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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 109/09 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall; Fo

Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall; Fortbildungs- und Auszeichnungsreise von Auszubildenden als betriebsbezogene Tätigkeit Orientierungssatz Eine im Rahmen

§ 548Nr.

56 und § 550 Nr. 35). Randnummer 29 Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist dagegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen, so dass hierfür grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (vgl. hierzu Urteile des BSG in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 m. w. N., SozR 2200 § 551 Nr. 1 und SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG in Breithaupt 1963, 60, 61). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands nach §§ 539 ff RVO, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Randnummer 30 Dass die Klägerin am 21. Februar 1986 bei einer von ihrem damaligen Ausbildungsbetrieb bzw. dessen Betriebsschule organisierten und finanzierten Reise in die damalige CSSR einen Unfall mit einer partiellen LCA-Ruptur links erlitten hat, steht anhand des vorliegenden Berichts der Sicherheitsinspektion von März/April 1986 sowie des Bescheides der Betriebsgewerkschaftsleitung vom 25. März 1986 ebenso fest wie ihr grundsätzlicher Versicherungsschutz aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit als im Lehrverhältnis stehende Beschäftigte nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Auch nach dem damals geltenden Recht der DDR stellte das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis – besonderer Art – dar (§ 129 Abs. 3 AGB). Jedoch stand die von der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung – die Skiabfahrt – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit beim VEB Bkombinat „H M“ E O. Randnummer 31 Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl.

§ 548Nr. 70 S 197; BSG Soz

R 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 m. w. N.). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (

§ 548Nr. 90; Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 5 RdNr. 6; SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 16). Randnummer 32 Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeits-/Lehrvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom

  1. Juli 1997 – 2 RU 36/96 -, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 32; Urteil vom
  2. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21, jeweils m. w. N.). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom
  3. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris,
  4. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und
  5. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom
  6. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; Urteil vom
  7. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R –, in Juris) teilnimmt. Randnummer 33 Versicherungsschutz als Betriebssport ist hier nicht gegeben, da es – abgesehen von den weiter erforderlichen Kriterien - beim Skifahren schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung der Klägerin fehlt. Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom
  8. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R – und
  9. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R –, jeweils a. a. O.). Randnummer 34 Die Teilnahme an der Skiabfahrt folgte auch nicht aus den vertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin. Randnummer 35 Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG Urteil vom
  10. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.; Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg Urteil vom
  11. August 1991 – L 2 U 702/91 –, in Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG Urteil vom
  12. September 1989 – L 10 U 44/97 –, in Breithaupt 1990, 388). Die Klägerin war als Lehrling für den Ausbildungsberuf Maschinist für Transportmittel und Hebezeuge im VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Skiabfahrt gehörte erkennbar nicht zu ihren vertraglichen Pflichten, denn diese beinhalteten die Verrichtung von Tätigkeiten nach Anweisung/Einweisung innerhalb des Ausbildungsberufs sowie sonstiger Arbeitsverrichtungen in engem Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf und die aktive, engagierte Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Berufsschule. Randnummer 36 Ebenso wenig kann hier eine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Geschäfts– oder Dienstreise bejaht werden. Es ist nach Auswertung der vorliegenden Nachweise in Form des Berichts der Sicherheitsinspektion sowie des Bescheides der Betriebsgewerkschaftsleitung nicht erkennbar, dass die Fahrt nach O im Februar 1986 vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt war. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren Folgendes vorgetragen: Bei der vom
  13. bis zum
  14. Februar 1986 Februar andauernden Reise habe es sich um eine Fortbildungs- und Auszeichnungsreise gehandelt, die vom Betrieb organisiert und finanziert worden sei. Es hätten 20 Auszubildende des Bkombinats und vier Ausbilder teilgenommen. Jeden
  15. Tag seien metallverarbeitende Industriebetriebe etwa in C oder in O besucht worden. Während der gesamten Reise seien unmittelbar im Anschluss an die Besichtigungen vor Ort betriebliche Schulungen in Schulungsräumen durchgeführt worden. Jeden
  16. Tag, an dem kein Betrieb besucht worden sei, sei die gesamte Reisegruppe mit dem Bus unterwegs gewesen und habe Städte im Umland sowie Museen etc. unter Verwendung eines Reiseführers besichtigt. Zwischendurch habe der bereits vorher genau geplante Betriebssport stattgefunden, der aus Langlauf und Abfahrtski bestanden habe. Jeden Abend habe ein gemeinsames geselliges Beisammensein stattgefunden, um 23 Uhr sei Nachtruhe vorgeschrieben gewesen. Sämtliche Veranstaltungen seien stets in Anwesenheit der Ausbilder und insbesondere auf Anweisung der Ausbilder erfolgt, sie selber habe keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des straff durchorganisierten Programms gehabt. Am Unfalltag hätten sämtliche Auszubildende mit den Ausbildern gemeinsam Ski fahren müssen. Für diesen Vortrag existieren keinerlei Nachweise. Die in der Personalakte befindlichen Unterlagen geben weder Aufschluss über das eigentliche örtliche und inhaltliche Ziel der Reise, die Dauer der Reise, die Gesamtanzahl der Teilnehmer und deren Zusammensetzung sowie das inhaltliche Programm. Teilweise stehen die Angaben der Klägerin auch im Widerspruch zu den einzigen Unterlagen, die Aufschluss über die Reise geben, nämlich dem Bericht der Sicherheitsinspektion sowie dem Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung. Danach nahmen 35 – und nicht 20 - Lehrlinge an dem Skitraining am Unfalltag teil, wobei der Bericht der Sicherheitsinspektion keinerlei Aussage darüber macht, wie viele und welche Lehrlinge insgesamt an der Reise teilnahmen. In der Personalakte der A E GmbH findet sich ein Auszug aus einer Schrift im Rahmen eines Projekts „50 Jahre BA“, nach welcher seit 19 Jahren zu den „bewährten Traditionen“ an der Betriebsschule gezählt habe: „der Austausch von jährlich 45 Lehrlingen und 10 Pädagogen mit den Partnerschule K (UdSSR) und O (CSSR). In allen 3 Einrichtungen werden gemeinsame internationale Leistungsvergleiche auf dem Gebiet der beruflichen Ausbildung, der vormilitärischen Ausbildung und des Sports durchgeführt.“ Randnummer 37 Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nachdem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom
  17. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Insbesondere reicht das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen ihrer Beschäftigten mit (geldwerten) Vorteilen zu honorieren, nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom
  18. August 1994 – 2 RU 23/93 –, a. a. O.). Der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom
  19. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R - und
  20. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, jeweils a. a. O.). Randnummer 38 Sowohl ausgehend von den Angaben der Klägerin zum Programmablauf und zum Zweck der Reise („Auszeichnungsreise nach O für die Lehrlinge mit den besten Ausbildungsergebnissen“ bzw. „Fortbildungs- und Auszeichnungsreise“) als auch von den aus der Personalakte ersichtlichen Hinweisen (Austausch und internationaler Leistungsvergleich) existieren hier keinerlei Anhaltspunkte für eine Dienst- oder Geschäftsreise im engeren - klassischen – Sinne, denn die Reise diente nicht der Pflege geschäftlicher Kontakte, der Ausführung von Arbeiten bei Geschäftspartner o. ä. Auch für eine Fortbildungsreise bestehen keine belastbaren Grundlagen. Zwar gibt die Klägerin an, es hätten alle zwei Tage Besuche von Industriebetrieben mit anschließenden „Schulungen“ stattgefunden. Jedoch fehlt es zum einen an Nachweisen hierfür und zum anderen reichen diese Besichtigungen nicht aus, um der gesamten Reise ein wesentliches betriebliches Gepräge zu verleihen. Denn in der übrigen Zeit gingen die Teilnehmer jedenfalls nach den Einlassungen der Klägerin kulturellen Aktivitäten wie Besichtigungen, Museumsbesuchen oder sportlichen Aktivitäten nach. Dabei handelt es sich sämtlich um Tätigkeiten mit Freizeitcharakter. Randnummer 39 Im Übrigen gibt es auch bei Geschäfts- und Dienstreisen keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ (BSG Urteil vom
  21. Mai 1997 – 2 RU 29/96 –, a. a. O.). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Bei der unfallbringenden Verrichtung – Fahrt mit Skiern auf einem flachen Hang – handelte es sich um ein rein privates Freizeitvergnügen der Klägerin. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe am Skitraining teilnehmen müssen, so lässt sich dies anhand der objektiven Umstände nicht nachvollziehen. Allein die Wortwahl in dem Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung vom
  22. März 1986 sowie dem Bericht der Sicherheitsinspektion, die Klägerin haben den „Auftrag“ gehabt, den Hang hinabzufahren, ist keine belastbare Grundlage für den Schluss, es habe eine verpflichtende dienstliche Anweisung vorgelegen, den Hang abzufahren, zumal bereits nicht ersichtlich ist, dass alle an der Reise teilnehmenden Lehrlinge auch am Skitraining teilnehmen mussten. Der Vermerk „außerschulische Tätigkeit“ im Bericht der Sicherheitsinspektion deutet vielmehr in die Richtung, dass es sich eben nicht um eine verpflichtende „schulische“ Tätigkeit handelte. Randnummer 40 Ebenso wenig kann Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom
  23. Juni 1976 – 8 RU 148/75 -, in SozR 2200 § 548 Nr. 21; vom
  24. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, a. a. O.; vom
  25. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, a. a. O. und vom
  26. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom
  27. Juni 1976 – 8 RU 148/75 -, a. a. O.). Hier kann wegen der geringen Teilnehmerzahl (20 laut der Klägerin bzw. 35 laut dem Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung) an dem Skitraining weder von einer Repräsentation der gesamten Belegschaft des VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O noch der gesamten Lehrlinge des VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O oder der gesamten Schüler der Betriebsschule des VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O ausgegangen werden, denn allein die Anzahl der Lehrlinge insgesamt pro Jahr dürfte nach der Auskunft der A E GmbH mehrere hundert Personen betragen haben. Randnummer 41 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich – unter Aufrechterhaltung des Einverständnisses mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG – beantragt hat, die Parteivernehmung der Klägerin, hilfsweise deren Anhörung gemäß § 141 Zivilprozessordnung i. V. m. § 202 SGG durchzuführen, war dem nicht nachzukommen. Bei der Parteivernehmung handelt es sich nicht um ein zulässiges Beweismittel im sozialgerichtlichen Prozess, denn § 118 SGG verweist nicht auf die §§ 445 bis 453 ZPO. Sofern die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeregt worden ist, widerspricht dies der Erklärung des Einverständnisses zur schriftlichen Entscheidung des Senats. Rechtliches Gehör ist der Klägerin gewährt worden durch eine ausführliche Gelegenheit zur mündlichen Äußerung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Frankfurt (Oder) (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  28. März 2009). Weiterer schriftlicher Vortrag zum Sachverhalt ist von der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht gemacht worden. Randnummer 42 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053095

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