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VG Berlin 34. Kammer 34 A 100.08 Urteil Rückzahlung gewährter Konsularhilfe in Form von Bestattungskosten § 5 Abs 5 BKonsG, § 1615 Abs 2 BGB, § 53 Abs

Rückzahlung gewährter Konsularhilfe in Form von Bestattungskosten Leitsatz Die aus § 5 Abs. 5 Satz 2 KG [juris: BKonsG] folgende Verpflichtung von Ehegatten und Kindern eines im Ausland verstorbenen u

§ 1615mRnr.

1; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rnr. 1283 m.w.N.). Randnummer 18 Bestätigt wird diese – von der der Beklagten abweichende – Bewertung dadurch, dass Ansprüche nach § 1615 Abs.

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BGB zwar vor den Familiengerichten zu verfolgen sind, dass dies aber nicht aus deren Zuständigkeit für Unterhaltssachen folgt, die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete Unterhaltspflichten betreffen (vgl. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG), sondern darauf beruht, dass Ansprüche nach § 1615m BGB in § 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gesondert genannt sind und dass Klagen, mit denen Ansprüche nach § 1615 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, dort als sonstige Familienstreitsachen im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 FamFG zu behandeln sind (vgl. Palandt a.a.O., § 1615 Rnr. 2). Zudem unterfallen Ansprüche nach § 1615 Abs.

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BGB – anders als Unterhaltsansprüche – hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit auch nicht den in § 850d ZPO normierten Privilegierungen (vgl. Göppinger/Wax a.a.O., Rnr. 2590 m.w.N.). Randnummer 19 Steht den Botschaften und Konsulaten der Beklagten hinsichtlich der Erstattung verauslagter Bestattungskosten der Weg der Selbsttitulierung durch auf § 5 Abs. 5 Satz 2 KG gestützte Leistungsbescheide somit nicht zur Verfügung, kommt im Streitfall zur Durchsetzung solcher Ansprüche danach nur der Zivilrechtsweg, d.h. die Anrufung des Familien- bzw. Amtsgerichts durch die Beklagte in Betracht. Dieser Möglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch keine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung entgegenstehen. Randnummer 20 Dies folgt, soweit der Erstattungsanspruch der Beklagten aus § 1615 Abs. 2 BGB herzuleiten ist, aus § 195 BGB i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts und im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Beklagten zustehender Ansprüche aus § 812 f. oder §§ 683, 677 BGB (vgl. AG Neustadt, Urteil vom

  1. September 1994 – 27 C 1160/94 –, FamRZ 1995, 731; KG, Beschluss vom
  2. Februar 1979 – 12 W 289/79 –, VersR 1979, 379) – aus § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, denn Verjährungshemmung durch Erlass eines Leistungsbescheides soll, soweit keine Nichtigkeit vorliegt, nach h.M. unabhängig davon eintreten, ob die Handlungsform des Bescheiderlasses zur Durchsetzung der betreffenden Forderung zulässig oder – wie hier – unzulässig ist (vgl. Stelkens-Bonk/Sachs, VwVfG,
  3. Aufl., § 53 Rnr. 46; a.A. VG Koblenz, Urteil vom
  4. Januar 1980 – 6 K 76/79 –, RiA 1980, 177). Randnummer 21 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Randnummer 22 Beschluss Randnummer 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird 1.534,05 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001054582

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