G 2007, der eine Zuteilung von Berechtigungen für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlage vorsehe, im Falle der Klägerin bereits nicht anwendbar sei. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 (7 C 29.07, NVwZ 2008, 228) gelte die Vorschrift nicht für Optionsanlagen. Das BVerwG habe in seinem Urteil ausdrücklich klargestellt,
es dem Zweck der Wahlmöglichkeit des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 widerspreche, die ersichtlich auf Neuanlagen beschränkte Regelung auch auf Optierer anzuwenden. Auf eine über die erste Handelsperiode hinausgehende Zuteilung nach § 11 Abs. 1 ZuG 2007 habe die Klägerin danach unabhängig von der Vorschrift des § 2 Satz 3 ZuG 2012 nicht vertrauen können. Randnummer 4 Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Zuteilungsantrages begehrt. Unter Angabe einer begehrten Mehrzuteilung von 140.495 Berechtigungen hat sie zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Randnummer 5 Aufgrund der uneingeschränkten Verweisung des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 auf die Zuteilungsregelung des § 11 ZuG 2007 sei auch die periodenübergreifende Zuteilungsgarantie des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 auf Optionsanlagen anwendbar. Die Vorschrift diene ausweislich der amtlichen Begründung der Schaffung von Investitions- und Planungssicherheit für die Anlagenbetreiber. Dieser Gesetzeszweck greife auch bei Optionsanlagen ein, die sich mit der Ausübung des Optionsrechts den gleichen an einem Benchmark-System orientierten Zuteilungsregelungen wie Neuanlagen unterworfen hätten. Während es bei Neuanlagen für den Beginn der 14jährigen Zuteilungsgarantie auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme ankomme, sei bei Optionsanlagen auf den Beginn der ersten Zuteilungsperiode am
G 2007 - einschließlich seines Absatzes 12 - die Zuteilung für Bestandsanlagen ausschließlich für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 regele; bei Ausübung der Optionsmöglichkeit erfolge die Zuteilung mithin auch nur für diese Zuteilungsperiode statt nach § 7 nach § 11 ZuG 2007. Nur bei einem derartigen auf die erste Handelsperiode bezogenen Verständnis des § 7 ZuG sei es folgerichtig,
der Gesetzgeber eine Sonderregelung für Optionsanlagen allein in Bezug auf die Anwendung des § 6 ZuG 2007 (§ 7 Abs. 12 Satz 2 ZuG 2007), nicht aber auch in Bezug auf die Zuteilungsgarantie des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 getroffen habe. Zudem lasse sich nur bei dem dargelegten Verständnis ein Wertungswiderspruch zu den gleichfalls periodenübergreifenden Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 vermeiden. Die in diesen Vorschriften vorgesehene Privilegierung für einen Zeitraum von 12 Jahren stehe ohne weiteres im Einklang mit der für Neuanlagen geltenden Zuteilungsgarantie des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG
G 2012 verfassungswidrig sei und auch in Ansehung der unionsrechtswidrigen Entscheidung der Europäischen Kommission zum deutschen NAP II keine anzuerkennenden Gemeinwohlbelange vorlägen, die einen Eingriff in das schutzwürdige Vertrauen der Anlagenbetreiber rechtfertigen könnten. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12
die periodenübergreifende Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 auf Bestandsanlagen, für die - wie im Falle der Klägerin - in der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007 von der Optionsmöglichkeit des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 Gebrauch gemacht worden ist, keine Anwendung findet. Randnummer 22 1. Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007, der im Rahmen der für zusätzliche Neuanlagen geltenden Zuteilungsregelungen vorsieht,
die Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 des Absatzes 1 für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlage erfolgt, ergibt sich allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Optionsregelung des § 7 Abs. 12 ZuG
eine wortlautgetreue Anwendung der Vorschrift gerade im Falle älterer Bestandsanlagen, für die eine abweichende Sonderregelung hinsichtlich des Fristbeginns gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu Auslegungsproblemen führt. Mit Blick auf den Zweck des § 7 Abs. 12 ZuG 2007, den Optierern ein Wahlrecht einzuräumen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits angeführten Entscheidung vom 16. Oktober 2007 (7 C 29.07, a.a.O., Rn. 24) daher eine Anwendung der ersichtlich auf Neuanlagen beschränkten Investitionsschutzregelung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 auf Optionsanlagen verneint. Höchstrichterlich geklärt ist damit jedenfalls,
eine Anwendung des gesetzlich festgelegten Zuteilungszeitraums zu Lasten von Bestandsanlagen, bei denen nach dem Wortlaut der Vorschrift die 14-Jahres-Frist teilweise bereits abgelaufen wäre, ausscheidet. Auch für diese Anlagen konnte unabhängig von ihrem Alter in der ersten Handelsperiode von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Eine generelle Ablehnung der Anwendung der periodenübergreifenden Zuteilungsgarantie des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 zu Gunsten von Optionsanlagen lässt sich der Entscheidung entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hingegen nicht entnehmen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht der bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in der Literatur diskutierten Annahme eines fiktiven Fristbeginns für Optionsanlagen nicht näher getreten ist, lag den vorgenannten Ausführungen doch erkennbar ein anderer Ansatz zu Grunde. Die damalige Entscheidung betraf allein die Zuteilung von Berechtigungen für die erste Handelsperiode und sollte auch Betreibern älterer Bestandsanlagen die Optionsmöglichkeit des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 erhalten. Zu der periodenübergreifenden Wirkung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 verhält sich die Entscheidung nicht. Randnummer 25 b) Unabhängig von einer bislang fehlenden höchstrichterlichen Klärung ist jedoch auch insoweit davon auszugehen,
sich der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 auf Neuanlagen beschränkt. Abgesehen von dem ersichtlich auf Neuanlagen zugeschnittenen Wortlaut der Vorschrift entspricht eine Anwendung der periodenübergreifenden Privilegierung zu Gunsten von Optionsanlagen weder dem bereits vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Sinn und Zweck der Regelung noch der Gesetzessystematik. Randnummer 26 Ausweislich der Gesetzesmaterialien dient die Festlegung einer Zuteilung für die ersten 14 Jahre seit Inbetriebnahme der Anlage der Schaffung von Investitionssicherheit (BT-Drs. 15/2966, S. 22). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 den Betreibern von neu errichteten Anlagen für einen Zeitraum von 14 Jahren Investitions- und Planungssicherheit gewähren und damit zugleich Anreize für Investitionen in Neuanlagen geben. Aufgrund des benchmark-bezogenen Zuteilungssystems des § 11 ZuG 2007 werden Emissionsberechtigungen nur in dem Umfang zugeteilt, der bei Verwendung der besten verfügbaren Technik erforderlich ist. Der Maßstab der besten verfügbaren Technik verlangt von den Anlagenbetreibern damit im Interesse des Klimaschutzes hohe Investitionen in die technische Ausstattung der Anlage. Als Ausgleich für diese Investitionen sollen die Zuteilungsregelungen für den Zeitraum von 14 Jahren seit Inbetriebnahme der Anlage Anwendung finden. § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 sieht danach - als Investitionsschutzregelung - eine Privilegierung für bereits getätigte Investitionen in klimaschonende Techniken vor, von denen der Gesetzgeber bei der Errichtung von Neuanlagen ausgegangen ist. Randnummer 27 Eine generelle Anwendung der Vorschrift auf Optionsanlagen wird diesem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel nicht gerecht.
unter dem Gesichtspunkt der Schaffung von Investitionssicherheit bei Bestandsanlagen regelmäßig eine vergleichbare Sachlage wie bei Neuanlagen vorliegt, kann nicht angenommen werden. Gegen die Annahme,
auch bei Bestandsanlagen zum Ausgleich von Investitionsleistungen, die sich an dem intendierten Standard für den Betrieb neuer Anlagen orientieren, eine periodenübergreifende Privilegierung gerechtfertigt sei, spricht bereits die Tatsache,
die Ausübung der Optionsmöglichkeit des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Ausübung des Wahlrechts, statt einer Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen eine Zuteilung nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten, steht den Betreibern von Bestandsanlagen unabhängig von dem Alter und dem technischen Stand der Anlage zu. Zwar müssen sich auch Bestandsanlagen, die von der Optionsregelung Gebrauch gemacht haben, an den für Neuanlagen geltenden Zuteilungsregelungen messen lassen. Der ihnen damit über die Anwendung von Benchmark-Kriterien abverlangte Beitrag zum Klimaschutz rechtfertigt es, sie ebenso wie Neuanlagen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2007) nicht noch darüber hinaus einer anteiligen Kürzung zu unterwerfen (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2007, a.a.O.). Für die hier streitige Frage der Anwendung der periodenübergreifenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 lässt sich daraus jedoch nichts herleiten. Die Vorschrift verfolgt nach den vorstehenden Darlegungen ersichtlich ein anderes Ziel als die anteilige Kürzung des Zuteilungsanspruchs. Aus den Besonderheiten der Zuteilungsmethode des § 11 ZuG 2007 ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür,
Bestandsanlagen auch mit Blick auf das der Schaffung von Investitions- und Planungssicherheit dienende Regelungsziel des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 uneingeschränkt mit Neuanlagen gleichgestellt werden müssten. Allein die von keinerlei Voraussetzungen abhängige Ausübung der Optionsmöglichkeit vermag eine derartige Gleichstellung nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig kann bei Optionsanlagen, die u.U. bereits seit Jahrzehnten in Betrieb sind, von einem generell durch den Einsatz von Investitionskosten „erdienten“ Anspruch auf einen 14jährigen Zuteilungszeitraum ausgegangen werden (vgl. Körner/Vierhaus, a.a.O., § 11 ZuG 2007, Rn. 6), wie ihn der Gesetzgeber als Ausgleich für tatsächlich erfolgte Investitionen in die Errichtung von Neuanlagen vorgesehen hat. Randnummer 28 Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 im Wege der teleologischen Reduktion spricht schließlich auch der bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Wertungswiderspruch zu anderen perioden-übergreifenden Privilegierungen. Mit den Sonderregelungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007, die jeweils eine Privilegierung für einen Zeitraum von 12 Jahren nach der Inbetriebnahme der Anlage bzw. dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen vorsehen, hat der Gesetzgeber Anlagen begünstigt, die nach seinem Dafürhalten bereits einen aktiven Klimaschutzbeitrag geleistet haben. Die amtliche Begründung zu § 8 ZuG 2007 verweist zur Freistellung von dem Erfüllungsfaktor des § 5 ZuG 2007 ausdrücklich auf die Berücksichtigung frühzeitiger Maßnahmen zur Emissionsminderung (BT-Drs. 15/2966, S.20). Auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 beruht auf der Anerkennung frühzeitiger Emissionsminderungen (BT-Drs. 15/2966, S. 23; vgl. auch S. 24 zu § 12 Abs. 5 ZuG 2007). Im Vergleich zu diesen Regelungen hängt die Ausübung des Optionsrechts - wie dargelegt - nicht von einem bereits geleisteten Klimaschutzbeitrag ab. Bestandsanlagen, die von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen, würden über die Rechtsfolgenverweisung des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 mit Antragstellung ohne jede weitere Voraussetzung, insbesondere ohne jeden Nachweis von Emissionsminderungsmaßnahmen, in den Genuss der periodenübergreifenden 14jährigen Begünstigung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 kommen. Eine derartige voraussetzungslose Privilegierung, die nicht an tatsächlich erbrachte Investitionsleistungen anknüpft, widerspricht der Festlegung periodenübergreifender Zuteilungszeiträume, die nach der Gesetzessystematik nur den Anlagen zu Gute kommen sollen, bei denen nach der Erwartung des Gesetzgebers bereits mit dem Betrieb oder mit der Modernisierung der Anlage Emissionsminderungen erbracht worden sind. Eine uneingeschränkte Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 auf Optionsanlagen lässt sich danach weder mit dem Sinn und Zweck der Regelung noch der Gesetzessystematik vereinbaren. Randnummer 29 Mangels Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 auf Optionsanlagen kann nach alledem dahinstehen, ob die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Ersetzung der Regelung durch die Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (§ 2 Satz 3 ZuG 2012) durchgreifen. Ebenso wenig kommt es auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission mit Gemeinschaftsrecht an. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ist angesichts der Kostentragungspflicht der Klägerin kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 31 Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 auf Optionsanlagen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 32 Beschluss Randnummer 33 Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 15.443,75 Euro festgesetzt. Randnummer 34 Gründe Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. Soweit der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, geht der Senat in ständiger Praxis in Streitigkeiten der vorliegenden Art grundsätzlich von dem Wert der zusätzlich begehrten Emissionsberechtigungen aus. Zur verhältnismäßigen Begrenzung des sich daraus bei Ansatz eines pauschalierten einheitlichen Marktwertes von 10 Euro je Berechtigung ergebenden Streitwertes nimmt der Senat eine „Deckelung“ vor, die sich prozentual an dem Wert der bislang erfolgten Gesamtzuteilung von Berechtigungen orientiert (vgl. u.a. Beschluss vom 23. Februar 2009 - OVG 12 L 2.09 - BA S. 2 m.w.N.). Nach den vorstehenden Maßstäben ergibt sich für die Klägerin, der insgesamt 61.775 Berechtigungen zugeteilt worden sind und die die Zuteilung weiterer 140.495 Berechtigungen begehrt, ein Streitwert von 15.443,75 Euro (2,5 % von 61.775 = 1.544,375 x 10 = 15.443,75). An dieser Rechtsprechung hält der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch in Ansehung der abweichenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts fest. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist dementsprechend von Amts wegen geändert worden (§ 63 Abs. 3 GKG). Randnummer 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001054569
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