Gesetzliche Rentenversicherung - Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz - Erfüllung der betriebliche Voraussetzung - Institut für Forstwissenschaften Eberswalde Orientierungssatz 1. Die V
§ 1
Nr 2, - B 4 RA 3/02 R =
§ 1Nr 7 sowie vom 10.
April 2002 - B 4 RA 18/01 R =
§ 1Nr 8).
Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (
- Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl zB BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 1; BSG, Urteil vom
- Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der einschlägigen Verordnungsordnungen, soweit diese am
- Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl BSG
§ 1Nr 3 S.
22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Randnummer 19 Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVIwiss (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 1 der VO-AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (
- a)hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren (
- b)Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und (
- c)besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen. Gemäß § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Randnummer 20 Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass er als Diplom-Biologe am 30. Juni 1990 beim Institut für Forstwissenschaften E in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Nach den Regelungen der AVIwiss konnte bei nicht erfolgter Einbeziehung kraft Bundesrecht eine Versorgungsanwartschaft jedoch nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber zB bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (VEB) oder sogar einem Forschungszentrum eines VEB (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R = SozR3-8570 § 1 Nr. 4). In dieser Entscheidung hatte das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, die Kriterien dafür aufgestellt, wann eine Einrichtung, in der wissenschaftlich gearbeitet wurde, als eine Forschungseinrichtung zu qualifizieren ist, die nach § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech (DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der §§ 1 und 5 VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 487) iVm § 1 Abs. 1 der 2. DB gleichgestellt war, und wann es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von § 6 VO-AVIwiss handelt. Bei der Auslegung des Begriffes „Forschungsinstitut“ im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind danach ebenso wie bei der Auslegung des Begriffes „Forschungsinstitut“ im Sinne des § 6 der VO-AVIwiss als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten der DDR zu beachten: In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl II S 189) hatten die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen die Aufgabe, „nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (vgl § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen -Forschungs-VO- vom 23. August 1972, GBl II Seite 589). Den Wirtschaftseinheiten oblag hingegen die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Zu den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 VO-AVIwiss zählen jedoch nur die jeweils „selbständigen staatlichen“ wissenschaftlichen Einrichtungen und nicht beispielsweise volkseigene Betriebe, auch dann nicht, wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügten (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - juris). Demgegenüber sind Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt sind, Forschung betreibende, selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Randnummer 21 Gemessen daran ist das Institut für Forstwissenschaften E nicht als Forschungsinstitut im Sinne des § 6 VO-AVIwiss zu qualifizieren. Der Hauptzweck des Institutes bestand nicht in freier Forschung im dargelegten Sinne. Anhaltspunkt für die Ermittlung des Forschungszwecks ist zum einen die Zuordnung im Register der volkseigenen Wirtschaft und die Zuordnung zu einem übergeordneten Staatsorgan. Das Institut für Forstwissenschaften war der Wirtschaftsgruppe 62235 (Institute der Forstwirtschaft) zugeordnet, wie sich aus dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus dem statistischen Betriebsregister 1978 ergibt. Von 1972 bis 1980 war das übergeordnete Staatsorgan das Staatliche Komitee für Forstwirtschaft beim Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, bevor das Institut für Forstwissenschaften ab 1980 dem vorgenannten Ministerium direkt unterstellt wurde. Darüber hinaus betraf der Forschungsgegenstand des Instituts ausschließlich die Waldbewirtschaftung, wie sich aus der Arbeitsordnung des Instituts vom 30. März 1972 unzweifelhaft ergibt. Danach war das Institut für Forstwissenschaften Eberswalde beim Staatlichen Komitee für Forstwirtschaft das das komplexe Forschungs-, Entwicklungs- und Überleitungszentrum des „Wirtschaftszweiges“, wobei Aufgabe aller Beschäftigten des Instituts die Schaffung wissenschaftlich-technischen Vorlaufs für die Steigerung der Produktion, die Erhöhung der Effektivität und das Wachstum der Arbeitsproduktivität „in der Forstwirtschaft“ gewesen ist. Dabei mussten die wissenschaftliche Leitungstätigkeit und die Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung voll verwirklicht werden. Der Aufbau und die komplexe Leitung des Instituts erfolgten nach den Prinzipien eines sozialistischen Kombinats (vgl. § 3 der Arbeitsordnung). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der alleinige Zweck des Instituts für Forstwissenschaften Eberswalde in der Durchführung zweckgebundener Forschung für die Forstwirtschaft bestand. Dies erhellt auch aus der Gliederung der Forschungseinheiten, die zusammengefasst als Verantwortungsbereich „Forschung“ dem Direktor für Forschung nach § 3 Abs 4 der Arbeitsordnung unterstellt waren: Bereiche Wissenschaftsorganisation, Forstökonomik, Rohholzerzeugung, Technik/Technologie, Holzforschung, Forstpflanzenzüchtung, Jagdwirtschaft. Es handelte sich dabei um streng zweckbezogene Forschung, hingegen nicht um (freie) Grundlagenforschung, die etwa an wissenschaftlichen Akademien, Universitäten und Forschungsinstituten, die selbständige staatliche Forschungseinrichtungen darstellten, betrieben wurde. Darüber hinaus sieht sich der Senat in seiner Überzeugung bestätigt durch die historische Abhandlung auf der allgemeinzugänglichen und im Termin zur mündlichen Verhandlung erörterten Seite des Internetauftritts der Hochschule für nachhaltige Entwicklung (FH) E (HNE) < http://www.hnee.de/Forstbotanischer-Garten/Wissenswertes/Geschichte/Zur-Geschichte-des-Forstbotanischen-Gartens-E2586.htm >, worin es heißt, „Nach der Schließung der Forstwirtschaftlichen Fakultät Eberswalde 1963 und der Verlagerung der studentischen Ausbildung an die TU Dresden (Tharandt), …“, sowie durch die Abhandlung auf der allgemeinzugänglichen Seite des Internetauftritts der Waldstadt Eberswalde < http://www.barnim.de/index.php?id=1155 >, worin es heißt, „Im Jahre 1963 wurde die Forstfakultät aufgelöst und damit der Lehrbetrieb in Eberswalde beendet. Dies war eine politische Entscheidung, die sich auf das Verhältnis von Grundlagen- und angewandter Forschung auswirkte,…“. Daraus ergibt sich ein Übergang von Grundlagenforschung und –lehre hin zu anwendungsbezogener Forschung mit konkreter Zweckbestimmung bereits in den sechziger Jahren, der seinen Abschluss in der Herauslösung des Instituts aus der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und der Unterstellung unter das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft im Jahre 1972 fand. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053270