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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 316/10 Beschluss Voraussetzungen unter denen ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltu

Voraussetzungen unter denen ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens wird; Beweislast der Behörde bei Nichtaufklärbarkeit eines Postzugangs Orientierungssatz

  1. Nach § 96 Abs. 1 SGG, Fassung: 2008-04-01, wird ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt „nur dann“ Gegenstand des Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (Rn.16)
  2. Wenn der Bürger einen Zugang des Bescheides bestreitet und demgemäß die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zum Tragen kommt, trägt die Beklagte für die Nichtaufklärbarkeit eines früheren Zugangs die objektive Beweislast (Anschluss: BSG, 2007-12-11, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr 1). (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. September 2010, S 70 AL 3245/08, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die am 1948 geborene Klägerin hatte von der Beklagten ab
  5. September 1997 - mit Unterbrechungen - Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen, und zwar bis
  6. Februar
  7. Randnummer 2 Nachdem die Beklagte durch ein Schreiben des Finanzamtes K von B im Oktober 2003 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Klägerin und ihr Ehemann in den 1990er Jahren Geldbeträge von über 480.000,- DM an die Zentralbank der türkischen Republik überwiesen hätten (Kontenaufstellung 1994 bis 2000), hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
  8. März 2004 zu der beabsichtigten Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom
  9. September 1997 bis
  10. Februar 2004 und der beabsichtigten Rückforderung überzahlter Alhi nebst gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw Pflegeversicherung (KV/PV) an. Hierauf meldete sich der Prozessbevollmächtigte als anwaltlicher Vertreter der Klägerin mit der Mitteilung, die Klägerin (und ihr Ehemann) sähen von einer Stellungnahme zu dem Schreiben vom
  11. März 2004 ab, da beabsichtigt sei, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten (Schreiben vom
  12. März 2004). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  13. Mai 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom
  14. September 1997 bis
  15. Juli 2000, vom
  16. Juli 2000 bis
  17. August 2002 und vom
  18. August 2002 bis
  19. Februar 2004 auf und forderte die Erstattung der insoweit der Klägerin gezahlten Alhi i.H.v. 19.160,03 € (= 37.473,75 DM) sowie der hierauf entfallenden KV/PV-Beiträge i.H.v. 6.324,46 € (= 12.369,57 DM) bzw 514,35 € (= 1.005,98 DM). Die Gesamtforderung belaufe sich auf 25.998,84 €. Ein Pfändungsversuch bei der Klägerin am
  20. Juli 2005 blieb fruchtlos; auf das Protokoll des Vollziehungsbeamten wird Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  21. Februar 2008 erhob der Prozessbevollmächtigte namens der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom
  22. Mai
  23. Dieser sei erst am
  24. Januar 2008 bekannt gegeben worden. Die Beklagte verwarf den Widerspruch als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom
  25. Mai 2008). Randnummer 5 Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Einziehungsakte der Beklagten und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin (- 61 Js 2224/05 -) beigezogen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  26. Mai 2009 den nach Maßgabe von § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellten Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom
  27. Mai 2004 ab. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  28. September 2010 hat das SG die auf Aufhebung des Bescheides vom
  29. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Mai 2008, hilfsweise auf Aufhebung des Bescheides vom
  31. Mai 2009 und Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom
  32. Mai 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei im Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Der Bescheid vom
  33. Mai 2004 gelte der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Bescheid nicht zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht zugegangen sei. So habe der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom
  34. Juni 2004 die Forderungsanmeldung der Beklagten in der streitigen Höhe bestätigt. Hätte ein entsprechender Bescheid damals gar nicht vorgelegen, hätte der Bevollmächtigte hierauf hingewiesen, was er aber nicht getan habe. Im Strafverfahren gegen die Klägerin habe der Bevollmächtigte zudem mit Schriftsatz vom
  35. Dezember 2005 ausdrücklich dargelegt, dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid von der Beklagten erlassen worden sei. Ferner habe der dort als Zeuge gehörte Mitarbeiter der Beklagten in Anwesenheit der Klägerin und ihres als Verteidiger auftretenden Prozessbevollmächtigten unwidersprochen ausgesagt, dass der „Rückforderungsbescheid vom
  36. Mai 2004 rechtskräftig und nicht angefochten“ worden sei. Auch das Pfändungsprotokoll vom
  37. Juli 2005 spreche im Übrigen hierfür. Der hilfsweise angefochtene Überprüfungsbescheid vom
  38. Mai 2009 sei in der Sache nicht zu beanstanden. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt. Randnummer 7 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin (nur) noch ihr erstinstanzlich im Hauptantrag verfolgtes Begehren weiter (vgl Schriftsatz vom
  39. November 2010). Sie trägt vor: die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X sei vorliegend nicht anwendbar, da ein Vermerk über die Aufgabe zur Post nicht existiere. Im Strafverfahren sei es auf die Bestandskraft eines Rückforderungsbescheides nicht angekommen. Die Erwähnung des Bescheides in dem Schriftsatz vom
  40. Dezember 2005 sei auf die Verwendung eines Textbausteins zurückzuführen. Der Hinweis auf einen „Bescheid“ im Pfändungsprotokoll vom
  41. Juli 2005 sei falsch. Im Übrigen könne sie - die Klägerin - sich an die Vorgänge nicht mehr genau erinnern. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  42. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom
  43. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. Mai 2008 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 13 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 14 Die Gerichtsakte und die Leistungs- und Einziehungsakte der Beklagten nebst Auszügen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin (- 61 Js 2224/05 -) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 15 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG). Randnummer 16 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Dabei war im Berufungsverfahren nur noch über die erstinstanzlich im Hauptantrag verfolgte und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom
  45. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. Mai 2008 zu befinden. Die bei dem SG noch hilfsweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den negativen Zugunstenbescheid vom
  47. Mai 2009 hat die Klägerin ausweislich ihres gestellten Berufungsantrages und der hierzu gegebenen Begründung (vgl Schriftsatz
  48. November 2010) nicht weiter verfolgt. Das angefochtene Urteil ist insoweit somit rechtskräftig. Im Übrigen ist insoweit darauf zu verweisen, dass der nach Klageerhebung verlautbarte negative Zugunstenbescheid vom
  49. Mai 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der seit
  50. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren (vgl zur Anwendung auf nach dem Inkrafttreten ergangene Verwaltungsakte BSG, Beschluss vom
  51. September 2009 - B 9 SB 19/09 B - juris -; BSG, Beschluss vom
  52. Dezember 2009 - B 7 AL 146/09 B - juris) Fassung des Gesetzes vom
  53. März 2008 (BGBl I 444) ohnehin nicht kraft Gesetzes Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden war. Denn nach § 96 Abs. 1 SGG nF wird ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt „nur dann“ Gegenstand des Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Letzteres ist bei dem Bescheid vom
  54. Mai 2009 jedoch nicht der Fall (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom
  55. September 2009 - B 9 SB 19/09 B -; zur - gegenteiligen - Rechtslage vor dem
  56. April 2008: BSG, Urteil vom
  57. Juli 2005 – B 13 RJ 37/04 R - juris). Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
  58. Mai 2009 bzw. vor dem
  59. April 2008 auch keine Rechtsposition erworben, die ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des § 96 Abs. 1 SGG in der bis
  60. März 2008 geltenden Fassung hätte begründen können. Randnummer 17 Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
  61. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  62. Mai 2008 ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  63. Mai 2004 zu Recht als unzulässig verworfen. Der Widerspruch der Klägerin vom
  64. Februar 2008 ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom
  65. Mai 2004 erfolgt und daher verfristet (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 18 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der nicht zuzustellen ist - damit auch der Bescheid vom
  66. Mai 2004 -, gilt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X . Nachdem die Klägerin einen Zugang des Bescheides vor dem
  67. Januar 2008 bestritten hat und demgemäß die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X - entgegen der Auffassung des SG - nicht zum Tragen kommt, trägt die Beklagte für die Nichtaufklärbarkeit eines früheren Zugangs die objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom
  68. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R = SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 m.w.N.). Randnummer 19 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur vollen Überzeugung des Senats indes fest, dass der Aufhebungs- und Rücknahmebescheid der Beklagten vom
  69. Mai 2004 der Klägerin jedenfalls vor dem
  70. Dezember 2005 bekannt gegeben wurde, wobei eine Bekanntgabe gegenüber der Klägerin persönlich ausreichte (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X; BSG SozR 1300 § 37 Nr. 1). Die Widerspruchsfrist lief daher spätestens am
  71. Januar 2006 ab. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin ging bei der Beklagten erst am
  72. Februar 2008 per Telefax - und damit verspätet - ein. Randnummer 20 Der Senat stützt sich bei seinen Feststellungen im Wesentlichen auf das ausdrückliche Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren, und zwar dessen unmissverständlichen Hinweis im Schriftsatz vom
  73. Dezember 2005, „ aufgrund der durch das Finanzamt Kreuzberg übermittelten Daten hat die Bundesagentur für Arbeit einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid erlassen“. Soweit die Klägerin hierzu im Berufungsverfahren bekräftigt hat, es handele sich insoweit um einen - wohl versehentlich verwendeten - Textbaustein, vermag dieses Vorbringen die Beweiskraft des Inhalts des Schriftsatzes
  74. Dezember 2005 schon deshalb nicht zu erschüttern, weil der Bevollmächtigte sowohl im hiesigen Verfahren als auch im Strafverfahren als besonders sorgfältig und umfassend agierender Vertreter aufgetreten ist. Die Angaben des Bevollmächtigten im Strafverfahren - auch dessen fehlende Einwendungen gegen die Aussage des als Zeuge gehörten Mitarbeiters der Beklagten B zur Bestandskraft des ausdrücklich genannten Bescheides vom
  75. Mai 2004 - korrelieren in der Gesamtschau auch mit den vorliegenden Unterlagen aus dem Einziehungsverfahren der Beklagten, insbesondere dem Schreiben des Bevollmächtigten an die Beklagte vom
  76. Juni 2004 mit dem expliziten Hinweis auf die von der Beklagten festgestellte Erstattungsforderung i.H.v. 25.998,84 € und den Erhalt der Forderungsaufstellung vom
  77. Mai
  78. In eben dieser Forderungsaufstellung war aber ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Forderung am
  79. Mai 2004 - dem Bescheiddatum - festgestellt worden sei. Der Senat hegt keinerlei Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese auch seinerzeit im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, aufgrund seiner besonders umsichtigen und alle rechtlichen Belange seiner Mandantin berücksichtigenden Vorgehensweise darauf hingewiesen hätte, wenn der Bescheid vom
  80. Mai 2004 der Klägerin tatsächlich nicht bekannt gegeben worden wäre. Vielmehr ist aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Anhörungsverfahren (Schreiben vom
  81. März 2004) und den nachfolgenden Verhandlungen der Beteiligten im Einziehungsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin wegen des beabsichtigten Verbraucherinsolvenzverfahrens es ohnehin zunächst nicht beabsichtigt hatte, gegen die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung in der Sache vorzugehen und - fristgerecht - Widerspruch einzulegen. Randnummer 21 Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 5 Absatz 6 Zeile 1 bis S. 7 Absatz 1 letzte Zeile) Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab. Schließlich sind auch Gründe für eine Wiedereinsetzung der Klägerin in die Widerspruchsfrist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan worden (vgl. zur Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist durch das Gericht Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  82. Auflage § 84 Rn 8 a m.w.N.). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001053644

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