Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Emissionshandelsrecht Orientierungssatz 1. Noch offene Zuteilungsansprüche aus der ersten Handelsperiode sind nicht durch Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfüllen. Für ein derartiges Begehren fehlt es an einer Anspruchsgrundlage (Anschluss: BVerwG, 2010-12-21, 7 C 23/09, ZNER 2011, 206). (Rn.22) 2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet mangels Wiederholungsgefahr bei der Zuteilung von Berechtigungen aus, da eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Zuteilungsregelungen nach ZuG 2007 und ZuG 2012 vorliegt. (Rn.25) 3. Die mit der Einführung des Emissionshandelssystems verbundenen Belastungen greifen nur insoweit in die Eigentumsgarantie ein, als es um den Bestand und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gewerbebetriebs geht. (Rn.29) 4. Nicht jede Ablehnung einer begehrten Mehrzuteilung begründet eine Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie. (Rn.29) 5. Ein Amtshaftungsanspruch (BGB § 839 iVm GG Art 34) ist auszuschließen, da es sich bei dem Emissionshandelsrecht um ein neues und in den Einzelheiten kompliziertes Rechtsgebiet handelt, dessen Anwendung im vorliegenden Fall auf eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Rechtslage beruht. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 10 A 183.06 nachgehend BVerwG, 21. Juni 2012, 7 B 60/11, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, ein Chemieunternehmen, wendet sich gegen eine ihrer Ansicht nach zu geringe Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt seit Juli 2001 in Burghausen/Bayern ein dem Emissionshandelsrecht unterliegendes Gas- und Dampfkraftwerk als Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Am 15. September 2004 beantragte sie die Zuteilung von Emissionsberechtigungen gemäß § 7 Abs. 12 i.V.m. §§ 11, 12 Abs. 5 und § 14 des Zuteilungsgesetzes 2007 (ZuG 2007) unter Angabe einer elektrischen Jahresleistung der Anlage von 176,48 MW und eines Emissionswertes für das Produkt Nettostrom von 387 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 teilte ihr die Beklagte nach den vorgenannten Vorschriften insgesamt 2.715.411 Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu. Dabei ging sie für die Berechnung der nach § 7 Abs. 12 i.V.m. § 11 ZuG 2007 zuzuteilenden Berechtigungen von einem - gegenüber den Angaben der Klägerin - gekürzten und zu einer geringeren Zuteilung führenden Emissionswert von 373 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde aus. Randnummer 3 Den dagegen eingelegten, allein gegen die Kürzung des Emissionswertes gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006 zurück. Zur Begründung führte sie an, dass bei der Bestimmung des Emissionswertes nicht auf die Betriebsweise oder Technik einer konkreten Anlage, sondern als Referenzanlage auf eine fiktive Neuanlage abzustellen sei, die mit der besten verfügbaren Technik arbeite. Zur Ermittlung des maßgeblichen Emissionswertes seien danach unter Berücksichtigung der effizientesten derzeit am Markt verfügbaren Anlagentechniken und in Abhängigkeit von der installierten elektrischen Leistung einzelne Leistungsklassen gebildet worden. Der im Ausgangsbescheid zu Recht angesetzte Emissionswert entspreche der für die Anlage der Klägerin relevanten Leistungsklasse, die für Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von 101 bis 250 MW gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung, insbesondere der Ermittlung leistungsabhängiger Wirkungsgrade, wird auf Seite 2 ff. des Widerspruchsbescheides verwiesen. Randnummer 4 Mit der im April 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin - unter Zugrundelegung des in ihrem Antrag angegebenen höheren Emissionswertes - die Zuteilung weiterer 56.100 Emissionsberechtigungen begehrt. An diesem Verpflichtungsantrag hat sie auch nach Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 festgehalten, hilfsweise hat sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide beantragt. Randnummer 5 Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sich ihr Verpflichtungsbegehren nicht durch Ablauf der ersten Zuteilungsperiode am 31. Dezember 2007 erledigt habe. Noch offene Ansprüche auf Mehrzuteilung von Berechtigungen seien durch Zuteilung von materiell gleichwertigen Berechtigungen der zweiten bzw. der jeweils aktuellen Zuteilungsperiode zu erfüllen. Die Vorschrift des § 20 ZuG 2007, die abweichend von § 6 Abs. 4 TEHG die Überführung von Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 in die folgende Zuteilungsperiode ausschließe und die Löschung der Berechtigungen mit Ablauf des 30. April 2008 anordne, stehe dem nicht entgegen. Die Regelung beziehe sich allein auf das Schicksal bereits zugeteilter Berechtigungen, nicht aber auf die Erfüllung noch offener - rechtswidrig versagter - Zuteilungsansprüche. Insoweit sei mit Blick auf die fortbestehende Abgabepflicht der Anlagenbetreiber nach § 18 Abs. 3 TEHG von einem periodenübergreifenden Kontinuitätsgrundsatz auszugehen. Eine unterschiedliche Behandlung von Zuteilungsansprüchen und Abgabepflichten sei nicht zu rechtfertigen. Randnummer 6 Bei Annahme einer Erledigung des Verpflichtungsbegehrens sei jedenfalls der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus Amtshaftung in Höhe von 914.430 Euro; bei einer Veräußerung der zu Unrecht vorenthaltenen Berechtigungen am Markt hätte sie einen entsprechenden Erlös erzielen können. Die Beklagte habe bei gewissenhafter Prüfung ohne weiteres erkennen können, dass die von ihr angewandte Methode zur Ermittlung des Emissionswertes nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehe und eine Mehrzuteilung daher schuldhaft versagt. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ergebe sich im Übrigen bereits aus der Tatsache, dass sie im Falle der Klägerin willkürlich strengere Maßstäbe angelegt habe als bei anderen Anlagenbetreibern, deren Zuteilungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt bearbeitet worden sei. Randnummer 7 In der Sache hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der bei Verwendung der besten verfügbaren Technik erreichbare Emissionswert nicht pauschal für eine Bandbreite von Leistungsstufen ermittelt werden dürfe, sondern sich die Bestimmung des Emissionswertes an der spezifischen Leistung der konkreten Anlage orientieren müsse. Die Vorgehensweise der Beklagten, die abstrakt auf bestimmte Leistungsklassen abstelle, sei weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Zuteilungsregelung des § 11 ZuG 2007 vereinbar. Danach sei der Emissionswert zwar - unabhängig von der in der konkreten Anlage verwendeten Technik - produktbezogen zu ermitteln, wobei die beste für die Herstellung des Produkts verfügbare Technik zu Grunde zu legen sei. Eine entsprechende abstrakte Betrachtung der (optimalen) Anlagengröße sehe das Gesetz dagegen nicht vor. Vielmehr sei bei der Ermittlung des sich aus der Verwendung der besten verfügbaren Technik ergebenden Emissionswertes darauf abzustellen, welche Technik zur Herstellung des jeweiligen Produkts bei einer konkret gegebenen Anlagengröße den geringsten Kohlendioxidausstoß verursachen würde. Der im Zuteilungsantrag ausgewiesene, vom Gutachter ermittelte und verifizierte Emissionswert von 387 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde beziehe sich danach zu Recht auf die konkrete Leistung der Anlage der Klägerin. Randnummer 8 Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin vollinhaltlich entgegengetreten. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hat sie u.a. darauf verwiesen, dass die Klägerin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Überausstattung im Umfang von 650.815 Emissionsberechtigungen erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Löschung der Anlagenkonten am 30. April 2008 habe die Klägerin noch über 35.903 Berechtigungen verfügt, die gelöscht worden seien. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2009 abgewiesen und dabei sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag als unzulässig angesehen. Das auf die Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerin habe sich mit Ablauf des 30. April 2008 - dem Zeitpunkt der Löschung der Berechtigungen aus der ersten Zuteilungsperiode - erledigt. Durch die Vorschrift des § 20 ZuG 2007 habe der Gesetzgeber für den Übergang von der ersten zur zweiten Handelsperiode ausdrücklich ein periodenübergreifendes "banking" von Emissionsberechtigungen ausgeschlossen. Die Regelung sei weder gemeinschaftsrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. In Folge der Löschung der Emissionsberechtigungen seien auch etwaige noch nicht erfüllte Ansprüche auf Zuteilung weiterer Berechtigungen der ersten Zuteilungsperiode "untergegangen". Eine Erfüllung noch offener Ansprüche mit Emissionsberechtigungen der zweiten Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 komme nicht in Betracht, da dies im Ergebnis zu einer dem Grundgedanken des § 20 ZuG 2007 widersprechenden Übertragung von Rechten aus der ersten in die folgende Zuteilungsperiode führen würde. Randnummer 10 Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr könne sich die Klägerin angesichts der gesetzlichen Neuregelungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht mit Erfolg berufen. Die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs im Wege der Amtshaftung könne ein anzuerkennendes Feststellungsinteresse gleichfalls nicht begründen. Ein Amtshaftungsprozess sei offensichtlich aussichtslos, da den Mitarbeitern der Deutschen Emissionshandelsstelle kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Dabei könne dahinstehen, ob die angegriffene Zuteilungsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Denn nicht jeder objektive Rechtsirrtum könne einen Schuldvorwurf begründen. Die den angegriffenen Bescheiden zu Grunde liegende Rechtsauffassung der Beklagten sei jedenfalls vertretbar, folgerichtig und mit nachvollziehbaren Argumenten begründet und beruhe auf einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Unter diesen Umständen scheide eine schuldhafte Amtspflichtverletzung aus, zumal es sich bei dem Emissionshandelsrecht um eine neue und komplizierte Rechtsmaterie handele, zu der im Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert habe. Auf eine angeblich willkürliche, nicht näher dargelegte Ungleichbehandlung der Klägerin könne ein Verschuldensvorwurf gleichfalls nicht gestützt werden. Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Hilfsantrages verneint habe. Neben einem Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung komme vorliegend auch ein - verschuldensunabhängiger - Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Die Geltendmachung eines derartigen Entschädigungsanspruchs sei nicht offensichtlich aussichtslos. Nach dem System des Emissionshandelsrechts stehe dem Anlagenbetreiber ein subjektives Recht auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen zu. Dieser Zuteilungsanspruch falle in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG; die rechtswidrige Vereitelung eines Anspruchs auf Mehrzuteilung verletze daher zwingend das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht. Auf eine Überausstattung der Klägerin komme es insoweit nicht an. Eigentumsrechtlich geschützt sei nicht nur die Zuteilung, sondern auch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen. Der Handel mit Berechtigungen sei eines der zentralen Ziele des Emissionshandelsrechts. Der Klägerin sei daher ungeachtet der zugeteilten Überallokation ein Vermögensschaden entstanden. Sie habe nicht benötigte Berechtigungen sukzessive am Markt verkauft und hätte bei der begehrten Mehrzuteilung höhere Verkaufserlöse erzielen können. Randnummer 12 Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht ein Amtshaftungsansprüche auslösendes Verschulden verneint. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte ohne sachliche Gründe ihre ursprüngliche Verwaltungspraxis geändert und bei der Ermittlung des maßgeblichen Emissionswertes auf Leistungsklassen abgestellt habe. In gleichgelagerten Fällen, die zeitlich früher als der Antrag der Klägerin bearbeitet worden seien, sei eine entsprechende Kürzung des Emissionswertes nicht vorgenommen worden. Bereits diese willkürliche Ungleichbehandlung begründe einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff und ein anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Randnummer 13 Die Kläger beantragt, Randnummer 14 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Umweltbundesamtes, Deutsche Emissionshandelsstelle, vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 zu verpflichten, der Klägerin für die Anlage "Gemeinschaftskraftwerk Burghausen" über die bereits zugeteilten 2.715.411 Emissionsberechtigungen hinaus aus dem Budget der aktuellen Emissionshandelsperiode weitere 56.100 Berechtigungen zuzuteilen, wie sie sich aus dem Zuteilungsantrag der Klägerin vom 15. September 2004 unter Zugrundelegung eines Emissionswertes von 387g CO2/kWh Nettostromerzeugung und auf Basis der für die von Januar 2005 bis Dezember 2007 dauernde Emissionshandelsperiode geltenden Rechtslage ergeben hätten, Randnummer 15 2. hilfsweise, Randnummer 16 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin für den Fall des ganz oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass der Bescheid des Umweltbundesamtes, Deutsche Emissionshandelsstelle, vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin unter Zugrundelegung eines Emissionswertes von 387g CO2/kWh Nettostromerzeugung für die Anlage "Gemeinschaftskraftwerk Burghausen" über die zugeteilten 2.715.411 Emissionsberechtigungen hinaus weitere 56.100 und damit insgesamt 2.771.511 Emissionsberechtigungen für die von Januar 2005 bis Dezember 2007 dauernde Emissionshandelsperiode zuzuteilen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält die Anträge bereits für unzulässig und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen hält sie an ihrer der angefochtenen Zuteilungsentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsauffassung fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebiete weder § 11 ZuG 2007 noch die Zuteilungsregelung für Neuanlagen in § 12 der Zuteilungsverordnung (ZuV 2007) eine anlagenkonkrete, individuelle Ermittlung des Emissionswertes. Soweit unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Technik für die Herstellung eines bestimmten Produkts auf eine technisch vergleichbare Anlage abzustellen sei, seien Anlagen bereits dann vergleichbar, wenn sie gleiche Produkte bei vergleichbarer Anlagengröße herstellten. Dem trage die auch in anderen Bereichen des Umweltrechts übliche Bildung von Leistungsklassen Rechnung, bei denen für das Produkt Nettostrom auch die installierte elektrische Leistung berücksichtigt worden sei. In der im Falle der Klägerin relevanten Leistungsklasse variiere der Wirkungsgrad der besten verfügbaren Anlagen nach technischen Erkenntnissen nur gering. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen gerichtete Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet (I.). Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig (II.). Randnummer 22 I. Der Verpflichtungsantrag auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zwar nicht unzulässig geworden, er ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Zuteilung weiterer 56.100 Emissionsberechtigungen „aus dem Budget der aktuellen Emissionshandelsperiode“ steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem den Verfahrensbeteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 (7 C 23.09 - juris) sind etwaige noch offene Zuteilungsansprüche aus der ersten Handelsperiode nicht durch Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfüllen. Für ein derartiges Begehren fehlt es aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Gründen (Rn. 30 ff.), denen sich der Senat anschließt, an einer Anspruchsgrundlage. Randnummer 23 II. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, da die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Randnummer 24 1. Auf eine Wiederholungsgefahr kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr besteht nur dann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Für das Feststellungsinteresse entscheidend ist mithin, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns durch die begehrte gerichtliche Feststellung geklärt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47/06 - NVwZ 2008, 571 m.w.N.). Randnummer 25 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Zuteilungsregelungen verwiesen. Maßgeblich für die Anlage der Klägerin ist nunmehr § 7 des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012), der die Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 regelt. Die Vorschrift sieht zwar gleichfalls - wie auch die von der Klägerin in der ersten Zuteilungsperiode gewählte Optionsmöglichkeit - eine Zuteilung auf Basis eines Benchmark-Systems vor. Abweichend von § 11 ZuG 2007 hat der Gesetzgeber jedoch den bei der Berechnung der Zuteilungsmenge anzuwendenden Emissionswert pro Produkteinheit selbst verbindlich festgelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 i.V.m. Anhang 3 des Gesetzes). Die begehrte Feststellung, dass die streitgegenständliche Zuteilungsentscheidung der Beklagten wegen fehlerhafter Bestimmung des Emissionswertes rechtswidrig war, ist danach für die laufende Handelsperiode ohne Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen einer vom Gesetzgeber geplanten Änderung der derzeit geltenden Regelungen jedenfalls für die künftige Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 Bedeutung haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 26 2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen Absicht der Klägerin, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Zwar kann ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorliegen, wenn die Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu dienen soll, einen Schadenersatzprozess vor den Zivilgerichten vorzubereiten. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass der beabsichtigte Zivilprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1/03 - BVerwGE 121, 169; Urteil vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 50). Gemessen hieran vermag weder eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs noch ein beabsichtigter Amtshaftungsprozess ein anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.