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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 87/09 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung: Einstufung eines Rodelunfalls während einer vom Arb

Gesetzliche Unfallversicherung: Einstufung eines Rodelunfalls während einer vom Arbeitgeber finanzierten Reise als Arbeitsunfall; Anforderungen an die Annahme einer Dienstreise und eines Betriebsausfl

§ 8Nr.

24 m. w. N.). Randnummer 28 Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG Urteil vom

  1. April 2009 – B 2 U 29/07 R –, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  2. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.). Randnummer 29 Dass die Klägerin am Nachmittag des
  3. März 2005 bei der von ihrem Arbeitgeber organisierten und finanzierten Ski- und Rodelreise nach G-P einen Unfall mit Unterschenkelfraktur rechts erlitten hat, steht ebenso fest wie ihr Versicherungsschutz aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit als Angestellte der A Versicherung AG nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Jedoch steht die von der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung – die Rodelabfahrt gemeinsam mit ihrem Ehemann – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit bei der A Versicherung AG. Randnummer 30 So ist bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom
  4. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris; Urteil vom
  5. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19). Der erforderliche innere bzw. sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom
  6. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, a. a. O., Urteil vom
  7. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -,

§ 8Nr. 2; BSG in Soz

R 3-2200 § 548 Nr. 84, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 12/07 R -,

§ 135Nr.

2). Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom

  1. Juli 1997 – 2 RU 36/96 -, in SozR 3-2200 § 548 Reichsversicherungsordnung <RVO> Nr. 32; Urteil vom
  2. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21, jeweils mit w. N.). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom
  3. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris,
  4. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -,

§ 8Nr.

11, und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –,

§ 8Nr.

2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -,

§ 8Nr.

16; Urteil vom

  1. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R –, in Juris) teilnimmt. Versicherungsschutz als Betriebssport ist hier nicht gegeben, da es – abgesehen von den weiter erforderlichen Kriterien - beim Rodeln schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung der Klägerin fehlt. Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom
  2. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R – und
  3. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R –, jeweils a. a. O.). Randnummer 31 Die Teilnahme an der Rodelabfahrt folgt auch nicht aus den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin. Randnummer 32 Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG Urteil vom
  4. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.; Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg Urteil vom
  5. August 1991 – L 2 U 702/91 –, in Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG Urteil vom
  6. September 1989 – L 10 U 44/97 –, in Breithaupt 1990, 388). Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin (Kundenberaterin) im Vertrieb der A Versicherung AG beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Rodelabfahrt bzw. an einem Ski- und Rodelwochenende gehörte erkennbar nicht zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, denn diese beinhalteten den Verkauf von Finanz-/Versicherungsprodukten der A Versicherung AG und die auf diese Produkte bezogene Betreuung bzw. Beratung der Kunden. Randnummer 33 Ebenso wenig kann hier eine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Geschäfts– oder Dienstreise bejaht werden. Es ist nach Auswertung der Angaben der Klägerin, insbesondere ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung des Senats, und des erstinstanzlich gehörten Zeugen M M sowie den im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünften des Arbeitgebers nicht erkennbar, dass die Ski- und Rodelreise nach G-P vom
  7. bis zum
  8. März 2005 vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt war. Randnummer 34 Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nachdem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom
  9. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Insbesondere reicht das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom
  10. August 1994 – 2 RU 23/93 –, a. a. O.). Der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom
  11. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R - und
  12. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, jeweils a. a. O.). Randnummer 35 Vorliegend lässt das in der Akte befindliche Programm der Siegerreise OL „Team“ nach G P vom
  13. bis zum
  14. März 2005 an keiner Stelle einen irgendwie gearteten beruflichen/dienstlichen Zusammenhang erkennen. Es weist ausschließlich Freizeitaktivitäten in der Form von Hüttenabenden, gemeinsamen Mahlzeiten, Skifahren, Eisstockschießen und Rodeln auf. Ihm ist kein einziger auf betriebliche Belange abstellender Programmpunkt, z. Bsp. in Form einer Fortbildungsveranstaltung, eines Vortrages oder einer Zusammenkunft zwecks Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten etc., zu entnehmen. Eine Änderung des nach dem Programm vorgesehenen Ablaufes der Reise dahingehend, dass vor Ort konkrete dienstliche Veranstaltungen in Form von Vorträgen, Workshops u. ä. durchgeführt worden sind, ist weder von der Klägerin noch von dem Zeugen M geschildert worden. Lediglich der am ersten Abend geplante Besuch der Berghütte ist wegen staubedingter Verzögerung der Anreise ausgefallen, so dass das Abendessen im Hotel eingenommen wurde mit direkt anschließendem Besuch der Hotel-Bar. Der Kurzurlaubs- und Freizeitcharakter der gesamten Reise wird zudem durch die Teilnehmerstruktur verdeutlicht, die entsprechend der Einladung durch einen hohen Anteil betriebsfremder Personen gekennzeichnet ist. So nahmen neben den 24 Mitarbeitern der A Versicherung AG, Zentralniederlassung B, Filialdirektion N noch 17 betriebsfremde Personen - die Ehe- bzw. Lebenspartner der Außendienstmitarbeiter – teil. Randnummer 36 Eine wesentliche Prägung der Reise durch dienstliche Belange lässt sich auch nicht aus den Bekundungen der Klägerin und des Zeugen M, wonach die beiden teilnehmenden Führungskräfte M und L die Reise dazu genutzt hätten, mit den fest angestellten Außendienstmitarbeitern Gespräche über die für 2005 anzusetzenden Umsatzziele zu führen, begründen. So ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht nachvollziehbar, wie ernsthafte dienstliche Gespräche in einem (auch zeitlich) relevanten Anteil an der Gesamtveranstaltung während der Ski- und Rodelabfahrten, Eisstockschießwettbewerbe sowie der Nutzung des Wellness-Bereiches des Hotels oder im Rahmen des geselligen Beisammenseins (Hüttenabend, Hotelbar, Mahlzeiten) bei Anwesenheit betriebsfremder Personen überhaupt haben geführt werden können. Die Angaben des Zeugen M bleiben hierzu im Vagen. Der Zeuge beschränkt sich letztlich darauf, sein persönliches Interesse daran darzulegen, die Stärken und Schwächen seiner Außendienstler erkennen zu können, um diese besser bei der Verwirklichung der ihm von der Betriebsleitung vorgegebenen Umsatzziele einbinden zu können. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats angegeben, sie habe auf der Hütte vor der Rodelabfahrt mit Herrn M ein ca. 15minütiges Einzelgespräch geführt. Es habe sowohl im Bus als auch rund um die Mahlzeiten, bei den abendlichen Zusammenkünften und bei den jeweiligen sportlichen Aktivitäten hinreichend Gelegenheit gegeben, nur im Mitarbeiterkreise Gespräche mit dienstlichem Bezug zu führen. Diese sind jedoch nach ihren eigenen Schilderungen durch lobende Worte der Führungskräfte für das Erreichen der guten Umsatzziele und mit der Tendenz, dass man dies beibehalten solle, geprägt gewesen. Zwar ist es auch um die - bereits am Jahresanfang von der Unternehmensleitung bekannt gemachten - neuen Umsatzziele für die Abteilung, d. h. die zu erreichende Punktzahl in den verschiedenen Versicherungssparten, gegangen. Die Führungskräfte hätten in den Gesprächen zu einer Umsatzsteigerung angespornt. Verbindliche Absprachen, wie z. B. die von der Klägerin beschriebenen schriftlichen Zielvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern, sind jedoch nicht während der Reise, sondern erst danach getroffen worden. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Umsatzziele 2005 und Strategien zur Erreichung derselben sowohl vor als auch nach der Reise Thema von Gesprächen u. a. bei den im Monatsrhythmus durchgeführten Kundenberatertagungen gewesen sind. Letztlich unterstreichen die Schilderungen der Klägerin und des Zeugen M zu Inhalt und Umfang der Gespräche den Belohnungs- und Motivationscharakter der Reise. Soweit von den mitreisenden Führungskräften - auch im Interesse des Unternehmens – die sich bei der Reise bietenden Gesprächsgelegenheiten genutzt worden sind, das Leistungspotential der Kundenberater bezogen auf das Umsatzjahr 2005 auszuloten, gibt dieser Umstand der gesamten Reise noch nicht ein dienstliches Gepräge. Allein der Umstand, dass bei einer Veranstaltung den Teilnehmern die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung, z. B. in einem moderierten Workshop etc., gefördert wird, vermag den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Motivations- und Belohnungsreisen, wie aber auch für die geführten kollegialen Gespräche am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (vgl. BSG Urteil vom
  15. August 1994 - 2 RU 23/93 -, a. a. O., BSG Urteil vom
  16. August 1992 – 2 RU 43/91 -, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; s. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom
  17. November 2010 – L 8 U 2983/10 -, in Juris). Randnummer 37 Letztlich führt die von der Klägerin behauptete Teilnahmeverpflichtung zu keiner anderen Beurteilung. Ihre noch im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung, die Teilnahme an der Reise sei auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt, hat sie im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen und im Berufungsverfahren nur noch geltend gemacht, es sei vom Arbeitgeber das probate Mittel des „informellen Druckes“ zur Teilnahme angewandt worden, ohne dies näher zu spezifizieren. Ein rechtlich beachtbarer dienstlicher Zwang zur Teilnahme an der Ski- und Rodelreise lässt sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht feststellen. Das vom GSL O B verfasste Einladungsschreiben vom
  18. Februar 2005 überlässt die Teilnahme an der Veranstaltung der freien Entscheidung der adressierten Außendienstmitarbeiter des OL „Team“ und ihrer Partner. Der Arbeitgeber vermochte eine Anweisung zur Teilnahme an der sich übers Wochenende erstreckenden Reise nicht auszusprechen, da es hierfür an seiner arbeitsvertraglichen Berechtigung fehlte, was die Klägerin selbst zugesteht. Zudem haben weder die Klägerin noch der Zeuge M dargelegt, inwieweit eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte, vorgelegen hat. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für konkrete dienstliche Nachteile von erheblichem Gewicht für den Fall, dass sich die Klägerin der Wochenendreise entzogen hätte. Der Zeuge M hat bei seiner Anhörung durch das SG konkrete Konsequenzen für eine Nichtteilnahme nicht darlegen können. Seine allgemeinen Ausführungen zum Punktesystem (Bewertung des Erreichens der Geschäftsziele bzw. der Zielvorgaben für den jeweiligen Mitarbeiter) sind hiervon völlig losgelöst. Ein irgendwie gearteter moralischer Druck zur Teilnahme reicht jedoch nicht aus, um für die Teilnahme an einer Veranstaltung Versicherungsschutz anzunehmen. Wie das BSG wiederholt dargelegt hat (BSG Urteile vom
  19. Mai 1997 – 2 RU 29/96 -, in Juris,
  20. März 1995 – 2 RU 17/94 –, in NJW 1995, 3340¸ und vom
  21. August 1994 – 2 RU 23/93 -, a. a. O.; s. auch Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom
  22. April 2005 – L 8 U 73/04 -, in Juris; Bayerisches LSG Urteil vom
  23. September 1989 – L 10 U 44/97 –, a. a. O.), gibt es sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist. Ob die Teilnahme aufgrund einer Erwartungshaltung, auf Wunsch oder sogar auf Weisung seitens des Arbeitsgebers erfolgt ist, spielt hinsichtlich des Versicherungsschutzes keine entscheidende Rolle. Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom
  24. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R - und
  25. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, jeweils a. a. O.). Randnummer 38 Im Übrigen gibt es auch bei Geschäfts- und Dienstreisen keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ (BSG Urteil vom
  26. Mai 1997 – 2 RU 29/96 –, a. a. O.). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Bei der unfallbringenden Verrichtung - Rodelabfahrt der Klägerin und ihres Ehemannes gemeinsam auf einem Schlitten – handelte es sich um ein rein privates Freizeitvergnügen der Eheleute. Mit dem Starten der Abfahrt hat zudem eine deutliche Zäsur von der (unterstellten) dienstlichen Sphäre durch die Trennung von den Kollegen und Führungskräften stattgefunden. Randnummer 39 Ebenso wenig kann Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom
  27. September 2009 – B 2 U 27/08 R -,
  28. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, und
  29. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom
  30. September 2009 – B 2 U 27/08 R -,
  31. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R – und
  32. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG Urteil vom
  33. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.). Randnummer 40 Zwar wird hier von der Klägerin wie auch dem Zeugen M zum Ausdruck gebracht, die Reise habe die Förderung der Verbundenheit der Kollegen, ihrer Teamfähigkeit und Teamkonsistenz bezweckt. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit Versicherungsschutz zu begründen. Denn jede gemeinsame Freizeitgestaltung fördert den Zusammenhalt unter Kollegen und wirkt sich positiv auf die Teamfähigkeit aus. Um als der Gemeinschaftspflege dienend im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden zu können, ist des Weiteren erforderlich, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offen steht. Dieses Kriterium ist offensichtlich nicht erfüllt. So erfolgte die Einladung zum Ski- und Rodelwochenende in G P nur an einen ausgewählten Kreis der Mitarbeiter der A Versicherung AG, Zweigniederlassung B, Vertriebsdirektion Nord, nämlich der Gruppe der Außendienstmitarbeiter, die die besten Umsatzergebnisse im Jahr 2004 erzielt hatten, d.h. der fest angestellten Außendienstmitarbeiter der Filialdirektion N. Dies ergibt sich bereits aus dem Einladungsschreiben vom
  34. Februar 2005 und den Bekundungen des Zeugen M bei seiner Anhörung durch das SG. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass sich die Reise nur an die Kundenberater der Filialdirektion N einschließlich deren Führungskräfte gerichtet hatte. Die sonstigen fest angestellten Mitarbeiter der Filialdirektion N, wie die Mitarbeiter im Innendienst einschließlich Sekretariat und die Spezialisten, waren von der Veranstaltung ausgeschlossen. Randnummer 41 Die Ski- und Rodelreise nach G P, an der die Klägerin teilgenommen und am
  35. März 2005 den Unfall erlitten hat, erfüllt vielmehr die Kriterien einer – unversicherten – Motivations- bzw. Incentive-Reise. Die eindeutige Bezeichnung als Siegerreise wie auch die Ausgestaltung - Vollfinanzierung durch den Arbeitgeber, Einladung der Ehe- bzw. Lebenspartner der Betriebsangehörigen, ein nur auf Freizeit- und sportliche Aktivitäten ausgerichtetes Programm - offenbaren den Belohnungscharakter der Reise. Nichts anderes ist der schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers vom
  36. April 2005 zu entnehmen, in der bestätigt wird, dass die Veranstaltung als Auszeichnung für gute Ergebnisse der Bereiche und zur Motivation gedient hat. Ebenso hat der Zeuge M bei seiner Anhörung durch das SG dargelegt, dass die Einladung nach G P an die Außendienstmitarbeiter der Filialdirektion N deswegen erfolgt sei, weil diese das Umsatzziel „Bester Bereich in der Vertriebsdirektion Nord“ zu werden, im Jahre 2004 erreicht hätten. Die weiteren Schilderungen des Zeugen M zur betrieblichen Praxis, wonach auch in kleinerem Umfang Belohnungen, wie z. B. Theaterkarten und Essenseinladungen, für hervorragende Leistungen Einzelner im Umsatzbereich ausgelobt werden, unterstreichen nur den Belohnungscharakter der Ski- und Rodelreise. Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter z. B. durch „Incentive-Reisen“ zu höheren Leistungen anzuspornen, das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (BSG Urteile vom
  37. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –,
  38. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R – und
  39. August 1994, jeweils a. a. O.). Randnummer 42 Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053093

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