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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 R 1154/10 Urteil Festsetzung einer Altersrente - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - hochgere

Festsetzung einer Altersrente - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - hochgerechnetes Arbeitsentgelt - rechtswidrige Hochrechnung Leitsatz

  1. Trotz der Regelung in § 194 und § 70 Abs 4 SGB 6 ist nicht das hochgerechnete sondern das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zu Grunde zu legen, wenn der Versicherte dies im Widerspruchsverfahren beantragt (Anschluss an BSG vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 = BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1). (Rn.25)
  2. War die von der Beklagten nach § 194 SGB 6 vorgenommene Hochrechnung rechtswidrig, richtet sich die Korrektur nach den §§ 44, 45 SGB
  3. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  4. November 2010, S 36 R 391/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  5. November 2010 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom
  6. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Juni 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab
  8. Dezember 2009 eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom
  9. September 2009 bis
  10. November 2009 erzielten tatsächlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 7804,00 € zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Höhe der seit
  11. Dezember 2009 bezogenen Altersrente für Frauen. Randnummer 2 Die 1949 geborene Klägerin war bei der A O B beschäftigt. Das bestehende Arbeitsverhältnis endete nach einer Phase der Altersteilzeit am
  12. November
  13. Sie stellte am
  14. August 2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente für Frauen. Auf der Vorderseite der von der Klägerin unterschriebenen „Erklärung der Antragstellerin“ ist folgender Absatz enthalten: Randnummer 3 „Ich willige ein (sofern ich im Abschnitt beitragspflichtige Einnahmen nichts anderes bestimmt habe), dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens Randnummer 4 - frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anfordert, Randnummer 5 - für den weiteren Zeitraum ggfs. bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für drei Monate) hochrechnet und Randnummer 6 - diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Randnummer 7 Mir ist bekannt, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden.“ Randnummer 8 Auf Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom
  15. August 2009 übermittelte die Arbeitgeberin der Klägerin der Beklagten das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom
  16. Januar bis
  17. August 2009 (18.194,00 €). Randnummer 9 Mit Rentenbescheid vom
  18. Oktober 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab
  19. Dezember 2009 eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 676,56 € netto. Dieser hatte sie für die Zeit vom
  20. September 2009 bis
  21. November 2009 aufgrund einer am
  22. September 2009 durchgeführten Hochrechnung 6880,00 € zu Grunde gelegt. Bei dieser Hochrechnung war die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen eines 12-Kalendermonatszeitraums (27.519,67 €) multipliziert mit der Anzahl der Tage des zu belegenden Zeitraums (90 Tage) dividiert durch die Anzahl der belegten Tage im 12-Kalendermonatszeitraum (360 Tage) berücksichtigt worden. Randnummer 10 Am
  23. November 2009 übermittelte die Arbeitgeberin der Klägerin der Beklagten gemäß § 25 DEÜV das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Zeit vom
  24. September 2009 bis
  25. November 2009 i. H. v. 7804,00 €. Randnummer 11 Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe weder eine Vorab- noch eine Vorausbescheinigung des Arbeitgebers angefordert. Die erfolgte Hochrechnung sei falsch, denn diese berücksichtige nicht das an Beschäftigte im öffentlichen Dienst regelmäßig im November gezahlte so genannte Weihnachtsgeld, das ebenfalls der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege und daher zu einer Rentenerhöhung führen müsse. Randnummer 12 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Juni 2010 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit dem
  27. Januar 2008 geltenden Fassung habe der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Auf Grundlage dieser gesonderten Meldung erfolge eine Hochrechnung des Entgelts für die verbleibende Zeit bis zum Rentenbeginn. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, die Rente vorzeitig feststellen zu können, um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben bzw. Erwerbseinkommen in die Altersrente zu erreichen. Mit ihrem Antrag vom
  28. August 2009 habe die Klägerin sich für eine frühzeitige Rentenbewilligung entschieden. Dabei habe sie einer Rentenberechnung unter Berücksichtigung der seit dem
  29. Januar 2008 gesetzlich hierfür vorgesehenen Hochrechnung auf der Grundlage der für die letzten zwölf Kalendermonate davor gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen zugestimmt. Auf Seite 5 des Rentenantrages werde verwiesen. Sei der Rente wegen Alters ein hochgerechneter Entgeltbetrag zugrundegelegt worden, weil zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung (Bescheiderteilung) die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme noch nicht bekannt gewesen sei, verbleibe es grundsätzlich bei dem einmal berücksichtigten Betrag. Das gelte unabhängig davon, ob die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme höher oder niedriger sei als die hochgerechnete, und selbst für den Fall einer erheblichen Abweichung. § 70 Abs. 4 SGB VI in der seit dem
  30. Januar 2008 geltenden Fassung bestimme, dass das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt auch dann außer Betracht bleibe, wenn dieses von dem hochgerechneten Betrag, der der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden sei, abweiche. Der Rentenberechtigte könne die Neufeststellung seiner Altersrente auch dann nicht verlangen, wenn der Rentenbescheid bei Bekanntwerden des tatsächlichen Arbeitsentgeltes noch nicht bindend geworden sei. Anderenfalls wäre Satz 2 des § 70 Abs. 4 SGB VI überflüssig. Randnummer 13 Die anschließende Klage, mit der die Klägerin unter anderem geltend machte, jedenfalls sei sie nach den Regeln des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe die Beklagte sie bei Antragstellung richtig beraten, wies das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom
  31. November 2010 ab. Zur Begründung verwies es zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führte darüber hinaus aus, die Klägerin habe der Hochrechnung zugestimmt. Die Erklärung sei nach Überzeugung der Kammer so formuliert, dass aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar erkennbar gewesen sei, welche Auswirkungen die Erklärung habe: Nämlich den Ausschluss der Berücksichtigung tatsächlich erzielter Einnahmen für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn, egal ob sie später tatsächlich höher oder niedriger sein würden. Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung sowie der Beschleunigung des Verfahrens liefe es zuwider, nachträglich doch das tatsächliche Arbeitsentgelt ermitteln und der Rentenberechnung nachträglich doch zu Grunde legen zu müssen. Damit würden die zuvor unternommenen Verwaltungsschritte für die vorgenommene Hochrechnung überflüssig. Sie würden dadurch den Charakter zusätzlicher Arbeitsschritte erhalten. In die Hochrechnung sei zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - Weihnachtsgeld eingeflossen, denn die Berechnung berücksichtige die letzten zwölf Kalendermonate eines Zeitraums bis drei Monate vor Rentenbeginn für die Ermittlung des Hochrechnungsbetrages. Wie die Klägern selbst vorgetragen habe, habe sie auch in den Jahren zuvor Weihnachtsgeld erhalten, so dass diese Zuwendung bei der Hochrechnung nicht unbeachtet geblieben sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides am
  32. Oktober 2009 und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verwaltungsentscheidung habe das tatsächliche Arbeitsentgelt zudem noch nicht festgestanden. Den Vorteil eines nahtlosen Übergangs in die Altersrente habe sich die Klägerin nur dadurch sichern können, dass sie der Hochrechnung zugestimmt habe. Hätte die Beklagte bis November gewartet, um die tatsächliche Höhe des Einkommens festzustellen, wäre es nicht möglich gewesen, dass die Klägerin bereits ab
  33. Dezember 2009 Rentenzahlungen erhalten hätte. Die von der Klägerin gewünschte Auslegung und Anwendung der Vorschrift würde dazu führen, dass die Versicherten zuerst der Hochrechnung zustimmten, um eine zügige Rentenberechnung und Entscheidung hierüber zu erhalten, um sich so Rentenzahlungen ab Rentenbeginn zu sichern, jedoch später versuchten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine erneute Berechnung und Entscheidung der Beklagten über die Rentenhöhe zu erreichen. Dies widerspreche jedoch nach Überzeugung des Gerichts dem oben dargestellten Sinn und Zweck des Gesetzes. Randnummer 14 Gegen das ihr am
  34. November 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  35. Dezember 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  36. November 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  37. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  38. Juni 2010 zu verurteilen, ihr ab
  39. Dezember 2009 Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des tatsächlich im Zeitraum vom
  40. September 2009 bis
  41. November 2009 erzielten Arbeitsentgeltes i. H. v. 7804,00 € zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf einen höheren Rentenbetrag, zulässig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rentengewährung in der Höhe, die sich unter Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts für die Monate September bis November 2009 ergibt. Randnummer 22 Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden, § 64 SGB VI. Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, § 63 Abs. 1 SGB VI. Randnummer 23 Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden (§ 194 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (§ 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Randnummer 24 Zur Sicherstellung einer beschleunigten Rentenfeststellung einer Altersrente hatte der Gesetzgeber zunächst in § 194 SGB VI (a.F., d.h. Fassung bis zum
  42. Dezember 2007) den Arbeitgebern auferlegt, den Versicherten auf Verlangen das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen (sogenannte „Entgeltvorausbescheinigung“). Durch das „Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (MEG II) vom
  43. September 2007 wurde diese Regelung abgeschafft. Mit Wirkung ab
  44. Januar 2008 trat an die Stelle der Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber dessen Verpflichtung zur Abgabe einer gesonderten Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn. Den Rentenversicherungsträgern wurde es auferlegt, bei Antrag auf Altersrente und Vorlage einer gesonderten Meldung im Sinne von § 194 SGB VI die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Kalendermonate nach den in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen hochzurechnen (§ 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Aus diesen hochgerechneten Einnahmen hat der Rentenversicherungsträger die zur Berechnung des individuellen Rentenanspruchs erforderlichen persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln (§ 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Weichen die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten von der durch den Rentenversicherungsträger erstellten Hochrechnung ab, bleiben sie nach § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI für diese Rente außer Betracht. Dies bedeutet, dass die Klägerin nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 4 SGB VI keinen Anspruch auf eine Altersrente unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen in der Zeit von September bis November 2009 hat. Randnummer 25 Dieses Ergebnis ist jedoch weder mit Sinn und Zweck der §§ 194, 70 SGB VI noch mit wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, wie bereits der
  45. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom
  46. November 1995, 4 RA 48/93 zu § 123 Angestelltenversicherungsgesetz, aber auch schon zu dem ab dem
  47. Januar 1992 geltenden Recht; ähnlich Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom
  48. August 2008, L 13 R 58/08 zu dem bis zum
  49. Dezember 2007 geltenden Recht; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  50. Dezember 2010, L 6 R 244/10, das im Ergebnis aber ebenfalls eine Neuberechnung der Rente für notwendig hält, zitiert nach Juris) entschieden hat. Ausgangspunkt der Überlegungen des Bundessozialgerichts war die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber mit Einführung von § 194 SGB VI a. F. und § 70 SGB VI die bis
  51. Dezember 1991 geltenden Vorschriften von § 123 AVG sinngemäß übernahm, ohne deren Regelungsgehalt inhaltlich zu ändern. Unstreitig verfolgte der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften den alleinigen Zweck, das Verwaltungsverfahren im Sinne der Versicherten zu beschleunigen und mit dem Ziel, einen nahtlosen Übergang aus der Erwerbsphase in den Rentenbezug sicherzustellen, eine frühzeitige Antragstellung zu ermöglichen. Daran hat sich durch die Änderung der §§ 70 Abs. 4 und 194 SGB VI zum
  52. Januar 2008 nichts geändert, da lediglich die Arbeitgeber entlastet werden sollten, ohne dabei die bisherige Rechtsposition der Versicherten zu verändern. Der Normzweck von § 194 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 SGB VI beschränkt sich deshalb zeitlich auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens, ist mit Erlass des Verwaltungsaktes (hier Bescheid vom
  53. Oktober 2009) erschöpft und steht einer nachträglichen Korrektur der Entscheidung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse nicht entgegen (BSG a.a.O.). Randnummer 26 Es ist auch verfassungsrechtlich geboten § 70 Abs. 4 SGB VI so zu interpretieren, dass eine Rentengewährung auf der Grundlage der nach den tatsächlichen Entgelten bestimmten Entgeltpunkte durch nachträgliche Neufeststellung möglich bleibt. Bei der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage gilt dies jedenfalls für den Fall, dass der Rentenbescheid noch nicht gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden ist (vgl. BayLSG a.a.O.). Die davon abweichende Praxis und Rechtsauffassung der Beklagten steht nicht im Einklang mit Art. 3 und 14 Grundgesetz (GG) (siehe hierzu ausführlich BSG a.a.O. und BayLSG a.a.O. sowie zu den dagegen sprechenden Argumenten LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Randnummer 27 Im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich herausstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zu niedrig bescheinigt wurden. Ohne eine Angleichung wäre die Klägerin ohne sachlichen Grund gegenüber der Gruppe der Rentner, bei denen die Rente nicht unter Berücksichtigung einer Hochrechnung berechnet wurde, benachteiligt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundrecht auf Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG. Auch die durch dieses Grundrecht geschützte Rentenanwartschaft verlangt eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs. 4 SGB VI, d.h. eine Rentengewährung in der Höhe, wie sie sich aus den Beiträgen gemäß dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ergibt. Dies gilt jedenfalls für den auch hier vorliegenden Fall, dass der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG ist (so auch: KassKomm-Polster, § 70 SGB VI Rdnr. 19). Dabei ist nämlich auch in prozessualer Hinsicht zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist. Randnummer 28 Die von der Klägerin unterschriftlich auf dem vorformulierten Rentenantrag abgegebene Einwilligung, dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen hochrechnet und diese der Rentenberechnung zu Grunde legt, ist kein Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 SGB I (BayLSG a.a.O.). Randnummer 29 Zutreffend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass bei einer anderen Auslegung der oben genannten Vorschriften, die Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eingreifen würde, da die Beklagte sie auf die nahe liegende Möglichkeit hätte hinweisen müssen, der Hochrechnung der Entgelte nicht zuzustimmen, sondern stattdessen einen Antrag gemäß § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu stellen (so bereits das BSG a.a.O. mit ausführlicher Begründung, warum dies letztlich die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung verhindern würde, und zum geltenden Recht das Hessische LSG Urteil vom
  54. Dezember 2010, L 5 R 272/09, zitiert nach Juris). Randnummer 30 Nach alledem kann offen bleiben, ob die Klägerin auch unter dem Aspekt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der maßgeblichen „letzten 12 Kalendermonate“ möglicherweise eine nicht dem Gesetzeszweck entsprechende Berechnung vorgenommen hat, da sie für die Monate September 2008 bis Dezember 2008 nicht das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Klägerin zugrunde gelegt hat, sondern aus dem im Versicherungsverlauf enthaltenen Jahresarbeitsentgelt einen Durchschnittsverdienst (Jahreseinkommen durch 12 mal 4) ermittelt hat (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom
  55. Dezember 2010, Az. L 6 R 244/10, zitiert nach Juris), einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente hat. Randnummer 31 Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Randnummer 32 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053099

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