Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an eine Vollzugsplankonferenz Leitsatz Die Aufspaltung des Entscheidungsprozesses in zwei getrennte Gremien (vorbereitende Konferenz unter Beteiligung des psychologischen Dienstes ohne Beteiligung des Anstaltsleiters und sodann die Entscheidung tragende Besprechung des Anstaltsleiters mit leitenden Mitarbeitern) entspricht nicht dem Erfordernis einer Konferenz, als einem Entscheidungsprozeß, der durch Gedankenaustausch und gemeinsame Beratung geprägt ist (Fortführung von KG Berlin, 20. Februar 1995, 5 Ws 471/94 Vollz, NStZ 1995, 360). (Rn.19) (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Juli 2010, 590 StVK 448/09 Vollz, Beschluss Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juli 2010 und die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 14. September 2009 in der Fassung der Entscheidung vom 5. November 2009 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, nach der Durchführung einer Konferenz gemäß § 159 StVollzG für den Gefangenen eine neue Vollzugsplanfortschreibung zu den zukünftigen Ausführungsmodalitäten zu erstellen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. Randnummer 1 1. Der Gefangene verbüßt seit dem 22. Januar 1997 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen zweifachen Mordes. Mit Beschluß vom 1. August 2008 setzte das Landgericht Berlin die Mindestverbüßungsdauer auf 23 Jahre fest. Fünfzehn Jahre waren am 4. Februar 2010 verbüßt. Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt ist Februar 2018. Randnummer 2 Seit 2002 erhielt der Gefangene insgesamt sechs Ausführungen nach § 11 StVollzG, die beanstandungsfrei verliefen. Während der Ausführungen wurde er jeweils von zwei Vollzugsbediensteten in Zivil begleitet. Mit Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2009 wurde ihm eine weitere Ausführung für den 16. Oktober 2009 zur Silberhochzeit seiner Schwester in Aussicht gestellt und eine fachdienstliche Stellungnahme zur Prüfung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr veranlaßt, um danach zu entscheiden, ob die Ausführung mit nur einem statt mit zwei Bediensteten erfolgen soll. Randnummer 3 Auf der Grundlage der psychologischen Stellungnahme der Anstaltspsychologin gemäß AV zu § 11 StVollzG Nr. 3 Abs. 3 wurde in der Vollzugsplankonferenz am 14. September 2009 in einem Vermerk als Ergebnis festgehalten, daß der Verurteilte aus besonderen Behandlungsgründen mit nur einem Gruppenbetreuer ausgeführt werden solle, dies jedoch nicht der Vorbereitung eigenständiger Vollzugslockerungen diene. Flucht- und Mißbrauchsbefürchtungen seien auch bei Begleitung mit nur einer Begleitperson als vertretbar gering einzustufen. Randnummer 4 An dieser Vollzugsplankonferenz nahmen der Teilanstaltsleiter V, eine Vertreterin des Psychologischen Dienstes, eine Praktikantin und die Gruppenleiterin V – 7/8 teil. Die getroffene Entscheidung stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Teilanstaltsleiters und des Anstaltsleiters. Randnummer 5 Nach einer gemeinsamen Erörterung am 5. November 2009 zwischen Anstaltsleiter, Vollzugsleiterin, Teilanstaltsleiter V und dessen Vertreter stimmte der Anstaltsleiter der Reduzierung der Ausführungsmodalitäten nicht zu und legte in einem Vermerk nieder, daß „die Ausnahmegründe für die Begleitung durch nur einen Bediensteten nach Nr. 3 Abs. 3 der AV zu § 11 StVollzG nicht gegeben“ seien. Randnummer 6 Das zusammengefaßte Ergebnis der beiden Erörterungstermine wurde dem Gefangenen am 5. November 2009 mündlich eröffnet und am 6. November 2009 schriftlich ausgehändigt. Randnummer 7 Inzwischen war seine Ausführung zur Silberhochzeit seiner Schwester im Oktober 2009 erfolgt. Sie fand in Begleitung von zwei Bediensteten statt und war beanstandungslos verlaufen. Randnummer 8 2. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 2009 beantragte der Gefangene die Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Ausführung nur in Begleitung von zwei Vollzugsbediensteten zu gewähren. Er ist der Meinung, das Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 14. September 2009 habe nicht von der Entscheidung des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden dürfen. Dieser habe sich zu Unrecht durch die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin an der Genehmigung gehindert gesehen und habe den Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz bei der Nichtgewährung der reduzierten Ausführungsmodalitäten nicht beachtet. Randnummer 9 Mit Beschluß vom 27. Juli 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage sei zwar als Feststellungsklage zulässig, die Nichtreduzierung der Ausführungsmodalitäten verletze den Antragsteller jedoch nicht in seinen Rechten. Die Justizvollzugsanstalt habe von dem ihr in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, daß der Anstaltsleiter für die Ausführung des Gefangenen die Begleitung von zwei Bediensteten vorsehe. Randnummer 10 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet erneut, daß die Vollzugsplankonferenz ihre Entscheidung über eine Reduzierung des Begleitpersonals bei Ausführungen von der Zustimmung des Anstaltsleiters abhängig gemacht habe, obwohl dieser nicht an der Vollzugsplankonferenz teilgenommen habe. Ferner rügt er, daß dieser seine ablehnende Entscheidung unzulässigerweise auf Verwaltungs- und Ausführungsvorschriften gestützt habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg. II. Randnummer 11 1. Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG. Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (vgl. OLG Stuttgart bei Matzke NStZ 1999, 447). Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werde soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Juni 2009 – 2 Ws 209/09 – mit weit. Nachw.). Randnummer 12 Vorliegend ist die Einheitlichkeit gefährdet. Randnummer 13 Mit seiner Rechtsbeschwerde wirft der Gefangene im Kern die auch weitere Strafgefangene betreffende und regelmäßig bedeutsame Frage auf, welche Anforderungen an die Aufstellung eines Vollzugsplans bzw. einer Vollzugsplanfortschreibung zu stellen sind und welche Personen an einer Vollzugsplankonferenz teilzunehmen haben. Randnummer 14 Der Gefangene kann die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstanden, da das Verfahren ebenso wie die in dem Plan getroffenen Maßnahmen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301). Randnummer 15 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie dringt mit der Sachrüge durch. Der Gefangene wendet sich mit Recht gegen die von der Vollzugsbehörde gewählte Verfahrensweise bei der Aufstellung der Vollzugsplanfortschreibung. Randnummer 16 Die Strafvollstreckungskammer hat übersehen, daß die dem Gefangenen mitgeteilte Ablehnung der begehrten Ausführungsmodalität das Ergebnis einer Vollzugsplankonferenz gewesen ist, deren ausschließlicher Zweck darin bestand, in Ergänzung der Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2009 diese Frage, die auch Auswirkungen auf zukünftige Ausführungen des Verurteilten gehabt hätte, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des psychologischen Dienstes zu beraten. Deswegen hätte sie die zur Vollzugsplankonferenz ergangene Rechtsprechung beachten müssen. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.