Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Wärmeanlagenbau - Anerkennung tatsächlicher Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung einer Jahresendprämie Leitsatz Eine Jahresendprämie kann auch dann nicht als Arbeitsentgelt anerkannt werden, wenn die übrigen Entgelte des betreffenden Jahres rechtswidrig aber bestandskräftig im Zusatzversorgungssystem anerkannt sind. (Rn.38) Orientierungssatz Beim VEB Wärmeanlagenbau handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie iS fordistischer Prägung noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 der ZAVtIVDBest
(64)als Produktionsarbeiter eingesetzt waren. Gleichwohl hat die Herstellung industrieller Sachgüter nicht den Hauptzweck des Betriebes ausgemacht, wie es für einen Produktionsbetrieb im oben dargestellten Sinne erforderlich ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag nicht im Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen hergestellt worden waren. Vielmehr erbrachte der VEB Wärmeanlagenbau – neben der ebenfalls jahrelang angefallenen Rekonstruktion des innerstädtischen Wärmenetzes – je nach Investitionsauftrag individuell angepasste Leistungen in Form der Projektierung bis hin zu Fertigstellung und Einbau von Wärmeanlagen in kleiner Stückzahl für die neu errichteten Wohngebiete und für öffentliche Gebäude sowie die Überführung dieser neuen Anlagen in die Hand des Investitionsauftraggebers. Auftragsbezogene Arbeit bedeutete, dass der Betrieb eine bestimmte Aufgabenstellung bekam, die dann zunächst dort projektiert wurde. Aus dieser Projektierung folgte, welche und wie viele Komponenten benötigt wurden, die dann in der Fertigung hergestellt wurden. Insoweit war der VEB auch ein Werk zur Herstellung und zum Vertrieb von Wärmeanlagen-Technik. Selbst wenn diese in Serie produziert worden sein sollte, war der Betrieb nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte also keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind. Im Hinblick auf den allein maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes, nämlich die Herstellung kompletter Heiz-Anlagen, ist aber davon auszugehen, dass die Serienproduktion nur dienende Funktion hatte. Es ist insoweit durchaus denkbar, dass Komponenten verschiedener Typen für die unterschiedlichen Anlagen benötigt wurden und dass Einzelteile möglicherweise speziell für eine bestimmte Anlage hergestellt wurden, so dass sie nicht oder nur mit großem Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden konnten. Eine derartige Tätigkeit ist gerade keine industrielle – fordistische - Produktion von Endprodukten, sondern eine Produktion von Teilen, die in der erst auf Anforderung des Abnehmers hergestellten kompletten Wärmeanlage aufgegangen sind. Die Planung, Projektierung, Herstellung und Überwachung des Baus derartiger Anlagen stellt aber eine Dienstleistung dar und keine Produktion. Der VEB Wärmeanlagenbau war damit nicht vergleichbar mit einem Betrieb zur Herstellung reiner Sachgüter. Diese Einschätzung wird auch durch die Broschüre gestützt, wenn dort ausgeführt wird, dass die im VEB Wärmeanlagenbau beschäftigten Produktionsarbeiter – ‚Baubrigaden’ - schwerpunktmäßig für ‚Eigeninvestitionen’, also gerade nicht für die Herstellung reiner Sachgüter zur Abgabe an einen – fremden – Endverbraucher eingesetzt wurden. Dass der Zweck des Betriebes nicht ausschließlich die Produktion gewesen ist, räumt letztlich auch der Kläger ein, wenn er vorträgt, der VEB Wärmeanlagenbau sei sowohl ein Projektierungsbetrieb als auch ein bauausführender Betrieb mit dem Ziel der Herstellung von Heiz-Anlagen von der Konstruktion bis zur Fertigstellung gewesen. 37 Randnummer 31 Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa Erzeugnisse für Haus, Hof und Garten (Pfähle, Flächentrockner, Schnellerhitzer, kleine Öfen etc.) entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar. 38 Randnummer 32 Dieses Ergebnis wird letztlich auch gestützt von dem von der Beklagten vorgelegten Lagebericht vom
- April
- Auch hier lässt sich für den – im Privatisierungsprozess befindlichen - VEB Wärmeanlagenbau als Produktionsprofil die Projektierung, Lieferung und Errichtung von Heizkraftwerken und Umweltschutzanlagen komplett schlüsselfertig oder in einzelnen Komponenten, die Projektierung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Brennstoffversorgungs-, Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen verschiedener Art, Werk- und Lagerstätten sowie Fernwärmesystemen und –leitungen herauslesen. Des Weiteren wurden Dienstleistungen angeboten (Ingenieurberatung, Studien, Gutachten, Analysen, Bau- und Montageleistungen, Service und Kundendienst etc.). Dieser Bericht, der kurz vor der Umwandlung des VEB in eine GmbH erstellt wurde, mag nicht repräsentativ für den gesamten, hier zu beurteilenden Zeitraum sein, er passt sich aber durchaus in den langjährigen Geschäftszweck des VEB Wärmeanlagenbau ein. 39 Randnummer 33 Nach alledem zählte der VEB Wärmeanlagenbau nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Auf die Frage, ob die Einordnung des VEB Wärmeanlagenbau in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) im Betriebsregister der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zusätzlich gegen seine Qualifikation als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens spricht, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Allerdings erweist sich die Zuordnung als zutreffend, selbst wenn die Ausführung von Reparaturen einen nachgeordneten Raum eingenommen hat, denn die Wirtschaftsgruppe 15559 erfasst nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Montagebetriebe der metallverarbeitenden Industrie. 40 Randnummer 34 Der VEB Wärmeanlagenbau war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2
- DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war, denn er ist dort nicht genannt.“ Randnummer 35 Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Auch der Kläger hat - unter anderem in seinem Berufungsschriftsatz - ausgeführt, bei dem VEB Wärmeanlagenbau habe es sich um einen Generalauftragnehmer gehandelt. Dass ein solcher kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb im sinne der
- DB ist, hat das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom
- August 2007 (B 4 RS 3/06 R, zitiert nach Juris) festgestellt. Hieran ändert auch das Vorbringen des Klägers nichts, dass der VEB Wärmeanlagenbau nicht nur Generalauftragnehmer, sondern – auch - Produktionsbetrieb gewesen sei, denn dies ist nicht ausreichend. Es kommt vielmehr auf die Frage des Hauptzweckes des Betriebes an, der zur Überzeugung des Senats darin lag, als Generalauftragnehmer für die Errichtung von Heizwerken mit Dampferzeuger bzw. Heißwassererzeugern und Fernwärmeleitungen zu fungieren, wie sich aus dem Statut des VE Kombinats Verbundnetze Energie § 4 Abs. 5 ergibt. Randnummer 36 Auch soweit der Kläger im Berufungsverfahren daran festgehalten hat, der VEB Wärmeanlagenbau bzw. das VE Kombinat Verbundnetze Energie sei ein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2
- DB, denn hierunter würden auch die Versorgungsbetriebe gehören, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn bei beiden hat es sich nicht um Versorgungsbetriebe gehandelt. Versorgungsbetriebe in diesem Sinne waren vielmehr die VEB Energiekombinate (in B der VEB Energiekombinat B), die der Wirtschaftsgruppe 10112, und nicht wie der Beschäftigungsbetrieb des Klägers der Wirtschaftsgruppe 15559 angehörte, und die von der Beklagten regelmäßig auch als gleichgestellte Betriebe anerkannt werden. Randnummer 37 Nach alledem war der Bescheid vom
- November 2001 in der Fassung des Bescheides vom
- Oktober 2002 von Anfang an rechtswidrig begünstigend. An diese von Anfang an unrichtige Feststellung ist die Beklagte jedoch grundsätzlich gebunden, denn der Bescheid kann nicht mehr gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden, da dieser als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe im Oktober 2002 zurückgenommen werden kann (§ 45 Abs. 3 S. 1 SGB X). Randnummer 38 Dies führt zur Überzeugung des Senates jedoch nur dazu, dass die Beklagte die bisher getroffenen Feststellungen hinsichtlich der als Zugehörigkeitszeiten anerkannten Zeiträume vom
- August 1950 bis zum
- Juni 1990 und die für diesen Zeitraum bereits festgestellten Arbeitsentgelte nicht mehr aufheben kann. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Anerkennung noch höherer Entgelte hat der Kläger dagegen aus dem rechtswidrigen Feststellungsbescheid vom
- November 2001 in der Fassung des Bescheides vom
- Oktober 2002 nicht, denn Bindungswirkung entfaltet dieser bestandskräftige Bescheid nur im Hinblick auf die Zeiten und Entgelte, die in dem Bescheid festgestellt worden sind. Keine Bindungswirkung entfaltet der Bescheid hingegen im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des AAÜG, denn im Bescheid ist keine Ausführung dahingehend enthalten, dass das AAÜG anwendbar wäre. Es findet sich insbesondere kein ausdrücklicher Tenorpunkt des Bescheides, wonach das AAÜG anwendbar ist. Damit erwachsen nur die tatsächlich getroffenen Festestellungen in Bestandskraft. Aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines Gesetztes in der Begründung eines Verwaltungsaktes kann nicht entnommen werden, dass der Bescheid eine eigenständige Feststellung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X trifft (BSG Urteil vom
- April 2002, Az. B 4 RA 31/01 R, LSG Sachsen-Anhalt vom
- Januar 2010, Az. L 1 R 250/08, zitiert nach Juris). Randnummer 39 Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Jahresendprämien; die Berufung ist zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 41 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053277