Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung eines Grades der Behinderung; Basis für die Ermittlung des Grades der Behinderung; Beweiswert eines Gutachtens des behandelnden Arztes Orientierungssatz 1. Die Zuerkennung eines GdB kann nicht allein auf Befunde gestützt werden. Relevant sind vielmehr lediglich tatsächlich feststellbare Funktionsbehinderungen. (Rn.108) 2. Ein ärztliches Gutachten, das gemäß § 109 SGG von einem den Betroffenen behandelnden Arzt eingeholt wurde, hat allein deshalb keinen geringeren Beweiswert als das Gutachten eines anderen Sachverständigen. (Rn.108) 3. Einzelfall zur Feststellung von GdB für verschiedene Erkrankungen des Skeletts und die Bildung eines Gesamt-GdB. (Rn.78) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 25. Juli 2008, S 46 SB 2345/06, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2010 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt noch für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis zum 28. Februar 2010 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Randnummer 2 Die 1944 geborene Klägerin war zuletzt als Verwaltungsangestellte im Umfang von 35 Wochenstunden tätig und bezieht seit 2005 eine Altersrente. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 stellte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 2. Januar 2003 nach gutachtlicher Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 4. März 2003 und Einholung eines Gutachtens beim Arzt für Orthopädie J vom 10. November 2003 einen Gesamt-GdB von 30 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest: Randnummer 4 - Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Fußfehlform und Fußfehlstatik (Einzel-GdB: 30), Randnummer 5 - Tennisarm links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 10). Randnummer 6 Auf einen Verschlimmerungsantrag vom 9. August 2004 stellte der Beklagte nach gutachtlicher Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 19. September 2004, die einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. H vom 21. August 2004 ausgewertet hatte, mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Oktober 2004 einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest: Randnummer 7 - Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Bandscheibenvorwölbung L1/2 und L4/5 (Einzel-GdB: 30), Randnummer 8 - Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Supraspinatus-Syndrom, Tennisarm links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 20), Randnummer 9 - Knorpel- und Meniskusschaden des linken Knies, Fußfehlform, Fußfehlstatik (Einzel-GdB: 10). Randnummer 10 Auf einen weiteren Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2005 holte der Beklagte einen Arztbrief der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses W in B vom 17. Dezember 2004 über einen stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 14. Dezember bis 17. Dezember 2004, während dessen am 15. Dezember 2004 eine Arthroskopie mit Innen- und Außenmeniskusteilresektion links vorgenommen worden war, sowie einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. H vom 29. April 2005 ein und übermittelte diese Unterlagen seinem versorgungsärztlichen Dienst. Der ärztliche Gutachter M stellte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21. Mai 2005 fest, dass eine wesentliche Leidensverschlechterung nicht erkennbar sei, eine Nachuntersuchung mit Blick auf die Arthroskopie könne im Juni 2005 erfolgen. In einem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 20. Juli 2005 gelangte der ärztliche Gutachter M nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung, bei der Klägerin liege nur noch ein Gesamt-GdB von 20 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen vor: Randnummer 11 - Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden im LWS-Bereich (Einzel-GdB: 20), Randnummer 12 - Versteifung des linken Daumensattelgelenks, operativ behandelte Meniskusschädigung links, Fußfehlstatik beidseits (Einzel-GdB: 10). Randnummer 13 Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2005 über seine Absicht an, einen neuen Bescheid zu erteilen, mit dem nur noch ein GdB von 20 festgestellt werde. Die Klägerin wendete sich unter Vorlage eines Attests von Dr. H vom 8. August 2005 hiergegen und erklärte, bei ihr liege ein Gesamt-GdB von 50 vor. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Ärztin D vom 21. September 2005 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 erneut einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest: Randnummer 14 - Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Bandscheibenvorwölbung L1/2 und L4/5 (Einzel-GdB: 30), Randnummer 15 - Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Supraspinatus-Syndrom, Tennisarm links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 20), Randnummer 16 - Knorpel- und Meniskusschaden des linken Knies, Fußfehlform, Fußfehlstatik (Einzel-GdB: 10). Randnummer 17 Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch holte der Beklagte eine weitere gutachtliche Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 17. Dezember 2005 ein, die die Einzel- und den Gesamt-GdB entsprechend dem Bescheid vom 4. Oktober 2005 weiter als gegeben erachtete. Nach Vorlage eines Attests sowie eines ärztlichen Berichts des behandelnden Orthopäden Dr. H, jeweils vom 8. August 2005, und eines Arztbriefs des H Klinikums vom 30. März 2006 über einen stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 25. März bis zum 29. März 2006, wo bei Achillessehnenruptur rechts am 25. März 2006 eine Achillessehnennaht erfolgt war, holte der Beklagte ein ärztliches Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie – Chirotherapie – J vom 29. Juni 2006 ein, der einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -störungen als angemessen erachtete: Randnummer 18 - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB: 30), Randnummer 19 - Funktionsbehinderung beider Schultergelenke und der Finger (Daumen beidseits) (Einzel-GdB: 20), Randnummer 20 - Knorpelschaden beider Kniegelenke, Funktionsstörungen durch Fußfehlform beidseits (Einzel-GdB: 10). Randnummer 21 Das Wirbelsäulenleiden werde mit einem Einzel-GdB von 30 bereits wohlwollend sehr hoch bewertet. Die im März durchgeführte operative Versorgung einer Achillessehnenruptur habe zum jetzigen Zeitpunkt nur minimale Funktionseinschränkungen hervorgerufen. Eine Langzeitbewertung sei noch nicht möglich. Randnummer 22 Durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2005 zurück. Randnummer 23 Hiergegen hat die Klägerin am 27. September 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50 begehrt hat. Die Klägerin hat mehrere medizinische Unterlagen vorgelegt, darunter insbesondere ein ärztliches Attest von Dr. H vom 12. Oktober 2006, zu denen der Beklagte eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. L vom 8. Februar 2007 übermittelt hat. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. H vom 7. August 2007 eingeholt. Diesem Befundbericht waren unter anderem beigefügt sein ärztlicher Befundbericht zu einem Rentenantrag der Klägerin für den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vom 7. März 2006 und Arztbriefe der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 16. Mai 2007 sowie der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. K, F, Dr. M, C, (ab 2007 auch) Dr. W, B, vom 10. August 2006, 6. Oktober 2006 und 18. Juli 2007. Der Beklagte hat hierzu eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie H vom 9. Oktober 2007 zu den Gerichtsakten gereicht. Randnummer 25 Die Klägerin hat daraufhin eine gutachterliche Äußerung ihres Orthopäden Dr. H vom 29. Januar 2008 vorgelegt. Der Beklagte hat hierzu eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. L vom 14. Mai 2008 zu den Gerichtsakten gereicht, die unter anderem mitgeteilt hat, es seien als Behinderung ein Knorpelschaden beider Kniegelenke mit Reizerscheinung links und Bewegungseinschränkung sowie Funktionsstörungen durch Fußfehlform beidseits anzuerkennen und mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, woraus sich indes kein höherer Gesamt-GdB als 40 ergebe. Randnummer 26 Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2008 abgewiesen. Die vorliegenden ärztlichen Befunde rechtfertigten keinen höheren Gesamt-GdB als 40. Randnummer 27 Gegen den ihr am 1. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. September 2008 Berufung eingelegt, mit der sie zunächst die Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 60 begehrt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sozialgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es die Beteiligten nicht den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprechend über seine Absicht, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört habe. Vielmehr habe das Gericht nur eine formularmäßige Mitteilung gemacht; Bezüge zum konkreten Fall oder fallbezogene Hinweise fehlten. Die vom Gericht zitierten Anhaltspunkte seien als Verwaltungsvorschrift unverbindlich. Das Sozialgericht habe sich zu Unrecht auf die Wirbelsäulenleiden der Klägerin beschränkt. Die Klägerin hat eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums P W – – vom 5. November 2001 vorgelegt, wonach sich die Klägerin unter Diagnosestellung von rezidivierenden Cervico-Cephalgien und Brachialgien sowie rezidivierenden Lumboischialgien vom 16. Oktober 2001 bis zum 6. November 2001 in stationärer Behandlung befunden hat. Randnummer 28 Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. H vom 19. Januar 2009 nebst Anlagen sowie die Behandlungsunterlagen des H Klinikums, B, über eine Karpaltunnelspaltung rechts am 15. Oktober 2003 und des Krankenhauses W, B, über eine ambulante Operation am 29. Juli 2005 bei Verdacht auf Narbenneurom nach Arthroskopie des linken Knies im Dezember 2004 eingeholt. Von einer Befundberichtsanforderung bei dem von der Klägerin benannten Dr. P hat der Senat abgesehen, da sich die Klägerin bei diesem zuletzt 1989 in Behandlung befunden hatte. Randnummer 29 Die Klägerin hat ein Attest ihres Orthopäden Dr. H vom 10. Februar 2009 sowie zwei Arztbriefe der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. K, F, Dr. M, C, Dr. W, B, vom 7. November und 16. Dezember 2008 zu den Akten gereicht. Randnummer 30 Zu den vom Senat eingeholten Unterlagen hat der Beklagte eine psychiatrisch-neurologische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie H vom 19. März 2009 sowie eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie – Sozialmedizin – H vom 23. März 2009 vorgelegt. Randnummer 31 Sodann hat der Senat die Fachärztin für Orthopädie, Unfallchirurgie und Chirurgie Dr. T mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Diese ist nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in ihrem Gutachten vom 6. Juli 2009 zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Funktionsbeeinträchtigungen gegeben seien: Randnummer 32 - Kernspintomografisch gesicherte Gon- und Retropatellararthrose links mit Außenmeniskusläsion und leichten Funktionsstörungen. Randnummer 33 - Chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit deutlichen degenerativen Veränderungen, Fehlstatik und mit leichten Funktionsstörungen. Randnummer 34 - Chronisches Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzen und kernspintomografischer deutlicher Osteochondrose mit leichten Funktionsstörungen. Randnummer 35 - Deutliche Fingerpolyarthrose, Daumensattelgelenksarthrose und Arthrose der Handwurzel beidseits, Discusläsion links mit leichten Funktionsstörungen. Randnummer 36 - Knick-Senk-Spreizfuß beidseits mit Hallux vagus, kernspintomografisch gesicherter leichter Peritendinose der Peronealsehnen links und Arthrose des Fußwurzel-Mittelfuß-II-Gelenks und Zustand nach Halluxoperation links 2/2002, mit Einlagen versorgt. Randnummer 37 - Zustand nach Achillessehnenruptur rechts im März 2006 ohne nennenswerte Funktionsstörungen. Randnummer 38 - Kernspintomografische Schultereckgelenksarthrose und Supraspinatusläsion rechts ohne nennenswerte Funktionsstörungen. Randnummer 39 Die genaue Bezeichnung der bestehenden Behinderungen sei derart zu verstehen, dass eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, des linken Kniegelenkes und des linken Fußes vorliege. Hieraus ergäben sich leichte Einschränkungen hinsichtlich des Gehvermögens. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei leicht eingeschränkt. Nennenswerte Bewegungseinschränkungen der Knie- und Sprunggelenke lägen nicht vor. Weiterhin resultiere aus den degenerativen Veränderungen der Handwurzel und der Finger eine reduzierte Belastbarkeit beider Hände mit geringer Einschränkung der Greiffunktion und Feinmotorik. Die Bezeichnung der bei der Klägerin bestehenden Behinderungen im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 sei dahingehend zu korrigieren, dass Funktionsbehinderungen der Finger und Handwurzel beidseits vorlägen. Beschwerden seien von der Klägerin nur im linken Knie beklagt worden. Eine weiterführende Diagnostik sei bisher nur am linken Knie erfolgt. Seit April 2005 liege ein Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -störungen vor: Randnummer 40 - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 30), Randnummer 41 - Funktionsbehinderung der Hände/Handwurzel beidseits (Einzel-GdB: 20), Randnummer 42 - Gon- und Retropatellararthrose links ohne nennenswerte Bewegungseinschränkungen, Fußfehlform (Einzel-GdB: 10). Randnummer 43 Die Bewertung der Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von 30 sei als Maximalbewertung aufzufassen. Die Klägerin weise lediglich leichte Bewegungseinschränkungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule auf. Auch radikulär bedingte motorische Defizite lägen nicht vor. Der Gesamt-GdB sei unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen seit April 2005 mit 40 zu bewerten. Eine überschneidende Wirkung der Behinderungen bestehe hinsichtlich der Belastungsminderung des linken Fußes und des linken Kniegelenkes. Eine Verstärkung der Auswirkungen der einzelnen Behinderungen liege nicht vor. Randnummer 44 Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat der Senat ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr. H eingeholt. Dieser ist nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Funktionsbeeinträchtigungen gegeben seien: Randnummer 45 - Wirbelsäulenfehlform mit deutlichen Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der Halswirbelsäule und Neuroforameneinengung L3/L4 im Bereich der Lendenwirbelsäule. Randnummer 46 - Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes bei degenerativer Veränderung der Rotatorenmanschette und deutlicher Schultereckgelenksarthrose. Randnummer 47 - Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes bei Ellenbogengelenksarthrose. Randnummer 48 - Polyarthrose der Finger- und Handgelenke mit Funktionseinschränkungen. Randnummer 49 - Chondromalazie medial und lateral betont am linken Knie bei Zustand nach Teilmeniskektomie und medial und retropatellar betont am rechten Knie mit Bewegungseinschränkungen, links stärker ausgeprägt als rechts, und andauernden Ergüssen am linken Kniegelenk. Randnummer 50 - Fußfehlform mit zunehmender Einschränkung der Funktionalität links bei zunehmender, aktivierter, langanhaltender Arthrose der linken Fußwurzel, sowie geringe Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach Achillessehnennaht. Randnummer 51 Der Gutachter hat folgende Einzel-GdB für angemessen erachtet: Randnummer 52 - Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB: 30), Randnummer 53 - Funktionsbehinderung beider Schultergelenke und Funktionsbehinderung beider Daumen (Einzel-GdB: 20). Randnummer 54 - Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts geringen Grades (Einzel-GdB: 10). Randnummer 55 - Bewegungseinschränkung der Handgelenke geringen Grades (Einzel-GdB: 10). Randnummer 56 - Bewegungseinschränkung in den Kniegelenken beidseitig mit ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke Stadium Grad II bis Grad IV mit anhaltenden Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkung (Einzel-GdB: 30). Randnummer 57 - Senk-Spreiz-Knickfuß beidseitig mit langanhaltender aktivierter Arthrose und statischer Auswirkung stärkeren Grades (Einzel-GdB: 20). Randnummer 58 Der GdB für die Gesamtheit der Behinderung unter Berücksichtigung der Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen und in ihrer wechselseitigen Beziehung sei mit 50 einzuschätzen. Die Bestimmung des GdB beruhe darauf, dass sich die Behinderungen der beiden Kniegelenke und des linken Fußes besonders nachhaltig negativ auf die Behinderung der Wirbelsäule auswirkten. Auch die Behinderungen der rechten oberen Extremität wirkten sich auf die Behinderung der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, nachhaltig negativ aus. Von den versorgungsärztlichen Diagnosen und Wertungen werde insofern abgewichen, als die Knorpelschäden der Kniegelenke zumindest beim linken Kniegelenk mit anhaltenden Reizergüssen und Schwellungen nicht ausreichend bewertet worden seien. Auch die Stärke der Knorpelschäden der Kniegelenke sei durch den versorgungsärztlichen Dienst nicht ausreichend bewertet worden. Ebenfalls fänden die Funktionsstörungen, insbesondere im linken Fuß, durch die nachgewiesene, aktivierte Arthrose der Fußwurzel keine ausreichende Bewertung in den versorgungsärztlichen Diagnosen. Das rechte Ellenbogengelenk sei nicht bewertet worden. In den Feststellungen der Vorgutachterin scheine es mehr darum zu gehen nachzuweisen, dass die Klägerin noch über einen ausreichenden Aktionsradius verfüge. Er kenne die Klägerin sehr lange und wisse, dass sie mit eiserner Energie versuche, ihren Aktionsradius und ihren Lebensradius zu erhalten. Wenn hier von der Vorgutachterin ausgeführt werde, dass die Klägerin im Urlaub im Bayerischen Wald mit ihrem Mann jeden Tag spazieren gehe, müsse auch nachgefragt werden, wie lange diese Spaziergänge dauerten und wann und wie lange die Klägerin diese unterbrechen müsse. Versuche, die chronischen Reizerscheinungen mit Kortisoninjektionen und Injektionen durch andere Medikamente in den Griff zu bekommen, seien fehlgeschlagen, so dass die Klägerin darauf verzichte, diese Therapien weiter durchzuführen. Wegen des Rückenleidens erscheine sie regelmäßig in seiner Praxis, wenn die Schmerzen an das Unerträgliche grenzten, um dann mit einer hochdosierten Kortisoninjektion Erleichterung zu erhalten. Die Kombination der Leiden der unteren Extremitäten mit denen der Wirbelsäule seien durch die Vorgutachterin nicht ausreichend bewertet worden. Die Ergussbildung im linken Knie sei auch nicht gesehen worden. Diese sei ein Dauerzustand, hervorgerufen durch die degenerativen Veränderungen. Randnummer 59 Der Beklagte hat mit Bescheid vom 31. August 2010 ab März 2010 einen Gesamt-GdB von 50 anerkannt und ist dabei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und -störungen ausgegangen: Randnummer 60 - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB: 30), Randnummer 61 - Knorpelschaden der Kniegelenke beidseits, Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseits, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits (Einzel-GdB: 30), Randnummer 62 - Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Funktionsbehinderung der Finger beidseits (Einzel-GdB: 20). Randnummer 63 Der Beklagte hat eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. P zu dem Gutachten von Dr. H vom 25. August 2010 übermittelt, in dem diese unter anderem mitteilt, bezüglich der unteren Extremitäten sei es insbesondere im Bereich der Kniegelenke zu einer deutlichen Verschlimmerung der Befunde gekommen. Bei nachgewiesenen arthrotischen Veränderungen bestehe jetzt rechtsseitig ein deutlicher Erguss im Bereich des Kniegelenkes sowie beidseitig ein Streckdefizit von 10° im Bereich der Kniegelenke sowie eine deutlich reduzierte Beugung links von 90° und rechts von 120°. Dies sei mit einem GdB von 30 zu bewerten. Die von Dr. H empfohlene Bewertung des Senk-, Spreiz-, Knick-Fußes mit einem GdB von 20 sei nicht nachvollziehbar, da keine außergewöhnlichen Funktionsbehinderungen vorlägen und die geringgradigen statischen Auswirkungen mittels Einlagenversorgung ausgeglichen würden. Randnummer 64 Der Senat hat die Aktenvorgänge dem Sachverständigen Dr. H zur ergänzenden Stellungnahme über die zeitliche Einordnung der Gesundheitsstörungen und Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin übermittelt. Dr. H hat am 12. Dezember 2010 erklärt, die Einzel-GdB und der Gesamt-GdB von 50 bestünden bereits jedenfalls seit dem 22. April 2005. Der Beklagte hat hierzu eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. P vom 18. Januar 2011 vorgelegt, nach der eine Feststellung des GdB von 50 vor März 2010 insbesondere mit Blick auf das Gutachten von Dr. T nicht möglich sei. Randnummer 65 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin das im Bescheid vom 31. August 2010 und dem Schriftsatz des Beklagten vom 2. September 2010 zum Ausdruck gebrachte Teilanerkenntnis, mit dem ihr ein Gesamt-GdB von 50 für die Zeit ab dem 1. März 2010 zugebilligt worden ist, angenommen. Soweit sie ursprünglich die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 50 („mindestens 60“) für die gesamte streitbefangene Zeit ab dem 22. April 2005 (Antragstellung beim Beklagten) begehrt hat, hat sie übereinstimmend mit dem Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 66 Die Klägerin beantragt, Randnummer 67 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2008 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 in der Fassung des Bescheides vom 31. August 2010 zu verpflichten, für die Klägerin auch für die Zeit vom 22. April 2005 bis zum 28. Februar 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen, Randnummer 68 hilfsweise, Randnummer 69 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen, Randnummer 70 weiter hilfsweise, Randnummer 71 eine Schriftsatzfrist zu den Hinweisen im heutigen Termin bis zum 15. Juli 2011 nachzulassen. Randnummer 72 Der Beklagte beantragt, Randnummer 73 die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2010 abzuweisen. Randnummer 74 Er verweist auf die von ihm überreichten ärztlichen Stellungnahmen. Randnummer 75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 76 Die Berufung, mit der die Klägerin inzwischen nur noch für die Zeit ab dem 22. April 2005 (Antragstellung) bis zum 28. Februar 2010 die Feststellung eines GdB von 50 begehrt, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der nur noch eingeschränkt zur Überprüfung gestellte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Auch der Bescheid vom 31. August 2010, der nach § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat nicht kraft Berufung, sondern kraft Klage zu entscheiden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte mit ihm konkludent die Zuerkennung eines GdB von 50 für die Zeit vor dem 1. März 2010 abgelehnt hat. Randnummer 77 Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 in der Fassung des Bescheides vom 31. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis zum 28. Februar 2010 liegen nicht vor. Randnummer 78 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 (grundsätzlich) die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung (hier maßgeblich Ausgaben 2005 und 2008 – AHP 2005 und 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsärztlichen Grundsätze“ abgelöst worden sind, die inzwischen ihrerseits durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) und 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124) Änderungen erfahren haben. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R – beide bei juris), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP niedergelegten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine normative Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren hätten. Trotz der im Jahre 2010 vorgenommenen Änderungen gelten sie im vorliegenden Fall fort, weil die Änderungen Bereiche betreffen, auf die es hier nicht ankommt. Der Hinweis der Klägerin, in der Berufungsbegründung, wonach die vom Sozialgericht zitierten AHP als Verwaltungsvorschrift unverbindlich seien, geht nach dem Gesagten fehl. Randnummer 79 Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.