1; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rnr. 1283 m.w.N.). Randnummer 18 Bestätigt wird diese – von der der Beklagten abweichende – Bewertung dadurch, dass Ansprüche nach § 1615 Abs.
BGB zwar vor den Familiengerichten zu verfolgen sind, dass dies aber nicht aus deren Zuständigkeit für Unterhaltssachen folgt, die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete Unterhaltspflichten betreffen (vgl. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG), sondern darauf beruht, dass Ansprüche nach § 1615m BGB in § 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gesondert genannt sind und dass Klagen, mit denen Ansprüche nach § 1615 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, dort als sonstige Familienstreitsachen im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 FamFG zu behandeln sind (vgl. Palandt a.a.O., § 1615 Rnr. 2). Zudem unterfallen Ansprüche nach § 1615 Abs.
BGB – anders als Unterhaltsansprüche – hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit auch nicht den in § 850d ZPO normierten Privilegierungen (vgl. Göppinger/Wax a.a.O., Rnr. 2590 m.w.N.). Randnummer 19 Steht den Botschaften und Konsulaten der Beklagten hinsichtlich der Erstattung verauslagter Bestattungskosten der Weg der Selbsttitulierung durch auf § 5 Abs. 5 Satz 2 KG gestützte Leistungsbescheide somit nicht zur Verfügung, kommt im Streitfall zur Durchsetzung solcher Ansprüche danach nur der Zivilrechtsweg, d.h. die Anrufung des Familien- bzw. Amtsgerichts durch die Beklagte in Betracht. Dieser Möglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch keine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung entgegenstehen. Randnummer 20 Dies folgt, soweit der Erstattungsanspruch der Beklagten aus § 1615 Abs. 2 BGB herzuleiten ist, aus § 195 BGB i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts und im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Beklagten zustehender Ansprüche aus § 812 f. oder §§ 683, 677 BGB (vgl. AG Neustadt, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.