorfall L 4/5 und Postnukleotomiesyndrom - auf den Arbeitsunfall bzw. die Deckplattenimpressionsfraktur des
- LWK zurückzuführen sind. Randnummer 59 Bei dem Kläger bestanden bereits vor dem Arbeitsunfall vom
- Februar 2006 gravierende degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, wegen welcher er auch immer wieder Beschwerden hatte und behandelt wurde. Randnummer 60 Bereits in einem Befundbericht des damals behandelnden Orthopäden S vom
- August 2000 für das Landesamt für Gesundheit und Soziales B wurde von einem chronischen Lumbalsyndrom und einer eingeschränkten Beweglichkeit berichtet. In einem weiteren Befundbericht für das Landesamt für Gesundheit und Soziales des Internisten Dr. S vom
- September 2000 wurden Wirbelsäulenbeschwerden wegen einer Spondylosis der HWS und LWS mit Radikulitis angegeben. Der Chirurg F berichtete unter dem
- Januar 2002 gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales von rezidivierenden Schmerzattacken im unteren LWS-Bereich mit Ausstrahlung betont in das rechte Bein und stellte die Diagnose „LWS-Syndrom bei Bandscheibenvorfall L4-5“. Ein MRT-Befund der LWS vom
- Oktober 2001 zeigte degenerative Veränderungen der gesamten LWS und insbesondere bei L 4/5 eine deutliche Kompression der Liquorsäule bei dorsaler flacher, breitbasiger, ausgeprägter Protrusio/Prolabierung und ausgeprägter Hypertrophie der Ligamenta flava bei Spondylarthrosis, zusätzlich Enge der Neuroforamina beidseits, deutliche Sekundärstenose des Spinalkanals. Dr. S berichtete in einem weiteren Befundbericht vom
- September 2002 u. a. von einem Klopfschmerz der gesamten Wirbelsäule. Anlässlich einer Begutachtung für das Landesamt für Gesundheit und Soziales B am
- Dezember 2002 beklagte der Kläger ständige Rückenschmerzen mit Taubheitsgefühl im linken Oberschenkel und beim Laufen stechende Schmerzen im rechten Fuß. Es bestand eine Funktionsbehinderung im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Der MRT-Befund der LWS vom
- Januar 2004 bestätigte die bereits 2001 gesehenen degenerativen Veränderungen. Im Segment L4/5 führten die hypertrophierten Ligamenta flava und die Hypertrophie der Facettengelenke zu einer bipediculären und sagittalen Verschmälerung des Spinalkanals. Die signalgeminderte Bandscheibe überragte medial gering die Wirbelkörperzirkumferenz und pelottierte die Durasackvorderfläche. Randnummer 61 Wesentliche Änderungen gegenüber diesen dokumentierten strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere des Segmentes L 4/5, nach dem Unfallereignis sind durch bildgebende Befunde nicht nachgewiesen. Röntgenaufnahmen der LWS von
- Februar 2006 erbrachten degenerative Veränderungen der gesamten LWS, auf der Etage L4/5 i. S. v. Osteochondrose und beginnenden Deckplattensklerosierungen. Das MRT vom
- Juli 2006 erbrachte laut dem Befund vom
- Juli 2006 bei L4/5 eine zirkuläre, rechts betonte Protrusion mit Kontakt zu beiden abgehenden Nervenwurzeln L5, beidseits deutliche Spondylarthrosen sowie eine konsekutive Spinalkanalstenose. Die im Gefolge der Operation vom
- August 2006 durchgeführte Histologie zeigte ausgeprägte degenerative Veränderungen des entnommenen Bandscheibengewebes. Randnummer 62 Nach den medizinischen Feststellungen, wie sie insbesondere in dem Gutachten von Dr. W-R vom
- April 2008 mit ergänzenden Stellungnahmen vom
- Juli 2008 und
- September 2010 getroffen worden sind, ist der Bandscheibenvorfall bei L 4/5 nicht wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall vom
- Februar 2006 zurückzuführen. Es bestehen keine Bedenken, der wohlbegründeten Auffassung des Sachverständigen zu folgen. Das Sozialgericht ist dem Sachverständigen gefolgt und hat seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen, denn sie sind mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie in der unfallmedizinischen Literatur veröffentlicht sind, nicht zu vereinbaren (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- A. 2010, Kap. 8.3.2.6.2). Danach entstehen traumatische Bandscheibenschäden meistens mit Wirbelkörperfrakturen. Die Bandscheibenbeteiligung ist eine häufige Begleitverletzung des Wirbelkörperbruchs. Ein Wirbelkörperbruch im Bereich der LWK 4 oder 5 ist nach den vorliegenden Befunden jedoch ausgeschlossen. Nach der Unfallliteratur ist weiter zu beachten, dass traumatische Bandscheibenvorfälle aus anatomischen Gründen stets mit begleitenden minimalen knöchernen oder Bandverletzungen einhergehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 8.3.2.6.3). Denn vor einer unfallbedingten mechanischen Schädigung der Bandscheibe müssen die die Bandscheiben sichernden, gelenkigen und ligamentären Strukturen verletzt werden. Erst beim Überschreiten der durch einen intakten Bandapparat vorgegebenen Grenzen normaler Bewegung mit Durchtrennen der Bänder treten Bandscheibenschäden ein. Diese Ausführungen gelten nicht nur für Bandscheibenvorfälle, sondern für jegliche Bandscheibenschäden. Die genannten Veränderungen sind bei dem Kläger jedoch ebenfalls nicht gesichert. Es sind weder Bandverletzungen noch Risse im Faserring noch eine Fraktur der Deckplatten, die bei einer Kompressionsbelastung eintritt, gesichert. Es ist auch nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden und bereits Beschwerden verursachenden Gesundheitsschadens durch den Arbeitsunfall gekommen. Zwar mag der Kläger unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sein, bereits in der Vergangenheit war es jedoch rezidivierend zu gravierenden behandlungsbedürftigen Beschwerden gekommen. Eine strukturelle Schädigung durch den Arbeitsunfall im Segment L 4/5 ist nicht nachgewiesen. Die bildgebenden Befunde geben keinerlei Hinweis darauf, dass sich der röntgenologische Befund nach dem Unfallereignis gravierend von dem vor dem Unfallereignis unterschied. Insofern scheidet auch eine richtunggebende Verschlimmerung aus. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Ereignis höchstens zu einer „Reaktivierung“ der Beschwerden geführt hat, die auch durch jedes andere Ereignis im Alltag hätte herbeigeführt werden können. Randnummer 63 Soweit der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. K in seinem Gutachten vom
- Januar 2010 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Juni 2010 wohl letztlich die Auffassung vertreten will, es habe eine richtunggebende Verschlimmerung stattgefunden, weil vor dem Unfall kein Bandscheibensequester vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist wenig nachvollziehbar und – wie die Beklagte richtig aufgezeigt hat – hinsichtlich der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs wenig konsistent. Ob ein Sequester tatsächlich erst nach dem Arbeitunfall vorlag, lässt sich gar nicht feststellen, denn im MRT war dieser offenbar nicht erkennbar. Eine Operation hat vor dem
- August 2006 jedoch nicht stattgefunden. Auf welche Weise eine stabile leichtgradige Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 2 Auswirkungen auf die Bandscheibe L 4/5 haben sollte, erklärt Dr. K nicht; insbesondere hat er eine Veränderung der Wirbelsäulenstatik aufgrund der LWK-2-Fraktur an keiner Stelle dargelegt. Auch in den aktenkundigen weiteren medizinischen Unterlagen findet sich kein Hinweis auf eine veränderte Wirbelsäulenstatik. Allein der Hinweis auf eigene Erfahrung ohne Untermauerung durch valide wissenschaftliche Befunde genügt den Beweisanforderungen gerade nicht. Randnummer 64 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
- Juni 2011 beantragt hat, den Sachverständigen Dr. K zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, war dieser Antrag abzulehnen. Unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BVerfG vom
- Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273; vgl. auch BSG vom
- Dezember 2006 - B 13 R 427/06 B -, zitiert nach Juris; BGH vom
- Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163, alle m. w. N.). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr. 1; BVerwG NJW 1996, 2318), z. B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Die formulierten Fragen müssen weiter sachdienlich sein. Sachdienlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl., § 116 Rdnr. 5; Greger in Zöller, ZPO,
- Aufl. 2009, § 411 Rdnr. 5a); andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BGH NJW 1998, 162, 163). Randnummer 65 Der Antrag auf Befragung eines Sachverständigen muss jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden, damit der Sachverständige geladen und eine Vertagung vermieden werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 118 Rdnr. 12e m. w. N.). Darüber hinaus muss der Antrag bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten, d. h. zu Protokoll erklärt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 118 Rdnr. 12e m. w. N.). bei einem verspäteten Antrag ist zu prüfen, ob die Ladung des Sachverständigen evtl. vom Amts wegen nach § 411 Abs. 3 ZPO zu erfolgen hat. Randnummer 66 Der Antrag auf Ladung des Sachverständigen K zur Erläuterung seines Gutachtens ist verspätet gestellt worden. Die letzte gutachterliche Stellungnahme des Dr. K vom
- Juni 2010 ist bereits am
- Juni 2010, diejenige des Dr. W-R vom
- September 2010 am
- September 2010 an die Beteiligten versandt worden. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am
- Juni 2011, aus der erkennbar war, dass Dr. K nicht von Amts wegen zum Termin geladen worden war, ist dem Bevollmächtigten des Klägers laut dem Empfangsbekenntnis schon rund 2,5 Monate vor dem Termin, am
- März 2011, zugestellt worden. Der Antrag auf Ladung des Sachverständigen ist jedoch erst während der mündlichen Verhandlung und somit verspätet gestellt worden. Der Sachverständige war darüber hinaus auch nicht vom Amts wegen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zu einem – weiteren – Termin zu laden. Zwar weist das Gutachten des Dr. K vom
- Januar 2010 einige Unklarheiten insbesondere im Rahmen der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs auf. Diesbezüglich ist der Sachverständige jedoch mit gerichtlichem Schreiben vom
- April 2010 zur Abgabe einer schriftlichen ergänzenden Stellungnahme durch den Senat aufgefordert worden, die er unter dem
- Juni 2010 erstellt hat. Welche weiteren konkreten erläuterungsbedürftigen Punkte hiernach noch verblieben sein sollen, hat der Kläger nicht dargestellt und erschließt sich dem Senat auch nicht. Allein dass der Senat dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nicht zu folgen vermag, gibt zu einer weiteren Befragung keinen Anlass. Randnummer 67 Soweit der Kläger darüber hinaus im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2011 außerdem zum Beweis dafür, dass die Ausführungen im Gutachten des Dr. K zutreffend seien, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Beim Auftreten von Widersprüchen zwischen mehreren Gutachten ist es ureigenste richterliche Aufgabe, aufzuklären, von welchen unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen und Wertungen die Gutachten ausgehen und auf die Auflösung der Widersprüche hinzuweisen. Lassen sich die Widersprüche nicht ausräumen, gehört es ebenfalls zur richterlichen Aufgabe, im Rahmen der abschließenden Beweiswürdigung festzustellen, welche Sachverständigenaussage überzeugender ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 128 Rdnr. 7e m. w. N.). Das Gericht ist insbesondere befugt – wie hier – sich deshalb für eines der Gutachten zu entscheiden, weil es im Gegensatz zu dem anderen Gutachten mit den aus der Fachliteratur ersichtlichen allgemeinen Erfahrungssätzen übereinstimmt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 128 Rdnrn. 7e und 11 m. w. N.). Randnummer 68 Die Berufung war nach alldem zurückzuweisen. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 70 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053084